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Empfange der Scheine ermächtigenden Ur—
kunde (Erneuerungsschein, Talon) nicht aus-
gegeben werden, wenn der Inhaber der Schuld-
verschreibung widerspricht; in diesem Falle sind
sie ihm auszuhändigen, wenn er die Schuld-
verschreibung vorlegt (BSB. 88 803—805).
Umschreibung eines J. auf den Namen hann
nur durch den Aussteller erfolgen (B. 8 800).
Vgl. im übrigen Reichsanleihen, Staats-
anleihen, Gemeindeanleihen, Schatz-
anweisungen, Lotterien, Lotterielose.
Juurosecung s. Außerkurssetzung.
nnungen. Seit Aufhebung des Zunft-
zwangs (s. d.) sind die J. lediglich Vereini-
gungen Gewerbetreibender zur Verfolgung
gemeinsamer gewerblicher Interessen, die mit
gewissen öffentlichrechtlichen Befugnissen aus-
gestattet sind. Die preuß. Allg GewO. vom
17. Jan. 1849 (GS. 41) unterschied zwei Gat-
tungen von bestehenden J., d. h. die beim In-
krafttreten der GewO. bestehenden Korpora-
tionen der Gewerbetreibenden, die mit Be-
seitigung des Zunftzwanges aber nach voll-
ständiger Umformung fortbestehen bleiben
ollten, und neue I., bei denen wieder zwei
nterarten unterschieden wurden, und zwar
solche, bei welchen die Mitgliedschaft von einer
besonderen Aufnahme abhängig war, und
solche, bei welchen eine besondere Aufnahme
nicht erforderlich war. Die Unterscheidung
zwischen bestehenden und neuen J. behielt die
Gew O. vom 21. Juni 1869 bei. Den alten J.
wurde ihr Fortbestand nach Anderung ihrer
Statuten in der vorgeschriebenen Weise ge-
währleistet, während neue J. von Gewerbe-
treibenden gleicher oder verwandter Art mit der
Bestätigung ihrer Statuten durch die höheren
Verwaltungsbehörden Korporationsrechte er-
hielten. Durch die Nov. z. GewO. vom 18. Juli
1881 (RöBl. 233), vom 8. Dez. 1884 (Rel.
255) und vom 6. Juli 1887 (Roö#Bl. 281) wurde
die Verleihung bestimmter Vorrechte, ins-
besondere des ausschließlichen Rechts zum
Halten von Lehrlingen durch Innungsmit-
glieder an neue J., zugelassen. Die Mov. z.
GewO. vom 26. Juli 1897 (Rl. 663) hob
den Unterschied zwischen bestehenden und neuen
J. auf und verpflichtete alle beim Inkraft-
treten der Novelle bestehenden J., ihre Ver-
fassung den Vorschriften über „Innungen“ an-
zupassen, sofern sie sich nicht, was den mit
Vorrechten ausgestatteten J. besonders er-
leichtert war, in Zwangsinnungen umwan-
delten. J., welche diese Anderung nicht vor-
nahmen, wurden geschlossen. Die GewO.
unterscheidet also jetzt zwischen J. (s. Freie
Innungen) und Zwangsinnungen (s. d.). Die
können unter ihrem Namen Rechte er-
werben und Verbindlichkeiten eingehen, vor
Gericht klagen und verklagt werden. Für
ihre Verbindlichheiten haftet den Gläubigern
nur ihr Vermögen (GewO. 8 86). Den In-
nungemitgliedern darf die Verpflichtung zu
Handlungen oder Unterlassungen, welche mit
den Aufgaben der J. in keiner Verbindung
stehen, nicht auferlegt werden. Zu anderen
Zwecken als der Erfüllung der statutarisch
oder durch das Gesetz bestimmten Aufgaben
der J., sowie der Dechung der Kosten der
Inkurssetzung — Innungsausschüsse.
Innungsverwaltung dürfen weder Beiträge
von den Innungsmitgliedern oder von den
Gesellen derselben erhoben werden, noch Ver-
wendungen aus dem Vermögen der J. er-
folgen (GewO. § 88 Abs. 2, 3). Arbeitgeber-
verbänden dürfen J. nicht beitreten (Erl. vom
7. April 1905 — HMl. 92). Die freien J.
können ihren Mitgliedern in der Festsetzung
der Preise ihrer Waren oder Leistungen (Mi-
nimaltarife) oder in der Annahme von Kunden
Beschränkungen auferlegen, denen sich die In-
nungsmitglieder durch den Austritt entziehen
können. Zwangsinnungen haben nach GewO.
§ 100.gß dieses Recht nicht. Komn Ber. z. Aov. z.
Gew O. vom 26. Juli 1897 RTDruchs. Nr. 819
S. 10, 11, 27. Eine Ubersicht über die in
Preußen bestehenden J. findet sich im SMBl.
1905, 77.
Innungsausschüsse (GewO. 88 101, 102).
Alle oder mehrere Innungen, die derselben
Aufsichtsbehörde unterstehen, können zur Ver-
tretung ihrer gemeinsamen Interessen einen
gemeinsamen J. ernennen. Es können inner-
halb desselben Aufsichtsbezirts mehrere J.
bestehen, auch können sowohl Zwangsinnun-
gen und freie Innungen je für sich als auch
zusammen einen J. bilden. Die Errichtung
erfolgt durch ein Statut, das von den In-
nungsversammlungen der beteiligten Innungen
zu beschließen ist. Das Statut bedarf der
Genehmigung des Regierungspräsidenten, im
Stadtkreise Berlin des Polizeipräsidenten. In
dem die Genehmigung versagenden Bescheide
sind die Gründe anzugeben. Gegen die Ver-
sagung Rhann binnen vier Wochen Beschwerde
an den HM. eingelegt werden. Abänderungen
des Statutes unterliegen den gleichen Vor-
schriften. Die beteiligten Innungen khönnen
dem Ausschusse Rechte und Pflichten über-
tragen, z. B. die Errichtung eines gemeinsamen
Innungsschiedsgerichtes, eines gemeinsamen
Arbeitsnachweises, einer gemeinsamen Her-
berge. Innungskrankenkassen kann der J.
weder aus eigenem Rechte noch auf Grund
einer Ermächtigung beteiligter Innungen er-
richten. Die Errichtung sonstiger Unterstützungs-
kassen erfolgt auf Grund des G. über die
privaten Versicherungsunternehmungen vom
12. Mai 1901 (RGBl. 139). Da nach diesem
Gesetze die Kassen eigene Rechtspersönlichkeit
haben, so ist für die Gründung solcher Kassen
die Verleihung der Korporationsrechte an den
J. nicht Voraussetzung. Der SPM. kann dem
I. die Fähigkeit beilegen, unter seinem Mamen
Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzu-
gehen, vor Gericht zu klagen und verklagt
zu werden. In solchem Falle haftet den
Gläubigern für alle Verbindlichkeiten des
J. nur das Vermögen desselben. Aufsichts-
behörde ist die untere Verwaltungsbehörde
(Landrat, Magistrat in Städten über
10 000 Einw.), der die gleichen Befugnisse
wie gegenüber den Innungen zustehen.
Der J. kann auf Klage der Aussichts-
behörde durch den BezA. geschlossen werden
(SG. 8§ 126), wenn er seinen statutarischen
Verpflichtungen nicht nachkommt, oder wenn
er Beschlüsse faßt, die über seine statutarischen
Rechte hinausgehen. Die Eröffnung des Kon-