Jugendliche Verbrecher
daß er seinem mit der Annahme beauftragten
Werkmeister die Annahme j. A. untersagt habe
(RGESt. 2, 321; 27, 39). Auch eine fahrlässige
Abertretung ist strafbar. Die bloße Anwei—
sung an die Aufseher, den gesetzlichen Vor-
schriften nachzukommen, mag sie auch mit der
Androhung von Nachteilen für den Fall des
Ungehorsams verbunden gewesen sein, und
die bloße Anheftung der gesetzlichen Vorschriften
im Fabriklokale genügt nicht (ReSt. 4, 307;
9, 304). Wird der Gewerbebetrieb von meh-
reren gemeinsam ausgeübt, so erstreckt sich
die Verpflichtung zur Beachtung der Vor-
schriften auf alle Gesellschafter, wenn auch
durch die Geschäftsverteilung einem Inhaber
ausschließlich der kaufmännische Vertrieb der
Waren übertragen ist (R#St. 6, 111). Arbeit-
geber ist der selbständige Gewerbetreibende
(Fabrikherr); er kann sich dadurch, daß er
einzelnen Arbeitern bezüglich der Annahme
von Hilfsarbeitern gewisse Befugnisse einräumt,
welche an sich ihm zustehen würden, nicht der
Verpflichtung entschlagen, die Beobachtung der
gewerbepolizeilichen Vorschriften in seinem
Geschäftsbetriebe zu sichern, die zu diesem
Zweck erforderlichen Maßnahmen zu treffen
und sich über deren Einhaltung jederzeit ent-
sprechende Kenntnis zu verschaffen (Rt.
9, 103). Hat der Gewerbetreibende zur Er-
leichterung seiner Verantwortlichheit in ein-
zelnen Abteilungen des Betriebs die Leitung
oder Beaufsichtigung anderen Personen über-
tragen (s. Betriebsleiter), so haftet er
neben ihnen nur insoweit, als die Uber-
tretung mit seinem Vorwissen begangen ist
oder wenn er nicht nur bei der Auswahl und
Uberwachung der Personen es an der nöti-
gen Sorgfalt hat fehlen lassen und er, soweit
die Verhältnisse es gestatten, den Betrieb
nicht ausreichend selbst beaufsichtigt hat (R-
St. 24, 293).
Jugendliche Verbrecher. Personen im Alter
von 12—18 Jahren Rhönnen wegen der von
ihnen begangenen strafbaren Handlungen be-
straft werden (s. Minderjährige llh. Es sind
aber ihnen gegenüber einmal alle Strafarten
ausgeschlossen, die hindern oder erschweren,
die Straftat im späteren Leben wieder gut-
zumachen, also die Todesstrafe und die lebens-
längliche Zuchthausstrafe oder Festungshaft
— an deren Stelle treten Gefängnis bzw.
Festungshaft von 3—15 Jahren —, ferner die
zeitige Zuchthausstrafe — diese wird durch
Gefängnis ersetzt —, die Zulässigkeit von
Polizeiaufsicht und die Aberkennung der
bürgerlichen Ehrenrechte. Auch Rann bei Ver-
gehen und Ubertretungen in besonders leichten
Fällen auf einen bloßen Verweis erkannt
werden. Außerdem sind die zulässigen Strafen
noch quantitativ geändert, indem ihr Höchst-
betrag auf die Hälfte des Höchstbetrags der
angedrohten Strafes, ihr Mindestbetrag auf
den gesetzlichen Mindestbetrag der angedrohten
Strafart herabgesetzt ist. Nach dieser Herab-
setzung ist dann die Vertauschung der Zucht-
hausstrafe mit der Gefängnisstrafe vorzu-
nehmen (StB. § 57 Abs. 1). Endlich ist die
Freiheitsstrafe in besonderen, zur Verbüßung
von Strafen jugendlicher Personen bestimmten
— Juristische Personen. 877
Anstalten oder Räumen zu vollziehen (8 57
Abs. 2). Die gquantitative Herabsetzung gilt
nicht bei Zuwiderhandlungen gegen das Feld-
und Forstpolizeigesetz vom 1. April 1880 (GS.
230) § 4. Wegen der vorzugsweise für jugend-
liche nicht vorbestrafte Personen, welche zu
RKürzeren Freiheitsstrafen verurteilt sind, zur
Anwendung zu bringenden „bedingten Be-
gnadigung"“ s. Begnadigung. Die lebhaften
Bestrebungen der AMeuzeit, die Vorschriften
über die j. V. zu reformieren, haben noch nicht
zu einem gesetzgeberischen Ergebnisse geführt.
unsfrauen, Verdienstkreuz für Frauen
und J. (. d.
Juniorat ist ein Familienfideikommiß, bei
dem jedesmal das den Jahren nach jüngste
Familienmitglied zur Nachfolge berufen ist.
S. auch Familienfideikommiß Iecc.
Juristische Personen. I. Begriff. Be-
reits dem ältesten röm. Rechte waren die
s. P. bekannt (collegia, sodalitates). Die Aus-
bildung der Lehre von ihnen und vor allem
ihre große Bedeutung für die Kulturordnung
gehören aber erst einer späteren Zeit an
Gegenwärtig nehmen die . P. wegen ihrer
Zahl im Rechts= und Vertkehrsleben eine ganz
hervorragende Stellung ein. Wie nicht vor-
dem das gemeine Recht, das ALR., welches
gleich andern damaligen Gesetzen sich der
ezeichnung der j. P. als moralische Personen
bediente, und der Code civil, so hat auch das
B. den Begriff der j. P. nicht definiert.
Aur im allgemeinen hat es ihre Rechtsstel-
lung dadurch bestimmt, daß es die j. P. und
die natürlichen in demselben Abschnitte: „Per-
sonen“ nebeneinander und als grundsätzlich
gleichwertig. behandelt. Die Wissenschaft hat
zahlreiche Theorien über die Natur der j. P.
aufgestellt. Für den praktischen Gebrauch ge-
nügt es in der Regel, als j. P. die Einrich-
tung zu bezeichnen, welche rechtlich gleich einem
Menschen als Rechtssubjekt (rechtsfähig) be-
handelt wird, so daß, wenn eine Vereinigung
von Mienschen juristische Persönlichkeit hat,
Rechte und Pflichten nicht dem einzelnen Men-
schen, sondern der Vereinigung als solcher zu-
kommen und obliegen und Entsprechendes bei
den anderen j. P. gilt. Für jede s. P. ist not-
wendig, daß sie eine Verfassung (Satzung)
und auf Grund derselben einen Vorstand hat,
d. h. eine natürliche Person oder eine Miehr-
heit von natürlichen Personen, durch welche
sie nach außen vertreten wird, ähnlich wie
eine handlungsunfähige natürliche Person
durch ihren gesetzlichen Vertreter. Ferner muß
die j. P. einen Sitz haben, der dem Wohn-
sitze der natürlichen Personen entspricht. Im
Zweifel ist der Ort, an dem die Verwaltun
geführt wird, ihr Sitz BG#B. 8§ 24, 80 Satz 5
II. Arten. Die j. P. sind entweder Körper-
schaften, Korporationen oder Anstalten oder
Mischungen von diesen und jenen, und nach
einer anderen Unterscheidung entweder solche
des öffentlichen oder solche des Privatrechts.
Worin das begriffliche Kennzeichen einer j. P.
des öffentlichen Rechtes zu finden sei, ist sehr
zweifelhaft und streitig. egelmäßig wird
eine solche da anzunehmen sein, wo die Mit-
gliedschaft nicht auf dem freien Willen, son-