Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Empfange der Scheine ermächtigenden Ur— 
kunde (Erneuerungsschein, Talon) nicht aus- 
gegeben werden, wenn der Inhaber der Schuld- 
verschreibung widerspricht; in diesem Falle sind 
sie ihm auszuhändigen, wenn er die Schuld- 
verschreibung vorlegt (BSB. 88 803—805). 
Umschreibung eines J. auf den Namen hann 
nur durch den Aussteller erfolgen (B. 8 800). 
Vgl. im übrigen Reichsanleihen, Staats- 
anleihen, Gemeindeanleihen, Schatz- 
anweisungen, Lotterien, Lotterielose. 
Juurosecung s. Außerkurssetzung. 
nnungen. Seit Aufhebung des Zunft- 
zwangs (s. d.) sind die J. lediglich Vereini- 
gungen Gewerbetreibender zur Verfolgung 
gemeinsamer gewerblicher Interessen, die mit 
gewissen öffentlichrechtlichen Befugnissen aus- 
gestattet sind. Die preuß. Allg GewO. vom 
17. Jan. 1849 (GS. 41) unterschied zwei Gat- 
tungen von bestehenden J., d. h. die beim In- 
krafttreten der GewO. bestehenden Korpora- 
tionen der Gewerbetreibenden, die mit Be- 
seitigung des Zunftzwanges aber nach voll- 
ständiger Umformung fortbestehen bleiben 
ollten, und neue I., bei denen wieder zwei 
nterarten unterschieden wurden, und zwar 
solche, bei welchen die Mitgliedschaft von einer 
besonderen Aufnahme abhängig war, und 
solche, bei welchen eine besondere Aufnahme 
nicht erforderlich war. Die Unterscheidung 
zwischen bestehenden und neuen J. behielt die 
Gew O. vom 21. Juni 1869 bei. Den alten J. 
wurde ihr Fortbestand nach Anderung ihrer 
Statuten in der vorgeschriebenen Weise ge- 
währleistet, während neue J. von Gewerbe- 
treibenden gleicher oder verwandter Art mit der 
Bestätigung ihrer Statuten durch die höheren 
Verwaltungsbehörden Korporationsrechte er- 
hielten. Durch die Nov. z. GewO. vom 18. Juli 
1881 (RöBl. 233), vom 8. Dez. 1884 (Rel. 
255) und vom 6. Juli 1887 (Roö#Bl. 281) wurde 
die Verleihung bestimmter Vorrechte, ins- 
besondere des ausschließlichen Rechts zum 
Halten von Lehrlingen durch Innungsmit- 
glieder an neue J., zugelassen. Die Mov. z. 
GewO. vom 26. Juli 1897 (Rl. 663) hob 
den Unterschied zwischen bestehenden und neuen 
J. auf und verpflichtete alle beim Inkraft- 
treten der Novelle bestehenden J., ihre Ver- 
fassung den Vorschriften über „Innungen“ an- 
zupassen, sofern sie sich nicht, was den mit 
Vorrechten ausgestatteten J. besonders er- 
leichtert war, in Zwangsinnungen umwan- 
delten. J., welche diese Anderung nicht vor- 
nahmen, wurden geschlossen. Die GewO. 
unterscheidet also jetzt zwischen J. (s. Freie 
Innungen) und Zwangsinnungen (s. d.). Die 
können unter ihrem Namen Rechte er- 
werben und Verbindlichkeiten eingehen, vor 
Gericht klagen und verklagt werden. Für 
ihre Verbindlichheiten haftet den Gläubigern 
nur ihr Vermögen (GewO. 8 86). Den In- 
nungemitgliedern darf die Verpflichtung zu 
Handlungen oder Unterlassungen, welche mit 
den Aufgaben der J. in keiner Verbindung 
stehen, nicht auferlegt werden. Zu anderen 
Zwecken als der Erfüllung der statutarisch 
oder durch das Gesetz bestimmten Aufgaben 
der J., sowie der Dechung der Kosten der 
  
Inkurssetzung — Innungsausschüsse. 
Innungsverwaltung dürfen weder Beiträge 
von den Innungsmitgliedern oder von den 
Gesellen derselben erhoben werden, noch Ver- 
wendungen aus dem Vermögen der J. er- 
folgen (GewO. § 88 Abs. 2, 3). Arbeitgeber- 
verbänden dürfen J. nicht beitreten (Erl. vom 
7. April 1905 — HMl. 92). Die freien J. 
können ihren Mitgliedern in der Festsetzung 
der Preise ihrer Waren oder Leistungen (Mi- 
nimaltarife) oder in der Annahme von Kunden 
Beschränkungen auferlegen, denen sich die In- 
nungsmitglieder durch den Austritt entziehen 
können. Zwangsinnungen haben nach GewO. 
§ 100.gß dieses Recht nicht. Komn Ber. z. Aov. z. 
Gew O. vom 26. Juli 1897 RTDruchs. Nr. 819 
S. 10, 11, 27. Eine Ubersicht über die in 
Preußen bestehenden J. findet sich im SMBl. 
1905, 77. 
Innungsausschüsse (GewO. 88 101, 102). 
Alle oder mehrere Innungen, die derselben 
Aufsichtsbehörde unterstehen, können zur Ver- 
tretung ihrer gemeinsamen Interessen einen 
gemeinsamen J. ernennen. Es können inner- 
halb desselben Aufsichtsbezirts mehrere J. 
bestehen, auch können sowohl Zwangsinnun- 
gen und freie Innungen je für sich als auch 
zusammen einen J. bilden. Die Errichtung 
erfolgt durch ein Statut, das von den In- 
nungsversammlungen der beteiligten Innungen 
zu beschließen ist. Das Statut bedarf der 
Genehmigung des Regierungspräsidenten, im 
Stadtkreise Berlin des Polizeipräsidenten. In 
dem die Genehmigung versagenden Bescheide 
sind die Gründe anzugeben. Gegen die Ver- 
sagung Rhann binnen vier Wochen Beschwerde 
an den HM. eingelegt werden. Abänderungen 
des Statutes unterliegen den gleichen Vor- 
schriften. Die beteiligten Innungen khönnen 
dem Ausschusse Rechte und Pflichten über- 
tragen, z. B. die Errichtung eines gemeinsamen 
Innungsschiedsgerichtes, eines gemeinsamen 
Arbeitsnachweises, einer gemeinsamen Her- 
berge. Innungskrankenkassen kann der J. 
weder aus eigenem Rechte noch auf Grund 
einer Ermächtigung beteiligter Innungen er- 
richten. Die Errichtung sonstiger Unterstützungs- 
kassen erfolgt auf Grund des G. über die 
privaten Versicherungsunternehmungen vom 
12. Mai 1901 (RGBl. 139). Da nach diesem 
Gesetze die Kassen eigene Rechtspersönlichkeit 
haben, so ist für die Gründung solcher Kassen 
die Verleihung der Korporationsrechte an den 
J. nicht Voraussetzung. Der SPM. kann dem 
I. die Fähigkeit beilegen, unter seinem Mamen 
Rechte zu erwerben, Verbindlichkeiten einzu- 
gehen, vor Gericht zu klagen und verklagt 
zu werden. In solchem Falle haftet den 
Gläubigern für alle Verbindlichkeiten des 
J. nur das Vermögen desselben. Aufsichts- 
behörde ist die untere Verwaltungsbehörde 
(Landrat, Magistrat in Städten über 
10 000 Einw.), der die gleichen Befugnisse 
wie gegenüber den Innungen zustehen. 
Der J. kann auf Klage der Aussichts- 
behörde durch den BezA. geschlossen werden 
(SG. 8§ 126), wenn er seinen statutarischen 
Verpflichtungen nicht nachkommt, oder wenn 
er Beschlüsse faßt, die über seine statutarischen 
Rechte hinausgehen. Die Eröffnung des Kon-
	        
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