Invalidenversicherung.
den Ersatzanspruch ist, daß der Versicherte im
Sinne des KVG. erwerbsunfähig (s. Er-
werbsunfähigkeit) war und deshalb einen
Anspruch auf Krankengeld hatte (OVG. 40,
359). Gehört der Versicherte zwei Kranken-
kassen zu gleicher Zeit an, so besteht der An-
spruch auf Krankengeld nur der Krankenkasse
gegenüber, bei der er dem gesetzlichen Ber-
sicherungszwange genügt (A##. 20, 530). Die
Versicherungsanstalt muß den Betrag von der
Krankenkasse abholen lassen (O#. 39, 352).
Während des Heilverfahrens ist den Familien-
angehörigen — dazu gehört das uneheliche Kind
nicht (AMN. 21, 284) —, die der Versicherte aus
seinem Arbeitsverdienst unterhalten hat, eine
Unterstützung im Betrage der Hälfte des
Krankengelds und, wenn der Versicherte nicht
krankenversicherungspflichtig war, im Betrag
eines Viertels des ortsüblichen Tagelohns
(s. Tagelohn, ortsüblicher) des letzten
Aufenthalts= oder Beschäftigungsorts zu ge-
währen. Erhält der Versicherte eine Invaliden-
rente, so Kann diese an Stelle der Angehörigen-
unterstützung gezahlt werden, auch kannsie, wenn
sie nachträglich bewilligt, auf die Unterstützung
angerechnet werden (AM. 19, 535). Für die
Frage, ob der Versicherte den Unterhalt seiner
Angehörigen bestritten hat, kommt nur die
vor dem Beginn der Erkrankung liegende
Zeit in Betracht (AM. 16, 839; 17, 389). Träger
des Anspruchs sind nicht die Angehörigen,
sondern der Versicherte selbst (AM. 18, 599).
Ist der Versicherte in seiner Wohnung be-
lassen, so ist Keine Angehörigenunterstützung
zu zahlen (A. 18, 600). Bei Doppelversiche-
rung ist die Unterstützung nach dem gekürzten
Krankengelde zu berechnen (A#M. 19, 535). Die
Versicherungsanstalt kann dem Träger der
Krankenversicherung das Heilverfahren in
dem Umfange, den sie für geboten erachtet,
übertragen. Dabei hat sie die Mehrkosten,
oder, sofern der Träger nicht mehr leistungs-
pflichtig ist, die ganzen Kosten — für Arzt,
Arznei und Heilmittel das halbe Krankengeld,
bei Krankenhauspflege das 1 ½ ffache Kranken-
geld, sofern nicht höhere Aufwendungen nach-
gewiesen sind — zu erstatten. Hat sich der
Versicherte der Heilbehandlung ohne gesetz-
lichen oder sonst tefttigen Grund (vogl. AM. 14,
392; 18, 505; ANJJu#. 3, 68; 4, 159) ent-
zogen und wird er infolge der Krankheit er-
werbsunfähig, so kann ihm die Invaliden-
rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt
werden, sofern er auf diese Folgen hin-
gewiesen worden ist und nachgewiesen wird,
daß die Erwerbsunfähigkeit durch sein Ver-
halten veranlaßt ist. S. auch Entziehung
der Invalidenrente (unter 4). In beiden
Fällen muß die Versicherungsanstalt in einer
jeden Zweifel ausschließenden Weise eine Be-
lehrung über den Zweckh des Heilverfahrens
erteilen (AN. 17, 431). Streitigkeiten zwischen
Versicherungsanstalten und Versicherten ent-
scheidet, soweit sie nicht bei der Rentenfest-
stellung zum Austrage kommen, das W##.
Streitigkeiten über die Ausübung der Befug-
nisse der Versicherungsanstalten entscheidet die
Aufsichtsbehörde des Trägers der Kranken-
versicherung endgültig, Streitigkeiten über Er-
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung.
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satzansprüche unterliegen der Entscheidung des
BezA. (V. vom 23. Aug. 1899 — GS. 166 — § 10.
b) Wartezeit, Beitragsleistung. Außer dem
Aachweise der Erwerbsunfähigkeit ist die Zu-
rücklegung einer Wartezeit und die Leistung
von Beiträgen zur Erlangung der Invaliden-
rente erforderlich (§ 28). Die Wartezeit beträgt,
wenn mindestens 100 Beiträge auf Grund der
Versicherungspflicht (s. d.) geleistet worden sind,
200 Beitragswochen, andernfalls 500 Beitrags-
wochen. Die für die freiwillige Versicherung
(s. Selbstversicherung) geleisteten Beiträge
kommen auf die Wartezeit nur dann zur An-
rechnung, wenn mindestens 100 Beiträge auf
Grund eines die Versicherungspflicht oder die
Berechtigung zur Selbstversicherung begrün-
denden Verhältnisses geleistet worden sind, es
sei denn, daß die Beiträge innerhalb der ersten
vier Jahre nach dem Inkrafttreten der Ver-
sicherungspflicht für den Berufszweig des
Versicherten freiwillig geleistet worden sind
(Inv VG. § 29; A. 19, 536). Marken einer
unzuständigen Versicherungsanstalt müssen,
ehe sie angerechnet werden können, um-
etauscht werden (AM. 15, 561; 19, 549). Bei
Versicherten, die während der ersten fünf
Jahre, nachdem die Versicherungspflicht für
ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, er-
werbsunfähig werden, wird auf die Wartezeit
die Dauer einer früheren Beschäftigung nach
vollendetem 16. Lebensjahr angerechnet, für
welche die Versicherungspflicht bestand oder
inzwischen eingeführt ist. Die Anrechnung er-
folgt aber nur, insoweit die frühere Beschäfti-
gung in die letzten fünf Jahre vor Eintritt
der Erwerbsunfähigkeit entfällt, und nur dann,
wenn nach dem Zeitpunkte, mit welchem die
Versicherungspflicht für den betreffenden Be-
rufszweig in Kraft getreten ist, eine die Ver-
sicherungspflicht begründende Tätigkeit für
die Dauer von mindestens 40 Wochen be-
standen hat (Inv BG. 8 189; vgl. AM. 16, 677).
In die vorgesetzliche Zeit wird als Beschäfti-
gungszeit eingerechnet eine mit Erwerbs-
unfähigkeit verbundene Krankheit, eine mili-
tärische Dienstleistung der Zeit des Bezugs
der Invalidenrente, sowie für den Zeitraum
von höchstens vier Alonaten während eines
Kalenderjahrs die Zeit vorübergehender Unter-
brechung eines ständigen Arbeits= und Dienst-
verhältnisses zu einem bestimmten Arbeitgeber,
die Unterbrechung bei Saisonarbeit und eine
um Zwecke des Verdienstes unternommene
Beschsftigung mit Spinnen, Strichen oder
ähnlichen leichten häuslichen Arbeiten, wie sie
landesüblich von alternden oder schwächlichen
Leuten geleistet zu werden pflegen (Inv V.
8 191). Eine Krankheit, die teils in die Zeit
vor, teils in die Zeit nach der Begründung
der Versicherungspflicht fällt, Kkann nur bis
zur Dauer eines Jahres angerechnet werden
(AN. 12, 178; 13, 413).
2. Höhe der Invalidenrente. Die BRente
besteht zunächst aus einem Grundbetrage, der
nach Lohnklassen abgestuft ist. Er beträgt für
Lohnklasse I 60 M., für Lohnklasse II 70 M.,
für Lohnklasse III 80 M., für Lohnklasse IV.
90 M., für Lohnklasse V 100 M. Der Be-
rechnung des Grundbetrags werden stets
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