Jüdische Schulen — Jugendliche Arbeiter.
nach dem 14. bzw. die Knaben nach dem 15.
Lebensjfahre in der Synagoge öffentlich geprüft
(V. vom 8. Febr. 1854 — Chron. Samml. 124—
§§ 21, 22, 29). Dasselbe gilt für Holstein (G.
vom 14. Juli 1863 — * u. MBl. 167 —
§§ 17, 19).— Der Religionsunterricht wird durch
den Rabbiner, einen Privatlehrer oder in be-
sonderen Religionsschulen der Synagogen-
gemeinden erteilt, er kann auch in besonderen
öffentlichen jüdischen Schulen gegeben werden
((. Jüdische Schulen). Den Schulgemeinden
ist gestattet, wo eine erhebliche Anzahl jüdi-
scher Kinder in der öffentlichen Volksschule
vorhanden ist, einen besonderen Religions-
unterricht für dieselben einzurichten. Der Be-
such ist fakultativ, es werden Staatsbeihilfen
für die Einrichtung gewährt (U.Bl. 1899, 552).
Derselbe Grundsatz gilt bei den höheren Lehr-
anstalten (Erl. vom 30. April 1875 U I, 2240;
vom 18. Jan. 1876 Ull, 6505). Die südische Reli-
ionslehre ist kein Gegenstand der Reifeprüfung.
In dem Abgangszeugnis khann aber ein Hin-
weis auf ein Zeugnis des jüdischen Religions-
lehrers aufgenommen werden (U#Z Bl. 1899, 423).
Jüdische Schulen. Von den Synagogen-
gemeinden werden für den Religionsunter-
richt besondere Religionsschulen eingerichtet.
In diesen Schulen sind als besondere Reli-
gionslehrer nur diejenigen Personen zuzulassen,
welche die Erlaubnis zur Ausübung eines
Elementarschulamts vom Staate erhalten haben
(G. vom 23. Juli 1847 — EGöS. 275 F 62;
U 3Bl. 1863, 216). In Hannover soll nach
der Schulordnung vom 5. Febr. 1854 (GS. I,
49) § 4 auf Gründung besonderer Religions-
schulen hingewirkt werden. In Nassau ist der
Unterricht in den Religionsschulen allgemein
geordnet (Vf. der Nass. Reg. vom 3. Aug. 1842).
— Den Juden ist es im übrigen, sofern ein
leistungs= und lebensfähiger eigener jüdischer
Schulverband gebildet werden kann, überall
(mit Ausnahme des ehemaligen Herzogtums
Nassau und des Rreises Lauenburg) gestattet,
besondere öffentliche jüdische Volksschulen für
die jüdischen Kinder zu errichten. Auf diese
Schulen finden die für die öffentlichen Volks-
schulen gegebenen Vorschriften Anwendung
(K. für die altländischen Provinzen: G. vom
23. Juli 1847 — GS. 275 — 64—67; für
Hannover: G. vom 30. Sept. 1842 — GE.
I. 211—88 38 ff.; für Schleswig: V. vom B. Febr.
1854 — Chron. Samml. 124 — 8§8§ 27 ff.; für
Holstein: G. vom 14. Juli 1863 — G.= u. VBl.
167 — § 18; für Kurhessen: V. vom 30. Dez.
1823 § 12 und G. vom 29. Okt. 1833 § 12 —
GS. IV, 87 und 1833, 144; für Hessen-Hom-
burg: Edikt vom 9. Okt. 1838 — Landgräfl.
hess. G.= u. WBl. 269 — Art. 46; für die ehe-
mals großh. hess. Distrikte, Kreis Biedenkopf
u sw.: Edikt vom 17. Juli 1823 — Archiv der
großh. hess. G. u. V. IV, 110). 6
Jugendliche Arbeiter. I. Allgemeines.
J. A. im Sinne der Gewerbegesetzgebung sind
alle Arbeiter und Arbeiterinnen (einschließlich
der Lehrlinge — RESt. 7, 105; 21, 152) vom
13. bis zum 16. Lebensjahr. Dabei wird
unterschieden zwischen Kindern, das sind Per-
sonen, welche das 14. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, und jungen Leuten, das sind
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Personen im Alter von 14—16 Jahren. Da
die Kinder unter 14 Jahren, die zum Besuche
der Volksschule verpflichtet, den Kindern unter
13 Jahren gleichgestellt sind, und in Preußen
die Schulpflicht bis zum 14. Jahre dauert, so
kommen in Preußen als j. A. nur Personen vom
14. bis zum 16. Lebensjahr in Betracht, während
die Personen unter 14 Jahren als Kinder ((. d.,
in gewerblicher Beziehung angesprochen
werden. Für die j. A. Kommen auch die für
Arbeiterinnen (s. d.) geltenden Vorschriften zur
Anwendung. Aochstehend ist nur von der Be-
schäftigung j. A. in Fabriken (s. d.) und den
diesen gleichstehenden Anlagen die Rede, da
die Beschäftigung in Motorwerkstätten (s. d.)
und Werkstätten der Kleider= und MWäsche-
konfektion (s. d.) abweichend geregelt ist.
II. Regelmäßige Beschäftigung. J. A.
über 14 Jahren dürfen in Fabriken und den
diesen gleichstehenden Betrieben (s. Fabrik)
nicht länger als zehn Stunden beschäftigt
werden (GewO. 8 135 Abf. 3), nichtschulpflich-
tige Kinder dürfen vom 13. Lebensjahr ab
nur sechs Stunden beschäftigt werden. Die
Arbeitsstunden der f. A. dürfen nicht vor
5½2 Uhr morgens beginnen und nicht über
8½/2 Uhr abends dauern. In die zulässige
Arbeitszeit ist auch die außerhalb der Fabrik
für deren Zwecke aufgewendete Tätigkeit ein-
zurechnen (Röst. 16, 305). Zwischen den
Arbeitsstunden müssen an jedem Arbeitstage
regelmähige Pausen gewährt werden. Für
j. A., welche nur sechs Stunden täglich be-
schäftigt werden, muß die Pause mindestens
eine halbe Stunde betragen. Den übrigen
j. A. muß mindestens mittags eine einstündige
sowie vormittags und nachmittags je eine
halbstündige Pause gewährt werden. Eine
Vor= und Nachmittagspause braucht nicht ge-
währt zu werden, sofern die f. A. täglich nicht
länger als acht Stunden beschäftigt werden,
und die Dauer ihrer durch eine Pause nicht
unterbrochenen Arbeitszeit am Vor= und Nach-
mittage je vier Stunden nicht übersteigt. Wäh-
rend der Pausen darf den j. A. eine Beschäf-
tigung in dem Fabribbetrieb überhaupt nicht
und der Aufenthalt in den Arbeitsräumen
nur dann gestattet werden, wenn in denselben
diejenigen Teile des Betriebes, in welchen f. A.
beschäftigt sind, für die Zeit der Pausen völlig
eingestellt werden oder wenn der Aufenthalt
im Freien nicht tunlich und andere geeignete
Aufenthaltsräume ohne unverhältnismäßige
Schwierigkeiten nicht beschafft werden können.
An Sonn= und Festtagen sowie während der
von dem ordentlichen Seelsorger für den Kate-
chumenen= und Konfirmanden-, Beicht= und
Kommunionunterricht bestimmten Stunden dür-
fen j. A. nicht beschäftigt werden (GewO. 8§ 136).
III. Anzeige, Aushänge, Verzeichnis.
Hinsichtlich der Anzeige und des Aushangs
gelten dieselben Bestimmungen wie für Ar-
beiterinnen (s. d. Ul). Der Arbeitgeber hat
außerdem in den Bäumen, in denen f. A. be-
schäftigt werden, an einer in die Augen fallen-
den Stelle ein Verzeichnis der j. A. unter
Angabe ihrer Arbeitstage sowie des Beginnes
und Endes ihrer Arbeitszeit und der Pausen
auszuhängen (GewO. 8§ 138). S. AusfAnw.