Kanalisierung von Flüssen — Kantinen.
Kanalisierung von Flüssen. Ist die für
eine wirtschaftliche Ausnutzung notwendige
Tiefe und Breite des Fahrwassers wegen der
geringen Wassermenge bei verhältnismäßig
großem Gefälle auf dem Wege der Regulie-
rung der Flüsse (s. Regulierung von
Flüssen) nicht zu erreichen, so bleibt
nur eine Kanalisierung vemrmittelst
Einbau von Wehren (feste Wehre, Nadel-
wehre, Trommelwehre) und von Schleusen
übrig. An neueren Unternehmungen dieser
Art sind zu nennen: obere AMetze 1882, untere
Brahe 1879 und 1905, Main von Frankfurt
abwärts 1886 und 1897, Fulda von Kassel
bis Münden 1895, Unterspree 1890 und 1897,
Emsstrecke Dingen-Papenburg (sog. Dortmund-
Ems-Kanal), obere Oder von Kosel bis -eißen-
mündung (G. vom 6. Juni 1888 — G. 238).
In Wasserstraßengesetz (s. d. U) wird die
analisierung von Strechen der Aetze und der
Oder vorgesehen. Wegen der gegenwärtigen
Ausdehnung der Wasserstraßen und deren
wirtschaftlichen Bedeutung s. Schiffahrts-=
Ranäle unter II, 1.
Kandidaten des höheren Schulamts f.
Gymnasiallehrer, Vorbildung usw. II;
K. des Predigtamts s. Geistliche (An-
stellung ufw.) II.
Kaninchen (wilde). Die wilden K. gehör-
ten bis zum Erlaß des Wildschadengesetzes
vom 11. Juli 1891 (s. Wildschaden) in
den diesem Gesetz unterworfenen Landes-
teilen (d. i. dem preuß. Staate ausschließ-
lich der Prov. Hannover und des ehemaligen
Kürfürstentums Hessen) größtenteils zu den
jagdbaren Tieren (s. Jagdbarkeit); aber
auch dort, wo sie nicht jagdbar waren, also
dem freien Tierfang unterlagen, befaßte sich
die Jagdgesetzgebung mit ihnen. § 23 Abs. 2 des
Jagdpolizeigesetzes vom 7. März 1850 (V. für
das ehemalige Herzogtum Nassau § 25 Abs. 2;
Lauenburgisches Jagdpolizeigesetz vom 17. Juli
1872 § 26 Abs. 2) bestimmt, daß, wenn die K.
sich bis zu einer der Feld-und Gartenkulturschäd-
lichen Menge vermehren, der Landrat befugt ist,
auf Antrag der beschädigten Grundbesitzer den
Jagdpächter zum Abschuß der K. aufzufordern,
und wenn dieser die Grundstücke nicht genügend
schützt, dem Grundbesitzer selbst die Erlaubnis
zu erteilen, die K. auf jede erlaubte Weise zu
fangen, namentlich auch mit Anwendung des
Schießgewehrs zu töten. Das Wildschaden-
gesetz vom 11. Juli 1891 § 15 unterwarf all-
emein die wilden K. dem freien Tierfang
mit Ausschluß des Fangens mit Schlingen)
und beseitigte somit für seinen Geltungsbereich
ihre Jagdbarkeit, gleichwohl blieb die vorher
angezogene Bestimmung des § 23 Abs. 2
des Jagdpolizeigesetzes bestehen (OVG#. vom
25. Jan. 1904, OVG. 45, 334). Dieses hat eine
sehr große prabtische Bedeutung. Wenn auch
der Grundbesitzer nunmehr befugt ist, die
K. auf seinem Grundstück zu fangen und sich
anzueignen, so kann er doch, falls letzteres
zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk ge-
hört, nach § 368 Ziff. 10 StGB. (-. Jagd-
vergehen) bestraft werden, wenn er ohne
Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne
sonstige Befugnis auf seinem Grundstückh
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außerhalb des öffentlichen, zum gemeinen Ge-
brauch bestimmten Weges, auch ohne zu
jagen, zur Jagd ausgerüstet betroffen wird.
Falls der Jagdberechtigte dem Grundeigen-
tümer nicht die Genehmigung erteilt, das
Grundstück zur Jagd ausgerüstet (d. h. mit
dem Gewehr oder mit sonstigen, zum Fang
jagdbarer Tiere geeigneten Geräten versehen)
zu betreten, so kann die Befugnis hierzu durch
den Landrat verliehen werden. Die Unter-
stellung der K. unter den freien Tierfang hat
die Folge gehabt, daß nunmehr jeder sich ihrer
bemächtigten durfte, wodurch in manchen Gegen-
den eine unerwünschte Uberschwemmung der
Grundstücke mit Kaninchenjägern, welche den
in““ ohne Rüchsicht auf die Schonung der
eldfrüchte ausübten, eintrat. Diesem Un-
wesen, dem gegenüber das Recht des Eigen-
tümers, das Betreten leiner Grundstüche zu
verbieten, oft wirkungslos blieb, ist an vielen
Orten durch Polizeiverordnungen entgegen-
getreten worden, welche das Betreten fremder
Grundstücke zum Zweck des Fangs wilder K.
von der Zustimmung des Jayqdberechtigten
und des Grundstüchseigentümers abhängig
machte; zugleich ergänzten diese Verordnungen
das Wildschadengesetz insofern, als sie die in
letzterem übergangene Strafeandrohung für
das Fangen von K. in Schlingen nachholten.
In der Prov. Hannover gehörten die K. zu
den jagdbaren Tieren, es stand jedoch jedem
Grundeigentümer die Befugnis zu, sie in den
mit seinen Wobngebänden zusammenhängen-
den Höfen und Gärten bei Tage vermittelst
der Schußwaffe unter Beobachtung der polizei-
lichen Vorschriften zu erlegen (Hann. Jagd-
ordnung vom 11. Mlärz 1859 § 3 Ziff. 2). Der
durch K. angerichtete Wildschaden war zu er-
setzen (Wildschadengesetz vom 21. Juli 1848
§ 1). Auch im ehemaligen ZRurfürstentum
Hessen waren die K. jagdbar; der von ihnen
angerichtete Wildschaden war zu ersetzen (Wild-
schadengesetz vom 26. Jan. 1854 § 1 und Jagd-
gesetz vom 7. Sept. 1865 § 34). Das Wild-
schongesetz vom 14. Juli 1904 hat die Jagd-
barkeit der wilden K. allgemein, also auch
für die Prov. Hannover und das ehemalige
Kurfürstentum Hessen aufgehoben sie unter-
stehen somit dem freien Tierfang, jedoch ist
das Aufstellen von Schlingen, in denen sich
agdbare Tiere oder K. fangen hönnen, ver-
boten (§ 4). Das Gesetz geht also weiter wie
das Wildschadengesetz vom 11. Juli 1891, in-
dem es nicht nur das Fangen in Schlingen,
sondern schon das Aufstellen von Schlingen
verbietet und auch für die Ubertretung dieses
Inne eine Strafe androht (6 15 Abs. 1
iff. 2).
Kantinen sind Schanbwirtschaften (s. d.)
und Handlungen mit Branntwein oder Spiri-
tus und mit Lebensbedürfnissen in Kasernen,
Fabriken, Massenquartieren, bei Tiefbauten
usw. Als Schankbwirtschaften fallen sie unter
GerwO. § 33 und bedürfen daher der Erlaub-
nis, da die Zugänglichkeit der Wirtschafts-
räume für jeden Dritten nicht die Voraus-
setzung des Begriffs der Schanbwirtschaft ist
(RE. vom 7./14. Juni 1888, vom 14./21. Febr.
1889 — Pr VBl. 10 S. 38, 471; OV. 10, 254).