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ten) zu, welcher endgültig entscheidet. Der
Regierungspräsident hat auf Antrag der Ver-
sicherungsanstalt bei grundsätzlichen Fragen
die Entscheidung an das RNVlA. abzugeben.
Die Verwaltungsbehörden sind an die vom
RBlAl. aufgestellten Grundsätze gebunden (ogl.
AA. 13 S. 382, 473, 591; 16, 726; 18, 384;
20, 500 ff.; AUJuMV. 1, 175; 3, 48; 4, 122;
5, 94). Streitigkeiten zwischen Organen ver-
schiedener Versicherungsanstalten über die
Frage, zu welcher derselben für bestimmte Per-
sonen Beiträge zu entrichten sind, werden auf
Antrag des Vorstandes einer beteiligten Ver-
sicherungsanstalt vom RVA. entschieden. Im
übrigen werden Streitigkeiten zwischen Arbeit-
gebern und Versicherten über die Berechnung
und Anrechnung der für diese zu entrichtenden
oder bei Selbstentrichtung zu erstattenden Bei-
träge, sowie Streitigkeiten über Ersatzansprüche
gegen einen Arbeitgeber, der bei erster Be-
schäftigung in der Woche den Beitrag nicht
entrichtet hat, durch die untere Verwal-
tungsbehörde oder durch den Vorsitzenden der
Rentenstelle endgüttig entschieden (Inv VG.
8§8 155—157). ach endgültiger Erledigung
der Streitigkeiten hat die untere Verwaltungs-
behörde oder der Vorsitzende der Rentenstelle
von Amts wegen dafür zu sorgen, daß die
Quittungskarte berichtigt wird (Inv V. 8 158;
Anw. vom 17. Aov. 1899 — Ml. 1900, 16 —
in der Fassung des Erl. vom 15. Sept. und
22. Okt. 1904 — HM Bl. S. 413, 441 — sowie
vom 27. Febr. und vom 11. April 1906 —
HMl. 127, 185).
IX. Verhältnis zur Krankenversiche-
rung, zur Unfallversicherung, zur Ar-
menpflege, zu Dritten. Uber das Ver-
hältnis der J. zur 1. Krankenversicherung
s. Krankenversicherung VIII.
2. Unfallversicherung. Eine durch Un-
fall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit be-
gründet den Anspruch auf Invalidenrente nur
insoweit, als die zu gewährende Invaliden-
rente die gewährte Unfallrente übersteigt (Inv-
V6. 8 15 Abs. 3; s. auch unter III). Die An-
nahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch
einen entschädigungspflichtigen Unfall herbei-
eführt sei, begründet nicht die Ablehnung des
Anspruches auf Invalidenrente. Ist die In-
validenrente für einen Zeitraum gezahlt, für
welchen dem Empfänger ein Anspruch auf
Unfallrente zusteht, so geht dieser Anspruch
insoweit auf die Versicherungsanstalt über,
als die gewährte Invalidenrente die zu ge-
währende Unfallrente nicht übersteigt. Die
Versicherungsanstalten sind berechtigt, die Fest-
stellung der Rente zu beantragen und an
Stelle des Verletzten Rechtsmittel einzulegen,
und zwar ohne Rüchsicht auf Fristen, welche
ohne ihr Verschulden verstrichen sind, und selbst
dann, wenn durch die Bewilligung der Un-
fallrente ein völliges oder teilweises Ruhen
der Invaliden= oder Altersrente eintreten würde
(Inv VG. § 113). Das gleiche gilt nach Inv-
VE. 8 128 Abs. 3 für die Fälle, wo der Tod
durch einen entschädigungspflichtigen Unfall
eingetreten ist und die Erstattung der Beiträge
an Hinterbliebene beansprucht wird (s. unter
VI, 5; vgl. AMN. 17 S. 440, 599; 19 S. 512, 513,
Invalidenversicherung.
520; 20 S. 190, 484, 486; 21, 409; 22, 275;
A Ju#V. 4, 33). Streitigkeiten aus Anlaß
des Ersatzanspruches entscheidet das RV.
(Inv VWG. § 113 Abs. 6). Ist die Kranhheit,
wegen deren das Heilverfahren eingeleitet
wurde (s. unter III), auf einen entschädigungs-
pflichtigen Unfall zurüchzuführen und ist durch
das Heilverfahren der Eintritt der Erwerbs-
Uunfähigkeit verhindert und zugleich eine Ent-
lastung des Trägers der Unfallversicherung
herbeigeführt worden, so hat der Träger der
J. gegen den Träger der Unfallversicherung
Anspruch auf Ersatz der Kosten von der vier-
zehnten Woche ab in demselben Umfange wie
die Krankenkasse, der das Heilverfahren über-
tragen worden ist (s. unter III). Der Träger
der Unfallversicherung ist berechtigt, diejenigen
Beträge, welche der Träger der J. den An-
gehörigen bezahlt hat, auf die den Angehöri-
gen nach Maßgabe der Unfallversicherungs-
gesetze (s. Unfallversicherung IUI) zu ge-
währende Rente anzurechnen (Inv VW. 8 21).
Streitigkeiten entscheidet das RVA. (Inv B.
§ 23 Abs. 3; vgl. AN. 19 S. 264, 266; 21, 443).
Dauernde Erwerbsunfähigkeit, die durch einen
Unfall herbeigeführt ist, begründet den An-
spruch auf Beitragserstattung (s. unter VI, 5).
3. Armenpflege (Inv Be. 88 49, 50). Das
Verhältnis der Armenpflege zur J. regelt sich
nach dem gleichen Gesichtspunkte wie bei der
Unfallversicherung (s. d. IX). Die Zuständig-
keit der BezA. wegen Streitigkeiten bei Uber-
weisung von Rentenbeträgen ist durch V.
vom 23. Aug. 1899 (GS. 166) begründet. Den
Armenverbänden steht die Geltendmachung des
Ersatzanspruches auch dann zu, wenn die hilfs-
bedürftige Person, welcher ein Rentenanspruch
zustand, vor Stellung des Rentenantrags ver-
storben ist. Die Armenverbände können an
Stelle des Unterstützten den Antrag auf Fest-
setzung der Renten stellen und verfolgen. Sie
sind als Beteiligte jederzeit zum Verfahren
zuzuziehen (A. 19, 394; 20, 481).
4. Zu Dritten. Soweit den Versicherten
ein gesetzlicher Anspruch (uvgl. Krankenver-
sicherung X) auf Ersatz des ihnen durch die
Erwerbsunfähigkeit zugefügten Schadens gegen
Dritte zusteht, geht derselbe auf den Träger
der J. bis zum Betrage der von dieser zu ge-
währenden Rente über (Inv VG. 8 54).
X. Zuschußkassen (Inv V. 8 53). Fabrik-
kassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen
und andere für gewerbliche, landwirtschaftliche
oder ähnliche Unternehmungen bestehende
Kasseneinrichtungen, welche ihren invaliden-
versicherten Mitgliedern für den Fall des
Alters oder Erwerbsunfähigkeit Renten oder
Kapitalien gewähren, sind berechtigt, diese
Unterstützungen, sofern sie nach dem 1. Okt.
1891 bewilligt sind, für solche Personen, welche
einen Rentenanspruch haben, um den Wert
der Rente oder zu einem geringeren Betrage
zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge
der Betriebsunternehmer der Kassenmitglieder
oder im Falle der Zustimmung der Betriebs-
unternehmer wenigstens diejenigen der Kassen-
mitglieder in entsprechendem Verhältnisse herab-
emindert werden. Die hierzu erforderliche
nderung der Statuten bedarf der Genehmi-