Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Informatorische Beschäftigung der Militäranwärter — Inhaberpapiere. 
festgestellt. Die Brustseuche ist eine ansteckende 
Lungenentzündung, die Pferdestaupe zeigt ein 
vielfeitigeres Krankheitsbild, in dem neben 
einer Erkrankung der Atmungsorgane auch 
die Schleimhäute des Verdauungsapparats 
und die Augen affiziert erscheinen. Die Pferde- 
staupe gehört zu den mild verlaufenden Seu- 
chen mit durchschnittlich geringer Sterblichkeits- 
zisfer. Die Ubertragbarkeit ist sedoch sehr groß. 
Bei der Brustseuche ist der Verlauf unregel- 
mäßig und die Sterblichkeitsziffer wechselnd, 
im ganzen aber erheblich höher als bei der 
Pferdestaupe. Die Brustseuche kommt haupt- 
sächlich in größeren Pferdebeständen vor, z. B. 
bei den Militärpferden, und wirkt auf die Ver- 
wendungsfähigkeit der berittenen Truppenab- 
teilungen besonders störend ein. Die veterinär- 
kolizeiliche Bekämpfung beschränkt sich auf 
stpreußen, welche Provinz auf dem Gebiete 
der Pferdezucht, und zwar der für die Remon- 
tierung wichtigsten, bekanntlich obenan steht. 
Die Bekämpfung erfolgt wesentlich durch An- 
ordnung von Losperkungsmaßregeln. Ver- 
suche einer Serumtherapie haben bisher trotz 
angestrengtester Bemühungen Reinen Erfolg 
gehabt. Eine Erweiterung der Anzeigepflicht 
und der Bekämpfung der Brustseuche wird 
für den ganzen Staat gegenwärtig erwogen. 
Nach den allerdings nicht als vollständig 
anzusehenden Ermittlungen auf Grund des 
Erl. vom 15. Dez. 1889 waren in Preußen 
in dem Jahre 1901 verseucht 412 Gemeinden, 
817 Gehöfte, gefallen 256 Pferde; 1902 ver- 
seucht 276 Gemeinden, 672 Gehäfte, gefallen 
172 Pferde; 1903 verseucht 195 Gemeinden, 
747 Gehöfte, gefallen 151 Pferde; 1904 ver- 
seucht 263 Gemeinden, 417 Gehäöfte, gefallen 
186 Pferde; 1905 verseucht 409 Gemeinden, 
511 GEehöfte, gefallen 242 Pferde. Diese 
Zahlen beziehen sich nur auf die Pferde der 
Zivilbevölkerung. 
Informatorische Beschäftigung der Mili- 
täranwärter s. Militäranwärter. 
Ingenieures. Diplomingenieurschotktor- 
ingenieur). 
nhaberpapiere. I. J. sind Urkunden, in 
denen dem Inhaber der Urkunde eine Leistung 
versprochen wird (BGB. 8§ 793), im Gegensatz 
zu den Rekta= oder NMamenpapieren, in denen 
die Leistung nur einer in der Urkunde be- 
zeichneten Person, und den Orderpapieren, in 
denen sie einer in der Urkunde bezeichneten 
Person oder demjenigen, auf den die Urkunde 
durch Indossament übertragen ist, versprochen 
wird. Im Inland ausgestellte J., in denen die 
Zahlung einer bestimmten Geldsumme ver- 
sprochen wird, dürfen nur mit staatlicher Ge- 
nehmigung in den Verkehr gebracht werden 
(Bö. 8 795). Die Genehmigung wurde in 
Preußen früher nach G. vom 17. Juni 1833 
(GS. 75) durch landesherrliches Privilegium 
erteilt. Nach BEB. 8 795 Abs. 2 erfolgt sie 
durch die Zentralbehörde des Bundesstaats, 
in dessen Gebiet der Aussteller seinen Wohn- 
sitz oder seine gewerbliche Aiederlassung hat, 
in Preußen nach Art. 8 der V. zur Ausfüh- 
rung des B E. vom 16. Aov. 1899 (GS. 562) 
durch die zuständigen Minister auf Grund 
eingeholter kgl. Ermächtigung, der es aber für 
  
855 
Anderungen des Zinssatzes und der Lonstigen 
Ausgabebedingungen nicht bedarf. enehmi- 
gung und deren Bedingungen sind im Reichs- 
anzeiger bekanntzumachen. Ohne die Geneh- 
migung in den Verkehr gelangte IJ. sind 
nichtig; der Aussteller hat dem Inhaber Scha- 
densersatz zu leisten. Diese Bestimmungen 
finden keine Anwendungen auf Reichs= und 
deutsche Staatsschuldverschreibungen (BEB. 
§ 795) sowie auf Aktien. 
II. J. mit Prämien, d. h. solche, welche 
allen Gläubigern oder einem Teile derselben 
außer der Zahlung der verschriebenen Geld- 
summe eine Prämie dergestalt zusichern, daß 
durch Auslosung oder durch eine andere auf 
den Zufall gestellte Art der Ermittlung die 
zu prämiierenden Schuldverschreibungen und 
die Höhe der ihnen zufallenden Prämien be- 
stimmt werden sollen, dürfen nur auf Grund 
eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke der 
Anleihe eines Bundesstaates oder des Reiches 
ausgegeben, weiter begeben oder an Börsen 
gehandelt werden. Zuwiderhandlungen wer- 
den mit Geldstrafe in Höhe des fünften Teiles 
des Nennwertes, mindestens aber mit 300 Ml. 
bestraft (G. vom 8. Juni 1871 — Rösl. 210). 
II. Für IJ., die durch Beschädigung oder 
Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr ge- 
eignet sind, aber ihren wesentlichen Inhalt 
und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit 
Sicherheit erkennen lassen, hat der Aussteller 
auf Verlangen des Inhabers und auf dessen 
Kosten neue zu erteilen. Abhanden gekom- 
mene oder vernichtete können, wenn in der 
Urkunde nicht das Gegenteil bestimmt ist, im 
Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt wer- 
den, sedoch mit Ausnahme von Zins-, Renten- 
und Gewinnanteilsscheinen sowie der auf 
Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldver- 
schreibungen (BGB. 88 798—800). 
IV. Der Anspruch aus einem J. erlischt, 
wenn es nicht binnen 30 Jahren nach dem 
Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit 
dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird. 
Bei Zins-, Renten= und Gewinnanteilsscheinen 
beträgt die Vorlegungsfrist 4 Jahre, vom 
Schlusse des Jahres der Fälligkeit ab. Vor- 
legungs= und Verjährungsfrist werden durch 
Zahlungesperke gehemmt (BE#B. 8§ 801, 802). 
insscheine bleiben in Kraft, auch wenn die 
Hauptforderung erlischt oder die Verzinsungs- 
pflicht aufgehoben oder geändert wird. Wer- 
den solche Zinsscheine bei Einlösung der Haupt- 
schuldrerschreibungnicht zurüchgegeben, so kann 
Aussteller deren Betrag einbehalten. Ist ein 
Zins--, Renten= oder Gewinnanteilschein ver- 
loren oder vernichtet und dies vom bisherigen 
Inhaber dem Aussteller vor Ablauf der Vor- 
legungefrist angezeigt, so RKkann der bisherige 
Inhaber nach Ablauf der Frist binnen 4 Jah- 
ren von dem Aussteller die Leistung verlangen, 
es sei denn, daß vor Ablauf der Vorlegungs- 
frist der Schein dem Aussteller zur Einlösung 
vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine 
gerichtlich geltend gemacht worden ist. Dieser 
nspruch Rann indes in dem Scheine aus- 
geschlossen werden. Aeue Zins= oder Renten- 
scheine für eine Schuldverschreibung auf den 
Inhaber dürfen an den Inhaber der zum
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.