Kapitaliensteuer — Kapitalvermögen (Besteuerung).
neben den Verwaltungskosten nicht nur die
Ausgaben von Rentenzahlungen im vergange-
nen Rechnungssahre, sondern auch der Kapital-
wert jeder gezahlten Rente umgelegt, es wird
also berechnet, welches Kapital erforderlich ist,
um aus ihm unter Zurechnung der Zinsen dem
Berechtigten bis zu seinem Lebensende oder
bis zum voraussichtlichen Fortfalle des An-
spruchs die Rente zahlen zu können. Das K.
ist bei der Tiefbauberufsgenossenschaft einge-
führt (Bu#BG. § 13). Die Berechnung des
Kapitalwerts der Renten erfolgt nach Maß-
gabe der RBek. vom 5. Febr. 1904 (Al. 10,
141). Bei der Invalidenversicherung war für
die ersten Jahre das K. vorgeschrieben (In-
validitäts= und Altersversicherungsgesetz 8 20).
Durch Inv B. 8§ 32 ist das Prämiendechungs-
verfahren (s. d.) an die Stelle gesetzt worden.
Kapitaliensteuer war eine der auf Grund
des Hohenzoll G. vom 30. Aug. 1834 (Sigmar-
GS. 4, 93) bis zum 31. März 1901 in den
Hohenzoll. Landen erhobenen Ertrag-
steuern. Es unterlagen ihr nach dem vom
Steuerpflichtigen summarisch zu fatierenden Be-
sitzstand am 1. Mai jedes Jahres alle im Be-
sitz physischer wie nichtphysischer Personen be-
findlichen verzinslichen Aktivkapitalien, jedoch
mit weitgehenden Ausnahmen, z. B. für außer-
halb der Hohenzoll. Lande oder in Sparkassen
angelegte Kapitalien und öffentliche Fonds.
Ein Abzug von Schulden fand nicht statt. Durch
Art. II des G., betr. die Umgestaltung der direk-
ten Staatssteuern in den Hohenzoll. Landen,
vom 2. Juli 1900 (G. 252) ist die K., da sie
im Staatssteuersystem durch die Ergänzungs-
steuer ersetzt ist, in der Kommunalbesteuerung
nur Realsteuern vom Grundbesitz und Ge-
werbebetrieb beibehalten sind, nicht nur der
Staatskasse gegenüber außer Hebung gesetzt,
sondern überhaupt aufgehoben (vgl. Aufhe-
bung direkter Staatssteuern a. E.)
Kapitalrentensteuer ist diejenige BReall(Er-
trag-steuer, deren Gegenstand die Erträge des
sog. mobilen, d. h. nicht in Grundbesitz oder
gewerblichem Anlage= und Betriebskapital be-
stehenden Kapitals bilden (ogl. Steuerklassen
und Direkte Steuern). In Preußen hat, ab-
gesehen von den Hohenzollernschen Landen, wo
eine Rapitaliensteuer eingeführt war, eine
K. nie bestanden, und gerade ihr Fehlen
gegenüber der Grund-, Gebäude= und Gewerbe-
steuer bildete bis zum 1. April 1895 einen der
stärksten Verstöße des preußischen direkten
Steuersystems gegen den Grundsatz der Gleich-
mäßigkeit der Besteuerung. Der in der Tagung
1893/94 dem Landtage vorgelegte Gesetzent-
wurf, betr. die Einführung einer K., gelangte
nur bis in eine Kommission des Ab 8
Kapitalvermögen (Besteuerung). ## K. im
Sinne des Erg StG. ((. Ergänzungssteuer)
gelten im weiteren Sinne: 1. das dem Betriebe
der Land= oder Forstwirtschaft, einschließlich der
Viehzucht, des Wein-, Obst= und Gartenbaues,
dem Betriebe des Bergbaues oder eines Ge-
werbes dienende Anlage= und Betriebskapital,
welches sämtliche dem betreffenden Betriebe —
dauernd oder vorübergehend — gewidmeten,
einen in Geld schätzbaren Wert besitzenden
Gegenstände und Rechte umfaßt; 2. das „son-
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stige K., nämlich a) verzinsliche und unver-
zinsliche, verbriefte und unverbriefte Kapital-
forderungen jeder Art einschließlich des Wertes
von Aktien, Anteilscheinen, Kommanditanteilen,
Kuxen, Geschäftsguthaben bei Genossenschaften,
Geschäftsanteilen und anderen Gesellschafts-
einlagen; b) bares Geld deutscher Währung,
fremde Geldsorten, Banknoten und Kassen-
scheine, mit Ausschluß der aus den laufenden
Jahreseinkünften des Steuerpflichtigen vor-
handenen Bestände, sowie Gold und Silber
in Barren, insoweit die Werte zu a u. b nicht
unter Ziff. 1 fallen; c) der Kapitalwert der
Rechte auf Apanagen, MNenten, Leibrenten,
Altenteilsbezüge und auf andere periodische
geldwerte Hebungen, welche dem Steuerpflich-
tigen auf seine Lebenszeit oder die eines an-
deren, auf unbestimmte Zeit oder auf min-
destens zehn Jahre vertragsmäßig als Gegen-
leistung für die Hingabe von Vermögenswerten
oder aus letztwilligen Verfügungen oder Fami-
lienstiftungen oder Hausgesetzen zustehen, je-
doch mit Ausschluß der Ansprüche an Witwen-,
Waisen= oder Pensionskassen, aus einer Kran-
ken--, Unfall= oder der gesetzlichen Invaliden-
versicherung, auf Pensionen, die mit BRüchsicht
auf ein früheres Arbeits= oder Dienstverhält-
nis gezahlt werden, sowie auf Renten, welche
letztwillig Personen zugewendet sind, die zum
Hausstande des Erblassers gehört und in
einem Dienstverhältnis zu ihm gestanden haben
(Erg t # §# 4, 6, 7; AusfAnw. Art. 10—1).
m engeren Sinne gilt als K. nur das
unter 2 aufgeführte „sonstige" K. Der
Besteuerung dieses „sonstigen“ K. ist grund-
sätzlich wie der des übrigen Vermögens der
gemeine Wert zur Zeit der Veranlagung zu-
grunde zu legen, aber mit folgenden Maß-
aben: 1. bares Geld deutscher Währung,
eichskassenscheine und Reichsbanknoten kom-
men mit dem Aennwert in Ansatz, 2. Silber
und Gold in Barren und fremde GEeldsorten
mit dem Verkaufswert, 3. Aktien, Anteil-
scheine, Staatsschuldverschreibungen, Pfand-
briefe und andere nicht unter 1 fallende Wert-
papiere, wenn sie in Deutschland einen Börsen-
kurs haben, mit diesem, sonst mit dem Ver-
kaufswert, 4. alle sonstigen Kapitalforderungen
mit dem Nennwert, sofern nicht Umstände vor-
liegen, welche die Annahme eines von ihm ab-
weichenden Verkaufswerts begründen, wie
Unsicherheit oder Zweifel an der BRechtsbe-
ständigkeit oder dem Betrage der Forderung;
unbeitreibliche Forderungen bleiben außer An-
satz. Als Verkaufswert gilt der durch Schät-
zung ermittelte Erlös, der bei Realisation oder
Veräußerung der Forderung wahrscheinlich zu
erzielen sein würde, als Börsenkurs nur der
amtlich notierte und beim Falle der Notie-
rung bei mehreren deutschen Börsen derjenige
der nach dem Geschäftsgebrauch für den Ver-
anlagungsort maßgebenden Börse. Laufende
Zinsen, verzinsliche Forderungen kommen nicht
in Ansatz, während vom Kapitalwert unver-
zinslicher befristeter für die Zeit bis zur
Fälligkeit 4% Jahreszinsen zu Bürzen sind.
Rüchstände an Zinsen, Pachten und anderen
periodischen Hebungen sind, wenn die Um-
stände des Einzelfalls keine andere Annahme