Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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bracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde 
oder Rentenstelle den vorzeitig wiederholten 
Antrag durch Verfügung, gegen welche ein 
Rechtsmittel nicht stattfindet, zurückzuweisen 
(Inv VG. § 120). Ist aus anderen Gründen 
der Anspruch abgelehnt, oder handelt es sich 
um Wiedergewährung einer entzogenen In- 
validenrente, so Kann der Antrag schon früher 
wiederholt werden (AM. 12, 254; 17, 200; 21, 
586). Bei der erneuten Prüfung eines wieder- 
holten Rentenanspruchs können auch die früher 
beigebrachten Umstände eine abermalige Wür- 
digung finden, und es ist daraufhin sogar die 
Feststellung möglich, daß die Erwerbsunfähig- 
keit schon vor der früheren Entscheidung ein= J 
etreten sei (AN. 13, 273; s. auch AMN. 13, 383; 
ANJQJu AV. 5 S. 253, 255). Uber die Ent- 
ziehung der Invalidenrente und der 
Einstellung der Rentenzahlung wegen 
Ruhens der Rente hat der Vorstand der Ver- 
sicherungsanstalt, der die Rente früher fest- 
gesetzt hat (AN. 17, 198), einen schriftlichen, 
mit Gründen versehenen Bescheid zu erlassen. 
Vorher ist die für den dauernden Aufenthalts- 
ort (AAN. 20, 422) zuständige untere Verwal- 
tungsbehörde oder Rentenstelle zu hören; da- 
bei ist wie bei der Rentenfestsetzung zu ver- 
fahren (Inv V. § 121). Die Unterlassung der 
Zuziehung der Beisitzer zur Abgabe des Gut- 
achtens bildet einen wesentlichen Mangel des 
Verfahrens, jedoch dann nicht, wenn der Ren- 
tenempfänger erklärt hat, keinen Anspruch auf 
Weitergewährung der Rente zu haben, und 
diese Erklärung durch den Inhalt der Akten 
gerechtfertigt wird (AM. 18, 506; 20, 418; s. 
auch A#. 18, 507; 19, 540 und Anw. vom 
15. Nov. 1904 — HMBl. 466 — Abschn. IV, V). 
Wegen Auszahlung der Renten s. Postkassen. 
I. Beiträge. Die Beiträge entfallen auf 
den Arbeitgeber und Versicherten zu gleichen 
Teilen (Inv VG. § 27 Abs. 3). 1. Beitrags-= 
woche (Inv VG. 8§§ 20, 31). Für jede Woche, 
in welcher der Versicherte in einem die Ver- 
sicherungspflicht begründenden Arbeits= oder 
Dienstverhältnisse gestanden hat oder sich 
selbst versichert, ist ein Versicherungsbeitra 
durch Einkleben einer Beitragsmarke (s. d. 
in die Quittungskarte (s. d.) zu entrichten 
(Beitragswoche; s. auch AM. 20, 355). Diese 
beginnt mit dem Montag einer jeden RKalender- 
woche. Als Beitragswochen werden, ohne 
daß Beiträge entrichtet zu werden brauchen, 
diesenigen vollen Wochen in Anrechnung & 
bracht, während deren Versicherte zur - 
füllung der Wehrpflicht oder zur Ableistung 
militärischer Abungen im deutschen Heer oder 
in der Marine eingezogen waren oder wegen 
bescheinigter, mit zeitweiser Erwerbsunfähigkeit 
verbundener Krankheit — im Sinne des KVG. 
(ANJu A#. 5, 258) — an der Fortsetzung ihrer 
Berufstätigkeit verhindert gewesen sind, vor- 
ausgesetzt, daß sie vorher berufsmäßig eine 
die Versicherungspflicht begründende Beschäfti- 
gungnichtlediglich vorübergehend aufgenommen 
hatten (ogl. AN. 18, 592; 19, 386; 20, 356; 21, 
417; 22 S. 279, 280). Auch wenn die Ubung 
usw. inmitten einer Woche angefangen hat, 
werden nur die vollen Wochen in Anrechnung 
gebracht (ANJu A.4, 223; 13 S. 269, 270, 381; 
  
Invalidenversicherung. 
16, 649; Mot. z. Inv BG. S. 262). Für die Aus- 
legung des Begriffs der militärischen Dienst- 
zeit ist die auf die Bestimmung der Wd. 
begründete Auffassung der Miilitärbehörde 
maßgebend (A. 18, 399; s. auch AM. 21 S. 417, 
418). Hin= und Rüchbeförderung zur Garni- 
son ist in die Zeit einzurechnen (A#. 15, 160). 
VBicht angerechnet werden Krankheiten, die 
der Versicherte sich vorsätzlich oder bei Be- 
gehung eines durch strafgerichtliches Urteil fest- 
gestellten Berbrechens, durch schuldhafte Beteili- 
gung bei Schlägereien oder Raufhändel (s. Ak#- 
Ju AV. 4, 132) oder durch Trunkfälligkeit 
zugezogen hat, sowie die über die Dauer eines 
ahres hinausgehende Krankheitsdauer (ogl. 
A. 16, 673). Dagegen steht die an eine 
Krankheit sich anschließende Genesungszeit 
und ein regelmäßig verlaufendes Wochen- 
bett bis zur Dauer von sechs Wochen der 
Krankheit gleich. Angerechnet werden Krank- 
heiten, an denen der VBersicherte im Auslande 
elitten hat (A#. 12, 502), bei denen objektive 
erkmale für eine bestimmte Erkrankung 
nicht festzustellen sind (AN. 13, 382), während 
derer der Versicherte sich auf ärztlichen Rat 
zur Vermeidung der Verschlechterung seines 
Zustandes der Arbeit enthalten hat (A. 12, 
292; 13, 318; AMUNJu#V. 4, 132; 5, 257), oder 
während derer der Lohn weiter gezahlt wird 
(AN„Ju A. 4, 92). Wird eine Invalidenrente 
von neuem oder wird an Stelle der Kranken- 
rente eine Invalidenrente für dauernde Er- 
werbsunfähigkeit bewilligt, oder wird eine 
Altersrente bewilligt, so ist die Zeit des 
früheren Bezugs der Invalidenrente wie einer 
Krankheit ganz anzurechnen (Inv W. 8 47 
Abs. 4; vgl. AN. 18 S. 544, 685; 19, 386; 
AnNJJu AV. 5, 252). Zum Tachweis einer 
Krankheit genügt die Bescheinigung des Vor- 
stands des Trägers der Krankenversicherung, 
oder sofern der Versicherte nicht kranken- 
versichert ist, des Gemeindevorstands, die ge- 
mäß Anw. vom 16. Okt. 1899 (MHl. 248) 
auszustellen ist. Für Personen in Reichs- 
und Staatsbetrieben kann die vorgesetzte 
Dienstbehörde die Bescheinigung ausstellen. 
Krankheitsbescheinigungen, die der Gemeinde- 
vorstand für kranke Kassenmitglieder aus- 
stellt, sind kein ausreichender Nachweis (A#. 
15, 284). Für die als Beitragszeit geltende 
Dauer bescheinigter Krankheiten und mili- 
tärischer Dienstleistungen wird bei Berechnung 
der Renten die Lohnklasse II zugrunde gelegt. 
Den auf die Dauer militärischer Dienst- 
leistungen entfallenden Anteil der Rente über- 
nimmt das Reich (Inv V. 8 40). 
2. Höhe der Beiträge. Die für die 
Beitragswoche zu entrichtenden Beiträge sind 
nach Lohnklassen (s. d.) so festgesetzt, daß durch 
sie gedecht werden die Kapitalwerte der den 
Versicherungsanstalten zur Last fallenden Be- 
träge der Nenten, die Beitragserstattungen 
(s. unter 5) und die sonstigen Aufwendungen 
der Versicherungsanstalten. Zurzeit betragen 
die Beiträge in der I. Lohnklasse 14 Pf., in 
der II. Lohnklasse 20 Pf., in der III. Lohn- 
klasse 24 Pf., in der IV. Lohnklasse 30 Pf., 
in der V. Lohnklasse 36 Pf. (Inv V. 8§ 32). 
3. Entrichtung der Beiträge. a)urch
	        
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