Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kammern bei den Landgerichten — Kanalisation. 
mäß 8§ 34 Abs. 1 Satz 2 des G. über die 
Handelskammern vom 24. Febr. 1870/19. Aug. 
1897 (GS. 1897, 355) ausschließlich nach dem 
im ersten Absatze des § 14 daselbst bestimmten 
Verfahren stattzufinden haben und die Wahlen 
von der Plenarversammlung der Handels- 
kammer vorzunehmen sind. S. auch Ge- 
werbegerichte und Kaufmannsgerichte. 
Kammern bei den Landgerichten s. Land- 
gerichte II. 
Kampfzölle, auch Retorsionszölle ge- 
nannt, sind Zölle, durch welche ein Staat die 
Waren eines anderen gegenüber dritten Staaten 
in der Absicht benachteiligt, ihn zur Erfüllung 
auf gütlichem Wege nicht erreichbarer An- 
sprüche oder Wünsche zu bewegen; diese An- 
sprüche oder Wünsche liegen meistenteils, aber 
nicht notwendig auf dem Gebiete des Zoll- 
wesens. Das Verhältnis zwischen den beiden 
an den K. beteiligten Staaten wird als Zoll- 
krieg bezeichnet. Die Festsetzung von K. hat 
die Folge, daß bei den mit ihnen belegten 
Warengattungen der Ursprung geprüft werden 
muß, falls ihre Herkunft aus nicht bekriegten 
Staaten behauptet wird. Um diese unange- 
nehme Folge tunlichst abzuschwächen, tut man 
gut daran, nicht alle Warengattungen mit K. 
zu belegen, sondern nur diejenigen, welche 
hauptsächlich aus dem bekriegten Staate ein- 
ehen. Das ZollTG. vom 25. Dez. 1902 
bt. 303) bestimmt im § 10, daß zollpflich- 
tige Waren, die aus Ländern herstammen, in 
welchen deutsche Schiffe oder deutsche Waren 
ungünstiger behandelt werden als diejenigen 
anderer Länder, neben dem tarifmäßigen Zoll- 
38 einem Zollzuschlage bis zum doppelten 
etrage dieses Satzes oder bis zur Hälfte des 
vollen Wertes unterworfen, und daß tarif— 
mäßig zollfreie Waren unter der geichen Vor- 
aussetzung mit einem Zolle in Höhe bis zur 
Hälfte des Wertes belegt werden können. Auch 
Kkönnen, soweit nicht Vertragsbestimmungen 
entgegenstehen, ausländische Waren denselben 
Zöllen und Zollabfertigungsvorschriften unter- 
worfen werden, die im Ursprungslande auf 
deutsche Waren Anwendung finden. Die vor- 
stehend vorgesehenen Maßnahmen werden nach 
erfolgter Zustimmung des B. durch kaeis. 
Verordnung in Wirksamkeit gesetzt. Die ge- 
troffenen Anordnungen sind dem R. sofort 
oder, wenn er nicht versammelt ist, bei seinem 
nächsten Zusammentritt mitzuteilen. Sie sind 
außer Kraft zu setzen, wenn der RT. die Zu- 
stimmung nicht erteilt. Praktische Anwendung 
finden K. zurzeit gegenüber Wareneingängen 
aus Haiti auf Grund der hRais. V. vom 
17. April 1901 (REl. 121). Sie sind gelegt 
auf Kaffee, Kakao und Blauholz. Den An- 
laß zu ihrer Festsetzung gab der Umstand, daß 
Haiti deutsche Waren mit höheren Zöllen und 
deutsche Schiffe mit höheren Tonnengeldern be- 
legte, als französische Waren und Schiffe. 
Gegen Deutschland werden K. von Kanada 
erhoben. 
v. Kamptz, Jahrbücher für die Gesetz= lich 
Kamptz, Annalen der nügt es, wenn die Kanäle mit sog. Aotaus- 
gebung, und v. 
preuß inneren Staatsverwaltung sind im lässen versehen werden, 
  
889 
bzw. 1818—1839 erschienen sind und in denen 
die Allerhöchsten Berordnungen, soweit sie 
nicht in der Gesetzsammlung publiziert sind, 
sowie die Erlasse der Zentralbehörden aus 
dem Bereiche der inneren Verwaltung Auf- 
nahme gefunden haben. An die Stelle der An- 
nalen, welche mehr für den praktischen Gebrauch 
bestimmt waren (Abkürzung v. Kamptz), 
während die Jahrbücher auch wissenschaftliche 
Aufsätze enthielten, ist das Miinisterialblatt 
für die gesamte innere Verwaltung getreten. 
Kanalabgaben. Bei neuen staatlichen Kanal- 
anlagen wird daran festgehalten, daß die Er- 
träge der Schiffahrtsabgaben und die sonsti- 
gen Einnahmen der Wasserstraße nicht nur 
die Verwaltungs= und Unterhaltungskosten, 
sondern auch 3½ v. H. des Baukapitals zu 
dessen Verzinsung und Tilgung aufzubringen 
haben. S. Schiffahrtsabgaben. 
Kanalamt s. Kaiser-Wilhelm-Kanal. 
Kanalarbeiter s. Bauarbeiter II. Die 
Menge der bei großen Kanalbauten beschäf- 
tigten Arbeiter wird gemeiniglich überschätzt; 
sie ist durch das Borherrschen des Maschinen- 
betriebes beschränkt. Zur Zeit der höchsten 
Bautätigkeit waren beschäftigt am Kaiser- 
Wilhelm-Kanal etwa 8000, am Dortmund- 
Ems-Kanal etwa 5000 Arbeiter. 
Kanalbaudirektionen in Essen und Han- 
nover, sind durch V. vom 2. April 1906 (GS. 
183) errichtete, den Oberpräsidenten in Münster 
bzw. Hannover unterstellte besondere Bau- 
behörden für die Herstellung des Schiffahrt- 
kanals vom Rhein zur Weser einschließlich 
Kanalisierung der Lippe und Aebenanlagen 
(G. vom 1. April 1905 — GS. 179). An der 
Spitze einer jeden stehen ein Oberbaurat und 
ein Oberregierungsrat als Dirigenten. Den 
K. sind für die örtliche Bauleitung Bauämter 
nachgeordnet. Für den Bau des Großschiff- 
fahrtsweges Berlin-Stettin ist in gleicher Weise 
ein dem Regierungspräsidenten zu Potsdam 
unterstelltes Hauptbauamt eingerichtet worden. 
Kanäle s. Schiffahrtskanäle. 
Kanalhäfen s. Schiffahrtskanäle II, 3. 
Kanalisation. I. K. ist die Herstellung 
spstematisch angeordneter unterirdischer Wasser- 
züge, Kanäle, zwecks Beseitigung der Schmutz- 
stoffe, insbesondere der menschlichen Abfall- 
stoffe aus dem Weichbilde größerer Ortschaften. 
Man unterscheidet zwei Hauptarten der K., 
die Schwemmkanalisation und das Trenn- 
sostem. Bei der Schwemmkanalisation 
werden die Fäkalien mit den Haus= und 
;iederschlagswässern gemeinsam abgeführt. 
Demgemäß muß die Leistungsfähigkheit der 
Kanäle in der Regel so bemessen sein, daß sie 
auch das auf die Straßen, Dächer und Höfe 
fallende Regenwasser aufnehmen und ohne 
Aufenthalt abführen können. Nicht erforder- 
lich ist es sedoch, daß die Kanäle auch für 
außergewöhnliche Gewitterregen ausreichen. 
Die Kosten der K. würden dadurch unverhält- 
nismäßig erhöht. Um solche außergewöhn- 
lichen Regengüsse unschädlich abzuführen ge- 
die in besondere 
amtlichen Auftrage herausgegebene Zeitschrif-Wasserläufe einmünden, durch Klappen ge- 
ten, welche während der Jahre 1813—1844, schlossen sind und sich erst öffnen, wenn das
	        
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