Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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noch nicht erfüllt ist (AN. 19 S. 386, 395, 
514). Das gleiche gilt, wenn eine Invaliden- 
rente für dauernde Erwerbsunfähigkeit wegen 
Beränderung der Verhältnisse entzogen wird 
(Inv W. § 47 Abs. 4). Die Anrechnung der 
Zeit, während der Versicherte eine Unfallrente 
üÜber 20 v. H. bezog, als Beitragswochen wird 
dadurch nicht ausgeschlossen, daß in der Zeit 
eine durch Beiträge nicht gedechkte versiche- 
rungspflichtige Beschäftigung von mindestens 
20 Wochen Dauer ausgeübt wurde (A#l. 13, 
593; 17, 192; 20, 357; 22, 282). Das Recht auf 
Bezug der Rente ruht nach Inv V. 8 48 für die- 
jenigen Personen, welche eine Unfallrente be- 
ziehen (ugl. auch AA-. 22, 283), sofern diese 
unter Hinzurechnung der Alters= oder In- 
validenrente den 7 ⅛½fachen Grundbetrag der 
Invalidenrente übersteigt und für die in 
§§ 5, 6 Abs. 1, § 7 bezeichneten Personen 
((. Bersicherungspflicht III, 3), lolange und 
soweit die diesen gewährten Pensionen, Warte- 
gelder oder ähnlichen Bezüge (ogl. AN. 17, 612; 
19 S. 542—544; 20, 360; 22, 285) unter Hinzu- 
rechnung der Invaliden= oder Altersrente den 
7½2fachen Grundbetrag der Invalidenrente 
Üübersteigen (s. auch AMN. 21, 496). Das Recht 
auf Bezug der Rente ruht ferner, solange der 
Berechtigte nicht im Inlande seinen gewöhn- 
lichen Aufenthalt hat (vgl. AM. 14, 395; 19, 
547; 21, 279), sofern er sich nicht in dem durch 
R## Be vom 16. Okt. 1900 (ZBl. 540), vom 
1. Febr. 1904 (Z Bl. 26) bezeichneten GErenz- 
bezirken aufhält oder solange der Berechtigte 
eine die Dauer von einem Monate übersteigende 
Fretheitsstrafe verbüßt oder solange er in einem 
rbeitshaus oder in einer Besserungsanstalt 
untergebracht ist (ovgl. Rundschreiben des RA. 
vom 24. Jan. 1903 und 8. Juan. 1904 — A. 
20, 244); hat der Rentenberechtigte eine im 
Inlande wohnende Familie, deren Unterhalt 
er bisher aus seinem Arbeitsverdienste be- 
stritten hat, so ist dieser die Rente zu über- 
weisen, und zwar in Form eines berufungs- 
fähigen Bescheides (AM. 18, 513). Es ist nicht 
erforderlich, daß der Rentenberechtigte un- 
mittelbar bis zu dem Zeitpunkt, wo das 
Ruhen der Rente eintritt, seine Familie unter- 
halten hat, sondern es genügt, daß das bis 
zum Beginne der Erwerbsunfähigkeit, welche 
den Anlaß zur Bewilligung der Invaliden= 
rente gebildet hat, der Fall gewesen ist (Au. 
18, 513; 21, 283). Wenn die Invalidenrente 
höher ist als die Altersrente, so ruht der An- 
spruch auf diese, andernfalls ist die höhere 
Altersrente zu zahlen, während die In- 
validenrente ruht (AN. 18, 385). Wegen der 
Unpfändbarkeit der Ansprüche auf Renten 
usw. s. Abtretung usw. der Ansprüche 
aus der Arbeiterversicherung. Wegen 
der Abfindung der Ausländer s. Kapital= 
abfindung. Nach Inn V. § 24 Bhönnen 
die Renten in land= und forstwirtschaftlichen 
Betrieben beschäftigten Arbeitern auf Grund 
ortsstatutarischer Regelung in Form von 
Naturralleistungen gewährt werden. S. auch 
Trunkenbolde, Invalidenhäuser. 
III. Invalidenrente. 1. Voraussetzung 
des Anspruchs. a) Erwerbsunfähigbeit. In- 
validenrente erhält ohne Rüchsicht auf das 
  
Invalidenversicherung. 
Lebensalter derjenige Versicherte (s. Versiche- 
rungspflicht, Selbstversicherung), welcher 
dauernd erwerbsunfähig ist (s. Erwerbs- 
unfähigkeit). Eine durch den Unfall her- 
beigeführte Erwerbsunfähigkeit begründet den 
Anspruch auf Invalidenrente insoweit, als die 
zu gewährende Invalidenrente die Unfallrente 
übersteigt (6 15); vogl. hierzu AM. 12 S. 253, 
254, 290; 13 S. 593, 412; 16, 672; 17, 191; 
18 S. 385, 683; 19 S. 516, 517; 20 S. 354, 
629; ANJuA. 4 S. 146, 147, 176. Invaliden-= 
rente erhält nach § 16 auch derjenige, nicht 
dauernd erwerbsunfähige Versicherte, welcher 
während 26 Wochen ununterbrochen erwerbs- 
unfähig gewesen ist, für die weitere Dauer 
der Erwerbsunfähigkheit (rankenrente); 
vgl. hierzu Am. 13, 353; 14, 335; 18, 290; 
20, 355; ANJIu M. 5 S. 252, 258. Dem Ver- 
sicherten steht nach § 17 ein Anspruch auf In- 
validenrente nicht zu, wenn er die Erwerbs- 
unfähigkeit vorsätzlich herbeigeführt hat. Da- 
bei genügt der Vorsatz der Selbstverletzung 
im allgemeinen (A. 15, 286). Die Gewäh- 
rung Rann anz oder teilweise versagt werden, 
wenn der Versicherte die Erwerbsunfähigkeit 
bei Begehung eines durch strafgerichtliches 
Urteil festgestellten Verbrechens oder vorsätz- 
lichen Bergehens sich zugezogen hat. In 
Fällen der letzteren Art kann die Rente, so- 
fern der Versicherte eine im Inlande wohnende 
Familie besitzt, deren Unterhalt er bisher aus 
seinem Arbeitsverdienste bestritten hat, ganz 
oder teilweise der Familie überwiesen werden. 
Ist ein Versicherter dergestalt erkrankt, daß 
als Folge der Krankheit Erwerbsunfähig- 
keit zu besorgen ist (ovgl. AA. 21, 416), welche 
einen Anspruch auf reichsgesetzliche Inva- 
lidenrente begründet, so ist die Versiche- 
rungsanstalt befugt, ein Heilverfahren 
in dem ihr geeignet erscheinenden Umfange 
eintreten lassen. Die gleiche Befugnis be- 
steht gegenüber dem Empfänger einer In- 
validenrente, wenn die begründete Annahme 
vorhanden ist, daß durch das Heilverfahren 
die Erwerbsfähigkeit wieder erlangt werde. 
Die Versicherungsanstalt kann in keinem Falle 
zur Einleitung des Heilverfahrens verurteilt 
werden (AM. 12, 502). Sie kann das Heil- 
verfahren durch Unterbringung in einem 
Krankenhaus oder in einer Anstalt für Ge- 
nesende gewähren. Ist der Erkrankte ver- 
heiratet oder hat er eine eigene Haushaltung 
oder ist er Mitglied der Haushaltung seiner 
Familie, so bedarf es hierzu seiner Zu- 
stimmung. Hat er die Zustimmung einmal 
erteilt, so darf er ohne triftigen Grund das 
Heilverfahren nicht mehr unterbrechen (A#. 
20, 630). Eine Zustimmung ist in RBeinem 
Fall erforderlich, wenn die Unterbringung in 
der Heilanstalt zur Beobachtung zwecks Fest- 
stellung der Erwerbsunfähigkeit erfolgt (A##. 
17, 431). Die Ansprüche des Versicherten gegen 
den Träger der Krankenversicherung (s. d.) 
gehen vom Beginn des Heilverfahrens bis zu 
seiner Beendigung auf die Versicherungsanstalt 
über. Dieser hat die Krankenkasse in Höhe 
desjenigen Krankengelds, welches der Ver- 
sicherte für sich beanspruchen konnte, Ersatz 
zu leisten (AA. 17, 640). Vorauesetzung für
	        
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