Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Jüdische Schulen — Jugendliche Arbeiter. 
nach dem 14. bzw. die Knaben nach dem 15. 
Lebensjfahre in der Synagoge öffentlich geprüft 
(V. vom 8. Febr. 1854 — Chron. Samml. 124— 
§§ 21, 22, 29). Dasselbe gilt für Holstein (G. 
vom 14. Juli 1863 — * u. MBl. 167 — 
§§ 17, 19).— Der Religionsunterricht wird durch 
den Rabbiner, einen Privatlehrer oder in be- 
sonderen Religionsschulen der Synagogen- 
gemeinden erteilt, er kann auch in besonderen 
öffentlichen jüdischen Schulen gegeben werden 
((. Jüdische Schulen). Den Schulgemeinden 
ist gestattet, wo eine erhebliche Anzahl jüdi- 
scher Kinder in der öffentlichen Volksschule 
vorhanden ist, einen besonderen Religions- 
unterricht für dieselben einzurichten. Der Be- 
such ist fakultativ, es werden Staatsbeihilfen 
für die Einrichtung gewährt (U.Bl. 1899, 552). 
Derselbe Grundsatz gilt bei den höheren Lehr- 
anstalten (Erl. vom 30. April 1875 U I, 2240; 
vom 18. Jan. 1876 Ull, 6505). Die südische Reli- 
ionslehre ist kein Gegenstand der Reifeprüfung. 
In dem Abgangszeugnis khann aber ein Hin- 
weis auf ein Zeugnis des jüdischen Religions- 
lehrers aufgenommen werden (U#Z Bl. 1899, 423). 
Jüdische Schulen. Von den Synagogen- 
gemeinden werden für den Religionsunter- 
richt besondere Religionsschulen eingerichtet. 
In diesen Schulen sind als besondere Reli- 
gionslehrer nur diejenigen Personen zuzulassen, 
welche die Erlaubnis zur Ausübung eines 
Elementarschulamts vom Staate erhalten haben 
(G. vom 23. Juli 1847 — EGöS. 275 F 62; 
U 3Bl. 1863, 216). In Hannover soll nach 
der Schulordnung vom 5. Febr. 1854 (GS. I, 
49) § 4 auf Gründung besonderer Religions- 
schulen hingewirkt werden. In Nassau ist der 
Unterricht in den Religionsschulen allgemein 
geordnet (Vf. der Nass. Reg. vom 3. Aug. 1842). 
— Den Juden ist es im übrigen, sofern ein 
leistungs= und lebensfähiger eigener jüdischer 
Schulverband gebildet werden kann, überall 
(mit Ausnahme des ehemaligen Herzogtums 
Nassau und des Rreises Lauenburg) gestattet, 
besondere öffentliche jüdische Volksschulen für 
die jüdischen Kinder zu errichten. Auf diese 
Schulen finden die für die öffentlichen Volks- 
schulen gegebenen Vorschriften Anwendung 
(K. für die altländischen Provinzen: G. vom 
23. Juli 1847 — GS. 275 — 64—67; für 
Hannover: G. vom 30. Sept. 1842 — GE. 
I. 211—88 38 ff.; für Schleswig: V. vom B. Febr. 
1854 — Chron. Samml. 124 — 8§8§ 27 ff.; für 
Holstein: G. vom 14. Juli 1863 — G.= u. VBl. 
167 — § 18; für Kurhessen: V. vom 30. Dez. 
1823 § 12 und G. vom 29. Okt. 1833 § 12 — 
GS. IV, 87 und 1833, 144; für Hessen-Hom- 
burg: Edikt vom 9. Okt. 1838 — Landgräfl. 
hess. G.= u. WBl. 269 — Art. 46; für die ehe- 
mals großh. hess. Distrikte, Kreis Biedenkopf 
u sw.: Edikt vom 17. Juli 1823 — Archiv der 
großh. hess. G. u. V. IV, 110). 6 
Jugendliche Arbeiter. I. Allgemeines. 
J. A. im Sinne der Gewerbegesetzgebung sind 
alle Arbeiter und Arbeiterinnen (einschließlich 
der Lehrlinge — RESt. 7, 105; 21, 152) vom 
13. bis zum 16. Lebensjahr. Dabei wird 
unterschieden zwischen Kindern, das sind Per- 
sonen, welche das 14. Lebensjahr noch nicht 
vollendet haben, und jungen Leuten, das sind 
  
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Personen im Alter von 14—16 Jahren. Da 
die Kinder unter 14 Jahren, die zum Besuche 
der Volksschule verpflichtet, den Kindern unter 
13 Jahren gleichgestellt sind, und in Preußen 
die Schulpflicht bis zum 14. Jahre dauert, so 
kommen in Preußen als j. A. nur Personen vom 
14. bis zum 16. Lebensjahr in Betracht, während 
die Personen unter 14 Jahren als Kinder ((. d., 
in gewerblicher Beziehung angesprochen 
werden. Für die j. A. Kommen auch die für 
Arbeiterinnen (s. d.) geltenden Vorschriften zur 
Anwendung. Aochstehend ist nur von der Be- 
schäftigung j. A. in Fabriken (s. d.) und den 
diesen gleichstehenden Anlagen die Rede, da 
die Beschäftigung in Motorwerkstätten (s. d.) 
und Werkstätten der Kleider= und MWäsche- 
konfektion (s. d.) abweichend geregelt ist. 
II. Regelmäßige Beschäftigung. J. A. 
über 14 Jahren dürfen in Fabriken und den 
diesen gleichstehenden Betrieben (s. Fabrik) 
nicht länger als zehn Stunden beschäftigt 
werden (GewO. 8 135 Abf. 3), nichtschulpflich- 
tige Kinder dürfen vom 13. Lebensjahr ab 
nur sechs Stunden beschäftigt werden. Die 
Arbeitsstunden der f. A. dürfen nicht vor 
5½2 Uhr morgens beginnen und nicht über 
8½/2 Uhr abends dauern. In die zulässige 
Arbeitszeit ist auch die außerhalb der Fabrik 
für deren Zwecke aufgewendete Tätigkeit ein- 
zurechnen (Röst. 16, 305). Zwischen den 
Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage 
regelmähige Pausen gewährt werden. Für 
j. A., welche nur sechs Stunden täglich be- 
schäftigt werden, muß die Pause mindestens 
eine halbe Stunde betragen. Den übrigen 
j. A. muß mindestens mittags eine einstündige 
sowie vormittags und nachmittags je eine 
halbstündige Pause gewährt werden. Eine 
Vor= und Nachmittagspause braucht nicht ge- 
währt zu werden, sofern die f. A. täglich nicht 
länger als acht Stunden beschäftigt werden, 
und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht 
unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nach- 
mittage je vier Stunden nicht übersteigt. Wäh- 
rend der Pausen darf den j. A. eine Beschäf- 
tigung in dem Fabribbetrieb überhaupt nicht 
und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen 
nur dann gestattet werden, wenn in denselben 
diejenigen Teile des Betriebes, in welchen f. A. 
beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig 
eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt 
im Freien nicht tunlich und andere geeignete 
Aufenthaltsräume ohne unverhältnismäßige 
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können. 
An Sonn= und Festtagen sowie während der 
von dem ordentlichen Seelsorger für den Kate- 
chumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und 
Kommunionunterricht bestimmten Stunden dür- 
fen j. A. nicht beschäftigt werden (GewO. 8§ 136). 
III. Anzeige, Aushänge, Verzeichnis. 
Hinsichtlich der Anzeige und des Aushangs 
gelten dieselben Bestimmungen wie für Ar- 
beiterinnen (s. d. Ul). Der Arbeitgeber hat 
außerdem in den Bäumen, in denen f. A. be- 
schäftigt werden, an einer in die Augen fallen- 
den Stelle ein Verzeichnis der j. A. unter 
Angabe ihrer Arbeitstage sowie des Beginnes 
und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen 
auszuhängen (GewO. 8§ 138). S. AusfAnw.
	        
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