Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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behörde die Angehörigen des Irren sofort in 
Kenntnis zu setzen (Erl. vom 18. Nov. 1902 — 
MMVBlIl. 1903, 60). 
Irvingianer, eine evangelische Sekte aus 
Schottland, 1832 durch Eduard Irving in 
London gestiftet, mit reich entwickelter Orga- 
nisation (Apostel, Propheten, Evangelisten, 
Hirten, Lehrer, Engel usw.) ohne rechtliche 
Anerkennung (s. Anerkannte Religions- 
gesellschaften, Dissidenten). 
uden. Durch das Edikt, betr. die bürger- 
lichen Verhältnisse der Juden in dem preuß. 
Staate, vom 11. März 1812 (GS. 17) wurde 
den in Preußen wohnhaften Juden, welche bis 
dahin nur Rraft landesherrlichen Privilegiums 
und gegen Zahlung eines Schutzgeldes ge- 
duldet waren, unter bestimmten Bedingungen 
die Eigenschaft als „Einländer und preuß. 
Staatsbürger“ beigelegt. Die im 8 8 des 
Ediktes vorgesehene Zulassung zu abademi- 
schen Lehr= und Schul= auch Gemeindeämtern 
wurde durch Bek. vom 4. Dez. 1822 (GS. 
224) wieder aufgehoben. Durch das G. vom 
23. Juli 1847 (GS. 263), durch welches die 
Verhältnisse der J. geordnet wurden (s. auch 
Synagogengemeinden), sollten J. zu un- 
mittelbaren und mittelbaren Staatsämtern 
zugelassen werden können, jedoch nur dann, 
wenn mit einem solchen Amte die Ausübung 
einer richterlichen, polizeilichen oder exekutiven 
Gewalt nicht verbunden war. Auch die aka- 
demische Lehrtätigkeit wurde ihnen in be- 
schränkttem Umfange, und ferner der Unterricht 
an Fachschulen freigegeben (§ 2). Ständische 
Rechte durfte dagegen ebensowenig wie das 
Patronat und die Aufsicht über das Kirchenver- 
mögen ein J. ausüben; die betreffenden Rechte 
ruhten, solange das Grundstück von einem J. 
besessen war (§ 3). Die VBu. hat in Art. 12 
auch diese und andere Einschränkungen be- 
seitigt und bestimmt, daß der Genuß der 
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von 
dem religiösen Bekenntnisse unabhängig sein 
sollte, und der gleiche Grundsatz ist für das 
Gebiet des Norddeutschen Bundes durch das 
demnächst Reichsgesetz gewordene (s. u. a. Ver- 
trag mit Bayern vom 23. Nov. 1870 — BGBl. 
1871, 9 — § 26) Bundesgesetz, betr. die Gleich- 
berechtigung der Konfessionen usw., vom 
3. Juli 1869 (BEl. 292) festgestellt, durch 
welches alle noch bestehenden, aus der Ver- 
schiedenheit des religiösen Bekenntnisses her- 
geleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und 
staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben sind (. 
jedoch Jüdische Lehrer). In Kraft ge- 
blieben ist aus der älteren Gesetgebung, 
soweit sich dieselbe nicht auf die Organi- 
sation der Synagogengemeinden bezieht, nur 
die Bestimmung, daß ausländische J. ohne 
Genehmigung des Md J. bei 20—306 Tlrn. 
Strafe weder als Rabbiner und Synagogen- 
beamte, noch als Gewerbsgehilfen, Gesellen, 
Lehrlinge und Dienstboten angenommen werden 
dürfen (G. vom 23. Juli 1847— 6S. 263 —§ 71). 
Die Bestimmung im § 5 des G. vom 31. Dez. 
1842 (GS. 1843, 15), wonach ausländische J. 
nur mit Genehmigung des Md J. naturalisiert 
werden dürfen, ist als aufgehoben anzusehen 
(ogl. Erl. vom 7. Febr. 1871 — MHl. 59). 
  
Irvingianer — Jüdischer Religionsunterricht. 
Jüdische Lehrer. Nach dem G. vom 23. Juli 
1847 (GS. 263) § 2 sollte, von einigen Aus- 
nahmen (Universitäten, Kunst-, Gewerbe-, Han- 
dels= und Navigationsschulen) abgesehen, die 
Anstellung der Juden als Lehrer auf jüdische 
Unterrichtsanstalten beschränkt werden. Nach 
Erl. des G. vom 3. Juli 1869 (BEl. 292) 
[C. Judenl sind j. L. an und für sich zur 
Anstellung an öffentlichen und priva- 
ten Schulen befähigt. Aur soweit die be- 
sondere Verfassung einer Unterrichtsanstalt 
entgegensteht, insbesondere ihr christlich-kon- 
fessioneller Charakter die Anstellung von 
Lehrern christlichen Bekenntnisses verlangt, ist 
die Anstellung j. L. ausgeschlossen. Für die 
höheren Schulen ist das ausgesprochen in 
dem Erl. vom 7. Aug. 1892 Ziff. 3 (UmZ# Bl. 
813) und allgemein in dem Erl. vom 19. Juli 
1867 (U.Z Bl. 482), für die christlichen Privat- 
schulen in dem Erl. vom 20. Juli 1859 (UZZ- 
Bl. 747). Für jüdische Volksschulamtsaspiran- 
ten bestehen besondere Bildungsanstal- 
ten, die zum Teil auf Stiftungen beruhen, 
so in Berlin, Hannover, Münster und Kassel. 
Jüdische Lehramtsbewerber können als Hospi- 
tanten in den staatlichen Volksschullehrer- 
seminaren ausgenommen werden (U#Z3Bl. 1860, 
705); sie werden zur Volksschullehrerprüfung 
zugelassen, die Religion bildet aber bei 
ihnen keinen Prüfungsgegenstand (Prüfungs- 
ordnung vom 15. Okt. 1872 — U 38l. 634 — 
§ 11). Für die Prüfungen zu dem Lehramt 
an höheren Schulen sind die IJ. von jeher zu- 
gelassen (Erl. vom 30. Aug. 1835 — v. Kamptz 
22, 655; U BBl. 1867, 482), und bei dem Nach- 
weis der allgemeinen Bildung wird von ihnen 
Kenntnis der christlichen Religionslehre nicht 
verlangt (Prüfungsordnung vom 12. Sept. 
1898 — U#Bl. 688 — § 9). S. auch Jüdischer 
Religionsunterricht, Jüdische Schulen. 
Jüdische Religionsgemeinschaft (Austritt 
aus derselben) s. Synagogengemeinden. 
IJndischer Religionsunterricht. In den alt- 
ländischen Provinzen hat eine jede Syna- 
gogengemeinde solche Einrichtungen zu 
treffen, daß es keinem jüdischen Kinde wäh- 
rend des schulpflichtigen Alters an dem erfor- 
derlichen Religionsunterrichte fehlt (G. vom 
23. Juli 1847 — GS. 275 — § 629). Derselbe 
Grundsatz ist für Hannover durch das G. vom 
30. Sept. 1842 (GS. I, 211) § 47 und durch 
die Schulordnung vom 5. Febr. 1854 (GC. I, 
49) § 4 ausgesprochen. Er gilt auch für 
Nassau (Edikt vom 24. März 1817 § 2; Schul- 
ordnung von 1817 § 59). In Kurhessen wer- 
den die jüdischen Religionslehrer durch das 
Landrabbinat geprüft und bedürfen zur Er- 
teilung des privaten Religionsunterrichts der 
Genehmigung der Regierung (V. vom 30. Dez. 
1823 — GES. IV, 87 — 88§ 12, 13; vom 29. Okt. 
1833 — GS. 144 — 8§ 11, 12). In den 
ehemals großh. hess. Distrikten (Kreis Bieden- 
kopf ! sind auch die jüdischen Religions- 
lehrer zu prüfen (Edikt vom 17. Juli 1823 — 
Archiv der G. u. V. IV, 116) und sollen auf 
längere Zeitangenommen werden (Bek. des Ober- 
schulrats vom 18. Sept. 1840.. In Schleswig müs- 
sen die Eltern für den f. R. sorgen und nach- 
weisen, daß dies geschieht. Die Kinder werden
	        
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