Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Invalidenversicherung. 
den Ersatzanspruch ist, daß der Versicherte im 
Sinne des KVG. erwerbsunfähig (s. Er- 
werbsunfähigkeit) war und deshalb einen 
Anspruch auf Krankengeld hatte (OVG. 40, 
359). Gehört der Versicherte zwei Kranken- 
kassen zu gleicher Zeit an, so besteht der An- 
spruch auf Krankengeld nur der Krankenkasse 
gegenüber, bei der er dem gesetzlichen Ber- 
sicherungszwange genügt (A##. 20, 530). Die 
Versicherungsanstalt muß den Betrag von der 
Krankenkasse abholen lassen (O#. 39, 352). 
Während des Heilverfahrens ist den Familien- 
angehörigen — dazu gehört das uneheliche Kind 
nicht (AMN. 21, 284) —, die der Versicherte aus 
seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, eine 
Unterstützung im Betrage der Hälfte des 
Krankengelds und, wenn der Versicherte nicht 
krankenversicherungspflichtig war, im Betrag 
eines Viertels des ortsüblichen Tagelohns 
(s. Tagelohn, ortsüblicher) des letzten 
Aufenthalts= oder Beschäftigungsorts zu ge- 
währen. Erhält der Versicherte eine Invaliden- 
rente, so Kann diese an Stelle der Angehörigen- 
unterstützung gezahlt werden, auch kannsie, wenn 
sie nachträglich bewilligt, auf die Unterstützung 
angerechnet werden (AM. 19, 535). Für die 
Frage, ob der Versicherte den Unterhalt seiner 
Angehörigen bestritten hat, kommt nur die 
vor dem Beginn der Erkrankung liegende 
Zeit in Betracht (AM. 16, 839; 17, 389). Träger 
des Anspruchs sind nicht die Angehörigen, 
sondern der Versicherte selbst (AM. 18, 599). 
Ist der Versicherte in seiner Wohnung be- 
lassen, so ist Keine Angehörigenunterstützung 
zu zahlen (A. 18, 600). Bei Doppelversiche- 
rung ist die Unterstützung nach dem gekürzten 
Krankengelde zu berechnen (A#M. 19, 535). Die 
Versicherungsanstalt kann dem Träger der 
Krankenversicherung das Heilverfahren in 
dem Umfange, den sie für geboten erachtet, 
übertragen. Dabei hat sie die Mehrkosten, 
oder, sofern der Träger nicht mehr leistungs- 
pflichtig ist, die ganzen Kosten — für Arzt, 
Arznei und Heilmittel das halbe Krankengeld, 
bei Krankenhauspflege das 1 ½ ffache Kranken- 
geld, sofern nicht höhere Aufwendungen nach- 
gewiesen sind — zu erstatten. Hat sich der 
Versicherte der Heilbehandlung ohne gesetz- 
lichen oder sonst tefttigen Grund (vogl. AM. 14, 
392; 18, 505; ANJJu#. 3, 68; 4, 159) ent- 
zogen und wird er infolge der Krankheit er- 
werbsunfähig, so kann ihm die Invaliden- 
rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt 
werden, sofern er auf diese Folgen hin- 
gewiesen worden ist und nachgewiesen wird, 
daß die Erwerbsunfähigkeit durch sein Ver- 
halten veranlaßt ist. S. auch Entziehung 
der Invalidenrente (unter 4). In beiden 
Fällen muß die Versicherungsanstalt in einer 
jeden Zweifel ausschließenden Weise eine Be- 
lehrung über den Zweckh des Heilverfahrens 
erteilen (AN. 17, 431). Streitigkeiten zwischen 
Versicherungsanstalten und Versicherten ent- 
scheidet, soweit sie nicht bei der Rentenfest- 
stellung zum Austrage kommen, das W##. 
Streitigkeiten über die Ausübung der Befug- 
nisse der Versicherungsanstalten entscheidet die 
Aufsichtsbehörde des Trägers der Kranken- 
versicherung endgültig, Streitigkeiten über Er- 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 
  
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satzansprüche unterliegen der Entscheidung des 
BezA. (V. vom 23. Aug. 1899 — GS. 166 — § 10. 
b) Wartezeit, Beitragsleistung. Außer dem 
Aachweise der Erwerbsunfähigkeit ist die Zu- 
rücklegung einer Wartezeit und die Leistung 
von Beiträgen zur Erlangung der Invaliden- 
rente erforderlich (§ 28). Die Wartezeit beträgt, 
wenn mindestens 100 Beiträge auf Grund der 
Versicherungspflicht (s. d.) geleistet worden sind, 
200 Beitragswochen, andernfalls 500 Beitrags- 
wochen. Die für die freiwillige Versicherung 
(s. Selbstversicherung) geleisteten Beiträge 
kommen auf die Wartezeit nur dann zur An- 
rechnung, wenn mindestens 100 Beiträge auf 
Grund eines die Versicherungspflicht oder die 
Berechtigung zur Selbstversicherung begrün- 
denden Verhältnisses geleistet worden sind, es 
sei denn, daß die Beiträge innerhalb der ersten 
vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Ver- 
sicherungspflicht für den Berufszweig des 
Versicherten freiwillig geleistet worden sind 
(Inv VG. § 29; A. 19, 536). Marken einer 
unzuständigen Versicherungsanstalt müssen, 
ehe sie angerechnet werden können, um- 
etauscht werden (AM. 15, 561; 19, 549). Bei 
Versicherten, die während der ersten fünf 
Jahre, nachdem die Versicherungspflicht für 
ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, er- 
werbsunfähig werden, wird auf die Wartezeit 
die Dauer einer früheren Beschäftigung nach 
vollendetem 16. Lebensjahr angerechnet, für 
welche die Versicherungspflicht bestand oder 
inzwischen eingeführt ist. Die Anrechnung er- 
folgt aber nur, insoweit die frühere Beschäfti- 
gung in die letzten fünf Jahre vor Eintritt 
der Erwerbsunfähigkeit entfällt, und nur dann, 
wenn nach dem Zeitpunkte, mit welchem die 
Versicherungspflicht für den betreffenden Be- 
rufszweig in Kraft getreten ist, eine die Ver- 
sicherungspflicht begründende Tätigkeit für 
die Dauer von mindestens 40 Wochen be- 
standen hat (Inv BG. 8 189; vgl. AM. 16, 677). 
In die vorgesetzliche Zeit wird als Beschäfti- 
gungszeit eingerechnet eine mit Erwerbs- 
unfähigkeit verbundene Krankheit, eine mili- 
tärische Dienstleistung der Zeit des Bezugs 
der Invalidenrente, sowie für den Zeitraum 
von höchstens vier Alonaten während eines 
Kalenderjahrs die Zeit vorübergehender Unter- 
brechung eines ständigen Arbeits= und Dienst- 
verhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber, 
die Unterbrechung bei Saisonarbeit und eine 
um Zwecke des Verdienstes unternommene 
Beschsftigung mit Spinnen, Strichen oder 
ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie sie 
landesüblich von alternden oder schwächlichen 
Leuten geleistet zu werden pflegen (Inv V. 
8 191). Eine Krankheit, die teils in die Zeit 
vor, teils in die Zeit nach der Begründung 
der Versicherungspflicht fällt, Kkann nur bis 
zur Dauer eines Jahres angerechnet werden 
(AN. 12, 178; 13, 413). 
2. Höhe der Invalidenrente. Die BRente 
besteht zunächst aus einem Grundbetrage, der 
nach Lohnklassen abgestuft ist. Er beträgt für 
Lohnklasse I 60 M., für Lohnklasse II 70 M., 
für Lohnklasse III 80 M., für Lohnklasse IV. 
90 M., für Lohnklasse V 100 M. Der Be- 
rechnung des Grundbetrags werden stets 
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