Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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keiten des J. nur das Vermögen desselben. 
Der IJ. wird ferner in solchem Falle bei ge- 
richtlichen wie bei außergerichtlichen Berhand- 
lungen durch seinen Vorstand vertreten. Zur 
Legitimation der Vertreter des J. genügt bei 
allen Rechtsgeschäften die Bescheinigung des 
Regierungspräsidenten, in dessen Bezirke der 
Vorstand seinen Sitz hat, daß die bezeichneten 
Personen zur Vertretung des Verbands be- 
fugt sind. 
IV. Aufsicht. J., denen Korporationsrechte 
nicht verliehen sind, unterstehen Reiner Auf- 
sicht. Dagegen unterliegt der J., dem Korpo- 
rationsrechte verliehen sind, der Aufsicht des 
Regierungspräsidenten, in dessen Bezirke der 
Vorstand seinen Sitz hat. Die Ausfsichtsbe- 
hörde überwacht die Befolgung der gesetzlichen 
und statutarischen Vorschriften und kann die- 
selbenn durch Androhung, Festsetzung und Voll- 
strechung von Ordnungsstrafen gegen die In- 
haber der Amter des Verbandes erzwingen. 
Sie entscheidet Streitigkeiten über die Auf- 
nahme und Ausschließung von Verbandsmit- 
liedern, die Beiträge zu den Ausgaben des 
F. die Wahlen zu den Verbandsämtern, 
sowie, unbeschadet der Rechte Dritter, über 
die Rechte und Pflichten der Inhaber der- 
selben. Der Aufsichtsbehörde ist jährlich ein 
Rechnungsabschluß nebst Vermögensausweis 
vorzulegen. Alle J. haben dem Regierungs- 
präsidenten im Monate Januar ein Verzeich- 
nis der ihnen angehörenden Innungen einzu- 
reichen. Diesem sind auch die Zusammensetzung 
des Vorstandes und Veränderungen in der- 
selben anzuzeigen. Eine gleiche Anzeige hat 
zu erfolgen, wenn der Sitz des Vorstandes 
an einen anderen Ort verlegt wird. Liegt 
dieser nicht in dem Bezirke der Aufsichtsbe- 
hörde, so ist die Anzeige an diese und an den 
Regierungspräsidenten, in dessen Bezirke der 
Sitz verlegt wird, gleichzeitig zu richten. Ver- 
sammlungen des Verbandsvorstandes und der 
Vertretung des Verbands dürfen nur inner- 
halb des Verbandsbezirkes abgehalten werden. 
Sie sind dem Regierungspräsidenten, in dessen 
Bezirke der Vorstand seinen Sitz hat, sowie 
dem Regierungspräsidenten, in dessen Bezirke 
die Versammlung abgehalten werden soll, 
unter Einreichung der Tagesordnung min- 
destens eine Woche vorher anzuzeigen. Dem 
letzteren steht das Recht zu, die Versammlung 
zu untersagen, wenn die Tagesordnung Ge- 
genstände umfaßt, welche zu den Zwecken des 
Verbands nicht in Beziehung stehen, sowie 
die Versammlung einen Vertreter zu entsenden 
und durch diesen die Versammlung zu schließen, 
wenn die Verhandlungen auf Gegenstände 
sich erstrecken, welche zu den Zwecken des 
Verbands nicht in Beziehung stehen, oder 
wenn Anträge oder Vorschläge erörtert werden, 
welche eine Aufforderung oder Anreizung zu 
strafbaren Handlungen enthalten. 
V. Schliecun g. Alle J. können durch 
die für die Genehmigung des Statuts zu- 
ständige Behörde geschlossen werden, wenn sich 
ergibt, daß die Genehmigung hätte versagt 
werden müssen und die erforderliche Anderung 
des Statuts innerhalb einer zu setzenden Frist 
nicht bewirkt wird; wenn der Verfügung des 
  
Insekten — Inseln. 
Regierungspräsidenten über die Untersagung 
oder Schließung der Verbandsversammlung 
nicht Folge geleistet ist, oder wenn der Ver- 
bandsvorstand oder die Vertretung des Ver- 
bands sich gesetzwidriger Handlungen schuldig 
machen, welche das Gemeinwohl gefährden, 
oder wenn sie andere als die gesetzlich zulässi- 
gen Zwecke verfolgen. Gegen die Schließung 
durch den Regierungspräsidenten ist die Be- 
schwerde zulässig. Bei J., denen Korporations- 
rechte verliehen sind, hat die Eröffnung des 
Konkursverfahrens über das Vermögen die 
Schließung kraft Gesetzes zur Folge, der 
Vorstand hat jedoch die während des Konkurs- 
verfahrens dem Gemeinschuldner zustehenden 
Rechte wahrzunehmen. Von dem Zeitpunkte 
der Auflösung oder Schließung ab bleiben 
die Verbandsmitglieder noch für diesenigen 
Zahlungen verhaftet, zu welchen sie statutarisch 
für den Fall eigenen Ausscheidens aus den 
Verbandsverhältnissen verpflichtet sind. Im 
Falle der Auflösung oder Schließung des J. 
muß sein Vermögen zuvörderst zur Berichti- 
gung seiner Schulden und zur Erfüllung seiner 
sonstigen Verbindlichkeiten verwendet werden. 
ar dasselbe bisher ganz oder teilweise zur 
Fundierung von Unterrichtsanstalten oder zu 
anderen öffentlichen Zwecken bestimmt, so darf 
der nach Berichtigung seiner Schulden übrig- 
bleibende Teil des Vermögens dieser Bestim- 
mung nicht entzogen werden; über seine fernere 
Verwendung wird von der für die Genehmi- 
gung des Statuts zuständigen Behörde An- 
ordnung getroffen. Diese hat die für den 
Fortbestand der Unterrichtsanstalten oder Un- 
terstützungskassen erforderliche Genehmigung 
herbeizuführen. Das hiernach verbleibende 
Reinvermögen des J. wird, soweit die Ver- 
bandsvertretung nicht anders beschließt, unter 
die Innungen, welche dem Verbande zur Zeit 
der Auflösung oder Schließung angehört 
haben, nach dem Verhältnisse der von ihnen 
an den Verband in dem der Auflösung oder 
Schließung vorangegangenen Jahre geleisteten 
Beiträge verteilt. Streitigkeiten hierüber 
werden von der Aufsichtsbehörde endgültig 
entschieden. 
VI. Bestehende IJ. Die Regierungspräsi- 
denten und der Polizeipräsident in Berlin 
haben über die in ihrem Verwaltungsbezirke 
bestehenden J. dem HMl. alljährlich nach vor- 
geschriebenem Muster im Februar eine Lach- 
weisung einzureichen. Eine Zusammenstellung 
dieser Aachweisungen wird alljährlich im 
HMW#D.veröffentlicht (AusfAnw. z. Gew O. 
Ziff. 123). 
Insekten s. Schädliche Tiere und 
Pflanzen. 
Inseln. I. J. entstehen, wenn ein Teil des 
Flußbettes aus dem Wasser hervortritt (vgl. 
ALR. I. 9 § 236), und zwar derart, daß er den 
normalen Wasserstand überragt und dabei nach 
keiner Seite mit dem Ufer zusammenhängt 
(OB. 36, 313). Auf J. hat der Flußanlieger 
ein Aneignungsrecht nach Inhalt des A#i. 
II. 15 § 67; I, 9 § 242 ff. In diesen Bestim- 
mungen werden indessen Provinzialgesetze, 
welche J. in öffentlichen Flüssen dem Staate 
zuweisen (sächs. Provinzialrecht, Rheinstrom-
	        
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