Juristische Personen.
wirksam ist (AGJ. 29 A 141). Im übrigen ist
zu unterscheiden: 1. Ausländische, d. i. außer-
deutsche j. P. bedürfen zu jedem Erwerb eines
Grundstücks ohne Rüchsicht auf dessen Wert
der Genehmigung. Diese ist vom Rönige zu
erteilen, da die zugelassene Delegation an eine
Behörde bisher nicht erfolgt ist. 2. J. P., die in
Preußen ihren Sitz haben, bedürfen bei einem
Werte des Grundstückhs von mehr als 5000 Ml.
der Genehmigung der staatlichen Aussichts-
behörde. Dies gilt nicht für Familienstiftun-
gen, für j. P., deren Rechtsfähigkeit auf einem
neben dem BE. bestehenden Reichsgesetze
beruht, also z. B. nicht für Aktiengesellschaf-
ten, Erwerbs= und Wirtschaftsgenossenschaften,
Innungen, Ortskrankenkassen und die Reichs-
bank, welche sämtlich ohne Staatsgenehmi-
gung Liegenschaften erwerben können, sowie
für solche j. P. des öffentlichen Rechtes, welche
nach den für sie geltenden Gesetzen ohne Ge-
nehmigung der Aufsichtsbehörde Grundeigen-
tum erwerben Bönnen, wie die Provinzen, die
Kreise, die Stadt= und Landgemeinden, die
landschaftlichen Kreditinstitute der sechs öst-
lichen Provinzen und die Eisenbahngesell-
schaften. Sparkassen, die durch staatliche Ver-
leihung Rechtsfähigkeit erlangt haben, — nicht
bloß die öffentlichen, sondern auch private —
können wenigstens ein von ihnen beliehenes
Grundstückh im Zwangsversteigerungsverfah-
ren ohne die Genehmigung erwerben. Als
genehmigende Aufsichtsbehörde fungiert z. B.
für die ev. und die kath. Kirche der Re-
gierungspräsident (in Berlin der Polizeipräsi-
dent), bei einem Werte von mehr als 10000 Ml.
der Mdg A., für Gymnasien das Provinzschul-
kollegium und für Universitäten der Kultus-
minister. 3. J. P., die in einem anderen
Bundesstaat ihren Sitz haben, bedürfen bei
einem Werte von mehr als 5000 M. der Ge-
nehmigung, und zwar Attiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, einge-
tragene Genossenschaften, eingeschriebene Hilfs-
Rhassen, rechtsfähige gegenseitige Versicherungs-
gesellschaften und Gewerkschaften der des
zuständigen Ministers (V. vom 16. Nov. 1899
— GS. 562 — Art. 6), im übrigen der des
Königs, da von der auch hier bestehenden
Möglichkeit einer Delegation bisher kein wei-
terer Gebrauch gemacht worden ist. Eine
Ausnahmestellung nehmen die Hypotheken-
banken ein (G. vom 13. Juli 1899 — RGBl.
375 — 8§ 5 Abs. 3). Diese sind wie einheimische
j. P. zu behandeln, deren Rechtsfähigkeit auf
einem Reichsnebengesetze beruht (nämlich auf
dem HGB.), und bedürfen Reiner Genehmi-
ung, wenn der Erwerb zur Verhütung von
Perhesten an Hypotheken oder zur Beschaffung
von Geschäftsräumen stattfindet. Zur Vermei-
dung von Doppelgenehmigungen ist bestimmt,
daß keine Genehmigung zu einem Erwerb
erforderlich ist, der auf Grund einer nach den
Bestimmungen für freigebige Zuwendungen
enehmigten Schenkung oder Zuwendung von
Lodes wegen erfolgt ist. Das Vorhandensein
der notwendigen Genehmigung hat der Grund-
buchrichter namentlich bei Auflassungen zu
prüfen.
V. Haftung. Von den privatrechtlichen
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j. P. werden die rechtsfähigen, nicht durch be-
sondere Reichsgesetze geregelten Vereine nicht
bloß durch die von ihren Vertretern abgegebe-
nen Erklärungen zivilrechtlich verpflichtet und
für deren Verschulden bei Erfüllung der dem
Berein obliegenden Verbindlichkeiten haftbar,
sondern sie sind auch für den Schaden ver-
antwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied
des Vorstandes oder ein anderer verfassungs-
mäßig berufener Vertreter durch eine in Aus-
führung der ihm zustehenden Verrichtungen
begangene, zum Schadensersatze verpflichtende
Handlung einem Dritten zufügt (Bo. 8 31).
Diese Verantwortlichkeit kann durch die
Satzung nicht ausgeschlossen werden. Sie gilt
entsprechend auch für den Fiskus und die
Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des
öffentlichen Rechtes (BEe B. § 89 Ahbl. 1).
Soweit bei diesen Körperschaften, Stiftungen
und Anstalten der Konkurs zulässig ist, gilt
für sie ferner noch die Bestimmung des § 42
Abs. 2 BEB. entsprechend, wonach der Vor-
stand eines rechtsfähigen Vereins im Falle
der Uberschuldung die Eröffnung des Kon-
kurses zu beantragen hat, und, wenn die
Stellung des Antrags verzögert wird, die
Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden
zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus
entstehenden Schaden verantwortlich sind und
als Gesamtschuldner haften (BebB. 8 89 Abs. 2).
Jene Verantwortlichkeit tritt aber nur ein bei
Handlungen in Ausführung privatrechtlicher
Verrichtungen, nicht auch für Schaden, der
von den Vertretern in Ausführung der ihnen
anvertrauten öffentlichen Gewalt verursacht
ist, außer es müßte landesgesetzlich anders
bestimmt sein (ESGBe. Art. 77). Für einen
solchen Schaden haftet hiernach in Preußen
insbesondere auch der Fiskus nicht. Wenn
jedoch ein Grundbuchbeamter vorsätzlich oder
fahrlässig die ihm obliegende Amtspflicht ver-
letzt, so trifft den Beteiligten gegenüber die
im § 839 BEB. bestimmte Verantwortlichkeit
an Stelle des Beamten den Staat, welcher
das Recht hat, von dem Beamten Ersatz zu
verlangen (SBO. 8§ 12). Neben dieser all-
gemeinen reichsgesetzlichen Vorschrift über die
Haftung des Staates sind noch die bereits
früher erlassenen reichsgesetzlichen Haftungs-
bestimmungen bestehen geblieben, so diejeni-
gen des Haftpflichtgesetzes vom 7. Juni 1871
(RGBl. 207), vgl. Art. 32, 42 EGBeB., 8 9
EO. vom 26. Okt. 1899 (Rl. 557), 88 6 ff.
des G. über das Postwesen vom 28. Okt. 1871
(Rö#l. 347) und 88 23 ff. der Telegraphenord=
nung vom 15. Juni 1891 (3ZBl. 163).
VI. Besteuerung. Wegen der Erwerbs-
esellschaften und Konsumvereine (. d.
ndere j. P. unterliegen der Staatseinkom-
mensteuer nicht; die Ergänzungssteuer erstreckt
sich überhaupt nur auf physische Personen.
Der Gemeindeeinkommensteuer unter-
liegen neben den gedachten Gesellschaften und
Konsumvereinen auch die anderen j. P. mit
Ausnahme des Reichsfiskus und der steuer-
berechtigten Gemeinde selbst. Ihre Steuer-
Ficht erstrecht sich auf das Einkommen aus
rundvermögen, Handels= und gewerblichen
Anlagen einschließlich der Bergwerke, aus dem