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begründen, den Kapitalforderungen gleichzu-
stellen, soweit sie nicht aus dem letzten Vor-
jahr herrühren, oder soweit der Schuldner zu
ihrer Zahlung rechtskräftig verurteilt ist. Aoch
nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital-
und Rentenversicherungen sind mit zwei Drittel
der Summe der seit Bestehen der Versicherung
gezahlten Prämien und Kapitalbeträge in An-
rechnung zu bringen, wenn aber vom Steuer-
pflichtigen oder der Steuerbehörde der Rück-
kaufswert, d. i. der Betrag, für den die Ver-
sicherungsanstalt nach den von ihr aufgestell-
ten allgemeinen Grundsätzen die Police zurück-
kaufen würde, nachgewiesen wird, mit diesem.
Andere suspensiv bedingte Ansprüche bleiben
außer Ansatz. Nießbrauchsrechte, Apanagen,
Renten und andere periodische Autzungen und
Leistungen werden mit einem BVielfachen des
Jahreswerts Rapitalisiert, und zwar: a) immer-
währende mit dem 25 fachen; b) auf die Lebens-
gett einer Person beschränkte, se nachdem deren
lter beträgt nicht mehr als 15, 15—25,
25—35, 35—45, 45—55, 55—65, 65—75, 75—80
oder mehr als 80 Jahre, mit dem 18--, 17-, 16-,
14-, 12-, 81½/2-, 5-, 3= oder 3fachen; c) andere
von unbestimmter Dauer mit dem 12½fachen;
d) solche von bestimmter Dauer nach 4proz.
Zinseszinsrechnung (Erg Stch. §§ 9, 12—16;
AusfAnw. Art. 13—16, 18). Als Einkom-
men aus K. im Sinne des § 7 EinktG.
gilt dasjenige aus dem „sonstigen" KR. im
Sinne des ErgStG. mit Ausschluß der Rechte
auf periodische Hebungen und Vorteile.
apitän s. Schiffer.
Kapitulanten sind solche Mannschaften,
welche ihrer aktiven Dienstpflicht genügt haben
und sich einem Truppenbefehlshaber gegenüber
freiwillig zum Weiterdienen verpflichten. Als
K. sollen nur solche Personen angenommen
werden, durch welche ein wesentlicher Autzen
für den Dienst zu erwarten ist. In der Haupt-
sache handelt es sich bei den K. um den Ersatz
des Unteroffizierkorps; aber es kommen auch
in anderen Fällen Kapitulationen, z. B. bei
Offiziersburschen, vor. Die Bestimmungen für
die Kapitulationen sind betreffs der Armee
durch KabO. vom 8. Juni 1876 (AVBl. 141) und
betreffs der Marine durch KabO. vom 29. Aug.
1876 (MVBl. 149 ff.) gegeben. K. gehören
gemäß § 38 A2 RMilG. vom Beginn bis
zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der ab-
Wchlossenen Kapitulation zum atktiven Heere.
egen der Versorgung der Kapitulanten s.
Mannschaftsversorgungsgesetz
Karbid, Lagerung von K. s. Azetylen.
Karbidfabriken s. Chemische Fabriken.
Karenzsahr, Karenzzeit s. Gnadenzeit.
Karenzzeit (Wartezeit) bei der Versiche-
rung. Unter K. wird der Zeitraum ver-
standen, innerhalb dessen der Versicherte einen
Anspruch auf die Leistungen der Arbeiter-
versicherung nicht hat. Bei der Kranken-
versicherung besteht zunächst eine K. für den
Bezug des Krankengelds; dieses wird für
den Fall der Erwerbsunfähigkeit (s. d.) erst
vom dritten Tage nach dem Tage der Erkran-
kung ab gewährt (&V. § 6 Abs. 1 Ziff. 2).
Meldet sich der Erkrankte erst nach Ablauf
der ersten drei Tage krank, so verliert er das
Kapitän — Karenzzeit (Wartezeigt).
Krankengeld nicht noch für weitere drei Tage
(KVG. 8 22, 356 und Erl. vom 25. Sept. 1897
— PrBl. 19, 153). Die Gemeinden (s. Ge-
meindekrankenversicherung) und Kran-
kenkassen (s. d.) können beschließen, daß das
Krankengeld allgemein oder unter bestimmten
Voraussetzungen schon vom Tage des Ein-
tritts der Erwerbsunfähigkeit ab gezahlt wird,
jedoch ist dies bei Krankenkassen nur zulässig,
wenn entweder der Reservefonds (s. Orts-
krankenkassen) die gesetzliche Höhe erreicht
hat, oder Arbeitgeber und Versicherte zustimmen
(&Ve. 56a Abs. 1 Ziff. 4, § 21 Abs. 1 Ziff. 2).
Sowohl die Gemeindenkrankenversicherungen
als auch die Krankenkassen können bestimmen,
daß freiwillig beitretende Personen (s. Selbst-
versicherung) erst nach Ablauf einer auf
höchstens sechs Wochen zu bemessenden Frist
Krankenunterstützung erhalten (KVE. 8 6a
Abs. 1 Ziff. 1, 5 26 Abs. 2 Ziff. 4). Die K.
schließt die Entstehung des Unterstützungs-
anspruches aus (OV. 22, 356). Endlich ist es
den Krankenkassen gestattet, für den Bezug
der statutarischen Mehrleistungen eine K. von
öchstens sechs Wochen vorzuschreiben (KV.
26 Abs. 3). Gegenüber Personen, welche
nach Erfüllung der Militärdienstpflicht wieder
Mitglieder der Kasse werden, der sie früher
angehört haben, oder welche in einem Gewerbs-
zweige beschäftigt sind, dessen Matur eine perio-
disch wiederkehrende zeitweilige Einstellung
des Betriebs mit sich bringt, kann aber die
K. nicht zur Anwendung gebracht werden
(8V. 8 26 Abs. 2). S. auch O#. 32, 323.
Die Leistungen der Unfallversicherung (s. d.)
werden erst vom Beginn der vierzehnten Woche
nach dem Unfalle gewährt; jedoch muß die Un-
fallrente schon vorher gewährt werden, wenn
die Krankenunterstützung vor dem Ablaufe der
drei3zehnten Woche eingestellt worden, aber bei
dem Verletzten eine noch über diese Zeit hinaus
andauernde Beschränkung der Erwerbsfähig-
keit vorhanden ist. Die Rente ist von dem
Tage ab zu gewähren, wo das Krankengeld
in Fortfall gekommen ist; hat ein Anspruch
auf Krankengeld nicht bestanden, so ist auch
keine Rente zu zahlen (AM. 17 S. 599). Das-
selbe gilt, wenn der Verletzte den vorzeitigen
Wegfall der Krankenunterstützung selbst ver-
schuldet hat (AMN. 20 S. 350). Die Rente kann
schon vor dem Ablaufe der dreizehnten Woche
festgesetzt und auch dann gewährt werden, wenn
die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor
Ablauf der dreizehnten Woche voraussichtlich
fortfallen wird. Der Anspruch auf Kranken-
geld geht auf den Träger der Unfallversiche-
rung über, wenn die Krankenunterstützung zu
Unrecht eingestellt worden ist. Streitigkeiten
über Erstattungsansprüche entscheidet nach
Allerh B. vom 9. Aug. 1892 (GS. 239) 8§ 1 der
BezA. (GU W. 88 13, 14; LUV. 8 15;
BUVG. 89; SUVS. 8 15). Zur Erlangung
der Invalidenrente oder Altersrente ist neben
dem Nachweise der Erwerbsunfähigkeit (s. d.)
oder der Zurüchlegung des 70. Lebensjahres
und der Leistung von Beiträgen auch die Zu-
rüchlegung einer Wartezeit erforderlich (s. In-
validenversicherung III, IV). Knappschafts-
vereine (s. d.) können für die Leistungen der