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Betrieb von Handel und Gewerbe einschließlich
des Bergbaus sowie aus der Beteiligung an
dem Unternehmen einer Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung und ist in den Belegen-
heits= bzw. Betriebsgemeinden begründet.
Das Einkommen aus realsteuerfreien Grund-
stüchen ist jsedoch auch nicht gemeindeeinkom-
mensteuerpflichtig (KAcGS § 33 Ziff. 3, § 34;
Ausf Anw. z. 8Al. Art. 23 Ziff. 1c u. 3).
Den Realsteuern unterliegt der Grundbesitz
und Gewerbebetrieb j. P. wie derjenige phy-
sischer; gewisse Ausnahmen bestehen für den
Fiskus 1. d.) hinsichtlich einzelner Arten von
fiskalischen Grundstücken und der Staatseisen-
bahnen. Für die nach dem Gewöt GS. den
Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen
haften der Vorsitzende und alle Mitglieder
des geschäftsführenden Vorstandes. Geschäfts-
berichte, Jahresabschlüsse und die darauf be-
züglichen Beschlüsse der Generalversammlun-
gen sind wie von Erwerbsgesellschaften behufs
der Gewerbesteuerveranlagung der Regierung
einzureichen (GewSt G. §88 19, 28; AusfAnw.
Art. 12 Ziff. 1, Art. 23 Ziff. 4). Vgl. Kom-
munalabgabengesetz, Gebäudesteuer,
Grundsteuer, Gewerbesteuer, und wegen
der Besteuerung des Reichs= und Staatsfis-
kus Fishus. Den Kreisabgaben unter-
liegen nach den KrO. wie die Aktiengesell-
schaften usw. (s. Erwerbsgesellschaften)
auch andere j. P. mit Ausnahme des Beichs-
und des nur den Grund= und Gebäudesteuer-
zuschlägen unterworfenen preuß. Staatsfiskus;
nach dem neuen Kreisabgabengesetz vom
23. April 1906 deckt sich die Kreis= mit der
Gemeindesteuerpflicht; eine Sonderbestimmung
besteht nur für den Ansiedlungsfishus (s. Kreis-
abgaben und Fiskus).
VII. Uber das Stimmrecht der j. P. in den
Gemeinden s. Gemeindestimmrecht und Ge-
meindewahlrecht (Landg.), Stadtverord-
netenwahlen, Dreiklassenwahlsystem.
Jus circa sacra ist das Recht der RKirchen-
hoheit als Ausfluß der allgemeinen Staats-
hoheit gegenüber den Religionsgesellschaften.
Es enthält insbesondere das jus reformandi
(Anerkennung der Religionsgesellschaften), in-
Sspectionis (Beaufsichtigung), advocatiae (Schutz).
Über die Staatshoheitsrechte gegenüber der ev.
Kirche s. Evangelische Landeskirche (Stel-
lung zum Staat), über die Geltendmachung
gegenüber der Rkath. Kirche s. Kirchenpoli-
tische Gesetze, ferner Bischöfliche Ver-
mögensverwaltung, Katholische Kirche
(Stellung zum Staa)), Katholische Kir-
chengemeinden (Vermögensverwaltung).
Justitiarien sind diejenigen Mitglieder der
Verwaltungsbehörden, welche den letzteren als
Ratgeber in juristischen Fragen und Angelegen-
heiten dienen. Die J. müssen die Befähigung
zum höheren Justizdienst besitzen. Durch § 11
des G. vom 11. März 1879 (Ge. 160) ist dies
für die J. bei den Behörden der allgemeinen
Landesverwaltung ausdrücklich vorgeschrieben.
Die J. bei den Regierungen bzw. bei den Re-
ierungspräsidenten haben gemäß § 44 Reg-
eustr. im allgemeinen darauf zu achten, daß
nichts Gesetzwidriges beschlossen wird, und im
besonderen bei Prozessen des Fiskus die fis-
Jus circa sacra — Justiz.
kalischen Mandatarien mit Information zu ver-
sehen, die Prozeßführung zu kontrollieren und
die Prozeßlisten zu führen, auch bei allen Ver-
trägen, durch welche der Fiskus Rechte er-
werben oder Verpflichtungen eingehen soll,
mitzuwirken, wobei sie jedoch nicht für das
Materielle, sondern nur für die deutliche,
bestimmte und rechtliche Fassung verantwort-
lich sind (s. hierzu auch KabO. vom 31. Dez.
1825 — GE. 1826, 5 — VIII Abs. 2 und für die
sog. Präsidialabteilung Zirk Bf. vom 9. Febr.
1884 — MBl. 15 — II Abs. 4 u. 5). Wegen der
Beilegung der Befähigung zum höheren Ver-
waltungsdienst an J. s. Verwaltungsdienst
(Befähig. f. d. höh. V.). Bei den Kommunal-=
verwaltungen führen die J. den Titel Syndi-
kus (Stadtsyndikus — § 29 StO. vom 30. Mai
1853; Kreissyndikus — § 132 KrO. f. d. ö. Pr.;
Landessyndikus, Kab O. vom 20. Jan. 1877 —
Ail. 37).
Justiz. Diejenige Gewalt im Staate, die
in Unterscheidung von der gesetzgebenden als
die vollziehende Gewalt bezeichnet wird, zer-
fällt in die J. und in die Verwaltung. Die
erstere oder die Rechtspflege besteht in der
Anwendung der zur Erhaltung der rechtlichen
Ordnung bestehenden Bechtssätze auf gegebene
Verhältnisse in den Formen richterlicher Ent-
scheidungen und von Vollstrechungen solcher (J.
im engeren Sinne) und in der Sorge für die Her-
stellung der hierzu erforderlichen Organe, der
Justizbehörden (Justizverwaltung, s. d.). Der
gesamte übrige Teil der vollziehenden Gewalt
bildet dann das Gebiet der Verwaltung; zu
diesem gehört somit auch die Aufstellung sol-
cher Rechtssätze, für die eine Mitwirkung der
Volksvertretung nicht erforderlich ist. Jenem
Begriffe der J. entsprechend ist Justizgesetz-
gebung derjenige Teil der gesetzgebenden Ge-
walt, welcher es mit der Schaffung der auf
die Justizbehörden und ihre Wirksamkeit be-
züglichen Rechtssätze zu tun hat, und wird
ferner von Justizhoheit und Justizgewalt des
Staates gesprochen. Den Organen der J., den
Justizbehörden, stehen die Verwaltungsbehör-
den als diejenigen der Verwaltung gegenüber.
Der Grundsatz der Trennung von J. und
Verwaltung und der beiderseitigen Behörden
voneinander (auch Grundsatz der Teilung der
Gewalten genannt) ist zuerst in Frankreich,
und zwar schon durch das G. vom 16. Aug.
1790 zum Ausdruche gebracht (les fonctions
judiciaires sont distinctes et demeureront
toujours separées des fonctions administra-
tives), und für das Deutsche Reich in dem § 4
EG. z. GV. („Andere Gegenstände der Ver-
waltung — außer der Justizverwaltung —
dürfen den ordentlichen Gerichten nicht über-
tragen werden") und dem § 1 GW. („Die
richterliche Gewalt wird durch unabhängige,
nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausge-
übt") anerkannt worden. Bei den zahlreichen
Versuchen, den Unterschied zwischen J. und
Verwaltung begrifflich fest zu bestimmen, hat
man namentlich vielfach geglaubt, darauf Ge-
wicht legen zu sollen, daß bei der ersteren
Rechtsfragen, bei der letzteren Zwechmäßig-
keitsfragen zu entscheiden seien. Indessen sind
doch auch für die Verwaltung die Zwechmäßig-