Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Registraturpersonals bei den Marineintendan- 
turen s. Regl. vom 28. März 1890 nebst Er- 
gänzungen (beides bei Mittler). 
Interessensphäre ist die Bezeichnung für 
solche der Schutzherrschaft eines Staates bis- 
her nicht unterworfene Gebiete, welche auf 
Grund völkerrechtlicher Abtommen bestimmten 
Staaten für die Ausdehnung ihrer Schutzge- 
walt vorbehalten sind. Das Deutsche Reich 
hat, seitdem es Kolonialmacht geworden ist, 
derartige Abkommen wiederholt abgeschlossen, 
insbesondere mit England (s. u. a. Deutsch- 
englisches Abkommen vom 1. Juli 1890 in 
den RTDruchs. von 1890). Aach § 11 Abs. 2 des 
Schutzgebietsgesetzes vom 10. Sept. 1900 (R. 
812) wird die J. (das Hinterland, bzw. die 
dem Schutzgebiete benachbarten Bezirke) in 
bezug auf die Verleihung der Rechtsfähigkeit 
an Kolonialgesellschaften (s. d.) dem Schutzgebiete 
selbst gleichgestellt. Auch ist der Reichskanzler 
nach der V. vom 2. Mai 1894 (Röl. 461) er- 
mächtigt, für diejenigen innerhalb der deutschen 
J. in Afrika gelegenen, zu den Schutzgebiets- 
bezirtken nicht gehörenden Gebietsteile, hin- 
sichtlich deren der fortschreitende Einfluß der 
deutschen Verwaltung die Vereinigung mit 
dem Schutzgebiete angezeigt erscheinen läßt, 
die dazu erforderlichen Anordnungen in betreff 
der Organisation und Rechtspflege nach Maß= 
gabe der für das Schutzgebiet geltenden Vor- 
schriften zu treffen (s. auch unter Kongoakte). 
Interessenten beiträge bei Schiffahrts= 
kanälen (. d. III. 
Interessenten vermögen istsolches Vermögen, 
das einer Gemeinschaft (Genossenschaft) von 
Grundbesitzern in einer Gemeinde nicht vermöge 
ihrer Eigenschaft als Gemeindeangehörige, son- 
dern auf Grund eines privatrechtlichen Titels 
zusteht. Es bildet den Gegensatz zum Gemeinde- 
gliedervermögen (s. d.). Als Interessenten eines 
solchen Vermögens kommen besonders die 
Teilnehmer an einer Auseinandersetzung oder 
GemT. (s. Separationen und Sepa- 
rationeinteressenten), die Eigentümer der 
Grundstücke eines gemeinschaftlichen Jagd- 
bezirks (Jagdgenossenschaft; s. Jagdbezirke 
IIIa u. c) und die Mitglieder einer Realge- 
meinde (s. d.) in der Prov. Hannover in Be- 
tracht. Das J. kann sowohl im Eigentum 
als auch in Nutzungsrechten an fremdem Eigen- 
tum bestehen, insbesondere auch an einem 
im Eigentum der Gemeinde stehenden Grund- 
besitz (ogl. Dekhlaration vom 26. Juli 1847 
— GS. 327 — § 2; für Hessen-Aassau V. 
vom 13. Mai 1867 — GS. 716 — § 5 und 
Gem TO. vom 5. April 1869 — GES. 526 — 
§ 3). Dieses private Autzungsrecht kann auch 
an die Gemeindeangehörigkeit geknüpft sein, 
hat aber in ihr nicht seinen Rechtsgrund. 
Streitigheiten über das J. werden von den 
ordentlichen Gerichten entschieden (O##. 5, 
163). — Als berechtigte Interessenten kKommen 
bisweilen bestimmte Klassen von Grundbe- 
sitzern vor, die sich nach der früheren Ein- 
teilung der Gemeindemitglieder abstufen, wie 
z. B. Vollbauern, Halbbauern, Vierspänner, 
Dreispänner, Dreschgärtner, Kossäten, Kätner, 
Häusler, Losleute usw. — Besondere Arten 
des J. sind Weiden und Hutungen, Holzungen 
  
Interessensphäre — Interimistikum. 
Lehm-, Sand= und Mergelgruben, Kalk= und 
Steinbrüche. Uber die Vertretung der Be- 
teiligten für gemeinschaftliche, durch ein Aus- 
einandersetzungsverfahren begründete Ange- 
legenheiten durch den Gemeindevorsteher auf 
Grund des G. vom 2. April 1887 f. Ge- 
meinschaftliche Angelegenheiten. 
Interessentenwege. Unter IJ. versteht man 
die als Koppel-, Feld-, Holzwege usw. einer 
Mehrheit (Genossenschaft, Interessentenschaft, 
den Angehörigen einer Gemeinde als solchen 
ufw.) zustehenden, nur für den Gebrauch der 
Mitglieder des Interessentenkreises bestimmten 
Wege. Sie sind, da sie nicht dem Verkehr 
des Publikums als solchen gewidmet sind, 
sondern nur einem bestimmten, wenn auch in 
sich nicht geschlossenen Interessentenkreise zur 
Verfügung stehen und dem Vertehr der 
!ichtinteressenten kraft Privatrechts seitens 
der Interessenten entzogen werden können, 
keine öffentlichen, auch nicht beschränkt öffent- 
liche, sondern Privatwege. Die Größe der 
Interessentenschaft ist ohne Belang. Ein J. 
wird auch dadurch nicht zum öffentlichen, daß 
die Interessenschaft etwa durch die Bewohner 
einer großen Stadt gebildet wird. Als Pri- 
vatwege sind die J. der Wegepolizei ent- 
zogen (36. § 55; O###. 7, 378; 27, 403; 32, 
425). Aus anderen, insbesondere aus sicher- 
heits= oder sanitätspolizeilichen Rüchsichten 
kann jedoch die Ortspolizeibehörde als solche 
auch bezüglich ihrer Erhaltung und Unterhal- 
tung usw. Anordnungen treffen (OV. 5 S. 229, 
235; 7, 361; 9, 216; 12 S. 390, 403). Bei der 
Wichtigkeit, die unter Umständen eine geord- 
nete Verwaltung und Unterhaltung der J., 
zumal wenn eine größere Anzahl von Inter- 
essenten auf sie angewiesen ist, besitzen Rönnen, 
ist durch das G. vom 2. April 1887, betr. die 
durch ein Auseinandersetzungsverfahren be- 
gründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten 
(GS. 105), die Möglichkeit geboten, den Un- 
zuträglichkeiten zu begegnen, die sich aus dem 
Vorhandensein einer Mehrheit der Berechtigten 
ergeben. Nach §8§ 1 u. 2 dieses G. kann die 
Generalkommission auf Antrag den Gemeinde- 
vorsteher mit der Verwaltung der Separations- 
wege beauftragen. Dieser verwaltet alsdann 
nach freiem Ermessen unter Aufsicht der Kom- 
munalaufsichtsbehörde. Für J., bei denen die 
Gemeinschaft nicht durch ein solches Verfahren 
begründet ist, fehlt im allgemeinen die AMlög- 
lichkeit, auf anderm, als dem durch das Privat- 
recht dargebotenen Wege, eine Vertretung der 
Interessenten herbeizuführen. Für die Prov. 
Westpreußen ist durch § 50 der Wegeordnung 
vom 27. Sept. 1905 (GS. 357) neuerdings diese 
Möglichkeit geboten. Danach findet auf die 
fraglichen Wege das G. vom 2. April 1887 mit 
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß 
an Stelle der Auseinandersetzungsbehörden 
der Kr A. und in Städten mit mehr als 
10 000 Einw. der Bez A. zu befinden hat, vor- 
behaltlich der Feststellung der Beteiligung 
und des Beitragsverhältnisses unter den Be- 
teiligten im Rechtswege. S. Wege, öffent- 
liche, unter II. 
Interimistinum s. Schulbauresolute, 
Kirchen= und Pfarrgebäude.
	        
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