Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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dert werden; weigert sich der Eigentümer, so 
steht es der Verwaltung frei, selbst die Be- 
pflanzung auszuführen oder ihrerseits die be- 
stehende Pflanzung zu übernehmen (8 10). 
Anlegung von öffentlichen Wegen. Die 
Anlegung neuer öffentlicher Wege ist ebenso 
wie die Verlegung vorhandener ein Teil der 
Wegebaulast. Sie kann von der Wegepolizei- 
behörde nur angeordnet werden, wenn ein 
unabweisliches und überwiegendes öffentliches 
Verkehrsinteresse es erfordert und wenn 
dieses zu den Kosten des Baues und der 
Unterhaltung in einem angemessenen Verhält- 
nis steht. Wenn überwiegende öffentliche 
Interessen entgegenstehen oder die Kosten un- 
verhältnismäßig hoch sind, hat die Anlegung 
des Weges auch, wenn sie an sich erwünscht 
und nützlich ist, zu unterbleiben. Der Neu- 
anlage eines öffentlichen Weges steht der Er- 
werb eines Privatweges behufs Umwandlung 
in einen öffentlichen rechtlich gleich (OV#. 
5, 226; 9, 227; 10 S. 213, 214; 17, 317). 
Dabei ist davon auszugehen, daß das Ver- 
kehrsinteresse öffentliche Wege im allgemeinen 
nur erheischt zur Verbindung der Ortschaft und 
der in ihr belegenen Wohnstätten mit den 
Vachbarorten, insbesondere mit RKirche, Schule, 
Standesamt, Postanstalt usw. Für einzelne 
getrennt liegende Wohnstätten genügt nach § 14 
des Ansiedelungsgesetzes vom 25. Aug. 1876 
(G#. 405) schon die Zugänglichkeit durch einen 
jederzeit offenen Weg. Andererseits bildet die 
Verbindung der Wohnstätten untereinander 
und mit der Außenwelt nicht eine unerläßliche 
Voraussetzung für die Offentlichkeit von Wegen 
(OVS#. 29, 230). Dies alles gilt jedoch nicht 
von Kunststraßen, deren Anlegung stets auf 
Freiwilligkeit beruht. 
So in den älteren Provinzen. In den 
neueren Landesteilen ist fast durchweg die 
Wegepolizeibehörde zu Anordnungen obiger 
Art nicht befugt. In Schleswig-Holstein 
beschließt über die Anlegung, Verlegung, Rek- 
tifikation der Richtung und Einziehung der 
Aebenwege und Fußwege die Gemeinde. Ihr 
Beschluß unterliegt der wegepolizeilichen Ge- 
nehmigung des Kreis= bzw. Bezirksausschusses, 
welcher indessen befugt ist, die Rektifikation 
der Richtung von N-ebenwegen und die Ver- 
legung von Fußwegen unter gewissen Voraus- 
setzungen auch gegen den Willen der wegebau- 
pflichtigen Gemeinde anzuordnen (Wegeverord- 
nung vom 1. März 1842 — Samml. der V. 
191 — §§ 226, 234, 235; 3. § 58 Ziff. 1 u. 2. 
Ebenso ist für die Anlegung, Verlegung und 
Einziehung von Landstraßen in Schleswig- 
Holstein das Verfahren nach §8§ 57, 56 Z. 
unzulässig und die Wegepolizeibehörde un- 
zuständig (OV. 36, 294; vgl. auch 37 S. 272, 
276). Ahnlich im Herzogtum Lauenburg nach 
§ 7 Abs. 1 der Wegeordnung für Lauenburg 
vom 7. Febr. 1876 (Offiz. Wochenbl. 27) und ZG. 
a. a. O. Dgl. auch O#. 21 S. 297, 300; 
22, 231. 
In Hannover beschließt ebenfalls (OVE. 
34, 277) die Gemeinde über die Anlegung, 
Verlegung und Aufgabe von Gemeindewegen, 
sowie über die Umwandlung von Privatwegen 
in öffentliche Gemeindewege. Uber Beschwer- 
  
Anlegung von öffentlichen Wegen — Anleitung für die Zollabfertigung. 
den Beteiligter gegen solche Gemeindebeschlüsse, 
welche einer wegepolizeilichen Genehmigung 
oder einer Bestätigung der Aufsichtsbehörde 
nicht unterliegen (OV. 25, 249; 20, 281), 
entscheidet als wegepolizeiliche Beschwerde- 
instanz der Kreis= bzw. Bezirksausschuß 
(HannEb vom 28. Juli 1851 — Hann#. 
141 — in der Fassung des G. vom 24. Mai 
1894 — GE. 82; 36. § 60; O#. 18, 244; 
20, 282; 26, 234; 34, 277; 36, 226 — pvgl. auch 
Germershausen, Wegerecht, 2. Aufl., 2, 498). 
Auch neue Landeschausseen können, abgesehen 
von einzelnen Kreisen, ohne Zustimmung der 
Provinzialverwaltung durch Erklärung der 
Chausseebaupolizeibehörde nicht geschaffen wer- 
den (OV. 37, 274). 
Für den Umfang der vormals großherzogl. 
hess. Landesteile beschließen die Gemeinden 
über Ausführung neuer Ortsstraßen und 
Vizinalwege unter Genehmigung des Kreis- 
ausschusses (Hessch. vom 4. Juli 1812 — Arch. 
749; 36. 8 63 Ziff. 1). 
Im AReg.-Bez. Wiesbaden Bhönnen die 
Gemeinden bei hervorragendem Interesse auch 
zu dem Bau und der Unterhaltung außerhalb 
ihrer Gemarkungen belegener Gemeindewege 
durch Beschluß des Bez.-A. herangezogen werden 
(G. vom 27. Juni 1890 — GS. 225— Abschn.]; 
s. auch OVG. 20, 297). 
Im Reg.-Bez. Kassel beschließt der Landes- 
ausschuß unter Zustimmung der Regierungs- 
präsidenten und vorbehaltlich der Beschwerde 
an die Ressortminister über die Erklärung 
von neu anzulegenden Wegen zu Landwegen, 
darunter auch die Umwandlung von Privat- 
wegen in Landwege, von Landwegen usw. zu 
Gemeinde= und Ortswegen, sowie über die Auf- 
gabe von Landstraßen und der sonstigen, vom 
kommunalständischen Verbande zu unterhalten- 
den frühern Staatsstraßen oder ihre Deklassie- 
rung zu Landwegen usw. (G. vom 16. März 
1879 — GS. 225 — 1, 8; O# . 34, 280; 
vgl. auch 36, 298; 39, 258). 
Auch in den hohenzollernschen Landen 
gelten besondere Bestimmungen (G. vom 
5. Jan. 1878 — GS. 5 — 85 2 
Die Anlegung eines neuen Weges ohne 
öffentlichrechtliche Verpflichtung begründet als 
solche eine Unterhaltungspflicht weder für den- 
jenigen, welcher den Weg anlegt, noch für den 
ordentlichen Wegebaupflichtigen. Dieser kann 
aber unter gewissen besonderen Umständen 
gezwungen werden, die dauernde Unterhaltung 
für den öffentlichen Berkehr zu übernehmen 
(O. 24, 210; vgl. auch Germershausen a. 
a. O. 1, 497 ff.). S. auch Wegebaulast und 
für städtische Straßen Straßen= und Bau- 
fluchtliniengesetz. 
Anleihen s. Gemeinde-, Kreis-, Pro- 
vinzial-, Reichs-, Staatsanleihen. 
Anleitung für die Zollabfertigung. Die 
A. f. d. Z. enthält die Ausführungsbestim- 
mungen des Bundesrates zum Zolltarifgesetz 
und dient in Ergänzung des amtlichen Waren- 
verzeichnisses zur Anwendung des Zolltarifs, 
indem sie für eine Reihe von Waren die Er- 
kennungsmerkmale oder das Verfahren angibt, 
nach dem ihre tarifarische Beschaffenheit fest- 
zustellen ist.
	        
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