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Registraturpersonals bei den Marineintendan-
turen s. Regl. vom 28. März 1890 nebst Er-
gänzungen (beides bei Mittler).
Interessensphäre ist die Bezeichnung für
solche der Schutzherrschaft eines Staates bis-
her nicht unterworfene Gebiete, welche auf
Grund völkerrechtlicher Abtommen bestimmten
Staaten für die Ausdehnung ihrer Schutzge-
walt vorbehalten sind. Das Deutsche Reich
hat, seitdem es Kolonialmacht geworden ist,
derartige Abkommen wiederholt abgeschlossen,
insbesondere mit England (s. u. a. Deutsch-
englisches Abkommen vom 1. Juli 1890 in
den RTDruchs. von 1890). Aach § 11 Abs. 2 des
Schutzgebietsgesetzes vom 10. Sept. 1900 (R.
812) wird die J. (das Hinterland, bzw. die
dem Schutzgebiete benachbarten Bezirke) in
bezug auf die Verleihung der Rechtsfähigkeit
an Kolonialgesellschaften (s. d.) dem Schutzgebiete
selbst gleichgestellt. Auch ist der Reichskanzler
nach der V. vom 2. Mai 1894 (Röl. 461) er-
mächtigt, für diejenigen innerhalb der deutschen
J. in Afrika gelegenen, zu den Schutzgebiets-
bezirtken nicht gehörenden Gebietsteile, hin-
sichtlich deren der fortschreitende Einfluß der
deutschen Verwaltung die Vereinigung mit
dem Schutzgebiete angezeigt erscheinen läßt,
die dazu erforderlichen Anordnungen in betreff
der Organisation und Rechtspflege nach Maß=
gabe der für das Schutzgebiet geltenden Vor-
schriften zu treffen (s. auch unter Kongoakte).
Interessenten beiträge bei Schiffahrts=
kanälen (. d. III.
Interessenten vermögen istsolches Vermögen,
das einer Gemeinschaft (Genossenschaft) von
Grundbesitzern in einer Gemeinde nicht vermöge
ihrer Eigenschaft als Gemeindeangehörige, son-
dern auf Grund eines privatrechtlichen Titels
zusteht. Es bildet den Gegensatz zum Gemeinde-
gliedervermögen (s. d.). Als Interessenten eines
solchen Vermögens kommen besonders die
Teilnehmer an einer Auseinandersetzung oder
GemT. (s. Separationen und Sepa-
rationeinteressenten), die Eigentümer der
Grundstücke eines gemeinschaftlichen Jagd-
bezirks (Jagdgenossenschaft; s. Jagdbezirke
IIIa u. c) und die Mitglieder einer Realge-
meinde (s. d.) in der Prov. Hannover in Be-
tracht. Das J. kann sowohl im Eigentum
als auch in Nutzungsrechten an fremdem Eigen-
tum bestehen, insbesondere auch an einem
im Eigentum der Gemeinde stehenden Grund-
besitz (ogl. Dekhlaration vom 26. Juli 1847
— GS. 327 — § 2; für Hessen-Aassau V.
vom 13. Mai 1867 — GS. 716 — § 5 und
Gem TO. vom 5. April 1869 — GES. 526 —
§ 3). Dieses private Autzungsrecht kann auch
an die Gemeindeangehörigkeit geknüpft sein,
hat aber in ihr nicht seinen Rechtsgrund.
Streitigheiten über das J. werden von den
ordentlichen Gerichten entschieden (O##. 5,
163). — Als berechtigte Interessenten kKommen
bisweilen bestimmte Klassen von Grundbe-
sitzern vor, die sich nach der früheren Ein-
teilung der Gemeindemitglieder abstufen, wie
z. B. Vollbauern, Halbbauern, Vierspänner,
Dreispänner, Dreschgärtner, Kossäten, Kätner,
Häusler, Losleute usw. — Besondere Arten
des J. sind Weiden und Hutungen, Holzungen
Interessensphäre — Interimistikum.
Lehm-, Sand= und Mergelgruben, Kalk= und
Steinbrüche. Uber die Vertretung der Be-
teiligten für gemeinschaftliche, durch ein Aus-
einandersetzungsverfahren begründete Ange-
legenheiten durch den Gemeindevorsteher auf
Grund des G. vom 2. April 1887 f. Ge-
meinschaftliche Angelegenheiten.
Interessentenwege. Unter IJ. versteht man
die als Koppel-, Feld-, Holzwege usw. einer
Mehrheit (Genossenschaft, Interessentenschaft,
den Angehörigen einer Gemeinde als solchen
ufw.) zustehenden, nur für den Gebrauch der
Mitglieder des Interessentenkreises bestimmten
Wege. Sie sind, da sie nicht dem Verkehr
des Publikums als solchen gewidmet sind,
sondern nur einem bestimmten, wenn auch in
sich nicht geschlossenen Interessentenkreise zur
Verfügung stehen und dem Vertehr der
!ichtinteressenten kraft Privatrechts seitens
der Interessenten entzogen werden können,
keine öffentlichen, auch nicht beschränkt öffent-
liche, sondern Privatwege. Die Größe der
Interessentenschaft ist ohne Belang. Ein J.
wird auch dadurch nicht zum öffentlichen, daß
die Interessenschaft etwa durch die Bewohner
einer großen Stadt gebildet wird. Als Pri-
vatwege sind die J. der Wegepolizei ent-
zogen (36. § 55; O###. 7, 378; 27, 403; 32,
425). Aus anderen, insbesondere aus sicher-
heits= oder sanitätspolizeilichen Rüchsichten
kann jedoch die Ortspolizeibehörde als solche
auch bezüglich ihrer Erhaltung und Unterhal-
tung usw. Anordnungen treffen (OV. 5 S. 229,
235; 7, 361; 9, 216; 12 S. 390, 403). Bei der
Wichtigkeit, die unter Umständen eine geord-
nete Verwaltung und Unterhaltung der J.,
zumal wenn eine größere Anzahl von Inter-
essenten auf sie angewiesen ist, besitzen Rönnen,
ist durch das G. vom 2. April 1887, betr. die
durch ein Auseinandersetzungsverfahren be-
gründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten
(GS. 105), die Möglichkeit geboten, den Un-
zuträglichkeiten zu begegnen, die sich aus dem
Vorhandensein einer Mehrheit der Berechtigten
ergeben. Nach §8§ 1 u. 2 dieses G. kann die
Generalkommission auf Antrag den Gemeinde-
vorsteher mit der Verwaltung der Separations-
wege beauftragen. Dieser verwaltet alsdann
nach freiem Ermessen unter Aufsicht der Kom-
munalaufsichtsbehörde. Für J., bei denen die
Gemeinschaft nicht durch ein solches Verfahren
begründet ist, fehlt im allgemeinen die AMlög-
lichkeit, auf anderm, als dem durch das Privat-
recht dargebotenen Wege, eine Vertretung der
Interessenten herbeizuführen. Für die Prov.
Westpreußen ist durch § 50 der Wegeordnung
vom 27. Sept. 1905 (GS. 357) neuerdings diese
Möglichkeit geboten. Danach findet auf die
fraglichen Wege das G. vom 2. April 1887 mit
der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß
an Stelle der Auseinandersetzungsbehörden
der Kr A. und in Städten mit mehr als
10 000 Einw. der Bez A. zu befinden hat, vor-
behaltlich der Feststellung der Beteiligung
und des Beitragsverhältnisses unter den Be-
teiligten im Rechtswege. S. Wege, öffent-
liche, unter II.
Interimistinum s. Schulbauresolute,
Kirchen= und Pfarrgebäude.