Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Insiegel (Königliches) — Intendanturen (militärische). 
und Uferordnung vom 1. Juni 1713 und 
2. Dez. 1774 für die ehemals clevisch-märkischen 
Teile des Reg.-Bez. Düsseldorf) ausdrücklich 
aufrechterhalten. Das gemeine Recht spricht 
J. ohne weiteres dem Anlieger als Eigentum 
pt7 (Dernburg, Pandekten Bd. 1 § 207). Der 
ode civil erklärt in Art. 560 f. J. in öffent- 
lichen Flüssen für Staatseigentum. Vgl. Eu- 
Be. Art. 65. 
II. Nach dem preuß. Jagdpolizeigesetz 
vom 7. März 1850 8 2 ist der Besitzer einer 
J., welche ein Besitztum bildet, zur eigenen 
Ausübung des Jagdrechts auf ihr ohne Rück— 
sicht auf ihre Größe befugt (s. Jagdpolizei 
und Jagdpolizeigesetz). Diese Bestimmung 
gilt auch in Schleswig-Holstein (G. vom 
1. März 1873 I 7) und ist übernommen worden 
in die dem Jagdpolizeigesetz nachgebildeten 
Gesetze (für das ehemalige Herzogtum Aassau 
V. vom 30. Mlärz 1867 § 4, lauenburg. G. 
vom 17. Juli 1872 § 0), nicht aber in die 
hohenzoll. Jagdordnung vom 10. März 1902 
§ 2, wo also über die Befugnis zur eigenen 
Ausübung des Jagdrechts auf J. die gewöhn- 
lichen Bestimmungen gelten. Auch der hann. 
Jagdordnung vom 11. März 1850, dem hur- 
hess. Saßdgeset vom 7. Sept. 1865, dem 
Frankfurter Jagdgesetz vom 25. Aug. 1850, 
dem bayr. Jagdgesetz vom 30. März 1850, 
dem großh. hess. Jagdgesetz vom 26. Juli 
1848 und dem hess.-homb. Jagdgesetz vom 
8. Okt. 1849 ist die besondere Behandlung 
der J. fremd. 
Zuliegel (Königliches) s. Titel (König- 
licher). 
Gertanzenzug ist die Bezeichnung für den 
Gang, welchen Klagen und Beschwerden über 
Entscheidungen und Verfügungen der Behörden 
auf Grund der hierüber bestehenden besonderen 
gesetzlichen Borschriften oder auf Grund der all- 
gemeinen Dienstaufsicht bei den übereinander 
geordneten Behörden (Instanzen) zu nehmen 
haben. Bei Petitionen (s. Petitionsrecht), 
welche an die parlamentarischen Körperschaften 
über Maßnahmen der Verwaltung gerichtet wer- 
den, findet grundsätzlich eine Erörterung so 
lange nicht statt, als nicht der J. erschöpft ist. 
nstitut für Infektionskrankheiten zu 
Berlin ist eine im Jahre 1891 errichtete, dem 
Adg A. unterstellte, in verschiedene Abtei- 
lungen gegliederte wissenschaftliche Anstalt, 
welche die Bestimmung hat, nicht allein der 
theoretischen Wissenschaft behufs Erforschung 
der Krankheitserreger, sondern auch der klini- 
schen Praxis zu dienen. Das Institut besteht 
aus einer wissenschaftlichen, einer chemischen, 
einer Krankenabteilung und einer Abteilung 
für besonders gefährliche Krankheiten. Mit 
ihm ist eine Abteilung für Schutzimpfungen 
gegen Tollwut vereinigt. Es steht unter 
eitung eines Direktors; an der Spitze der 
Abteilungen stehen Abteilungsvorsteher. 
Justleute s. Gesinde. 
ntendanturen (militärische). I. J. be- 
stehen im Heere für sedes Armeekorps, jede 
Division, für die Verbehrstruppen und für 
die militärischen Institute; in der Marine 
für die Stationen der Vord= und Ostsee. 
Sie ressortieren vom K'M. bzw. Reichs- 
  
861 
marineamt, sind aber zugleich den vorgesetzten 
Militärbefehlshabern untergeordnet (s. B. vom 
12. Aug. 1901 — REGl. 283 unter Il. Sie 
beruhen auf der AOrder vom 1. Nov. 1820 
(v. Kamptz 4, 904; Geschäftsplan für die Korps- 
intendanturen vom 29. Nov. 1875) — abgeän- 
dert 1893 — und bei der Moarine auf V. vom 
18. Juni 1872 (Rgl. 361). Die Marineinten- 
danturen stehen im wesentlichen den Divisions- 
intendanturen gleich. Aufgabe der Korpsinten- 
danturen, an deren Spitze ein Korpsintendant 
steht und denen eine Anzahl von BRäten und 
technisch vorgebildeten Mitgliedern angehört, ist 
die Fürsorge für die Unterkunft, Bekleidung, 
Verpflegung der Truppen und das Kassen= und 
Rechnungswesen. Zu diesem Zwecke bestehen 
bei den Korpsintendanturen fünf (bzw. vier) 
Abteilungen. Ihnen untergeordnet sind die 
Divisionsintendanturen (s. hierzu KabO. vom 
27. Juni 1861 und 20. Dez. 1862 — M.l. 1861, 
155; 1863, 60), die Proviant= und Bekleidungs- 
ämter, die Garnison= und Lazarettverwaltun- 
gen und die Garnisonbauinspektionen (Garni- 
sonbauordnung und Bekleidungsordnung vom 
26. Aärz 1888 — Al. S. 71 u. 63; Be- 
B *“m vom 7. Alrz 1889 — A#- 
I. 71). 
II. Die Anwärter für den höheren Mili- 
tärverwaltungsdienst bei den Militärinten- 
danturen ergänzen sich aus aktiven Offizieren 
und Gerichtsreferendaren. Erstere dürfen 
nicht über 28 Jahre alt sein, müssen das 
Reifezeugnis für die Universität erworben 
und 6 Jahre aktiv gedient haben; die Gerichts- 
referendare müssen 1 Jahr 10 Monate bei 
Gerichten gearbeitet haben und Offiziere des 
Beurlaubtenstandes sein oder sichere Aussicht 
auf Beförderung zum Offizier bieten. Die 
Auswahl der Offiziere trifft das Kriegsministe- 
rium; die Gerichtsreferendare haben sich bei 
einem Korpsintendanten zu melden, über die 
Annahme entscheidet ebenfalls das Kriegs- 
minist. Die Ausbildung dauert in der Regel 
2 Jahre 2 Monate und erfolgt bei der Korps- 
intendantur und bei den Lokalverwaltungen. 
Aach Beendigung derselben erfolgt die Prüfung 
der Bewerber durch die aus dem Direktor des 
Armeeverwaltungsdepartements beim Kriegs- 
minist. und einer Anzahl von Mitgliedern be- 
stehende Prüfungskommission für höhere 
Intendanturbeamte. Die Prüfung ist eine 
mündliche und eine schriftliche. Im Falle des 
Liichtbestehens der mündlichen Prüfung, zu 
welcher der Prüfling nur im Falle ausreichen- 
der, eventuell zu wiederholender schriftlicher 
Arbeiten zuzulassen ist, entscheidet der KrM., 
ob und eventuell nach welchem Zeitraum der 
Prüfling zu einer zweiten mündlichen Prüfung 
zugelassen werden soll (Vorschrift über die An- 
nahme usw. von Anwärtern für den höheren 
Militärverwaltungsdienst vom 8. Okt. 1903 
bei E. S. Mittler, Berlin). 
III. Der Sekretariats= und Registra- 
turdienst bei den Militärintendanturen er- 
gänzt sich nach der Vorschrift vom 16. Okt. 1903; 
und zwar ersterer aus Zahlmeistern, Zahl- 
meisteraspiranten und Militäranwärtern, der 
letztere ausschließlich aus Militäranwärtern. 
Wegen der Ergänzung des Sekretariats= und
	        
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