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bracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde
oder Rentenstelle den vorzeitig wiederholten
Antrag durch Verfügung, gegen welche ein
Rechtsmittel nicht stattfindet, zurückzuweisen
(Inv VG. § 120). Ist aus anderen Gründen
der Anspruch abgelehnt, oder handelt es sich
um Wiedergewährung einer entzogenen In-
validenrente, so Kann der Antrag schon früher
wiederholt werden (AM. 12, 254; 17, 200; 21,
586). Bei der erneuten Prüfung eines wieder-
holten Rentenanspruchs können auch die früher
beigebrachten Umstände eine abermalige Wür-
digung finden, und es ist daraufhin sogar die
Feststellung möglich, daß die Erwerbsunfähig-
keit schon vor der früheren Entscheidung ein= J
etreten sei (AN. 13, 273; s. auch AMN. 13, 383;
ANJQJu AV. 5 S. 253, 255). Uber die Ent-
ziehung der Invalidenrente und der
Einstellung der Rentenzahlung wegen
Ruhens der Rente hat der Vorstand der Ver-
sicherungsanstalt, der die Rente früher fest-
gesetzt hat (AN. 17, 198), einen schriftlichen,
mit Gründen versehenen Bescheid zu erlassen.
Vorher ist die für den dauernden Aufenthalts-
ort (AAN. 20, 422) zuständige untere Verwal-
tungsbehörde oder Rentenstelle zu hören; da-
bei ist wie bei der Rentenfestsetzung zu ver-
fahren (Inv V. § 121). Die Unterlassung der
Zuziehung der Beisitzer zur Abgabe des Gut-
achtens bildet einen wesentlichen Mangel des
Verfahrens, jedoch dann nicht, wenn der Ren-
tenempfänger erklärt hat, keinen Anspruch auf
Weitergewährung der Rente zu haben, und
diese Erklärung durch den Inhalt der Akten
gerechtfertigt wird (AM. 18, 506; 20, 418; s.
auch A#. 18, 507; 19, 540 und Anw. vom
15. Nov. 1904 — HMBl. 466 — Abschn. IV, V).
Wegen Auszahlung der Renten s. Postkassen.
I. Beiträge. Die Beiträge entfallen auf
den Arbeitgeber und Versicherten zu gleichen
Teilen (Inv VG. § 27 Abs. 3). 1. Beitrags-=
woche (Inv VG. 8§§ 20, 31). Für jede Woche,
in welcher der Versicherte in einem die Ver-
sicherungspflicht begründenden Arbeits= oder
Dienstverhältnisse gestanden hat oder sich
selbst versichert, ist ein Versicherungsbeitra
durch Einkleben einer Beitragsmarke (s. d.
in die Quittungskarte (s. d.) zu entrichten
(Beitragswoche; s. auch AM. 20, 355). Diese
beginnt mit dem Montag einer jeden RKalender-
woche. Als Beitragswochen werden, ohne
daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen,
diesenigen vollen Wochen in Anrechnung &
bracht, während deren Versicherte zur -
füllung der Wehrpflicht oder zur Ableistung
militärischer Abungen im deutschen Heer oder
in der Marine eingezogen waren oder wegen
bescheinigter, mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit
verbundener Krankheit — im Sinne des KVG.
(ANJu A#. 5, 258) — an der Fortsetzung ihrer
Berufstätigkeit verhindert gewesen sind, vor-
ausgesetzt, daß sie vorher berufsmäßig eine
die Versicherungspflicht begründende Beschäfti-
gungnichtlediglich vorübergehend aufgenommen
hatten (ogl. AN. 18, 592; 19, 386; 20, 356; 21,
417; 22 S. 279, 280). Auch wenn die Ubung
usw. inmitten einer Woche angefangen hat,
werden nur die vollen Wochen in Anrechnung
gebracht (ANJu A.4, 223; 13 S. 269, 270, 381;
Invalidenversicherung.
16, 649; Mot. z. Inv BG. S. 262). Für die Aus-
legung des Begriffs der militärischen Dienst-
zeit ist die auf die Bestimmung der Wd.
begründete Auffassung der Miilitärbehörde
maßgebend (A. 18, 399; s. auch AM. 21 S. 417,
418). Hin= und Rüchbeförderung zur Garni-
son ist in die Zeit einzurechnen (A#. 15, 160).
VBicht angerechnet werden Krankheiten, die
der Versicherte sich vorsätzlich oder bei Be-
gehung eines durch strafgerichtliches Urteil fest-
gestellten Berbrechens, durch schuldhafte Beteili-
gung bei Schlägereien oder Raufhändel (s. Ak#-
Ju AV. 4, 132) oder durch Trunkfälligkeit
zugezogen hat, sowie die über die Dauer eines
ahres hinausgehende Krankheitsdauer (ogl.
A. 16, 673). Dagegen steht die an eine
Krankheit sich anschließende Genesungszeit
und ein regelmäßig verlaufendes Wochen-
bett bis zur Dauer von sechs Wochen der
Krankheit gleich. Angerechnet werden Krank-
heiten, an denen der VBersicherte im Auslande
elitten hat (A#. 12, 502), bei denen objektive
erkmale für eine bestimmte Erkrankung
nicht festzustellen sind (AN. 13, 382), während
derer der Versicherte sich auf ärztlichen Rat
zur Vermeidung der Verschlechterung seines
Zustandes der Arbeit enthalten hat (A. 12,
292; 13, 318; AMUNJu#V. 4, 132; 5, 257), oder
während derer der Lohn weiter gezahlt wird
(AN„Ju A. 4, 92). Wird eine Invalidenrente
von neuem oder wird an Stelle der Kranken-
rente eine Invalidenrente für dauernde Er-
werbsunfähigkeit bewilligt, oder wird eine
Altersrente bewilligt, so ist die Zeit des
früheren Bezugs der Invalidenrente wie einer
Krankheit ganz anzurechnen (Inv W. 8 47
Abs. 4; vgl. AN. 18 S. 544, 685; 19, 386;
AnNJJu AV. 5, 252). Zum Tachweis einer
Krankheit genügt die Bescheinigung des Vor-
stands des Trägers der Krankenversicherung,
oder sofern der Versicherte nicht kranken-
versichert ist, des Gemeindevorstands, die ge-
mäß Anw. vom 16. Okt. 1899 (MHl. 248)
auszustellen ist. Für Personen in Reichs-
und Staatsbetrieben kann die vorgesetzte
Dienstbehörde die Bescheinigung ausstellen.
Krankheitsbescheinigungen, die der Gemeinde-
vorstand für kranke Kassenmitglieder aus-
stellt, sind kein ausreichender Nachweis (A#.
15, 284). Für die als Beitragszeit geltende
Dauer bescheinigter Krankheiten und mili-
tärischer Dienstleistungen wird bei Berechnung
der Renten die Lohnklasse II zugrunde gelegt.
Den auf die Dauer militärischer Dienst-
leistungen entfallenden Anteil der Rente über-
nimmt das Reich (Inv V. 8 40).
2. Höhe der Beiträge. Die für die
Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge sind
nach Lohnklassen (s. d.) so festgesetzt, daß durch
sie gedecht werden die Kapitalwerte der den
Versicherungsanstalten zur Last fallenden Be-
träge der Nenten, die Beitragserstattungen
(s. unter 5) und die sonstigen Aufwendungen
der Versicherungsanstalten. Zurzeit betragen
die Beiträge in der I. Lohnklasse 14 Pf., in
der II. Lohnklasse 20 Pf., in der III. Lohn-
klasse 24 Pf., in der IV. Lohnklasse 30 Pf.,
in der V. Lohnklasse 36 Pf. (Inv V. 8§ 32).
3. Entrichtung der Beiträge. a)urch