Kammern bei den Landgerichten — Kanalisation.
mäß 8§ 34 Abs. 1 Satz 2 des G. über die
Handelskammern vom 24. Febr. 1870/19. Aug.
1897 (GS. 1897, 355) ausschließlich nach dem
im ersten Absatze des § 14 daselbst bestimmten
Verfahren stattzufinden haben und die Wahlen
von der Plenarversammlung der Handels-
kammer vorzunehmen sind. S. auch Ge-
werbegerichte und Kaufmannsgerichte.
Kammern bei den Landgerichten s. Land-
gerichte II.
Kampfzölle, auch Retorsionszölle ge-
nannt, sind Zölle, durch welche ein Staat die
Waren eines anderen gegenüber dritten Staaten
in der Absicht benachteiligt, ihn zur Erfüllung
auf gütlichem Wege nicht erreichbarer An-
sprüche oder Wünsche zu bewegen; diese An-
sprüche oder Wünsche liegen meistenteils, aber
nicht notwendig auf dem Gebiete des Zoll-
wesens. Das Verhältnis zwischen den beiden
an den K. beteiligten Staaten wird als Zoll-
krieg bezeichnet. Die Festsetzung von K. hat
die Folge, daß bei den mit ihnen belegten
Warengattungen der Ursprung geprüft werden
muß, falls ihre Herkunft aus nicht bekriegten
Staaten behauptet wird. Um diese unange-
nehme Folge tunlichst abzuschwächen, tut man
gut daran, nicht alle Warengattungen mit K.
zu belegen, sondern nur diejenigen, welche
hauptsächlich aus dem bekriegten Staate ein-
ehen. Das ZollTG. vom 25. Dez. 1902
bt. 303) bestimmt im § 10, daß zollpflich-
tige Waren, die aus Ländern herstammen, in
welchen deutsche Schiffe oder deutsche Waren
ungünstiger behandelt werden als diejenigen
anderer Länder, neben dem tarifmäßigen Zoll-
38 einem Zollzuschlage bis zum doppelten
etrage dieses Satzes oder bis zur Hälfte des
vollen Wertes unterworfen, und daß tarif—
mäßig zollfreie Waren unter der geichen Vor-
aussetzung mit einem Zolle in Höhe bis zur
Hälfte des Wertes belegt werden können. Auch
Kkönnen, soweit nicht Vertragsbestimmungen
entgegenstehen, ausländische Waren denselben
Zöllen und Zollabfertigungsvorschriften unter-
worfen werden, die im Ursprungslande auf
deutsche Waren Anwendung finden. Die vor-
stehend vorgesehenen Maßnahmen werden nach
erfolgter Zustimmung des B. durch kaeis.
Verordnung in Wirksamkeit gesetzt. Die ge-
troffenen Anordnungen sind dem R. sofort
oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem
nächsten Zusammentritt mitzuteilen. Sie sind
außer Kraft zu setzen, wenn der RT. die Zu-
stimmung nicht erteilt. Praktische Anwendung
finden K. zurzeit gegenüber Wareneingängen
aus Haiti auf Grund der hRais. V. vom
17. April 1901 (REl. 121). Sie sind gelegt
auf Kaffee, Kakao und Blauholz. Den An-
laß zu ihrer Festsetzung gab der Umstand, daß
Haiti deutsche Waren mit höheren Zöllen und
deutsche Schiffe mit höheren Tonnengeldern be-
legte, als französische Waren und Schiffe.
Gegen Deutschland werden K. von Kanada
erhoben.
v. Kamptz, Jahrbücher für die Gesetz= lich
Kamptz, Annalen der nügt es, wenn die Kanäle mit sog. Aotaus-
gebung, und v.
preuß inneren Staatsverwaltung sind im lässen versehen werden,
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bzw. 1818—1839 erschienen sind und in denen
die Allerhöchsten Berordnungen, soweit sie
nicht in der Gesetzsammlung publiziert sind,
sowie die Erlasse der Zentralbehörden aus
dem Bereiche der inneren Verwaltung Auf-
nahme gefunden haben. An die Stelle der An-
nalen, welche mehr für den praktischen Gebrauch
bestimmt waren (Abkürzung v. Kamptz),
während die Jahrbücher auch wissenschaftliche
Aufsätze enthielten, ist das Miinisterialblatt
für die gesamte innere Verwaltung getreten.
Kanalabgaben. Bei neuen staatlichen Kanal-
anlagen wird daran festgehalten, daß die Er-
träge der Schiffahrtsabgaben und die sonsti-
gen Einnahmen der Wasserstraße nicht nur
die Verwaltungs= und Unterhaltungskosten,
sondern auch 3½ v. H. des Baukapitals zu
dessen Verzinsung und Tilgung aufzubringen
haben. S. Schiffahrtsabgaben.
Kanalamt s. Kaiser-Wilhelm-Kanal.
Kanalarbeiter s. Bauarbeiter II. Die
Menge der bei großen Kanalbauten beschäf-
tigten Arbeiter wird gemeiniglich überschätzt;
sie ist durch das Borherrschen des Maschinen-
betriebes beschränkt. Zur Zeit der höchsten
Bautätigkeit waren beschäftigt am Kaiser-
Wilhelm-Kanal etwa 8000, am Dortmund-
Ems-Kanal etwa 5000 Arbeiter.
Kanalbaudirektionen in Essen und Han-
nover, sind durch V. vom 2. April 1906 (GS.
183) errichtete, den Oberpräsidenten in Münster
bzw. Hannover unterstellte besondere Bau-
behörden für die Herstellung des Schiffahrt-
kanals vom Rhein zur Weser einschließlich
Kanalisierung der Lippe und Aebenanlagen
(G. vom 1. April 1905 — GS. 179). An der
Spitze einer jeden stehen ein Oberbaurat und
ein Oberregierungsrat als Dirigenten. Den
K. sind für die örtliche Bauleitung Bauämter
nachgeordnet. Für den Bau des Großschiff-
fahrtsweges Berlin-Stettin ist in gleicher Weise
ein dem Regierungspräsidenten zu Potsdam
unterstelltes Hauptbauamt eingerichtet worden.
Kanäle s. Schiffahrtskanäle.
Kanalhäfen s. Schiffahrtskanäle II, 3.
Kanalisation. I. K. ist die Herstellung
spstematisch angeordneter unterirdischer Wasser-
züge, Kanäle, zwecks Beseitigung der Schmutz-
stoffe, insbesondere der menschlichen Abfall-
stoffe aus dem Weichbilde größerer Ortschaften.
Man unterscheidet zwei Hauptarten der K.,
die Schwemmkanalisation und das Trenn-
sostem. Bei der Schwemmkanalisation
werden die Fäkalien mit den Haus= und
;iederschlagswässern gemeinsam abgeführt.
Demgemäß muß die Leistungsfähigkheit der
Kanäle in der Regel so bemessen sein, daß sie
auch das auf die Straßen, Dächer und Höfe
fallende Regenwasser aufnehmen und ohne
Aufenthalt abführen können. Nicht erforder-
lich ist es sedoch, daß die Kanäle auch für
außergewöhnliche Gewitterregen ausreichen.
Die Kosten der K. würden dadurch unverhält-
nismäßig erhöht. Um solche außergewöhn-
lichen Regengüsse unschädlich abzuführen ge-
die in besondere
amtlichen Auftrage herausgegebene Zeitschrif-Wasserläufe einmünden, durch Klappen ge-
ten, welche während der Jahre 1813—1844, schlossen sind und sich erst öffnen, wenn das