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keiten des J. nur das Vermögen desselben.
Der IJ. wird ferner in solchem Falle bei ge-
richtlichen wie bei außergerichtlichen Berhand-
lungen durch seinen Vorstand vertreten. Zur
Legitimation der Vertreter des J. genügt bei
allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung des
Regierungspräsidenten, in dessen Bezirke der
Vorstand seinen Sitz hat, daß die bezeichneten
Personen zur Vertretung des Verbands be-
fugt sind.
IV. Aufsicht. J., denen Korporationsrechte
nicht verliehen sind, unterstehen Reiner Auf-
sicht. Dagegen unterliegt der J., dem Korpo-
rationsrechte verliehen sind, der Aufsicht des
Regierungspräsidenten, in dessen Bezirke der
Vorstand seinen Sitz hat. Die Ausfsichtsbe-
hörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen
und statutarischen Vorschriften und kann die-
selbenn durch Androhung, Festsetzung und Voll-
strechung von Ordnungsstrafen gegen die In-
haber der Amter des Verbandes erzwingen.
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Auf-
nahme und Ausschließung von Verbandsmit-
liedern, die Beiträge zu den Ausgaben des
F. die Wahlen zu den Verbandsämtern,
sowie, unbeschadet der Rechte Dritter, über
die Rechte und Pflichten der Inhaber der-
selben. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein
Rechnungsabschluß nebst Vermögensausweis
vorzulegen. Alle J. haben dem Regierungs-
präsidenten im Monate Januar ein Verzeich-
nis der ihnen angehörenden Innungen einzu-
reichen. Diesem sind auch die Zusammensetzung
des Vorstandes und Veränderungen in der-
selben anzuzeigen. Eine gleiche Anzeige hat
zu erfolgen, wenn der Sitz des Vorstandes
an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt
dieser nicht in dem Bezirke der Aufsichtsbe-
hörde, so ist die Anzeige an diese und an den
Regierungspräsidenten, in dessen Bezirke der
Sitz verlegt wird, gleichzeitig zu richten. Ver-
sammlungen des Verbandsvorstandes und der
Vertretung des Verbands dürfen nur inner-
halb des Verbandsbezirkes abgehalten werden.
Sie sind dem Regierungspräsidenten, in dessen
Bezirke der Vorstand seinen Sitz hat, sowie
dem Regierungspräsidenten, in dessen Bezirke
die Versammlung abgehalten werden soll,
unter Einreichung der Tagesordnung min-
destens eine Woche vorher anzuzeigen. Dem
letzteren steht das Recht zu, die Versammlung
zu untersagen, wenn die Tagesordnung Ge-
genstände umfaßt, welche zu den Zwecken des
Verbands nicht in Beziehung stehen, sowie
die Versammlung einen Vertreter zu entsenden
und durch diesen die Versammlung zu schließen,
wenn die Verhandlungen auf Gegenstände
sich erstrecken, welche zu den Zwecken des
Verbands nicht in Beziehung stehen, oder
wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werden,
welche eine Aufforderung oder Anreizung zu
strafbaren Handlungen enthalten.
V. Schliecun g. Alle J. können durch
die für die Genehmigung des Statuts zu-
ständige Behörde geschlossen werden, wenn sich
ergibt, daß die Genehmigung hätte versagt
werden müssen und die erforderliche Anderung
des Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist
nicht bewirkt wird; wenn der Verfügung des
Insekten — Inseln.
Regierungspräsidenten über die Untersagung
oder Schließung der Verbandsversammlung
nicht Folge geleistet ist, oder wenn der Ver-
bandsvorstand oder die Vertretung des Ver-
bands sich gesetzwidriger Handlungen schuldig
machen, welche das Gemeinwohl gefährden,
oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässi-
gen Zwecke verfolgen. Gegen die Schließung
durch den Regierungspräsidenten ist die Be-
schwerde zulässig. Bei J., denen Korporations-
rechte verliehen sind, hat die Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen die
Schließung kraft Gesetzes zur Folge, der
Vorstand hat jedoch die während des Konkurs-
verfahrens dem Gemeinschuldner zustehenden
Rechte wahrzunehmen. Von dem Zeitpunkte
der Auflösung oder Schließung ab bleiben
die Verbandsmitglieder noch für diesenigen
Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch
für den Fall eigenen Ausscheidens aus den
Verbandsverhältnissen verpflichtet sind. Im
Falle der Auflösung oder Schließung des J.
muß sein Vermögen zuvörderst zur Berichti-
gung seiner Schulden und zur Erfüllung seiner
sonstigen Verbindlichkeiten verwendet werden.
ar dasselbe bisher ganz oder teilweise zur
Fundierung von Unterrichtsanstalten oder zu
anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf
der nach Berichtigung seiner Schulden übrig-
bleibende Teil des Vermögens dieser Bestim-
mung nicht entzogen werden; über seine fernere
Verwendung wird von der für die Genehmi-
gung des Statuts zuständigen Behörde An-
ordnung getroffen. Diese hat die für den
Fortbestand der Unterrichtsanstalten oder Un-
terstützungskassen erforderliche Genehmigung
herbeizuführen. Das hiernach verbleibende
Reinvermögen des J. wird, soweit die Ver-
bandsvertretung nicht anders beschließt, unter
die Innungen, welche dem Verbande zur Zeit
der Auflösung oder Schließung angehört
haben, nach dem Verhältnisse der von ihnen
an den Verband in dem der Auflösung oder
Schließung vorangegangenen Jahre geleisteten
Beiträge verteilt. Streitigkeiten hierüber
werden von der Aufsichtsbehörde endgültig
entschieden.
VI. Bestehende IJ. Die Regierungspräsi-
denten und der Polizeipräsident in Berlin
haben über die in ihrem Verwaltungsbezirke
bestehenden J. dem HMl. alljährlich nach vor-
geschriebenem Muster im Februar eine Lach-
weisung einzureichen. Eine Zusammenstellung
dieser Aachweisungen wird alljährlich im
HMW#D.veröffentlicht (AusfAnw. z. Gew O.
Ziff. 123).
Insekten s. Schädliche Tiere und
Pflanzen.
Inseln. I. J. entstehen, wenn ein Teil des
Flußbettes aus dem Wasser hervortritt (vgl.
ALR. I. 9 § 236), und zwar derart, daß er den
normalen Wasserstand überragt und dabei nach
keiner Seite mit dem Ufer zusammenhängt
(OB. 36, 313). Auf J. hat der Flußanlieger
ein Aneignungsrecht nach Inhalt des A#i.
II. 15 § 67; I, 9 § 242 ff. In diesen Bestim-
mungen werden indessen Provinzialgesetze,
welche J. in öffentlichen Flüssen dem Staate
zuweisen (sächs. Provinzialrecht, Rheinstrom-