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Wasser in den Kanälen höher steht als im
Wasserlaufe. Bei Anlegung dieser Notaus—
lässe ist Vorkehrung zu treffen, daß sie nicht
zu oft und jedenfalls erst bei genügender Ver—
dünnung der Abwässer in Tätigkeit treten.
Bei den Trennsystemen werden entweder
die Haus-, Rüchen= und NMiederschlagswässer
gemeinsam und die Fäbalien für sich allein,
oder die Fäkalien zusammen mit den Haus-
und Küchenabwässern und die Niederschlags-
wässer für sich allein abgeleitet. Das zweck-
mäßigere Verfahren ist das letztere, denn die
getrennte Abführung der Niederschlagswässer
bietet den Vorteil, daß Notauslässe zur Ent-
lastung der Schmutzwasserkanäle nicht erforder-
lich sind und daß die Miederschlagswässer ent-
weder unmittelbar in vorhandene Wasserläufe
eingeleitet werden können oder doch einer nur
mechanischen Reinigung unterworfen zu wer-
den brauchen, durch welche die Schwimm--,
Schwebe= und Sinkstoffe zurüchgehalten wer-
den. Dagegen bedürfen die Schmutzwässer,
wo nicht ausnahmsweise günstige Verhältnisse
vorliegen, insbesondere mit Rüchsicht auf die
Wassermenge und das Gefälle des zu ihrer
Aufnahme dienenden Wasserlaufs und die ge-
ringe Menge der Abwässer die Voraussetzun-
gen einer ausreichenden Selbstreinigung ge-
gegeben sind, einer gründlichen Rünstlichen
einigung, sei es durch Klärung mit oder
ohne Desinfektion, sei es durch Bodenberiese-
lung. Denn das direkte Einleiten der Schmutz-
wässer in die Wasserläufe bringt in ästheti-
scher, hygienischer und volkswirtschaftlicher
Hinsicht die größten Aachteile mit sich. Die
wirksamste Art der Reinigung ist die durch
Bodenberieselung, d. h. durch Aufleiten
der Schmutzwässer auf Acker= und Garten-
land oder Wiesen (Rieselfelder). Die Reini-
gung vollzieht sich hier teils durch Oxydation
und Zersetzung, teils durch Absorption der in
den Abwässern enthaltenen Schmutzstoffe im
Boden, sowie auch durch direkte Aufnahme
der Bestandteile des Rieselwassers durch die
Pflanzen, insbesondere durch Gras= und
Wurzelgewächse. Am günstigsten für die
Bodenberieselung ist Sandboden, sodann Kalk-
und Lehmboden; ungeeignet sind fette Boden-
arten und naßgründige Böden, z. B. Ton-
und namentlich Moorböden, weil wegen der
Undurchlässigkeit die Abwässer im wesentlichen
auf Verdunstung angewiesen sind und wäh-
rend der Stagnation die Fäulnis der in den
Schmutzwässern enthaltenen Stoffe fortschreitet.
Zwechmäßig ist es, das Bieselwasser nicht ein-
fach überschüssig über den Boden laufen zu
lassen, sondern die Versickerung durch eine
ordnungsmäßige Drainage zu unterstützen.
Auch darf nicht zu häufig gerieselt werden,
da sonst die reinigende Wirkung des Bodens
aufhört. Vollen Erfolg verspricht eine Boden-
berieselung daher nur dann, wenn ausreichend
große und ihrer Beschaffenheit nach geeignete
Bodenflächen zur Verfügung stehen. Bei städti-
scher Kanaljauche wird 1 ha auf 100 Röpfe,
bei besonders günstiger Vorflut auf 200 Köpfe
der Bevölkerung für ausreichend erachtet. In
der Regel stehen sedoch so große Flächen nicht
zur Verfügung und man muß deshalb not-
Kanalisation.
edrungen den Bieselfeldern sehr viel mehr
Fauche zuführen, als rationell ist, oder aber
es muß die
erforderliche Reinigung der
Schmutzwässer
ganz oder teilweise durch
Klärung berbeigeführt werden. Die sich da-
bei ergebenden Rüchstände können unter Um-
ständen für landwirtschaftliche Zwecke nutzbar
verwertet werden.
II. Kanalisationsunternehmungen
von größerem Umfange dürfen nach den
Erl. vom 1. Sept. 1877 (MBl. 257) und vom
8. Sept. 1886 (MBl. 223) erst zur Ausführung
gebracht werden, wenn die betreffen den Bau-
und damit in Verbindung stehenden Reini-
gungsprojekte die Genehmigung der beteilig-
ten Minister, des MdFJ., des Mdg A., des
Mdön., des M L. und des ÖSM., gefunden
haben. Diese Anordnung verfolgt den Zweckh,
der Verunreinigung der Watsserläufe durch
städtische Abwässer überall nach gleichen
Grundsätzen vorzubeugen. Demzufolge sind
nach dem weiteren Erl. vom 30. Mlärz 1896
(MBl. 70) größere Kanalisationsprojekte der
Ministerialinstanz zur Prüfung nicht nur
dann vorzulegen, wenn die Kanalisations=
wässer unmittelbar einem öffentlichen Wasser-
laufe zugeführt werden sollen, sondern auch
dann, wenn dies durch Vermittlung von
Privatgewässern geschehen soll, und selbst
dann, wenn der Einlaß der Kanalisations-
wässer in ein Privatgewässer beabsichtigt wird,
welches überhaupt keinen Abfluß nach einem
öffentlichen Gewässer hat. In den Berichten,
mit denen die Projekte der Ministerialinstanz
zur Prüfung vorgelegt werden, soll jedesmal
die Frage einer Reinigung der Kanalwässer
und insbesondere die Möglichkeit, diese Reini-
gung durch Bodenberieselung zu bewirken,
eingehend erörtert werden. Ferner sollen über
folgende Punkte nähere Angaben gemacht
werden: 1. über die bisherigen Entwässerungs-
verhältnisse der Gemeinde und über die dort
hinsichtlich der Fähalienaufbewahrung und
beseitigung bestehenden Vorschriften und Ein-
richtungen; 2. über die Gesundheitsverhält-
nisse der Bevölkerung; 3. über die Verhält-
nisse der zur Aufnahme der Kanalwässer be-
stimmten Wasserläufe oberhalb und unterhalb
der Ortschaft bis auf eine Entfernung von
15 km bei den verschiedenen Wasserständen;
4. über die Wasserversorgung der Gemeinde
und, falls eine Wasserleitung vorhanden ist,
auch über deren Leistungsfähigkeit; 5. über
die Zahl, die Art und den Betriebsumfang
aller derfsenigen in dem Bereiche des Kanali-
sationssystems belegenen gewerblichen An-
lagen, deren Abwässer ungünstig auf den
öffentlichen Gesundheitsstand einwirken kön-
nen, sowie über die Menge dieser Abwässer,
die vorhandenen Einrichtungen zu ihrer Reini-
gung und die damit erzielten Erfolge; 6. über
die finanzielle Lage der Gemeinde. Außer
den das Projeat darstellenden Zeichnungen ist
ein Plan vorzulegen, der die nähere Um-
gebung der Ortschaft veranschaulicht. Im
übrigen gilt für die Veseitigung der städti-
schen Schmutzwässer im Wege der K. dasselbe
wie für die Abwässerabführung (s. d.) über-
haupt.