Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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ten) zu, welcher endgültig entscheidet. Der 
Regierungspräsident hat auf Antrag der Ver- 
sicherungsanstalt bei grundsätzlichen Fragen 
die Entscheidung an das RNVlA. abzugeben. 
Die Verwaltungsbehörden sind an die vom 
RBlAl. aufgestellten Grundsätze gebunden (ogl. 
AA. 13 S. 382, 473, 591; 16, 726; 18, 384; 
20, 500 ff.; AUJuMV. 1, 175; 3, 48; 4, 122; 
5, 94). Streitigkeiten zwischen Organen ver- 
schiedener Versicherungsanstalten über die 
Frage, zu welcher derselben für bestimmte Per- 
sonen Beiträge zu entrichten sind, werden auf 
Antrag des Vorstandes einer beteiligten Ver- 
sicherungsanstalt vom RVA. entschieden. Im 
übrigen werden Streitigkeiten zwischen Arbeit- 
gebern und Versicherten über die Berechnung 
und Anrechnung der für diese zu entrichtenden 
oder bei Selbstentrichtung zu erstattenden Bei- 
träge, sowie Streitigkeiten über Ersatzansprüche 
gegen einen Arbeitgeber, der bei erster Be- 
schäftigung in der Woche den Beitrag nicht 
entrichtet hat, durch die untere Verwal- 
tungsbehörde oder durch den Vorsitzenden der 
Rentenstelle endgüttig entschieden (Inv VG. 
8§8 155—157). ach endgültiger Erledigung 
der Streitigkeiten hat die untere Verwaltungs- 
behörde oder der Vorsitzende der Rentenstelle 
von Amts wegen dafür zu sorgen, daß die 
Quittungskarte berichtigt wird (Inv V. 8 158; 
Anw. vom 17. Aov. 1899 — Ml. 1900, 16 — 
in der Fassung des Erl. vom 15. Sept. und 
22. Okt. 1904 — HM Bl. S. 413, 441 — sowie 
vom 27. Febr. und vom 11. April 1906 — 
HMl. 127, 185). 
IX. Verhältnis zur Krankenversiche- 
rung, zur Unfallversicherung, zur Ar- 
menpflege, zu Dritten. Uber das Ver- 
hältnis der J. zur 1. Krankenversicherung 
s. Krankenversicherung VIII. 
2. Unfallversicherung. Eine durch Un- 
fall herbeigeführte Erwerbsunfähigkeit be- 
gründet den Anspruch auf Invalidenrente nur 
insoweit, als die zu gewährende Invaliden- 
rente die gewährte Unfallrente übersteigt (Inv- 
V6. 8 15 Abs. 3; s. auch unter III). Die An- 
nahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch 
einen entschädigungspflichtigen Unfall herbei- 
eführt sei, begründet nicht die Ablehnung des 
Anspruches auf Invalidenrente. Ist die In- 
validenrente für einen Zeitraum gezahlt, für 
welchen dem Empfänger ein Anspruch auf 
Unfallrente zusteht, so geht dieser Anspruch 
insoweit auf die Versicherungsanstalt über, 
als die gewährte Invalidenrente die zu ge- 
währende Unfallrente nicht übersteigt. Die 
Versicherungsanstalten sind berechtigt, die Fest- 
stellung der Rente zu beantragen und an 
Stelle des Verletzten Rechtsmittel einzulegen, 
und zwar ohne Rüchsicht auf Fristen, welche 
ohne ihr Verschulden verstrichen sind, und selbst 
dann, wenn durch die Bewilligung der Un- 
fallrente ein völliges oder teilweises Ruhen 
der Invaliden= oder Altersrente eintreten würde 
(Inv VG. § 113). Das gleiche gilt nach Inv- 
VE. 8 128 Abs. 3 für die Fälle, wo der Tod 
durch einen entschädigungspflichtigen Unfall 
eingetreten ist und die Erstattung der Beiträge 
an Hinterbliebene beansprucht wird (s. unter 
VI, 5; vgl. AMN. 17 S. 440, 599; 19 S. 512, 513, 
  
Invalidenversicherung. 
520; 20 S. 190, 484, 486; 21, 409; 22, 275; 
A Ju#V. 4, 33). Streitigkeiten aus Anlaß 
des Ersatzanspruches entscheidet das RV. 
(Inv VWG. § 113 Abs. 6). Ist die Kranhheit, 
wegen deren das Heilverfahren eingeleitet 
wurde (s. unter III), auf einen entschädigungs- 
pflichtigen Unfall zurüchzuführen und ist durch 
das Heilverfahren der Eintritt der Erwerbs- 
Uunfähigkeit verhindert und zugleich eine Ent- 
lastung des Trägers der Unfallversicherung 
herbeigeführt worden, so hat der Träger der 
J. gegen den Träger der Unfallversicherung 
Anspruch auf Ersatz der Kosten von der vier- 
zehnten Woche ab in demselben Umfange wie 
die Krankenkasse, der das Heilverfahren über- 
tragen worden ist (s. unter III). Der Träger 
der Unfallversicherung ist berechtigt, diejenigen 
Beträge, welche der Träger der J. den An- 
gehörigen bezahlt hat, auf die den Angehöri- 
gen nach Maßgabe der Unfallversicherungs- 
gesetze (s. Unfallversicherung IUI) zu ge- 
währende Rente anzurechnen (Inv VW. 8 21). 
Streitigkeiten entscheidet das RVA. (Inv B. 
§ 23 Abs. 3; vgl. AN. 19 S. 264, 266; 21, 443). 
Dauernde Erwerbsunfähigkeit, die durch einen 
Unfall herbeigeführt ist, begründet den An- 
spruch auf Beitragserstattung (s. unter VI, 5). 
3. Armenpflege (Inv Be. 88 49, 50). Das 
Verhältnis der Armenpflege zur J. regelt sich 
nach dem gleichen Gesichtspunkte wie bei der 
Unfallversicherung (s. d. IX). Die Zuständig- 
keit der BezA. wegen Streitigkeiten bei Uber- 
weisung von Rentenbeträgen ist durch V. 
vom 23. Aug. 1899 (GS. 166) begründet. Den 
Armenverbänden steht die Geltendmachung des 
Ersatzanspruches auch dann zu, wenn die hilfs- 
bedürftige Person, welcher ein Rentenanspruch 
zustand, vor Stellung des Rentenantrags ver- 
storben ist. Die Armenverbände können an 
Stelle des Unterstützten den Antrag auf Fest- 
setzung der Renten stellen und verfolgen. Sie 
sind als Beteiligte jederzeit zum Verfahren 
zuzuziehen (A. 19, 394; 20, 481). 
4. Zu Dritten. Soweit den Versicherten 
ein gesetzlicher Anspruch (uvgl. Krankenver- 
sicherung X) auf Ersatz des ihnen durch die 
Erwerbsunfähigkeit zugefügten Schadens gegen 
Dritte zusteht, geht derselbe auf den Träger 
der J. bis zum Betrage der von dieser zu ge- 
währenden Rente über (Inv VG. 8 54). 
X. Zuschußkassen (Inv V. 8 53). Fabrik- 
kassen, Knappschaftskassen, Seemannskassen 
und andere für gewerbliche, landwirtschaftliche 
oder ähnliche Unternehmungen bestehende 
Kasseneinrichtungen, welche ihren invaliden- 
versicherten Mitgliedern für den Fall des 
Alters oder Erwerbsunfähigkeit Renten oder 
Kapitalien gewähren, sind berechtigt, diese 
Unterstützungen, sofern sie nach dem 1. Okt. 
1891 bewilligt sind, für solche Personen, welche 
einen Rentenanspruch haben, um den Wert 
der Rente oder zu einem geringeren Betrage 
zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge 
der Betriebsunternehmer der Kassenmitglieder 
oder im Falle der Zustimmung der Betriebs- 
unternehmer wenigstens diejenigen der Kassen- 
mitglieder in entsprechendem Verhältnisse herab- 
emindert werden. Die hierzu erforderliche 
nderung der Statuten bedarf der Genehmi-
	        
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