Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Invalidenversicherung. 
der Altersrente zur Erlangung der Invaliden— 
rente verwendet worden sind (AA. 15, 556). Auf 
die 200 Wochen werden auch die vollen Krank- 
heits= usw. Wochen angerechnet (A#. 12, 255). 
c) Verfahren. Der Erstattungsanspruch 
ist unter Beibringung der erforderlichen Be- 
weisstüchke bei der unteren Verwaltungs- 
behörde (s. d.), der Rentenstelle (s. Versiche- 
rungsanstalten IV, 3), dem Gemeindevor- 
stand oder der bäuerlichen Ortspolizeibehörde 
anzubringen. Die untere Verwaltungsbe- 
hörde oder Rentenstelle gibt den Antrag 
an die für ihren Bezirk zuständige Ver- 
sicherungsanstalt ab, die einen schriftlichen 
Bescheid erteilt. Gegen den Bescheid steht dem 
Erstattungsberechtigten binnen einem Monat 
die Beschwerde beim RVA. zu. Die Frist gilt 
auch als gewahrt, wenn die Beschwerde inner- 
halb derselben bei einer anderen Behörde ein- 
geht. Die Versicherungsanstalten, an welche 
die nunmehr zurückerstatteten Beiträge ent- 
richtet sind, haben der erstattenden Anstalt 
Ersatz zu leisten, doch verbleiben dieser die 
Abrundungsbeträge. Erfolgt die Beitrags- 
erstattung an Hinterbliebene, die auf Grund 
der Unfallversicherung eine Hinterbliebenen- 
rente beziehen, so geht der Anspruch auf diese 
Rente auf die Versicherungsanstalt in Höhe 
der erstatteten Beiträge über (Inv VG. 8 128; 
vgl. AN. 17 S. 179, 443; 16, 679; 19 S. 262, 
263; 21, 502; 22, 204; Anw. vom 16. Nov. 
1904 — HMBl. 466 — Acbschn. I#. 
6. Beitragskontrolle (Inv V. 8S§ 161, 
162). Die Versicherungsanstalten haben die 
rechtzeitige und vollständige Entrichtung der 
Beiträge zu überwachen. Die Arbeitgeber 
müssen über die Zahl der von ihnen beschäf- 
tigten Personen, über die gezahlten Löhne und 
üÜber die Dauer der Beschäftigung den Kon- 
trollbeamten und den Behörden Auskunft er- 
teilen und ihre betreffenden Geschäftsbücher 
während der Betriebszeit vorlegen. Auch 
die Versicherten sind zur entsprechenden Aus- 
Runftserteilung verpflichtet. Arbeitgeber und 
Versicherte haben auf Erfordern den Kontroll- 
beamten und Behörden die Quittungskarte 
(#. d.) zur Berichtigung gegen Bescheinigung 
auszuhändigen; sie können hierzu von der 
Ortspolizeibehörde durch Geldstrafen bis zu 
150 M. angehalten werden. S. auch Rund- 
schreiben des RVA. vom 21. Dez. 1900 (Am. 
17, 182). Die Versicherungsanstalten können 
mit Genehmigung des Rl. neue KRontroll- 
vorschriften erlassen; auf Verlangen des RV. 
sind sie hier zu verpflichtet, widrigenfalls dieses 
die Vorschriften selbst erläßt. Der Vorstand 
der Versicherungsanstalt und der Vorsitzende 
der mit der Beitragskontrolle beauftragten 
Rentenstelle können Arbeitgeber und Ver- 
sicherte zur Befolgung der Vorschriften mit 
Geldstrafe bis zu 150 Ml anhalten. Hiergegen 
ist binnen zwei Wochen die Beschwerde zu- 
lässig, über die das R. und, sofern der 
Vorsitzende der Rentenstelle die Verfügung 
erlassen hat, der Regierungspräsident ent- 
scheidet. Die Kosten der Beitragskontrolle 
stnd Verwaltungskosten, jedoch können den 
rbeitgebern durch den Vorstand der Versiche- 
rungsanstalt oder den Vorsitzenden der Renten- 
  
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stelle die durch -ichterfüllung ihrer Verpflich- 
tungen entstehenden Kosten auferlegt werden. 
Uber die Beschwerde, die binnen zwei Wochen 
zulässig ist, entscheidet der Regierungspräsident, 
in Berlin der Oberpräsident endgültig. 
7. Uüchzahlung. Den Beteiligten sind auf 
ihren Antrag die zu Unrecht gezahlten Bei- 
träge, wenn die Versicherungspflicht oder das 
Recht zur freiwilligen Versicherung entweder 
auf Grund einer Streitigkeit (s. VIII) oder 
sonst endgültig verneint worden ist (Inv V. 
§ 160), zurüchzuzahlen. 
VII. Rechnungsstelle, Verteilung der 
Rentenlast (Inv VG. 8§ 124, 125). Die Rech- 
nungsstelle des RVdA. hat alle bei diesem vor- 
kommenden rechnerischen und versicherungs- 
technischen Arbeiten auf Grund des Inv VG. 
auszuführen. Insbesondere liegt ihr ob die 
Verteilung der Renten, die Abrechnung mit 
der Postverwaltung und die Berechnung der 
dieser zu leistenden Vorschüsse (s. Postkassen), 
die Mitwirkung bei der Statistik und bei der 
Festsetzung der Beiträge. Die Renten werden 
auf das Reich, das Gemein= und Sonderver- 
mögen (s. Versicherungsanstalten Ih) ver- 
teilt. Dem Reiche sind für jede Rente 50 M. 
Zuschuß und für jede ohne Beitragsleistung 
zur Anrechnung kommende Beitragswoche ((. 
unter VI, 1) bis zur anderweiten Ceststellung 
durch den BR. ein Rentenanteil von 18 Pf. 
zur Last zu legen. Die Steigerungssätze der 
Invalidenrenten sowie ein Viertel der Alters- 
renten sind von dem Sondervermögen der ein- 
zeinen Versicherungsanstalten, alle übrigen 
entenanteile von dem Gemeinvermögen zu 
tragen. Die Steigerungsbeträge fallen der- 
jenigen Anstalt zur Last, welcher die ent- 
sprechenden Beiträge zugeflossen sind; das 
Viertel jeder Altersrente ist auf diejsenigen An- 
stalten zu verteilen, welchen die Beiträge für 
den betreffenden Rentenempfänger zugeflossen 
sind, und zwar im Verhältnisse des Werts 
dieser Beiträge. Der anweisenden Versiche- 
rungsanstalt sind die dem Sondervermögen 
einer anderen Versicherungsanstalt zur Last 
fallenden Rentenanteile am Schlusse des Rech- 
nungsjahrs mit ihrem Kapitalwert einmalig 
zu erstatten. 
VIII. Streitigkeiten zwischen den Organen 
der Versicherungsanstalten einerseits und Ar- 
beitgebern oder Versicherten andererseits oder 
zwischen Arbeitgebern und Versicherten über 
die Frage, ob und zu welcher Versicherungs- 
anstalt oder in welcher Lohnklasse Beiträge 
u entrichten sind, werden, sofern sie nicht im 
Rentenfeststellungsverfahren hervortreten, von 
der für den Beschäftigungsort zuständigen 
unteren Verwaltungsbehörde oder von dem 
Vorsitzenden der Rentenstelle entschieden, und 
zwar auch dann, wenn im BRentenfeststellungs- 
verfahren das Vorhandensein dauernder In- 
validität festgestellt worden ist (AN. 21, 433). 
Vorher ist der Versicherungsanstalt Gelegenheit 
zur Außerung zu geben. Gegen die Entschei- 
dung steht den Beteiligten und der Versiche- 
rungsanstalt, die sich geäußert hat, innerhalb 
eines Monats nach Zustellung der Entschei- 
dung die Beschwerde an den RAegierungs- 
präsidenten (in Berlin an den Oberpräsiden-
	        
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