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behörde die Angehörigen des Irren sofort in
Kenntnis zu setzen (Erl. vom 18. Nov. 1902 —
MMVBlIl. 1903, 60).
Irvingianer, eine evangelische Sekte aus
Schottland, 1832 durch Eduard Irving in
London gestiftet, mit reich entwickelter Orga-
nisation (Apostel, Propheten, Evangelisten,
Hirten, Lehrer, Engel usw.) ohne rechtliche
Anerkennung (s. Anerkannte Religions-
gesellschaften, Dissidenten).
uden. Durch das Edikt, betr. die bürger-
lichen Verhältnisse der Juden in dem preuß.
Staate, vom 11. März 1812 (GS. 17) wurde
den in Preußen wohnhaften Juden, welche bis
dahin nur Rraft landesherrlichen Privilegiums
und gegen Zahlung eines Schutzgeldes ge-
duldet waren, unter bestimmten Bedingungen
die Eigenschaft als „Einländer und preuß.
Staatsbürger“ beigelegt. Die im 8 8 des
Ediktes vorgesehene Zulassung zu abademi-
schen Lehr= und Schul= auch Gemeindeämtern
wurde durch Bek. vom 4. Dez. 1822 (GS.
224) wieder aufgehoben. Durch das G. vom
23. Juli 1847 (GS. 263), durch welches die
Verhältnisse der J. geordnet wurden (s. auch
Synagogengemeinden), sollten J. zu un-
mittelbaren und mittelbaren Staatsämtern
zugelassen werden können, jedoch nur dann,
wenn mit einem solchen Amte die Ausübung
einer richterlichen, polizeilichen oder exekutiven
Gewalt nicht verbunden war. Auch die aka-
demische Lehrtätigkeit wurde ihnen in be-
schränkttem Umfange, und ferner der Unterricht
an Fachschulen freigegeben (§ 2). Ständische
Rechte durfte dagegen ebensowenig wie das
Patronat und die Aufsicht über das Kirchenver-
mögen ein J. ausüben; die betreffenden Rechte
ruhten, solange das Grundstück von einem J.
besessen war (§ 3). Die VBu. hat in Art. 12
auch diese und andere Einschränkungen be-
seitigt und bestimmt, daß der Genuß der
bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von
dem religiösen Bekenntnisse unabhängig sein
sollte, und der gleiche Grundsatz ist für das
Gebiet des Norddeutschen Bundes durch das
demnächst Reichsgesetz gewordene (s. u. a. Ver-
trag mit Bayern vom 23. Nov. 1870 — BGBl.
1871, 9 — § 26) Bundesgesetz, betr. die Gleich-
berechtigung der Konfessionen usw., vom
3. Juli 1869 (BEl. 292) festgestellt, durch
welches alle noch bestehenden, aus der Ver-
schiedenheit des religiösen Bekenntnisses her-
geleiteten Beschränkungen der bürgerlichen und
staatsbürgerlichen Rechte aufgehoben sind (.
jedoch Jüdische Lehrer). In Kraft ge-
blieben ist aus der älteren Gesetgebung,
soweit sich dieselbe nicht auf die Organi-
sation der Synagogengemeinden bezieht, nur
die Bestimmung, daß ausländische J. ohne
Genehmigung des Md J. bei 20—306 Tlrn.
Strafe weder als Rabbiner und Synagogen-
beamte, noch als Gewerbsgehilfen, Gesellen,
Lehrlinge und Dienstboten angenommen werden
dürfen (G. vom 23. Juli 1847— 6S. 263 —§ 71).
Die Bestimmung im § 5 des G. vom 31. Dez.
1842 (GS. 1843, 15), wonach ausländische J.
nur mit Genehmigung des Md J. naturalisiert
werden dürfen, ist als aufgehoben anzusehen
(ogl. Erl. vom 7. Febr. 1871 — MHl. 59).
Irvingianer — Jüdischer Religionsunterricht.
Jüdische Lehrer. Nach dem G. vom 23. Juli
1847 (GS. 263) § 2 sollte, von einigen Aus-
nahmen (Universitäten, Kunst-, Gewerbe-, Han-
dels= und Navigationsschulen) abgesehen, die
Anstellung der Juden als Lehrer auf jüdische
Unterrichtsanstalten beschränkt werden. Nach
Erl. des G. vom 3. Juli 1869 (BEl. 292)
[C. Judenl sind j. L. an und für sich zur
Anstellung an öffentlichen und priva-
ten Schulen befähigt. Aur soweit die be-
sondere Verfassung einer Unterrichtsanstalt
entgegensteht, insbesondere ihr christlich-kon-
fessioneller Charakter die Anstellung von
Lehrern christlichen Bekenntnisses verlangt, ist
die Anstellung j. L. ausgeschlossen. Für die
höheren Schulen ist das ausgesprochen in
dem Erl. vom 7. Aug. 1892 Ziff. 3 (UmZ# Bl.
813) und allgemein in dem Erl. vom 19. Juli
1867 (U.Z Bl. 482), für die christlichen Privat-
schulen in dem Erl. vom 20. Juli 1859 (UZZ-
Bl. 747). Für jüdische Volksschulamtsaspiran-
ten bestehen besondere Bildungsanstal-
ten, die zum Teil auf Stiftungen beruhen,
so in Berlin, Hannover, Münster und Kassel.
Jüdische Lehramtsbewerber können als Hospi-
tanten in den staatlichen Volksschullehrer-
seminaren ausgenommen werden (U#Z3Bl. 1860,
705); sie werden zur Volksschullehrerprüfung
zugelassen, die Religion bildet aber bei
ihnen keinen Prüfungsgegenstand (Prüfungs-
ordnung vom 15. Okt. 1872 — U 38l. 634 —
§ 11). Für die Prüfungen zu dem Lehramt
an höheren Schulen sind die IJ. von jeher zu-
gelassen (Erl. vom 30. Aug. 1835 — v. Kamptz
22, 655; U BBl. 1867, 482), und bei dem Nach-
weis der allgemeinen Bildung wird von ihnen
Kenntnis der christlichen Religionslehre nicht
verlangt (Prüfungsordnung vom 12. Sept.
1898 — U#Bl. 688 — § 9). S. auch Jüdischer
Religionsunterricht, Jüdische Schulen.
Jüdische Religionsgemeinschaft (Austritt
aus derselben) s. Synagogengemeinden.
IJndischer Religionsunterricht. In den alt-
ländischen Provinzen hat eine jede Syna-
gogengemeinde solche Einrichtungen zu
treffen, daß es keinem jüdischen Kinde wäh-
rend des schulpflichtigen Alters an dem erfor-
derlichen Religionsunterrichte fehlt (G. vom
23. Juli 1847 — GS. 275 — § 629). Derselbe
Grundsatz ist für Hannover durch das G. vom
30. Sept. 1842 (GS. I, 211) § 47 und durch
die Schulordnung vom 5. Febr. 1854 (GC. I,
49) § 4 ausgesprochen. Er gilt auch für
Nassau (Edikt vom 24. März 1817 § 2; Schul-
ordnung von 1817 § 59). In Kurhessen wer-
den die jüdischen Religionslehrer durch das
Landrabbinat geprüft und bedürfen zur Er-
teilung des privaten Religionsunterrichts der
Genehmigung der Regierung (V. vom 30. Dez.
1823 — GES. IV, 87 — 88§ 12, 13; vom 29. Okt.
1833 — GS. 144 — 8§ 11, 12). In den
ehemals großh. hess. Distrikten (Kreis Bieden-
kopf ! sind auch die jüdischen Religions-
lehrer zu prüfen (Edikt vom 17. Juli 1823 —
Archiv der G. u. V. IV, 116) und sollen auf
längere Zeitangenommen werden (Bek. des Ober-
schulrats vom 18. Sept. 1840.. In Schleswig müs-
sen die Eltern für den f. R. sorgen und nach-
weisen, daß dies geschieht. Die Kinder werden