Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Uber die Bedeutung dieser Bestimmung s. Ger- 
mershausen Wegerecht, 2. Aufl., 1, 475. Die 
Verpflichtung zur Gewährung solcher Ent- 
schädigungen ist ein Teil der Wegebaulast 
(s. d. D. Vgl. auch Wegeordnung für Sachsen 
vom 11. Juli 1891 — GS. 316 — §5 4 Ziff. 4; 
Wegeordnung für Westpreußen § 10 Ziff. 4). 
Indemnität im verfassungsmäßigen Sinne 
ist die Bezeichnung für die nachträgliche Ge- 
nehmigung solcher Regierungshandlungen durch 
die Volksvertretung, welche nach den Bestim- 
mungen der Verfassung zu ihrer Bechtsgül- 
tigkeit einer gesetzlichen Grundlage bedurft 
hätten, aber ohne eine solche vorgenommen 
worden sind. Notverordnungen (VU. Art. 63) 
fallen nicht hierunter, ebensowenig Etats- 
überschreitungen (Art. 104), da die betreffenden 
Ausgaben an sich in dem gesetzlich festgestell- 
ten Etat ihre Begründung finden und nur 
das Maß der Ausgaben infolge erweiterten 
Bedürfnisses eine der Prüfung und Feststellung 
der Volksvertretung unterliegende Anderung 
erfahren hat. Dagegen liegt die Notwendig- 
keit der Indemnitätserteilung vor, wenn ent- 
weder ein Staatshaushaltsgesetz überhaupt 
nicht zustande gekommen ist, oder Ausgaben 
geleistet worden sind, für welche ein etats- 
mäßiger Titel nicht vorgesehen war (s. auch 
G. vom 14. Sept. 1866 — GS. 565). 
Zndigete s. Staatsangehörigteit. 
ndigokarminfabriken s. Chemische Fa— 
briken. 
Indirekte Steuern. J. Allgemeines. Die 
i. S. bilden eine Unterabteilung der öffent— 
lichen Abgaben. Uber ihren Begriff, ihre Ab- 
grenzung gegenüber den direkten Steuern und 
ihre geschichtliche Entwicklung s. Steuer und 
direkte Steuern. Hier kommt es noch auf 
ihre Einteilung und die Aufzählung der ein- 
zelnen Steuerzweige an. Mian teilt die i. S. 
nach dem wirtschaftlichen Borgange, den man 
bei ihnen mit der Steuer treffen will, in 
Zölle, Verbrauchssteuern (auch Konsum- 
tions-, Verzehrungs-, Aufwands-, Produhk- 
tionssteuern genannt) und Verkehrs- 
steuern ein. Diese wirtschaftlichen Vorgänge 
sind beim Zoll in dem Ulbertritt gewisser 
Gegenstände aus einem Zollgebiet (Staats- 
gebiet od. dgl.) in ein anderes, bei den Ver- 
brauchssteuern in dem Verbrauche gewisser im 
Inlande erzeugter Waren (z. B. Zucher), bei 
den Verkehrssteuern in gewissen im Verkehr 
mit Vermögenswerten eintretenden Vorgängen 
G. B. Vererbung, Abtretung von Rechten) zu 
erblichen. Die daneben als vierte Gruppe 
vielfach noch aufgeführten Luxussteuern sind 
von geringerer Bedeutung. Bei den Zöllen 
unterscheidet man Einfuhr-, Durchfuhr- 
und Ausfuhrzölle, je nachdem die Zollpflicht 
von der Tatsache der Einfuhr in ein Jollgebiet, 
der Durchfuhr durch ein solches oder der Aus- 
fuhr aus einem solchen abhängig ist. Bei 
weitem die wichtigste Art der Zölle find die 
Einfuhrzölle, die deshalb meist auch schlecht- 
hin als Zölle bezeichnet werden. Insofern 
owohl bei den Einfuhrzöllen wie bei den 
erbrauchssteuern die Absicht des Gesetzgebers 
dahin geht, den Verbraucher bestimmter, im 
ersteren Falle ausländischer, im zweiten in- 
  
Indemnität — Influenza (der RPferde). 
ländischer Gegenstände mit der Steuer zu 
treffen, werden sie hin und wieder auch unter 
dem gemeinsamen Namen „Verbrauchssteuern“ 
begriffen. Praktisch in höherem Maße brauch- 
bar ist aber die oben angedeutete Einteilung, 
die auch dem Standpunkte der MV. insofern 
entspricht, als diese — im Art. 36 — Zölle 
und Verbrauchssteuern nebeneinander aufführt. 
Unter den Verbrauchssteuern unterscheidet man 
die Material= und die Fabrikatsteuer; 
besondere Arten der letzteren bilden die Ver- 
sandsteuern und die Verbrauchssteuern im 
engeren Sinne (Verbrauchsabgaben). Bgl. 
wegen dieser Unterscheidung den Artikel Ver- 
brauchssteuern unter I. 
II. Die im Deutschen Reich und in 
Preußen vorkommenden i. S. a) Zölle. 
In Deutschland werden Durchfuhr= und Aus- 
fuhrzölle nicht erhoben; wohl aber besteht ein 
ausgebildetes System von Einfuhrzöllen, die 
für Rechnung des Reiches erhoben werden. 
Den Einfuhrzöllen ähnliche Abgaben sind 
ferner die bei dem Ubertritt von Bier aus 
den nicht zur Brausteuergemeinschaft (s. Brau- 
steuer I) gehörigen Bundesstaaten in diese 
Gemeinschaft oder im umgekehrten Falle er- 
hobenen Ubergangsabgaben. b) Verbrauchs- 
steuern (ausschließlich für Rechnung des 
Reiches): Branntweinsteuer, Brausteuer, Salz- 
abgabe, Schaumweinsteuer, Spielkartensteuer, 
Zigarettensteuer, Zuchersteuer. c) Verkehrs- 
steuern: Reichsstempelabgabe, Wechselstempel- 
steuer (beide für Rechnung des Reiches), Erb- 
schaftssteuer, Stempelsteuer (erstere teilweise, 
letztere ausschließlich für Rechnung Preußens). 
Bäheres f. in den über die einzelnen Steuer- 
zweige handelnden Artikeln sowie in den 
rtikeln Verbrauchssteuern, Verkehr- 
steuern, Reichssteuern und Reichsfinanz- 
wesen unter III. Auch in den Gemeinden 
Preußens werden vielfach den Einfuhrzöllen 
ähnliche Eingangsabgaben, sowie Verbrauchs- 
steuern, Verkehrssteuern und Luxussteuern er- 
hoben. S. HKommunalabgabengesetz. 
Influen za (der Pferde). Durch RBek. 
vom 3. Sept. 1898 (REl. 1036) ist in der 
Prov. Ostpreußen die Anzeigepflicht (s. d. U) 
für die als J. bezeichneten Pferdekrankheiten 
(Pferdestaupe und Brustseuche) eingeführt wor- 
den. Schon vorher waren durch Erl. vom 
15. Dez. 1889 (Veröffentl. des Kais. Gesund- 
heitsamts S. 775; Beyer, Viehseuchengesetze, 
4. Aufl., S. 180) die beamteten Tierärzte und 
die Ortspolizeibehörden im ganzen Staat an- 
gewiesen, von jedem ihnen bekannt gewordenen 
Ausbruche sowie von dem Erlöschen der J. 
dem Landrate zum Zwecke der Veröffent- 
lichung im Kreisblatt und der Weitermeldung 
an die militärischen und Gestütbehörden der 
rovinz Anzeige zu machen. Auch wurde eine 
jährliche Nachweisung über die Bewegung und 
den Stand der J. verlangt. Ursprünglich 
hatte die J. als Sammelname für alle mög- 
lichen Pferdekrankheiten gedient, neuerdings 
ist man jedoch übereingekommen, darunter 
nur die beiden ätiologisch verschiedenen Seu- 
chen Pferdestaupe (auch Rotlaufseuche genannt) 
und Brustseuche der Pferde zu verstehen. Bei 
beiden ist der Krankheitserreger noch nicht
	        
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