Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Juristische Personen. 
wirksam ist (AGJ. 29 A 141). Im übrigen ist 
zu unterscheiden: 1. Ausländische, d. i. außer- 
deutsche j. P. bedürfen zu jedem Erwerb eines 
Grundstücks ohne Rüchsicht auf dessen Wert 
der Genehmigung. Diese ist vom Rönige zu 
erteilen, da die zugelassene Delegation an eine 
Behörde bisher nicht erfolgt ist. 2. J. P., die in 
Preußen ihren Sitz haben, bedürfen bei einem 
Werte des Grundstückhs von mehr als 5000 Ml. 
der Genehmigung der staatlichen Aussichts- 
behörde. Dies gilt nicht für Familienstiftun- 
gen, für j. P., deren Rechtsfähigkeit auf einem 
neben dem BE. bestehenden Reichsgesetze 
beruht, also z. B. nicht für Aktiengesellschaf- 
ten, Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften, 
Innungen, Ortskrankenkassen und die Reichs- 
bank, welche sämtlich ohne Staatsgenehmi- 
gung Liegenschaften erwerben können, sowie 
für solche j. P. des öffentlichen Rechtes, welche 
nach den für sie geltenden Gesetzen ohne Ge- 
nehmigung der Aufsichtsbehörde Grundeigen- 
tum erwerben Bönnen, wie die Provinzen, die 
Kreise, die Stadt= und Landgemeinden, die 
landschaftlichen Kreditinstitute der sechs öst- 
lichen Provinzen und die Eisenbahngesell- 
schaften. Sparkassen, die durch staatliche Ver- 
leihung Rechtsfähigkeit erlangt haben, — nicht 
bloß die öffentlichen, sondern auch private — 
können wenigstens ein von ihnen beliehenes 
Grundstückh im Zwangsversteigerungsverfah- 
ren ohne die Genehmigung erwerben. Als 
genehmigende Aufsichtsbehörde fungiert z. B. 
für die ev. und die kath. Kirche der Re- 
gierungspräsident (in Berlin der Polizeipräsi- 
dent), bei einem Werte von mehr als 10000 Ml. 
der Mdg A., für Gymnasien das Provinzschul- 
kollegium und für Universitäten der Kultus- 
minister. 3. J. P., die in einem anderen 
Bundesstaat ihren Sitz haben, bedürfen bei 
einem Werte von mehr als 5000 M. der Ge- 
nehmigung, und zwar Attiengesellschaften, 
Kommanditgesellschaften auf Aktien, einge- 
tragene Genossenschaften, eingeschriebene Hilfs- 
Rhassen, rechtsfähige gegenseitige Versicherungs- 
gesellschaften und Gewerkschaften der des 
zuständigen Ministers (V. vom 16. Nov. 1899 
— GS. 562 — Art. 6), im übrigen der des 
Königs, da von der auch hier bestehenden 
Möglichkeit einer Delegation bisher kein wei- 
terer Gebrauch gemacht worden ist. Eine 
Ausnahmestellung nehmen die Hypotheken- 
banken ein (G. vom 13. Juli 1899 — RGBl. 
375 — 8§ 5 Abs. 3). Diese sind wie einheimische 
j. P. zu behandeln, deren Rechtsfähigkeit auf 
einem Reichsnebengesetze beruht (nämlich auf 
dem HGB.), und bedürfen Reiner Genehmi- 
ung, wenn der Erwerb zur Verhütung von 
Perhesten an Hypotheken oder zur Beschaffung 
von Geschäftsräumen stattfindet. Zur Vermei- 
dung von Doppelgenehmigungen ist bestimmt, 
daß keine Genehmigung zu einem Erwerb 
erforderlich ist, der auf Grund einer nach den 
Bestimmungen für freigebige Zuwendungen 
enehmigten Schenkung oder Zuwendung von 
Lodes wegen erfolgt ist. Das Vorhandensein 
der notwendigen Genehmigung hat der Grund- 
buchrichter namentlich bei Auflassungen zu 
prüfen. 
V. Haftung. Von den privatrechtlichen 
  
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j. P. werden die rechtsfähigen, nicht durch be- 
sondere Reichsgesetze geregelten Vereine nicht 
bloß durch die von ihren Vertretern abgegebe- 
nen Erklärungen zivilrechtlich verpflichtet und 
für deren Verschulden bei Erfüllung der dem 
Berein obliegenden Verbindlichkeiten haftbar, 
sondern sie sind auch für den Schaden ver- 
antwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied 
des Vorstandes oder ein anderer verfassungs- 
mäßig berufener Vertreter durch eine in Aus- 
führung der ihm zustehenden Verrichtungen 
begangene, zum Schadensersatze verpflichtende 
Handlung einem Dritten zufügt (Bo. 8 31). 
Diese Verantwortlichkeit kann durch die 
Satzung nicht ausgeschlossen werden. Sie gilt 
entsprechend auch für den Fiskus und die 
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des 
öffentlichen Rechtes (BEe B. § 89 Ahbl. 1). 
Soweit bei diesen Körperschaften, Stiftungen 
und Anstalten der Konkurs zulässig ist, gilt 
für sie ferner noch die Bestimmung des § 42 
Abs. 2 BEB. entsprechend, wonach der Vor- 
stand eines rechtsfähigen Vereins im Falle 
der Uberschuldung die Eröffnung des Kon- 
kurses zu beantragen hat, und, wenn die 
Stellung des Antrags verzögert wird, die 
Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden 
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus 
entstehenden Schaden verantwortlich sind und 
als Gesamtschuldner haften (BebB. 8 89 Abs. 2). 
Jene Verantwortlichkeit tritt aber nur ein bei 
Handlungen in Ausführung privatrechtlicher 
Verrichtungen, nicht auch für Schaden, der 
von den Vertretern in Ausführung der ihnen 
anvertrauten öffentlichen Gewalt verursacht 
ist, außer es müßte landesgesetzlich anders 
bestimmt sein (ESGBe. Art. 77). Für einen 
solchen Schaden haftet hiernach in Preußen 
insbesondere auch der Fiskus nicht. Wenn 
jedoch ein Grundbuchbeamter vorsätzlich oder 
fahrlässig die ihm obliegende Amtspflicht ver- 
letzt, so trifft den Beteiligten gegenüber die 
im § 839 BEB. bestimmte Verantwortlichkeit 
an Stelle des Beamten den Staat, welcher 
das Recht hat, von dem Beamten Ersatz zu 
verlangen (SBO. 8§ 12). Neben dieser all- 
gemeinen reichsgesetzlichen Vorschrift über die 
Haftung des Staates sind noch die bereits 
früher erlassenen reichsgesetzlichen Haftungs- 
bestimmungen bestehen geblieben, so diejeni- 
gen des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871 
(RGBl. 207), vgl. Art. 32, 42 EGBeB., 8 9 
EO. vom 26. Okt. 1899 (Rl. 557), 88 6 ff. 
des G. über das Postwesen vom 28. Okt. 1871 
(Rö#l. 347) und 88 23 ff. der Telegraphenord= 
nung vom 15. Juni 1891 (3ZBl. 163). 
VI. Besteuerung. Wegen der Erwerbs- 
esellschaften und Konsumvereine (. d. 
ndere j. P. unterliegen der Staatseinkom- 
mensteuer nicht; die Ergänzungssteuer erstreckt 
sich überhaupt nur auf physische Personen. 
Der Gemeindeeinkommensteuer unter- 
liegen neben den gedachten Gesellschaften und 
Konsumvereinen auch die anderen j. P. mit 
Ausnahme des Reichsfiskus und der steuer- 
berechtigten Gemeinde selbst. Ihre Steuer- 
Ficht erstrecht sich auf das Einkommen aus 
rundvermögen, Handels= und gewerblichen 
Anlagen einschließlich der Bergwerke, aus dem
	        
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