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noch nicht erfüllt ist (AN. 19 S. 386, 395,
514). Das gleiche gilt, wenn eine Invaliden-
rente für dauernde Erwerbsunfähigkeit wegen
Beränderung der Verhältnisse entzogen wird
(Inv W. § 47 Abs. 4). Die Anrechnung der
Zeit, während der Versicherte eine Unfallrente
üÜber 20 v. H. bezog, als Beitragswochen wird
dadurch nicht ausgeschlossen, daß in der Zeit
eine durch Beiträge nicht gedechkte versiche-
rungspflichtige Beschäftigung von mindestens
20 Wochen Dauer ausgeübt wurde (A#l. 13,
593; 17, 192; 20, 357; 22, 282). Das Recht auf
Bezug der Rente ruht nach Inv V. 8 48 für die-
jenigen Personen, welche eine Unfallrente be-
ziehen (ugl. auch AA-. 22, 283), sofern diese
unter Hinzurechnung der Alters= oder In-
validenrente den 7 ⅛½fachen Grundbetrag der
Invalidenrente übersteigt und für die in
§§ 5, 6 Abs. 1, § 7 bezeichneten Personen
((. Bersicherungspflicht III, 3), lolange und
soweit die diesen gewährten Pensionen, Warte-
gelder oder ähnlichen Bezüge (ogl. AN. 17, 612;
19 S. 542—544; 20, 360; 22, 285) unter Hinzu-
rechnung der Invaliden= oder Altersrente den
7½2fachen Grundbetrag der Invalidenrente
Üübersteigen (s. auch AMN. 21, 496). Das Recht
auf Bezug der Rente ruht ferner, solange der
Berechtigte nicht im Inlande seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt hat (vgl. AM. 14, 395; 19,
547; 21, 279), sofern er sich nicht in dem durch
R## Be vom 16. Okt. 1900 (ZBl. 540), vom
1. Febr. 1904 (Z Bl. 26) bezeichneten GErenz-
bezirken aufhält oder solange der Berechtigte
eine die Dauer von einem Monate übersteigende
Fretheitsstrafe verbüßt oder solange er in einem
rbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt
untergebracht ist (ovgl. Rundschreiben des RA.
vom 24. Jan. 1903 und 8. Juan. 1904 — A.
20, 244); hat der Rentenberechtigte eine im
Inlande wohnende Familie, deren Unterhalt
er bisher aus seinem Arbeitsverdienste be-
stritten hat, so ist dieser die Rente zu über-
weisen, und zwar in Form eines berufungs-
fähigen Bescheides (AM. 18, 513). Es ist nicht
erforderlich, daß der Rentenberechtigte un-
mittelbar bis zu dem Zeitpunkt, wo das
Ruhen der Rente eintritt, seine Familie unter-
halten hat, sondern es genügt, daß das bis
zum Beginne der Erwerbsunfähigkeit, welche
den Anlaß zur Bewilligung der Invaliden=
rente gebildet hat, der Fall gewesen ist (Au.
18, 513; 21, 283). Wenn die Invalidenrente
höher ist als die Altersrente, so ruht der An-
spruch auf diese, andernfalls ist die höhere
Altersrente zu zahlen, während die In-
validenrente ruht (AN. 18, 385). Wegen der
Unpfändbarkeit der Ansprüche auf Renten
usw. s. Abtretung usw. der Ansprüche
aus der Arbeiterversicherung. Wegen
der Abfindung der Ausländer s. Kapital=
abfindung. Nach Inn V. § 24 Bhönnen
die Renten in land= und forstwirtschaftlichen
Betrieben beschäftigten Arbeitern auf Grund
ortsstatutarischer Regelung in Form von
Naturralleistungen gewährt werden. S. auch
Trunkenbolde, Invalidenhäuser.
III. Invalidenrente. 1. Voraussetzung
des Anspruchs. a) Erwerbsunfähigbeit. In-
validenrente erhält ohne Rüchsicht auf das
Invalidenversicherung.
Lebensalter derjenige Versicherte (s. Versiche-
rungspflicht, Selbstversicherung), welcher
dauernd erwerbsunfähig ist (s. Erwerbs-
unfähigkeit). Eine durch den Unfall her-
beigeführte Erwerbsunfähigkeit begründet den
Anspruch auf Invalidenrente insoweit, als die
zu gewährende Invalidenrente die Unfallrente
übersteigt (6 15); vogl. hierzu AM. 12 S. 253,
254, 290; 13 S. 593, 412; 16, 672; 17, 191;
18 S. 385, 683; 19 S. 516, 517; 20 S. 354,
629; ANJuA. 4 S. 146, 147, 176. Invaliden-=
rente erhält nach § 16 auch derjenige, nicht
dauernd erwerbsunfähige Versicherte, welcher
während 26 Wochen ununterbrochen erwerbs-
unfähig gewesen ist, für die weitere Dauer
der Erwerbsunfähigkheit (rankenrente);
vgl. hierzu Am. 13, 353; 14, 335; 18, 290;
20, 355; ANJIu M. 5 S. 252, 258. Dem Ver-
sicherten steht nach § 17 ein Anspruch auf In-
validenrente nicht zu, wenn er die Erwerbs-
unfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Da-
bei genügt der Vorsatz der Selbstverletzung
im allgemeinen (A. 15, 286). Die Gewäh-
rung Rann anz oder teilweise versagt werden,
wenn der Versicherte die Erwerbsunfähigkeit
bei Begehung eines durch strafgerichtliches
Urteil festgestellten Verbrechens oder vorsätz-
lichen Bergehens sich zugezogen hat. In
Fällen der letzteren Art kann die Rente, so-
fern der Versicherte eine im Inlande wohnende
Familie besitzt, deren Unterhalt er bisher aus
seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, ganz
oder teilweise der Familie überwiesen werden.
Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß
als Folge der Krankheit Erwerbsunfähig-
keit zu besorgen ist (ovgl. AA. 21, 416), welche
einen Anspruch auf reichsgesetzliche Inva-
lidenrente begründet, so ist die Versiche-
rungsanstalt befugt, ein Heilverfahren
in dem ihr geeignet erscheinenden Umfange
eintreten lassen. Die gleiche Befugnis be-
steht gegenüber dem Empfänger einer In-
validenrente, wenn die begründete Annahme
vorhanden ist, daß durch das Heilverfahren
die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt werde.
Die Versicherungsanstalt kann in keinem Falle
zur Einleitung des Heilverfahrens verurteilt
werden (AM. 12, 502). Sie kann das Heil-
verfahren durch Unterbringung in einem
Krankenhaus oder in einer Anstalt für Ge-
nesende gewähren. Ist der Erkrankte ver-
heiratet oder hat er eine eigene Haushaltung
oder ist er Mitglied der Haushaltung seiner
Familie, so bedarf es hierzu seiner Zu-
stimmung. Hat er die Zustimmung einmal
erteilt, so darf er ohne triftigen Grund das
Heilverfahren nicht mehr unterbrechen (A#.
20, 630). Eine Zustimmung ist in RBeinem
Fall erforderlich, wenn die Unterbringung in
der Heilanstalt zur Beobachtung zwecks Fest-
stellung der Erwerbsunfähigkeit erfolgt (A##.
17, 431). Die Ansprüche des Versicherten gegen
den Träger der Krankenversicherung (s. d.)
gehen vom Beginn des Heilverfahrens bis zu
seiner Beendigung auf die Versicherungsanstalt
über. Dieser hat die Krankenkasse in Höhe
desjenigen Krankengelds, welches der Ver-
sicherte für sich beanspruchen konnte, Ersatz
zu leisten (AA. 17, 640). Vorauesetzung für