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dert werden; weigert sich der Eigentümer, so
steht es der Verwaltung frei, selbst die Be-
pflanzung auszuführen oder ihrerseits die be-
stehende Pflanzung zu übernehmen (8 10).
Anlegung von öffentlichen Wegen. Die
Anlegung neuer öffentlicher Wege ist ebenso
wie die Verlegung vorhandener ein Teil der
Wegebaulast. Sie kann von der Wegepolizei-
behörde nur angeordnet werden, wenn ein
unabweisliches und überwiegendes öffentliches
Verkehrsinteresse es erfordert und wenn
dieses zu den Kosten des Baues und der
Unterhaltung in einem angemessenen Verhält-
nis steht. Wenn überwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen oder die Kosten un-
verhältnismäßig hoch sind, hat die Anlegung
des Weges auch, wenn sie an sich erwünscht
und nützlich ist, zu unterbleiben. Der Neu-
anlage eines öffentlichen Weges steht der Er-
werb eines Privatweges behufs Umwandlung
in einen öffentlichen rechtlich gleich (OV#.
5, 226; 9, 227; 10 S. 213, 214; 17, 317).
Dabei ist davon auszugehen, daß das Ver-
kehrsinteresse öffentliche Wege im allgemeinen
nur erheischt zur Verbindung der Ortschaft und
der in ihr belegenen Wohnstätten mit den
Vachbarorten, insbesondere mit RKirche, Schule,
Standesamt, Postanstalt usw. Für einzelne
getrennt liegende Wohnstätten genügt nach § 14
des Ansiedelungsgesetzes vom 25. Aug. 1876
(G#. 405) schon die Zugänglichkeit durch einen
jederzeit offenen Weg. Andererseits bildet die
Verbindung der Wohnstätten untereinander
und mit der Außenwelt nicht eine unerläßliche
Voraussetzung für die Offentlichkeit von Wegen
(OVS#. 29, 230). Dies alles gilt jedoch nicht
von Kunststraßen, deren Anlegung stets auf
Freiwilligkeit beruht.
So in den älteren Provinzen. In den
neueren Landesteilen ist fast durchweg die
Wegepolizeibehörde zu Anordnungen obiger
Art nicht befugt. In Schleswig-Holstein
beschließt über die Anlegung, Verlegung, Rek-
tifikation der Richtung und Einziehung der
Aebenwege und Fußwege die Gemeinde. Ihr
Beschluß unterliegt der wegepolizeilichen Ge-
nehmigung des Kreis= bzw. Bezirksausschusses,
welcher indessen befugt ist, die Rektifikation
der Richtung von N-ebenwegen und die Ver-
legung von Fußwegen unter gewissen Voraus-
setzungen auch gegen den Willen der wegebau-
pflichtigen Gemeinde anzuordnen (Wegeverord-
nung vom 1. März 1842 — Samml. der V.
191 — §§ 226, 234, 235; 3. § 58 Ziff. 1 u. 2.
Ebenso ist für die Anlegung, Verlegung und
Einziehung von Landstraßen in Schleswig-
Holstein das Verfahren nach §8§ 57, 56 Z.
unzulässig und die Wegepolizeibehörde un-
zuständig (OV. 36, 294; vgl. auch 37 S. 272,
276). Ahnlich im Herzogtum Lauenburg nach
§ 7 Abs. 1 der Wegeordnung für Lauenburg
vom 7. Febr. 1876 (Offiz. Wochenbl. 27) und ZG.
a. a. O. Dgl. auch O#. 21 S. 297, 300;
22, 231.
In Hannover beschließt ebenfalls (OVE.
34, 277) die Gemeinde über die Anlegung,
Verlegung und Aufgabe von Gemeindewegen,
sowie über die Umwandlung von Privatwegen
in öffentliche Gemeindewege. Uber Beschwer-
Anlegung von öffentlichen Wegen — Anleitung für die Zollabfertigung.
den Beteiligter gegen solche Gemeindebeschlüsse,
welche einer wegepolizeilichen Genehmigung
oder einer Bestätigung der Aufsichtsbehörde
nicht unterliegen (OV. 25, 249; 20, 281),
entscheidet als wegepolizeiliche Beschwerde-
instanz der Kreis= bzw. Bezirksausschuß
(HannEb vom 28. Juli 1851 — Hann#.
141 — in der Fassung des G. vom 24. Mai
1894 — GE. 82; 36. § 60; O#. 18, 244;
20, 282; 26, 234; 34, 277; 36, 226 — pvgl. auch
Germershausen, Wegerecht, 2. Aufl., 2, 498).
Auch neue Landeschausseen können, abgesehen
von einzelnen Kreisen, ohne Zustimmung der
Provinzialverwaltung durch Erklärung der
Chausseebaupolizeibehörde nicht geschaffen wer-
den (OV. 37, 274).
Für den Umfang der vormals großherzogl.
hess. Landesteile beschließen die Gemeinden
über Ausführung neuer Ortsstraßen und
Vizinalwege unter Genehmigung des Kreis-
ausschusses (Hessch. vom 4. Juli 1812 — Arch.
749; 36. 8 63 Ziff. 1).
Im AReg.-Bez. Wiesbaden Bhönnen die
Gemeinden bei hervorragendem Interesse auch
zu dem Bau und der Unterhaltung außerhalb
ihrer Gemarkungen belegener Gemeindewege
durch Beschluß des Bez.-A. herangezogen werden
(G. vom 27. Juni 1890 — GS. 225— Abschn.];
s. auch OVG. 20, 297).
Im Reg.-Bez. Kassel beschließt der Landes-
ausschuß unter Zustimmung der Regierungs-
präsidenten und vorbehaltlich der Beschwerde
an die Ressortminister über die Erklärung
von neu anzulegenden Wegen zu Landwegen,
darunter auch die Umwandlung von Privat-
wegen in Landwege, von Landwegen usw. zu
Gemeinde= und Ortswegen, sowie über die Auf-
gabe von Landstraßen und der sonstigen, vom
kommunalständischen Verbande zu unterhalten-
den frühern Staatsstraßen oder ihre Deklassie-
rung zu Landwegen usw. (G. vom 16. März
1879 — GS. 225 — 1, 8; O# . 34, 280;
vgl. auch 36, 298; 39, 258).
Auch in den hohenzollernschen Landen
gelten besondere Bestimmungen (G. vom
5. Jan. 1878 — GS. 5 — 85 2
Die Anlegung eines neuen Weges ohne
öffentlichrechtliche Verpflichtung begründet als
solche eine Unterhaltungspflicht weder für den-
jenigen, welcher den Weg anlegt, noch für den
ordentlichen Wegebaupflichtigen. Dieser kann
aber unter gewissen besonderen Umständen
gezwungen werden, die dauernde Unterhaltung
für den öffentlichen Berkehr zu übernehmen
(O. 24, 210; vgl. auch Germershausen a.
a. O. 1, 497 ff.). S. auch Wegebaulast und
für städtische Straßen Straßen= und Bau-
fluchtliniengesetz.
Anleihen s. Gemeinde-, Kreis-, Pro-
vinzial-, Reichs-, Staatsanleihen.
Anleitung für die Zollabfertigung. Die
A. f. d. Z. enthält die Ausführungsbestim-
mungen des Bundesrates zum Zolltarifgesetz
und dient in Ergänzung des amtlichen Waren-
verzeichnisses zur Anwendung des Zolltarifs,
indem sie für eine Reihe von Waren die Er-
kennungsmerkmale oder das Verfahren angibt,
nach dem ihre tarifarische Beschaffenheit fest-
zustellen ist.