Informatorische Beschäftigung der Militäranwärter — Inhaberpapiere.
festgestellt. Die Brustseuche ist eine ansteckende
Lungenentzündung, die Pferdestaupe zeigt ein
vielfeitigeres Krankheitsbild, in dem neben
einer Erkrankung der Atmungsorgane auch
die Schleimhäute des Verdauungsapparats
und die Augen affiziert erscheinen. Die Pferde-
staupe gehört zu den mild verlaufenden Seu-
chen mit durchschnittlich geringer Sterblichkeits-
zisfer. Die Ubertragbarkeit ist sedoch sehr groß.
Bei der Brustseuche ist der Verlauf unregel-
mäßig und die Sterblichkeitsziffer wechselnd,
im ganzen aber erheblich höher als bei der
Pferdestaupe. Die Brustseuche kommt haupt-
sächlich in größeren Pferdebeständen vor, z. B.
bei den Militärpferden, und wirkt auf die Ver-
wendungsfähigkeit der berittenen Truppenab-
teilungen besonders störend ein. Die veterinär-
kolizeiliche Bekämpfung beschränkt sich auf
stpreußen, welche Provinz auf dem Gebiete
der Pferdezucht, und zwar der für die Remon-
tierung wichtigsten, bekanntlich obenan steht.
Die Bekämpfung erfolgt wesentlich durch An-
ordnung von Losperkungsmaßregeln. Ver-
suche einer Serumtherapie haben bisher trotz
angestrengtester Bemühungen Reinen Erfolg
gehabt. Eine Erweiterung der Anzeigepflicht
und der Bekämpfung der Brustseuche wird
für den ganzen Staat gegenwärtig erwogen.
Nach den allerdings nicht als vollständig
anzusehenden Ermittlungen auf Grund des
Erl. vom 15. Dez. 1889 waren in Preußen
in dem Jahre 1901 verseucht 412 Gemeinden,
817 Gehöfte, gefallen 256 Pferde; 1902 ver-
seucht 276 Gemeinden, 672 Gehäfte, gefallen
172 Pferde; 1903 verseucht 195 Gemeinden,
747 Gehöfte, gefallen 151 Pferde; 1904 ver-
seucht 263 Gemeinden, 417 Gehäöfte, gefallen
186 Pferde; 1905 verseucht 409 Gemeinden,
511 GEehöfte, gefallen 242 Pferde. Diese
Zahlen beziehen sich nur auf die Pferde der
Zivilbevölkerung.
Informatorische Beschäftigung der Mili-
täranwärter s. Militäranwärter.
Ingenieures. Diplomingenieurschotktor-
ingenieur).
nhaberpapiere. I. J. sind Urkunden, in
denen dem Inhaber der Urkunde eine Leistung
versprochen wird (BGB. 8§ 793), im Gegensatz
zu den Rekta= oder NMamenpapieren, in denen
die Leistung nur einer in der Urkunde be-
zeichneten Person, und den Orderpapieren, in
denen sie einer in der Urkunde bezeichneten
Person oder demjenigen, auf den die Urkunde
durch Indossament übertragen ist, versprochen
wird. Im Inland ausgestellte J., in denen die
Zahlung einer bestimmten Geldsumme ver-
sprochen wird, dürfen nur mit staatlicher Ge-
nehmigung in den Verkehr gebracht werden
(Bö. 8 795). Die Genehmigung wurde in
Preußen früher nach G. vom 17. Juni 1833
(GS. 75) durch landesherrliches Privilegium
erteilt. Nach BEB. 8 795 Abs. 2 erfolgt sie
durch die Zentralbehörde des Bundesstaats,
in dessen Gebiet der Aussteller seinen Wohn-
sitz oder seine gewerbliche Aiederlassung hat,
in Preußen nach Art. 8 der V. zur Ausfüh-
rung des B E. vom 16. Aov. 1899 (GS. 562)
durch die zuständigen Minister auf Grund
eingeholter kgl. Ermächtigung, der es aber für
855
Anderungen des Zinssatzes und der Lonstigen
Ausgabebedingungen nicht bedarf. enehmi-
gung und deren Bedingungen sind im Reichs-
anzeiger bekanntzumachen. Ohne die Geneh-
migung in den Verkehr gelangte IJ. sind
nichtig; der Aussteller hat dem Inhaber Scha-
densersatz zu leisten. Diese Bestimmungen
finden keine Anwendungen auf Reichs= und
deutsche Staatsschuldverschreibungen (BEB.
§ 795) sowie auf Aktien.
II. J. mit Prämien, d. h. solche, welche
allen Gläubigern oder einem Teile derselben
außer der Zahlung der verschriebenen Geld-
summe eine Prämie dergestalt zusichern, daß
durch Auslosung oder durch eine andere auf
den Zufall gestellte Art der Ermittlung die
zu prämiierenden Schuldverschreibungen und
die Höhe der ihnen zufallenden Prämien be-
stimmt werden sollen, dürfen nur auf Grund
eines Reichsgesetzes und nur zum Zwecke der
Anleihe eines Bundesstaates oder des Reiches
ausgegeben, weiter begeben oder an Börsen
gehandelt werden. Zuwiderhandlungen wer-
den mit Geldstrafe in Höhe des fünften Teiles
des Nennwertes, mindestens aber mit 300 Ml.
bestraft (G. vom 8. Juni 1871 — Rösl. 210).
II. Für IJ., die durch Beschädigung oder
Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr ge-
eignet sind, aber ihren wesentlichen Inhalt
und ihre Unterscheidungsmerkmale noch mit
Sicherheit erkennen lassen, hat der Aussteller
auf Verlangen des Inhabers und auf dessen
Kosten neue zu erteilen. Abhanden gekom-
mene oder vernichtete können, wenn in der
Urkunde nicht das Gegenteil bestimmt ist, im
Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt wer-
den, sedoch mit Ausnahme von Zins-, Renten-
und Gewinnanteilsscheinen sowie der auf
Sicht zahlbaren unverzinslichen Schuldver-
schreibungen (BGB. 88 798—800).
IV. Der Anspruch aus einem J. erlischt,
wenn es nicht binnen 30 Jahren nach dem
Eintritt der für die Leistung bestimmten Zeit
dem Aussteller zur Einlösung vorgelegt wird.
Bei Zins-, Renten= und Gewinnanteilsscheinen
beträgt die Vorlegungsfrist 4 Jahre, vom
Schlusse des Jahres der Fälligkeit ab. Vor-
legungs= und Verjährungsfrist werden durch
Zahlungesperke gehemmt (BE#B. 8§ 801, 802).
insscheine bleiben in Kraft, auch wenn die
Hauptforderung erlischt oder die Verzinsungs-
pflicht aufgehoben oder geändert wird. Wer-
den solche Zinsscheine bei Einlösung der Haupt-
schuldrerschreibungnicht zurüchgegeben, so kann
Aussteller deren Betrag einbehalten. Ist ein
Zins--, Renten= oder Gewinnanteilschein ver-
loren oder vernichtet und dies vom bisherigen
Inhaber dem Aussteller vor Ablauf der Vor-
legungefrist angezeigt, so RKkann der bisherige
Inhaber nach Ablauf der Frist binnen 4 Jah-
ren von dem Aussteller die Leistung verlangen,
es sei denn, daß vor Ablauf der Vorlegungs-
frist der Schein dem Aussteller zur Einlösung
vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine
gerichtlich geltend gemacht worden ist. Dieser
nspruch Rann indes in dem Scheine aus-
geschlossen werden. Aeue Zins= oder Renten-
scheine für eine Schuldverschreibung auf den
Inhaber dürfen an den Inhaber der zum