Invalidenversicherung.
der Altersrente zur Erlangung der Invaliden—
rente verwendet worden sind (AA. 15, 556). Auf
die 200 Wochen werden auch die vollen Krank-
heits= usw. Wochen angerechnet (A#. 12, 255).
c) Verfahren. Der Erstattungsanspruch
ist unter Beibringung der erforderlichen Be-
weisstüchke bei der unteren Verwaltungs-
behörde (s. d.), der Rentenstelle (s. Versiche-
rungsanstalten IV, 3), dem Gemeindevor-
stand oder der bäuerlichen Ortspolizeibehörde
anzubringen. Die untere Verwaltungsbe-
hörde oder Rentenstelle gibt den Antrag
an die für ihren Bezirk zuständige Ver-
sicherungsanstalt ab, die einen schriftlichen
Bescheid erteilt. Gegen den Bescheid steht dem
Erstattungsberechtigten binnen einem Monat
die Beschwerde beim RVA. zu. Die Frist gilt
auch als gewahrt, wenn die Beschwerde inner-
halb derselben bei einer anderen Behörde ein-
geht. Die Versicherungsanstalten, an welche
die nunmehr zurückerstatteten Beiträge ent-
richtet sind, haben der erstattenden Anstalt
Ersatz zu leisten, doch verbleiben dieser die
Abrundungsbeträge. Erfolgt die Beitrags-
erstattung an Hinterbliebene, die auf Grund
der Unfallversicherung eine Hinterbliebenen-
rente beziehen, so geht der Anspruch auf diese
Rente auf die Versicherungsanstalt in Höhe
der erstatteten Beiträge über (Inv VG. 8 128;
vgl. AN. 17 S. 179, 443; 16, 679; 19 S. 262,
263; 21, 502; 22, 204; Anw. vom 16. Nov.
1904 — HMBl. 466 — Acbschn. I#.
6. Beitragskontrolle (Inv V. 8S§ 161,
162). Die Versicherungsanstalten haben die
rechtzeitige und vollständige Entrichtung der
Beiträge zu überwachen. Die Arbeitgeber
müssen über die Zahl der von ihnen beschäf-
tigten Personen, über die gezahlten Löhne und
üÜber die Dauer der Beschäftigung den Kon-
trollbeamten und den Behörden Auskunft er-
teilen und ihre betreffenden Geschäftsbücher
während der Betriebszeit vorlegen. Auch
die Versicherten sind zur entsprechenden Aus-
Runftserteilung verpflichtet. Arbeitgeber und
Versicherte haben auf Erfordern den Kontroll-
beamten und Behörden die Quittungskarte
(#. d.) zur Berichtigung gegen Bescheinigung
auszuhändigen; sie können hierzu von der
Ortspolizeibehörde durch Geldstrafen bis zu
150 M. angehalten werden. S. auch Rund-
schreiben des RVA. vom 21. Dez. 1900 (Am.
17, 182). Die Versicherungsanstalten können
mit Genehmigung des Rl. neue KRontroll-
vorschriften erlassen; auf Verlangen des RV.
sind sie hier zu verpflichtet, widrigenfalls dieses
die Vorschriften selbst erläßt. Der Vorstand
der Versicherungsanstalt und der Vorsitzende
der mit der Beitragskontrolle beauftragten
Rentenstelle können Arbeitgeber und Ver-
sicherte zur Befolgung der Vorschriften mit
Geldstrafe bis zu 150 Ml anhalten. Hiergegen
ist binnen zwei Wochen die Beschwerde zu-
lässig, über die das R. und, sofern der
Vorsitzende der Rentenstelle die Verfügung
erlassen hat, der Regierungspräsident ent-
scheidet. Die Kosten der Beitragskontrolle
stnd Verwaltungskosten, jedoch können den
rbeitgebern durch den Vorstand der Versiche-
rungsanstalt oder den Vorsitzenden der Renten-
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stelle die durch -ichterfüllung ihrer Verpflich-
tungen entstehenden Kosten auferlegt werden.
Uber die Beschwerde, die binnen zwei Wochen
zulässig ist, entscheidet der Regierungspräsident,
in Berlin der Oberpräsident endgültig.
7. Uüchzahlung. Den Beteiligten sind auf
ihren Antrag die zu Unrecht gezahlten Bei-
träge, wenn die Versicherungspflicht oder das
Recht zur freiwilligen Versicherung entweder
auf Grund einer Streitigkeit (s. VIII) oder
sonst endgültig verneint worden ist (Inv V.
§ 160), zurüchzuzahlen.
VII. Rechnungsstelle, Verteilung der
Rentenlast (Inv VG. 8§ 124, 125). Die Rech-
nungsstelle des RVdA. hat alle bei diesem vor-
kommenden rechnerischen und versicherungs-
technischen Arbeiten auf Grund des Inv VG.
auszuführen. Insbesondere liegt ihr ob die
Verteilung der Renten, die Abrechnung mit
der Postverwaltung und die Berechnung der
dieser zu leistenden Vorschüsse (s. Postkassen),
die Mitwirkung bei der Statistik und bei der
Festsetzung der Beiträge. Die Renten werden
auf das Reich, das Gemein= und Sonderver-
mögen (s. Versicherungsanstalten Ih) ver-
teilt. Dem Reiche sind für jede Rente 50 M.
Zuschuß und für jede ohne Beitragsleistung
zur Anrechnung kommende Beitragswoche ((.
unter VI, 1) bis zur anderweiten Ceststellung
durch den BR. ein Rentenanteil von 18 Pf.
zur Last zu legen. Die Steigerungssätze der
Invalidenrenten sowie ein Viertel der Alters-
renten sind von dem Sondervermögen der ein-
zeinen Versicherungsanstalten, alle übrigen
entenanteile von dem Gemeinvermögen zu
tragen. Die Steigerungsbeträge fallen der-
jenigen Anstalt zur Last, welcher die ent-
sprechenden Beiträge zugeflossen sind; das
Viertel jeder Altersrente ist auf diejsenigen An-
stalten zu verteilen, welchen die Beiträge für
den betreffenden Rentenempfänger zugeflossen
sind, und zwar im Verhältnisse des Werts
dieser Beiträge. Der anweisenden Versiche-
rungsanstalt sind die dem Sondervermögen
einer anderen Versicherungsanstalt zur Last
fallenden Rentenanteile am Schlusse des Rech-
nungsjahrs mit ihrem Kapitalwert einmalig
zu erstatten.
VIII. Streitigkeiten zwischen den Organen
der Versicherungsanstalten einerseits und Ar-
beitgebern oder Versicherten andererseits oder
zwischen Arbeitgebern und Versicherten über
die Frage, ob und zu welcher Versicherungs-
anstalt oder in welcher Lohnklasse Beiträge
u entrichten sind, werden, sofern sie nicht im
Rentenfeststellungsverfahren hervortreten, von
der für den Beschäftigungsort zuständigen
unteren Verwaltungsbehörde oder von dem
Vorsitzenden der Rentenstelle entschieden, und
zwar auch dann, wenn im BRentenfeststellungs-
verfahren das Vorhandensein dauernder In-
validität festgestellt worden ist (AN. 21, 433).
Vorher ist der Versicherungsanstalt Gelegenheit
zur Außerung zu geben. Gegen die Entschei-
dung steht den Beteiligten und der Versiche-
rungsanstalt, die sich geäußert hat, innerhalb
eines Monats nach Zustellung der Entschei-
dung die Beschwerde an den RAegierungs-
präsidenten (in Berlin an den Oberpräsiden-