Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Betrieb von Handel und Gewerbe einschließlich 
des Bergbaus sowie aus der Beteiligung an 
dem Unternehmen einer Gesellschaft mit be- 
schränkter Haftung und ist in den Belegen- 
heits= bzw. Betriebsgemeinden begründet. 
Das Einkommen aus realsteuerfreien Grund- 
stüchen ist jsedoch auch nicht gemeindeeinkom- 
mensteuerpflichtig (KAcGS § 33 Ziff. 3, § 34; 
Ausf Anw. z. 8Al. Art. 23 Ziff. 1c u. 3). 
Den Realsteuern unterliegt der Grundbesitz 
und Gewerbebetrieb j. P. wie derjenige phy- 
sischer; gewisse Ausnahmen bestehen für den 
Fiskus 1. d.) hinsichtlich einzelner Arten von 
fiskalischen Grundstücken und der Staatseisen- 
bahnen. Für die nach dem Gewöt GS. den 
Steuerpflichtigen obliegenden Verpflichtungen 
haften der Vorsitzende und alle Mitglieder 
des geschäftsführenden Vorstandes. Geschäfts- 
berichte, Jahresabschlüsse und die darauf be- 
züglichen Beschlüsse der Generalversammlun- 
gen sind wie von Erwerbsgesellschaften behufs 
der Gewerbesteuerveranlagung der Regierung 
einzureichen (GewSt G. §88 19, 28; AusfAnw. 
Art. 12 Ziff. 1, Art. 23 Ziff. 4). Vgl. Kom- 
munalabgabengesetz, Gebäudesteuer, 
Grundsteuer, Gewerbesteuer, und wegen 
der Besteuerung des Reichs= und Staatsfis- 
kus Fishus. Den Kreisabgaben unter- 
liegen nach den KrO. wie die Aktiengesell- 
schaften usw. (s. Erwerbsgesellschaften) 
auch andere j. P. mit Ausnahme des Beichs- 
und des nur den Grund= und Gebäudesteuer- 
zuschlägen unterworfenen preuß. Staatsfiskus; 
nach dem neuen Kreisabgabengesetz vom 
23. April 1906 deckt sich die Kreis= mit der 
Gemeindesteuerpflicht; eine Sonderbestimmung 
besteht nur für den Ansiedlungsfishus (s. Kreis- 
abgaben und Fiskus). 
VII. Uber das Stimmrecht der j. P. in den 
Gemeinden s. Gemeindestimmrecht und Ge- 
meindewahlrecht (Landg.), Stadtverord- 
netenwahlen, Dreiklassenwahlsystem. 
Jus circa sacra ist das Recht der RKirchen- 
hoheit als Ausfluß der allgemeinen Staats- 
hoheit gegenüber den Religionsgesellschaften. 
Es enthält insbesondere das jus reformandi 
(Anerkennung der Religionsgesellschaften), in- 
Sspectionis (Beaufsichtigung), advocatiae (Schutz). 
Über die Staatshoheitsrechte gegenüber der ev. 
Kirche s. Evangelische Landeskirche (Stel- 
lung zum Staat), über die Geltendmachung 
gegenüber der Rkath. Kirche s. Kirchenpoli- 
tische Gesetze, ferner Bischöfliche Ver- 
mögensverwaltung, Katholische Kirche 
(Stellung zum Staa)), Katholische Kir- 
chengemeinden (Vermögensverwaltung). 
Justitiarien sind diejenigen Mitglieder der 
Verwaltungsbehörden, welche den letzteren als 
Ratgeber in juristischen Fragen und Angelegen- 
heiten dienen. Die J. müssen die Befähigung 
zum höheren Justizdienst besitzen. Durch § 11 
des G. vom 11. März 1879 (Ge. 160) ist dies 
für die J. bei den Behörden der allgemeinen 
Landesverwaltung ausdrücklich vorgeschrieben. 
Die J. bei den Regierungen bzw. bei den Re- 
ierungspräsidenten haben gemäß § 44 Reg- 
eustr. im allgemeinen darauf zu achten, daß 
nichts Gesetzwidriges beschlossen wird, und im 
besonderen bei Prozessen des Fiskus die fis- 
  
Jus circa sacra — Justiz. 
kalischen Mandatarien mit Information zu ver- 
sehen, die Prozeßführung zu kontrollieren und 
die Prozeßlisten zu führen, auch bei allen Ver- 
trägen, durch welche der Fiskus Rechte er- 
werben oder Verpflichtungen eingehen soll, 
mitzuwirken, wobei sie jedoch nicht für das 
Materielle, sondern nur für die deutliche, 
bestimmte und rechtliche Fassung verantwort- 
lich sind (s. hierzu auch KabO. vom 31. Dez. 
1825 — GE. 1826, 5 — VIII Abs. 2 und für die 
sog. Präsidialabteilung Zirk Bf. vom 9. Febr. 
1884 — MBl. 15 — II Abs. 4 u. 5). Wegen der 
Beilegung der Befähigung zum höheren Ver- 
waltungsdienst an J. s. Verwaltungsdienst 
(Befähig. f. d. höh. V.). Bei den Kommunal-= 
verwaltungen führen die J. den Titel Syndi- 
kus (Stadtsyndikus — § 29 StO. vom 30. Mai 
1853; Kreissyndikus — § 132 KrO. f. d. ö. Pr.; 
Landessyndikus, Kab O. vom 20. Jan. 1877 — 
Ail. 37). 
Justiz. Diejenige Gewalt im Staate, die 
in Unterscheidung von der gesetzgebenden als 
die vollziehende Gewalt bezeichnet wird, zer- 
fällt in die J. und in die Verwaltung. Die 
erstere oder die Rechtspflege besteht in der 
Anwendung der zur Erhaltung der rechtlichen 
Ordnung bestehenden Bechtssätze auf gegebene 
Verhältnisse in den Formen richterlicher Ent- 
scheidungen und von Vollstrechungen solcher (J. 
im engeren Sinne) und in der Sorge für die Her- 
stellung der hierzu erforderlichen Organe, der 
Justizbehörden (Justizverwaltung, s. d.). Der 
gesamte übrige Teil der vollziehenden Gewalt 
bildet dann das Gebiet der Verwaltung; zu 
diesem gehört somit auch die Aufstellung sol- 
cher Rechtssätze, für die eine Mitwirkung der 
Volksvertretung nicht erforderlich ist. Jenem 
Begriffe der J. entsprechend ist Justizgesetz- 
gebung derjenige Teil der gesetzgebenden Ge- 
walt, welcher es mit der Schaffung der auf 
die Justizbehörden und ihre Wirksamkeit be- 
züglichen Rechtssätze zu tun hat, und wird 
ferner von Justizhoheit und Justizgewalt des 
Staates gesprochen. Den Organen der J., den 
Justizbehörden, stehen die Verwaltungsbehör- 
den als diejenigen der Verwaltung gegenüber. 
Der Grundsatz der Trennung von J. und 
Verwaltung und der beiderseitigen Behörden 
voneinander (auch Grundsatz der Teilung der 
Gewalten genannt) ist zuerst in Frankreich, 
und zwar schon durch das G. vom 16. Aug. 
1790 zum Ausdruche gebracht (les fonctions 
judiciaires sont distinctes et demeureront 
toujours separées des fonctions administra- 
tives), und für das Deutsche Reich in dem § 4 
EG. z. GV. („Andere Gegenstände der Ver- 
waltung — außer der Justizverwaltung — 
dürfen den ordentlichen Gerichten nicht über- 
tragen werden") und dem § 1 GW. („Die 
richterliche Gewalt wird durch unabhängige, 
nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausge- 
übt") anerkannt worden. Bei den zahlreichen 
Versuchen, den Unterschied zwischen J. und 
Verwaltung begrifflich fest zu bestimmen, hat 
man namentlich vielfach geglaubt, darauf Ge- 
wicht legen zu sollen, daß bei der ersteren 
Rechtsfragen, bei der letzteren Zwechmäßig- 
keitsfragen zu entscheiden seien. Indessen sind 
doch auch für die Verwaltung die Zwechmäßig-
	        
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