Anlieger — Anmeldung, steuerliche.
Anlieger. I. Anliegerverpflichtungen
und -rechte in bezug auf den Wegebau.
Unter primitiveren Verhältnissen des Wege-
wesens war ehedem vielfach die Tatsache, daß
ein Weg ein Grundstück berührte, der einzige
Bechtsgrund für die Unterhaltungspflicht des
Eigentümers. Mit einem entwickelteren Ver-
kehr ist diese Begründung der Wegebaulast
nicht verträglich. Er verlangt bei höheren
Anforderungen an den Zustand der Wege
leistungsfähige Träger der Wegebaulast. Das
sind abgesehen vom Staate im wesentlichen
nur die weiteren und engeren Kommunal-=
verbände. So ist der A. als öffentlichrecht-
licher Träger der Wegebaulast fast ganz aus
der Gesetzgebung verschwunden. Vgl. aus der
neuesten Zeit §§ 14 ff. der Wegeordnung für
Westpreußen vom 27. Sept. 1905 (GS. 357) in
Verb. mit § 5 des Wegereglements für West-
preußen und die Aetzedistrintte vom 4. Mai
1796. Aur in Pommern und in dem unter
dem westpreuß. Wegereglement stehenden Teile
der Prov. Posen ruht de jure die Wege-
baulast noch auf dem Grundbesitz. Die Ver-
teilung der kommunalen Wegebaulast der Ge-
meinden auf die A. als solche wird in den
neueren Gesetzen verboten, um nicht auf diesem
Wege die Unzuträglichkeiten der Anlieger-
unterhaltung mittelbar beizubehalten. So
§ 19 der Wegeordnung für Sachsen vom
11. Juli 1891 (GS. 316) und § 17 Abs. 2 der
Wegeordnung für Westpreußen.
Im übrigen können die A. mannigfache
öffentlichrechtliche Verpflichtungen in Be-
ziehung auf den Wegebau haben. So z. B.:
1. Die Reinigung. Sie liegt vielfach den
A. observanzmäßig ob (OV. 23, 378; 29, 438).
2. Die Anlegung und Unterhaltung
von Fußwegen zur Seite der Fahrstraßen. § 38
der Wegeordnung für Sachsen und § 18 der
Wegeordnung für Westpreußen, welche die
ortsstatutarische Begründung dieser Verpflich-
tung der A. auch bei Bürgersteigen zuläßt.
3. Die Unterhaltung der Seitengräben
an Land= und Heerstraßen. Sie liegt im Gel-
tungsbereich des ostpreuß. Provinzialrechts von
801 nach Zusatz 226 § 5 daselbst dem A.
ob. Diese Verpflichtung ist durch § 46 der
egeordnung für Westpreußen für die unter
ostpreuß. Provinzialrecht stehenden Teile dieser
rovinz aufrechterhalten. Auch das schlesw.=
holst. Wegerecht kennt für die ANebenland-
straßen und Aebenwege eine Reinigungs-
pflicht der A. unter der Voraussetzung, daß
die Seitengräben zugleich „zur Befriedigung
der anliegenden Felder“, d. h. für deren Ent-
wässerung unentbehrlich sind (88 159, 221
Abs. 1 der Wegeverordnung für die 5eroa
tümer Schleswig und Holstein vom 1. Mlärz
1842 — Samml. der V. 191; O. 38, 245).
4. Die Verpflichtung zur Anpflanzung
von Bäumen auf ihren Grundstücken in ge-
wisser Entfernung von den Wegen.
Wer A. ist, ist Tatfrage.
Diesen Verpflichtungen stehen besondere
Rechte der A. nur in beschränktem Umfange
gegenüber. Ihr Recht auf den Gemeingebrauch
der öffentlichen Wege ist kein anderes als das
es Publikums überhaupt (OVG. 32, 213
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sowie 39, 230) mit dem selbstverständlichen,
wegepolizeilich zu schützenden Sonderinteresse
an der Benutzung des Weges nicht nur zum
Durchgangs-, sondern auch zum Anwohner-
verkehr (OVE. 36, 232). Auch haben die A.
kein Recht, nach Belieben Zuwegungen von
öffentlichen Wegen nach ihren Grundstüchen
anzulegen. Sie bedürfen vielmehr dazu außer
der Genehmigung der Wegepolizeibehörde der
Zustimmung des Wegeeigentümers, und soweit
eine Erschwerung der Unterhaltungslast die
Folge ist, auch des Unterhaltungspflichtigen.
Im übrigen stehen ihnen nur an den Bürger-
steigen gewisse Autzungsrechte und im Falle
der Veränderung von Wegen gewisse An-
sprüche zu. In ersterer Beziehung sind sie im
Geltungsbereich des ALR. nach I, 8 8§§ 81, 78
dieses G. berechtigt, den Bürgersteig, soweit
sie das Steinpflaster zu unterhalten haben,
mit der Maßgabe zu nutzen, daß dadurch die
Straßen und öffentlichen Plätze nicht verengt,
verunreinigt oder sonst verunstaltet werden.
Der Umfang des Autzungsrechts kann nach
§ 82 a. a. O. durch Polizeiverordnung geordnet
werden. Das Mähere vgl. bei Germershausen,
Wegerecht, 2. Aufl., 1, 94 ff. Bei Verände-
rungen der Höhenlage öffentlicher Wege können
die A. verlangen, daß etwa bestehende nach-
barrechtliche Bestimmungen, insbesondere Be.
§§ 907, 909 und AL#K. I, 8 5§ 185—186, be-
achtet werden. Geschieht dies nicht, so haben
sie Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823
B. Uber die Ansprüche des A. für Schäden,
die er durch die Veränderung erleidet, obschon
die nachbarrechtlichen Vorschriften beachtet sind,
haben die Auffassungen in der Missenschaft
und Judikatur geschwankt. Das Mähere pvgl.
bei Germershausen 1, 102 ff u. R Z. 44, 282,
wo das Recht des A. auf Entschädigung bei
Veränderung öffentlicher städtischer Straßen
bejaht wird, sowohl für den Fall der völligen
Aufhebung der Verbindung zwischen Straße
und Haus, als auch für den Fall ihrer dauernden
erheblichen Erschwerung. Aicht zu verwechseln
mit den wegebaulichen Verpflichtungen der A.
sind die Beschränkungen des Grundeigentums
im Interesse des Wegebaues. S. Anschuß-
prinzip, Baumpflanzungen, Bürger-
steige, Fußwege, Wegebaulast I. Wege-
teile (entbehrliche).
II. Anliegerverpflichtungen in bezug auf den
Uferbau an öffentlichen Flüssen s. Flüsse
(öffentliche) unter V.
Anliegerbeiträge bei städtischen Straßen
s. Straßenherstellungskosten (Anlieger-
beiträge).
Anmeldeämter, Anmeldeposten, Anmelde-
stellen (für die Statistik des Waren-
verkehrs mit dem Auslande)g) fs. Waren-
verkehr mit dem Auslande I.
Anmeldung, steuerliche, ist I. im Ge-
biete der direkten Steuern vorgeschrieben:
A. im Einkommen= und Ergänzungs-
steuerinteresse im Falle der Wohnsitzver-
änderung während des Steuerjahrs; sie hat
bei dem Gemeinde (Guts= vorstande des An-
zugsorts binnen 14 Tagen nach Anzug unter
Ausweis über die erfolgte Einkommen= und
Ergänzungssteuerveranlagung zu erfolgen; hat