Karfreitag — Kassen (Staatskassen) und Kassenwesen.
Pensionskasse eine K. vorschreiben, die aber
nicht länger als 5 Jahre betragen darf und
bei Verunglüchungen gelegentlich der Berufs-
arbeit fortfallen muß (Allg. Berggesetz vom
24. Juni 1865 — GS. 705 — § 172 ad in der
Faslung des G. vom 19. Juni 1906 — G. 199).
arfreitag ist als gesetzlicher Feiertag an-
erkannt in dem Edikt vom 28. Jan. 1773 (Rabe,
Sesetze Bd.1.5 G. — . FestlFeiier-age) In
den später erworbenen Landesteilen bestimmte:
die nass. V. vom 14. Sept. 1803 (Samml. der
V. I, 139): „Erstens befehlen wir unseren pro-
testantischen Untertanen, sich am Fronleich-
namsfeste an den Orten vermischter Religion
oder in der Gemarkung einer kath. Gemeinde
aller Arbeiten auf dem Felde und den Straßen
sowohl als der mit Getöse verbundenen Han-
tierungen gänzlich zu enthalten; zweitens haben
unsere kath. Untertanen ein gleiches Verfahren
am K. zu beobachten.“ Diese Verordnung ist
anerkannt in der Regierungspolizeiverordnung
vom 23. Sept. 1896 (Kirchl. ABl. 45; s. daselbst
auch 1890, 60; 1902, 1). Für die Rheinprovinz
bestimmte die Kab O. vom 22. Juni 1839 (GS.
249), daß der K. in denjenigen Teilen, in
welchen er nicht bereits als gesetzlicher Feier-
tag besteht, hinsichtlich der Amtshandlungen
der Behörden wie ein gesetzlicher Feiertag be-
trachtet werden soll. In der Prov. Schleswig-
Holstein gilt der K. als gesetzlicher Feiertag
(s. V. des Oberpräsidenten vom 20. Febr. 1896
— Schlesw.-Holst. Kch Wl. 42). — Nunmehr
hat das G. vom 2. Sept. 1899 (GS. 161) für
diejenigen Landesteile, in welchen der K. nach
den bestehenden Gesetzen nicht die Eigenschaft
eines allgemeinen Feiertages hat, allgemein
verordnet: „Der K. hat die Geltung eines bür-
gerlichen allgemeinen Feiertages. In Gemein-
den mit überwiegend Rkath. Bevölkerung soll
die bestehende Werktagstätigkeit am K. nicht
verboten werden, es sei denn, daß es sich um
öffentlich bemerkbare oder geräuschvolle Ar-
beiten in der Nähe von dem Gottesdienst ge-
widmeten Gebäuden handelt.“ Für die Prov.
Hannover ist demnächst durch die Oberpräsi-
dentenverordnung vom 22. Aug. 1900 und ähn-
lich in den anderen Provinzen angeordnet, § 2
(unter Wiederholung des obigen Gesetzestextes):
„Diejenigen Gemeinden, auf welche die Bestim-
mungen Anwendung finden, werden durch die
Regierungsamtsblätter bekanntgemacht.“ Für
Westfalen s. das Verzeichnis der Gemeinden
im Kirchl. Al. für Westfalen 1905, 6.
Kartelle s. Syndikate.
Kartellkonventionen bezwecken die gegen-
seitige Auslieferung von Militärdeserteuren
und Gettellungepflichtigen seitens der kon-
trahierenden Staaten. Nachdem die allgemeine
deutsche K. der ehemaligen Bundesstaaten vom
10. Febr. 1831 (GS. 41) durch die Verfassung des
Deutschen Reichs hinfällig geworden ist, sind
gegenwärtig nur die K. mit Dänemark vom
25. Dez. 1820 (GS. 1821, 33) und mit Osterreich
vom 10. Febr. 1831 (vgl. die Bestimmungen im
Art. XIII des Prager Friedens vom 23. Aug. 1866
und MBl. 1868, 240) zu erwähnen. Zu letzteren
K. s. Erl. vom 16. Mai 1904 (MWBl. 147), wonach
Auslieferungen ministerieller Genehmigung
bedürfen. ie K., welche früher mit Ruß-
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land bestand, ist nicht erneuert worden. Die
vom Auslande auzsgelieferten inländischen un-
sicheren Heerespflichtigen sind an das der
Landesgrenze nächste Bezirkskommando ab-
uliefern. Die entstehenden Kosten trägt der
iskus (Erl. vom 13. Juni 1861 — M.il. 145).
Kassen (Staatskassen) und Kassenwesen.
Das Staatskassenwesen umfaßt die unmittel-
bare Vereinnahmung, Verwahrung und Ver-
ausgabung der für den Staatshaushalt be-
stimmten Gelder. Es beruht in Preußen auf
dem Prinzip der fiskalischen Kasseneinheit, d. h.
sämtliche Ein= und Ausgänge strömen schließ-
lich in einer Kasse, der Generalstaatskasse (s.4d),
zusammen und erscheinen in der einen Rech-
nung dieser Kasse (V. vom 29. Mai 1826 —
GS. 45; Regul. wegen Rünftiger Einrichtung
des Kassenwesens usw. vom 17. März 1828 —
v. Kamptz 12, 285). Auch die neben ihr noch
bestehende Generallotteriekasse liefert ihre
Uberschüsse an die Generalstaatskasse ab, und
die andere zentrale Kasse, die Staatsschulden-
tilgungskasse, empfängt von letzterer ihren
Zuschußbedar Schon bei den Mittelkassen
(Kassen der Provinzialbehörden) ist das Sy-
stem der Kasseneinheit nahezu durchgeführt.
Von den einzelnen Verwaltungszweigen be-
sitzt nur die Eisenbahnverwaltung in den beie
den Direktionen bestehenden Eisenbahnhaupt-
kassen Mlttelkassen, welche in unmittelbarem
Geld= und Abrechnungsverkehr mit der General=
staatskasse stehen. ie sog. Hauptkassen der
anderen Verwaltungen, wie die Hauptsteuer-
amts= und Hauptzollamtskassen, die Justiz-
haupthkassen bei den Oberlandesgerichten, stehen
im Geld= und Abrechnungsverkehr mit den
Regierungshaupttassen (s. d.), welche so-
mit die Einnahmen und Ausgaben aller Ver-
waltungszweige, mit Ausnahme der vorer-
wähnten, in sich vereinigen und die Zwischen-
stelle zwischen Generalstaatskasse und den
Kassen der einzelnen Verwaltungszweige bil-
den bzw., soweit solche letztere nicht bestehen,
unmittelbar als Kassen der einzelnen Verwal-
tungen dienen. Die Lokal-(Unter-, Elementar-)
kassenverwaltung ist für die einzelnen Ver-
waltungszweige zwar grundsätzlich getrennt,
sodaß für die Unterkassen auch allgemein die
Bezeichnung „Spezialkassen“ gebraucht wird.
Aber bei dem geringen Umfang vieler solcher
Spezialkassen werden dieselben vielfach neben-
amtlich, insbesondere von Rentmeistern der
Kreiskassen, bei der Justizverwaltung von
Gerichtsschreibern verwaltet. Es ergibt sich
daher für das preuß. Kassenwesen folgender
Aufbau: A. die Generalstaatskasse, unmittel-
bar unter ihr für den ganzen Staat a) die
Generallotteriekasse; b) die Staatsschulden-
tilgungskasse; c) die Münzkasse; für die ein-
zelnen Bezirke: C) die Regierungshaupt-
kassen; e) die Eisenbahnhauptkassen. Von den
Regierungshauptkassen hängen ab: G. die
Kreiskassen; 9. die Domänenrentämter, die
Badekasse in Norderney und die nebenamtlich
verwalteten Domänenkassen; 7. die — haupt-
oder nebenamtlich verwalteten — Forstkassen;
0. die Kassen der Bergwerksdirektionen, Berg-,
Hütten= und Salzämter; e. die Hauptzoll= und
Hauptsteueramtskassen und unter ihnen die