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Das gleiche gilt, soweit sie Kleinhandlungen
mit Branntwein oder Spiritus sind. Die Er—
laubnis ist auch dann erforderlich, wenn der
Betrieb der K. auf den Kreis der unmittelbar
beteiligten Personen oder der Mitglieder eines
Vereins beschränkt ist, also nicht gewerbs—
mäßzig erfolgt (OVG. 42, 279). Nur mili—
tärische K., die nicht an einen Anternehmer
verpachtet sind und von diesem gewerbsmäßtg
betrieben werden, sondern durch die Truppen-
teile selbst bewirtschaftet werden, sind Reine
Schankwirtschaften und Kleinhandlungen mit
Branntwein oder Spiritus (GewO. 8 33 Abs.6;
Erl. vom 27. Dez. 1896 — All. 1897, 12).
Die Erlaubnis für den Betrieb einer K. kann
insofern zeitlich beschränkt werden, als sie nur
für die Dauer der Benutzung des Gebäudes
als Kaserne, Massenquartier usw. erteilt wird
(O. 10, 254).
Kantongefängnisse. In dem früheren fran-
zösischrechtlichen Teile der Rheinprovinz sind
als ein Rest der damaligen Einrichtungen die
sog. K. bestehen geblieben. Sie gehören zu
den dem MdN. unterstehenden Gefängnissen
(s. Strafanstalten) und sind bestimmt, die
amtsgerichtlichen Untersuchungs= und Haftge-
fangenen und die Gefängnisgefangenen, deren
Strafdauer 14 Tage nicht übersteigt, teilweise
auch Polizeigefangene, aufzunehmen. Ihre
Belegfähigkeit ist in der Regel nur gering.
Sie mußten früher von den Gemeinden und
Kreisverbänden unterhalten werden, sind je-
doch durch das G., betr. die K. in der Rhein-
provinz, vom 30. Juni 1887 (GS. 287) in
die Unterhaltung des Staates übergegangen.
Wegen der Kosten für die Einlieferung der
wegen Polizeiübertretungen bestraften Per-
sonen in die K. s. Vf. vom 17. Nov. 1888
(MBl. 213).
Kantonnementsquartier s. Quartier
leistung.
antoren s. RKirchenbeamte.
Kanzelparagraph. Die Vorträge des Geist-
lichen sollen nicht in persönliche Beleidigungen
ausarten (ALR. II, 11 §§ 83—85), sie dürfen
auch nicht die öffentliche Ordnung gefährden.
Stb B. 8 130a (G. vom 10. Dez. 1871 — BE-
Bl. 442) bedroht mit Gefängnis oder Festungs-
8 bis zu zwei Jahren Geistliche oder andere
eligionsdiener, welche in Ausübung oder in
Veranlassung der Ausübung ihres Berufes
öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welche
in einer Kirche oder an einem anderen zu
religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor
Mehreren Angelegenheiten des Staates in
einer den öffentlichen Frieden gefährdenden
Weise zum Gegenstande einer Verkündigung
oder Erörterung machen oder Schriftstücke, in
welchen solches geschieht, ausgeben oder ver-
breiten (s. RG St. 17, 314; 27, 231).
Kanzleidienst. Als etatsmäßige Kanzlei-
beamte (Ranzleisehretäre, Kanzlisten, Kanzlei-
diätare und Kanzleigehilfen) dürfen im Staats-
und Kommunaldienst nur Militäranwärter
angestellt werden (s. Militäranwärter). Auch
bei der Annahme von Lohnschreibern ist die Be-
schäftigung von Militäranwärtern möglichst zu
berüchsichtigen. An der Spitze der Kanzleien bei
den Ministerien und Zentralbehörden steht ein
Kantongefängnisse — RKaplitaldechungsverfahren.
Kanzleidirektor (Kanzleivorsteher), bei an-
deren größeren Behörden ein Kanzleiinspek=
tor. Der Geschäftsgang bei den Kanzleien
ist durch besondere Geschäftsanweisungen (RKanz-
leiordnungen) geregelt. Für die Justizbehörden
s. Kanzleiordnung vom 9. Febr. 1895 (JMBl.
40), bereits mehrfach abgeändert, zuletzt be-
sonders durch die Allg Bf. vom 12. März 1906
JIM B. 71); vgl. auch die Vfl., betr. die An-
derung der Dienst= und Einkommensverhält-
nisse der Kanzleigehilfen, vom 13. März 1906
(JA. 73), sowie wegen der Hilfeleistung der
Kanzlei in richterlichen Geschäften und der
Entlastung des Gerichtsschreibers durch die
Kanzlei die Allg Bf. vom 25. April 1906 (JM-
Bl. 112), und wegen der Hilfeleistung der
Kanzlei in den Geschäften des Staatsanwalts,
und der Entlastung des Sekretärs durch die
Kanzlei die Allg Bf. vom 7. Mai 1906 (JMl-
Bl. 139), durch welche beiden letzteren Ver-
fügungen in umfangreichem Maße bisher den
Richtern und Gerichtsschreibern, den Staats-
anwälten und den Sekretären obliegende, rein
mechanische Schreibarbeiten den Kanzlisten
übertragen worden sind.
S. im übrigen Bureaudienst.
Kaperei ist die von einem kriegführenden
Staate durch ausdrückliche Genehmigung (Ka-
perbrief) gestattete Beteiligung von Privat-
personen am Seekriege zur Erbeutung feind-
licher Schiffe (ALR. I, 9 §§ 205—219). Durch
die internationale Abmachung vom 16. April
1856 ist von den dabei beteiligt gewesenen und
den später beigetretenen Staaten die K. als
abgeschafft erklärt worden (s. V. vom 12. Juni
1856 — GS. 585 — und Bek. vom 3. Nov.
1858 — GS. 568). S. hierzu Kriegssee-
recht.
Kapitalabfindung. Die Verpflichtung zur
Zahlung einer Unfallrentekannin drei Fällen
durch eine einmalige Kapitalabzahlung abge-
lehnt werden, und zwar: a) bei kleinen Renten,
die nicht mehr als 15% der Vollrente betragen;
b) gegenüber Ausländern, die ihren Wohnsitz
im Deutschen Reiche aufgeben; c) gegenüber
der Witwe, die sich wieder verheiratet (Gu-
VG. 8§ 16, 91; LIV0. 88§ 17, 97; BU.
§§ 9, 37: SUVS. 8§ 22, 95). S. dazu Anl.
des R., betr. die Feststellung der Entschä-
digungen, vom 15. Nov. 1904 52—54 (AU.
20, 642). Nach G., betr. die Unfallfürsorge
für Gefangene, vom 30. Juni 1900 (REsl.
536) § 16 kann der Entschädigungsberechtigte
abgefunden werden, wenn eine NRente von
20 oder weniger Prozent der Vollrente fest-
gesetzt ist. Bei Invalidenrenten ist eine K.
zulässig, wenn der Berechtigte ein Ausländer
ist und seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche
aufgibt (Inv VG. § 26). Ausländer, die eine
Invaliden= oder Witwenpension oder eine Er-
ziehungsbeihilfe von einem Knappschaftsverein
(I. d.V. 2) beziehen, können mit dem dreifachen
Jahresbetrag der Unterstützung abgefunden
werden, wenn sie einen Wohnsitz im Deutschen
Beiche nicht besitzen (Allg. Berggesetz vom
24. Juni 1865 — ES. 705 — 8 172 a in der
Fassung des G. vom 19. Juni 1906 — GS. 199).
Kapitaldechungsverfahren. Beim K. wer-
den abweichend vom Umlageverfahren ((. d.)