Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Das gleiche gilt, soweit sie Kleinhandlungen 
mit Branntwein oder Spiritus sind. Die Er— 
laubnis ist auch dann erforderlich, wenn der 
Betrieb der K. auf den Kreis der unmittelbar 
beteiligten Personen oder der Mitglieder eines 
Vereins beschränkt ist, also nicht gewerbs— 
mäßzig erfolgt (OVG. 42, 279). Nur mili— 
tärische K., die nicht an einen Anternehmer 
verpachtet sind und von diesem gewerbsmäßtg 
betrieben werden, sondern durch die Truppen- 
teile selbst bewirtschaftet werden, sind Reine 
Schankwirtschaften und Kleinhandlungen mit 
Branntwein oder Spiritus (GewO. 8 33 Abs.6; 
Erl. vom 27. Dez. 1896 — All. 1897, 12). 
Die Erlaubnis für den Betrieb einer K. kann 
insofern zeitlich beschränkt werden, als sie nur 
für die Dauer der Benutzung des Gebäudes 
als Kaserne, Massenquartier usw. erteilt wird 
(O. 10, 254). 
Kantongefängnisse. In dem früheren fran- 
zösischrechtlichen Teile der Rheinprovinz sind 
als ein Rest der damaligen Einrichtungen die 
sog. K. bestehen geblieben. Sie gehören zu 
den dem MdN. unterstehenden Gefängnissen 
(s. Strafanstalten) und sind bestimmt, die 
amtsgerichtlichen Untersuchungs= und Haftge- 
fangenen und die Gefängnisgefangenen, deren 
Strafdauer 14 Tage nicht übersteigt, teilweise 
auch Polizeigefangene, aufzunehmen. Ihre 
Belegfähigkeit ist in der Regel nur gering. 
Sie mußten früher von den Gemeinden und 
Kreisverbänden unterhalten werden, sind je- 
doch durch das G., betr. die K. in der Rhein- 
provinz, vom 30. Juni 1887 (GS. 287) in 
die Unterhaltung des Staates übergegangen. 
Wegen der Kosten für die Einlieferung der 
wegen Polizeiübertretungen bestraften Per- 
sonen in die K. s. Vf. vom 17. Nov. 1888 
(MBl. 213). 
Kantonnementsquartier s. Quartier 
leistung. 
antoren s. RKirchenbeamte. 
Kanzelparagraph. Die Vorträge des Geist- 
lichen sollen nicht in persönliche Beleidigungen 
ausarten (ALR. II, 11 §§ 83—85), sie dürfen 
auch nicht die öffentliche Ordnung gefährden. 
Stb B. 8 130a (G. vom 10. Dez. 1871 — BE- 
Bl. 442) bedroht mit Gefängnis oder Festungs- 
8 bis zu zwei Jahren Geistliche oder andere 
eligionsdiener, welche in Ausübung oder in 
Veranlassung der Ausübung ihres Berufes 
öffentlich vor einer Menschenmenge, oder welche 
in einer Kirche oder an einem anderen zu 
religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor 
Mehreren Angelegenheiten des Staates in 
einer den öffentlichen Frieden gefährdenden 
Weise zum Gegenstande einer Verkündigung 
oder Erörterung machen oder Schriftstücke, in 
welchen solches geschieht, ausgeben oder ver- 
breiten (s. RG St. 17, 314; 27, 231). 
Kanzleidienst. Als etatsmäßige Kanzlei- 
beamte (Ranzleisehretäre, Kanzlisten, Kanzlei- 
diätare und Kanzleigehilfen) dürfen im Staats- 
und Kommunaldienst nur Militäranwärter 
angestellt werden (s. Militäranwärter). Auch 
bei der Annahme von Lohnschreibern ist die Be- 
schäftigung von Militäranwärtern möglichst zu 
berüchsichtigen. An der Spitze der Kanzleien bei 
den Ministerien und Zentralbehörden steht ein 
  
Kantongefängnisse — RKaplitaldechungsverfahren. 
Kanzleidirektor (Kanzleivorsteher), bei an- 
deren größeren Behörden ein Kanzleiinspek= 
tor. Der Geschäftsgang bei den Kanzleien 
ist durch besondere Geschäftsanweisungen (RKanz- 
leiordnungen) geregelt. Für die Justizbehörden 
s. Kanzleiordnung vom 9. Febr. 1895 (JMBl. 
40), bereits mehrfach abgeändert, zuletzt be- 
sonders durch die Allg Bf. vom 12. März 1906 
JIM B. 71); vgl. auch die Vfl., betr. die An- 
derung der Dienst= und Einkommensverhält- 
nisse der Kanzleigehilfen, vom 13. März 1906 
(JA. 73), sowie wegen der Hilfeleistung der 
Kanzlei in richterlichen Geschäften und der 
Entlastung des Gerichtsschreibers durch die 
Kanzlei die Allg Bf. vom 25. April 1906 (JM- 
Bl. 112), und wegen der Hilfeleistung der 
Kanzlei in den Geschäften des Staatsanwalts, 
und der Entlastung des Sekretärs durch die 
Kanzlei die Allg Bf. vom 7. Mai 1906 (JMl- 
Bl. 139), durch welche beiden letzteren Ver- 
fügungen in umfangreichem Maße bisher den 
Richtern und Gerichtsschreibern, den Staats- 
anwälten und den Sekretären obliegende, rein 
mechanische Schreibarbeiten den Kanzlisten 
übertragen worden sind. 
S. im übrigen Bureaudienst. 
Kaperei ist die von einem kriegführenden 
Staate durch ausdrückliche Genehmigung (Ka- 
perbrief) gestattete Beteiligung von Privat- 
personen am Seekriege zur Erbeutung feind- 
licher Schiffe (ALR. I, 9 §§ 205—219). Durch 
die internationale Abmachung vom 16. April 
1856 ist von den dabei beteiligt gewesenen und 
den später beigetretenen Staaten die K. als 
abgeschafft erklärt worden (s. V. vom 12. Juni 
1856 — GS. 585 — und Bek. vom 3. Nov. 
1858 — GS. 568). S. hierzu Kriegssee- 
recht. 
Kapitalabfindung. Die Verpflichtung zur 
Zahlung einer Unfallrentekannin drei Fällen 
durch eine einmalige Kapitalabzahlung abge- 
lehnt werden, und zwar: a) bei kleinen Renten, 
die nicht mehr als 15% der Vollrente betragen; 
b) gegenüber Ausländern, die ihren Wohnsitz 
im Deutschen Reiche aufgeben; c) gegenüber 
der Witwe, die sich wieder verheiratet (Gu- 
VG. 8§ 16, 91; LIV0. 88§ 17, 97; BU. 
§§ 9, 37: SUVS. 8§ 22, 95). S. dazu Anl. 
des R., betr. die Feststellung der Entschä- 
digungen, vom 15. Nov. 1904 52—54 (AU. 
20, 642). Nach G., betr. die Unfallfürsorge 
für Gefangene, vom 30. Juni 1900 (REsl. 
536) § 16 kann der Entschädigungsberechtigte 
abgefunden werden, wenn eine NRente von 
20 oder weniger Prozent der Vollrente fest- 
gesetzt ist. Bei Invalidenrenten ist eine K. 
zulässig, wenn der Berechtigte ein Ausländer 
ist und seinen Wohnsitz im Deutschen Reiche 
aufgibt (Inv VG. § 26). Ausländer, die eine 
Invaliden= oder Witwenpension oder eine Er- 
ziehungsbeihilfe von einem Knappschaftsverein 
(I. d.V. 2) beziehen, können mit dem dreifachen 
Jahresbetrag der Unterstützung abgefunden 
werden, wenn sie einen Wohnsitz im Deutschen 
Beiche nicht besitzen (Allg. Berggesetz vom 
24. Juni 1865 — ES. 705 — 8 172 a in der 
Fassung des G. vom 19. Juni 1906 — GS. 199). 
Kapitaldechungsverfahren. Beim K. wer- 
den abweichend vom Umlageverfahren ((. d.)
	        
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