Invalidenversicherung.
den Beweisstücke, insbesondere der letzten
Quittungskarte, der für den Wohnort oder
den Beschäftigungsort des Versicherten, und,
wenn er einen solchen im Inlande nicht mehr
hat, bei der für den letzten Wohnort zustän-
digen unteren Verwaltungsbehörde, Renten-
stelle (s. Bersicherungsanstalten IV, 3),
Gemeindevorstand oder ländlichen Ortspolizei-
behörde rechtswirksam anzubringen. ie
untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle
hat die zur Klarstellung der Verhältnisse er-
forderlichen Erhebungen anzustellen und mit
ihrer gutachtlichen Außerung — die Unter-
lassung dieser Außerung ist ein wesentlicher
Mangel (A. 17, 196) — dem Vorstande der
für ihren Bezirk zuständigen Versicherungs-
anstalt zu übersenden (Inv VG. § 112 Abs. 1, 2).
S. Untere Verwaltungsbehörden. Glaubt
der Vorstand dem für die Gewährung einer
Rente abgegebenen Gutachten nicht entsprechen
zu können, so ist die Sache, soweit es sich um
die Frage der Versicherungspflicht (s. d.) oder
des Versicherungsrechts (s. Selbstversiche-
rung) oder um das Maß der Erwerbsfähig-
keit des Rentenbewerbers (s. Erwerbsun-
fähigkeit) handelt, an die untere Verwal-
tungsbehörde oder die Rentenstelle zur An-
beraumung einer mündlichen Verhandlung
unter Zuziehung der Beisitzer zu übersenden
(Inv VW. 8§ 112 Abs. 3). ie von der Ver-
sicherungsanstalt unterlassene Rüchgabe ist ein
wesentlicher Mangel des Verfahrens, aber kein
Revisionsgrund zu ihren Gunsten (A. 17
S. 196, 435). Das Schiedsgericht kann die
Sache an die Versicherungsanstalt zurückver-
weisen (A#M. 20, 417). Wird der angemeldete
Anspruch anerkannt, so ist die Höhe und der
Beginn der Rente sofort festzustellen. Dem
Empfangsberechtigten ist sodann ein schrift-
licher Bescheid zu erteilen, aus welchem die
Art der Berechnung zu ersehen ist. Wird der
angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist
derselbe durch schriftlichen, mit Gründen zu
versehenden Bescheid abzulehnen (Inv V.
§ 112 Abs. 4, 5). Der Bescheid muß die Be-
zeichnung der Berufungsfrist und des zustän-
digen Schiedsgerichtes enthalten (Inv B . § 114
Abs. 4). Das Fehlen dieser Bezeichnung ist
ein wesentlicher Mangel (An. 20, 415). Die
Versicherungsanstalt kann den Bescheid nicht
ohne weiteres zurüchnehmen (ANJu A.2, 133;
3, 111; Am. 12, 394; 14, 395). Erläßt der
Vorstand trotz eines rechtskräftigen Bescheids
einen neuen Bescheid, so tritt dieser ganz an
die Stelle des ersteren (AM. 21, 277). Gegen
den Bescheid steht dem Rentenbewerber binnen
einem Monat die Berufung an das Schieds-
gericht für Arbeiterversicherung (s. d.) zu, in
dessen Bezirke die untere Verwaltungsbehörde
oder Rentenstelle belegen ist. Die Berufung
hat heine aufschiebende Wirkung. Es genügt
sede Eingabe, worin die Unzufriedenheit mit
dem Bescheide zum Ausdrucke gebracht wird
(ANJ# u#. 2, 84; 4, 161). Die Berufung ist
unzulässig, wenn der Bescheid nach Antrag er-
lassen worden ist, und lediglich eine Erweite-
rung des Antrags bezweckt wird (A#. 19, 291);
sie ist zulässig, wenn die Rente anerkannt,
aber das Ruhen der Rente ausgesprochen wird
867
(A. 2, 116; 4, 162). Das Eintreffen der Be-
rufungsschrift bei einer lediglich mit ihrer Be-
sörderung befaßten Postanstalt wahrt die Frist
nicht. Eine Störung im Postbetriebe gilt als
ein unabwendbarer, die Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand rechtfertigender Zufall nur
dann, wenn nicht nur die letzte planmäßige
Beförderungsgelegenheit versagt hat (A#. 18,
511). Die Frist gilt als gewahrt, wenn der
die Berufungeschrift enthaltende einfache fran-
kierte Brief bei einer Behörde bestellt, von
dieser aber wegen Portobelastung nicht ange-
nommen wurde (AM.18, 598; s. auch AN. 21, 270).
Erachtet das Schiedsgericht den Anspruch auf
Rente für begründet, so muß stets die Höhe und
der Beginn der Nente festgestellt werden (Inv-
B. § 115; vgl. auch A#N.15 S.451, 454). Gegen
die Entscheidung des Schiedsgerichts steht
beiden Teilen innerhalb eines Wonate nach
der Zustellung das Rechtsmittel der Revision
zu. Gegen die Begründung des Urteils kann
nicht Revision eingelegt werden (A#. 19, 392),
ebensowenig gegen die Entscheidung über die
Kosten (A. 19, 552), sofern nicht die Gegent
partei in der Hauptsache Revision eingeleg-
hat (AA. 19, 553). Die Abänderung des
Urteils über den Kostenpunkt ist aber zulässig,
wenn im übrigen den Rekursanträgen nicht
entsprochen wird (AM. 21, 213). Zugunsten
des Rentenbewerbers darf der Vorstand nicht
Revision einlegen (ANJu M. 1, 159; 3, 112).
Die Revision des Vorstands hat aufschiebende
Wirkung insoweit, als es sich um Beträge
handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse der
angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt
werden sollen. Im übrigen hat die BRevision
keine aufschiebende Wirkung. Die Bevision
kann nur darauf gestützt werden, daß die
angefochtene Entscheidung auf der Aichtan-
wendung oder auf der unrichtigen Anwendung
des bestehenden Rechtes oder auf einem Ver-
stoße wider den klaren Inhalt der Akten be-
ruhe oder daß das Verfahren an wesentlichen
Aängeln leide (Inv VWe. § 116), z. B. daß das
Schiedsgericht nicht ordnungsmäßig besetzt ge-
wesen sei (ARNJu##V. 4, 310). Bei Einlegung
der Revision ist der Revisionsgrund anzu-
geben. Fehlt die Angabe solcher Gründe oder
ergibt sich aus der Prüfung der Anträge, daß
ein Revisionsgrund nicht vorliegt, oder ist die
Revision verspätet eingelegt, so kann das
ARMA. das BRechtsmittel oone mündliche Ver-
handlung zurüchweisen. Anderenfalls hat das
BRVA. nach mündlicher Verhandlung zu ent-
scheiden. Die Wiederaufnahme des Verfahrens
ist nur gemäß der 3P. 85 578—591 zulässig
GSuns 8#§ 119 *¾Wlr A#l. 12, 254; 18, 511;
21, 276; AANJu V. 4 S. 149, 150). Die
Wiederholung eines Antrages auf Bewilligung
einer Invalidenrente, welcher wegen des
Fehlens dauernder Erwerbsunfähigkeit end-
gültig abgelehnt worden war, ist vor Ablauf
eines Jahrs seit der Zustellung der endgültigen
Entscheidung (ogl. AN. 21, 285) nur dann zu-
lässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß
inzwischen Umstände eingetreten sind, aus
denen sich das Vorhandensein der dauernden
Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergibt.
Sofern eine solche Bescheinigung nicht beige-
55“