Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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begründen, den Kapitalforderungen gleichzu- 
stellen, soweit sie nicht aus dem letzten Vor- 
jahr herrühren, oder soweit der Schuldner zu 
ihrer Zahlung rechtskräftig verurteilt ist. Aoch 
nicht fällige Ansprüche aus Lebens-, Kapital- 
und Rentenversicherungen sind mit zwei Drittel 
der Summe der seit Bestehen der Versicherung 
gezahlten Prämien und Kapitalbeträge in An- 
rechnung zu bringen, wenn aber vom Steuer- 
pflichtigen oder der Steuerbehörde der Rück- 
kaufswert, d. i. der Betrag, für den die Ver- 
sicherungsanstalt nach den von ihr aufgestell- 
ten allgemeinen Grundsätzen die Police zurück- 
kaufen würde, nachgewiesen wird, mit diesem. 
Andere suspensiv bedingte Ansprüche bleiben 
außer Ansatz. Nießbrauchsrechte, Apanagen, 
Renten und andere periodische Autzungen und 
Leistungen werden mit einem BVielfachen des 
Jahreswerts Rapitalisiert, und zwar: a) immer- 
währende mit dem 25 fachen; b) auf die Lebens- 
gett einer Person beschränkte, se nachdem deren 
lter beträgt nicht mehr als 15, 15—25, 
25—35, 35—45, 45—55, 55—65, 65—75, 75—80 
oder mehr als 80 Jahre, mit dem 18--, 17-, 16-, 
14-, 12-, 81½/2-, 5-, 3= oder 3fachen; c) andere 
von unbestimmter Dauer mit dem 12½fachen; 
d) solche von bestimmter Dauer nach 4proz. 
Zinseszinsrechnung (Erg Stch. §§ 9, 12—16; 
AusfAnw. Art. 13—16, 18). Als Einkom- 
men aus K. im Sinne des § 7 EinktG. 
gilt dasjenige aus dem „sonstigen" KR. im 
Sinne des ErgStG. mit Ausschluß der Rechte 
auf periodische Hebungen und Vorteile. 
apitän s. Schiffer. 
Kapitulanten sind solche Mannschaften, 
welche ihrer aktiven Dienstpflicht genügt haben 
und sich einem Truppenbefehlshaber gegenüber 
freiwillig zum Weiterdienen verpflichten. Als 
K. sollen nur solche Personen angenommen 
werden, durch welche ein wesentlicher Autzen 
für den Dienst zu erwarten ist. In der Haupt- 
sache handelt es sich bei den K. um den Ersatz 
des Unteroffizierkorps; aber es kommen auch 
in anderen Fällen Kapitulationen, z. B. bei 
Offiziersburschen, vor. Die Bestimmungen für 
die Kapitulationen sind betreffs der Armee 
durch KabO. vom 8. Juni 1876 (AVBl. 141) und 
betreffs der Marine durch KabO. vom 29. Aug. 
1876 (MVBl. 149 ff.) gegeben. K. gehören 
gemäß § 38 A2 RMilG. vom Beginn bis 
zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der ab- 
Wchlossenen Kapitulation zum atktiven Heere. 
egen der Versorgung der Kapitulanten s. 
Mannschaftsversorgungsgesetz 
Karbid, Lagerung von K. s. Azetylen. 
Karbidfabriken s. Chemische Fabriken. 
Karenzsahr, Karenzzeit s. Gnadenzeit. 
Karenzzeit (Wartezeit) bei der Versiche- 
rung. Unter K. wird der Zeitraum ver- 
standen, innerhalb dessen der Versicherte einen 
Anspruch auf die Leistungen der Arbeiter- 
versicherung nicht hat. Bei der Kranken- 
versicherung besteht zunächst eine K. für den 
Bezug des Krankengelds; dieses wird für 
den Fall der Erwerbsunfähigkeit (s. d.) erst 
vom dritten Tage nach dem Tage der Erkran- 
kung ab gewährt (&V. § 6 Abs. 1 Ziff. 2). 
Meldet sich der Erkrankte erst nach Ablauf 
der ersten drei Tage krank, so verliert er das 
  
  
Kapitän — Karenzzeit (Wartezeigt). 
Krankengeld nicht noch für weitere drei Tage 
(KVG. 8 22, 356 und Erl. vom 25. Sept. 1897 
— PrBl. 19, 153). Die Gemeinden (s. Ge- 
meindekrankenversicherung) und Kran- 
kenkassen (s. d.) können beschließen, daß das 
Krankengeld allgemein oder unter bestimmten 
Voraussetzungen schon vom Tage des Ein- 
tritts der Erwerbsunfähigkeit ab gezahlt wird, 
jedoch ist dies bei Krankenkassen nur zulässig, 
wenn entweder der Reservefonds (s. Orts- 
krankenkassen) die gesetzliche Höhe erreicht 
hat, oder Arbeitgeber und Versicherte zustimmen 
(&Ve. 56a Abs. 1 Ziff. 4, § 21 Abs. 1 Ziff. 2). 
Sowohl die Gemeindenkrankenversicherungen 
als auch die Krankenkassen können bestimmen, 
daß freiwillig beitretende Personen (s. Selbst- 
versicherung) erst nach Ablauf einer auf 
höchstens sechs Wochen zu bemessenden Frist 
Krankenunterstützung erhalten (KVE. 8 6a 
Abs. 1 Ziff. 1, 5 26 Abs. 2 Ziff. 4). Die K. 
schließt die Entstehung des Unterstützungs- 
anspruches aus (OV. 22, 356). Endlich ist es 
den Krankenkassen gestattet, für den Bezug 
der statutarischen Mehrleistungen eine K. von 
öchstens sechs Wochen vorzuschreiben (KV. 
26 Abs. 3). Gegenüber Personen, welche 
nach Erfüllung der Militärdienstpflicht wieder 
Mitglieder der Kasse werden, der sie früher 
angehört haben, oder welche in einem Gewerbs- 
zweige beschäftigt sind, dessen Matur eine perio- 
disch wiederkehrende zeitweilige Einstellung 
des Betriebs mit sich bringt, kann aber die 
K. nicht zur Anwendung gebracht werden 
(8V. 8 26 Abs. 2). S. auch O#. 32, 323. 
Die Leistungen der Unfallversicherung (s. d.) 
werden erst vom Beginn der vierzehnten Woche 
nach dem Unfalle gewährt; jedoch muß die Un- 
fallrente schon vorher gewährt werden, wenn 
die Krankenunterstützung vor dem Ablaufe der 
drei3zehnten Woche eingestellt worden, aber bei 
dem Verletzten eine noch über diese Zeit hinaus 
andauernde Beschränkung der Erwerbsfähig- 
keit vorhanden ist. Die Rente ist von dem 
Tage ab zu gewähren, wo das Krankengeld 
in Fortfall gekommen ist; hat ein Anspruch 
auf Krankengeld nicht bestanden, so ist auch 
keine Rente zu zahlen (AM. 17 S. 599). Das- 
selbe gilt, wenn der Verletzte den vorzeitigen 
Wegfall der Krankenunterstützung selbst ver- 
schuldet hat (AMN. 20 S. 350). Die Rente kann 
schon vor dem Ablaufe der dreizehnten Woche 
festgesetzt und auch dann gewährt werden, wenn 
die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vor 
Ablauf der dreizehnten Woche voraussichtlich 
fortfallen wird. Der Anspruch auf Kranken- 
geld geht auf den Träger der Unfallversiche- 
rung über, wenn die Krankenunterstützung zu 
Unrecht eingestellt worden ist. Streitigkeiten 
über Erstattungsansprüche entscheidet nach 
Allerh B. vom 9. Aug. 1892 (GS. 239) 8§ 1 der 
BezA. (GU W. 88 13, 14; LUV. 8 15; 
BUVG. 89; SUVS. 8 15). Zur Erlangung 
der Invalidenrente oder Altersrente ist neben 
dem Nachweise der Erwerbsunfähigkeit (s. d.) 
oder der Zurüchlegung des 70. Lebensjahres 
und der Leistung von Beiträgen auch die Zu- 
rüchlegung einer Wartezeit erforderlich (s. In- 
validenversicherung III, IV). Knappschafts- 
vereine (s. d.) können für die Leistungen der
	        
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