Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

896 
Aebenzoll- und Untersteuerämter; . die Justiz- 
hauptkassen, unter ihnen die — haupt= oder 
nebenamtlich verwalteten — Gerichts= und 
Gefängniskassen; w. die Strafanstaltskassen; 
V. die Spezialkassen der Handels= und Ge- 
werbe-; c#. der Bau-; z. der Landwirtschafts-; 
4. der Gestüts-; 44. der geistlichen-, Unterrichts- 
und Medizinalverwaltung; . des Landtags. 
Von den Eisenbahnhaupthkassen hängen ab die 
Stations- und Eisenbahnbaukassen. In Berlin 
hat im wesentlichen die Funktionen der Be- 
ierungshauptkasse die Kasse der Ministerial-, 
ilitär= und Baukommission; jedoch stehen 
die Kassen der direkten und indirekten Steuer- 
verwaltung, die Bureauhassen der Miinisterien, 
die Kasse der Porzellanmanufaktur in direktem 
Verkehr mit der Generalstaatskasse. S. hier- 
zu Etats= und Rechnungswesen des 
Staates, sowie die übrigen Kassen betreffen- 
den Artikel. 
Kassenabschlüsse sind summarische Nachwei- 
sungen von den bei der Kasse in einem be- 
stimmten Zeitraum stattgehabten Einnahmen 
und Ausgaben und dem vorhandenen Bestande. 
Sie haben den Zweck, einen summarischen 
Uberblick über die Bestände und eine systema- 
tisch geordnete Ubersicht des Standes sowohl 
jedes einzelnen Verwaltungszweiges als der 
Gesamtverwaltung zu gewähren. Je nachdem 
sie täglich, monatlich, vierteljährlich oder jähr- 
lich stattfinden, sind sie Tages-, Monats--, 
Vierteljahrs-(Quartals-) oder Jobrtsabschlüsse. 
Tages-, Monats= und Jahresabschlüsse finden 
bei allen, Viertelsahrsabschlüsse nur bei einzelnen 
Kassen statt. Der Monatsabschluß erfolgt bei 
der Generalstaats kasse vier bis fünf Tage vor 
dem Monatsschluß, bei den Regierungshaupt- 
kassen, den Eisenbahn= und den Justizhaupt- 
kassen am 10. jedes Monats, bei Spezialkassen 
am Monatsschluß oder einige Tage zuvor, der 
Jahres Final-)abschluß bei der General- 
staatskasse am 15. Juni, bei den noch bestehenden 
Zentralkassen (s. Kassen (Staatskassenl 
und Kassenwesen) am30. Mai, bei den Regie- 
rungs- und Eisenbahnhauptkassen am 10., bei 
den Justizhauptkassen am 7. Mai, bei den Kreis- 
und sonstigen direkt an die Hauptkasse abliefern- 
den Kassen am 30. April, bei nicht direkt ab- 
liefernden Spezialkhassen am 26. April. Außer 
diesen periodischen Abschlüssen erfolgen noch Ab- 
schlüsse zu den außerordentlichen und den nicht 
am Monatsschluß stattfindenden ordentlichen 
assenrevisionen (s. d.). Zum Tagesabschluß 
werden RKassenbücher nicht abgeschlossen, sondern 
der Abschluß wird nur auf Grund der Jour- 
nale, des Kassenbuchs des Kassierers, wo ein 
solches geführt wird, und des Bestandes in das 
besondere Tagesabschlußbuch eingetragen. Beim 
Jahresabschluß sind stets sämtliche Bücher ab- 
zuschließen, beim Monats= und Vierteljahrs- 
abschluß ausnahmslos nur die Journale, die 
übrigen RKassenbücher nur mit gewissen Aus- 
nahmen für die Spezialkassen; hinsichtlich der 
Abschlüsse zu RKassenrevisionen gilt Entsprechen- 
des wiehinsichtlich der Monatsabschlüsse. Wegen 
der Abschlüsse für die Hauptbuchhalterei des Ml. 
s. Hauptbuchhalterei des Finanzmini- 
steriums (G., betr. den Staatshaushalt, vom 
11. Mai 1898 8 38; Regul. zur künftigen Einrich- 
  
Rassenabschlüsse — Kassenbeamte. 
tung des Kassenwesens usw. vom 17. März 1828 
— v. Kampt/; 12, 285 — Ziff. 17; Geschäftsanw. 
für die Generalstaatskasse vom 15. Jan. 1898 
§§ 37 ff., für die Regierungshauptkassen vom 
21. Mai 1887 §§ 87 ff., für die Eisenbahn- 
hauptkassen vom 17. Dez. 1900 8§8 00 ff.; 
Kassenordnung für die Gerichte vom 31. März 
1900 8§ 71 ff.; Geschäftsanw. für die Rentmeister 
vom 19. Dez. 1894 8§§ 54 ff., für die Forstkassen 
vom 2. Febr. 1888 und die verschiedenen An- 
weisungen für die Kassen im Bereiche der Berg--, 
Hütten= und Salinen--, der indirekten Steuer- 
verwaltung, der geistlichen, Unterrichts= und 
Medizinalverwaltung). Vgl. im übrigen die 
bei Kassen (Staatskassen) und Kassen- 
wesen angezogenen Artikel. 
Kassenanwälte sind von dem Provinzial- 
ausschusse (in Hessen-ANassau dem Bezirksaus- 
schusse, in Hohenzollern dem Landesausschusse) 
gewählte, am Sitze der Bezirksregierung woh- 
nende Organe zur Wahrnehmung der Inter- 
essen der Schulunterhaltungspflichtigen bei 
Verwaltung der Ruhegehaltskassen für die 
Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen 
Volksschulen (G. vom 23. Juli 1893 — CG6S. 
194 — 88§ 3, 4), der Alterszulagekassen 
für die Bolksschullehrer und Lehrerinnen (. 
Lehrerbesoldungsgesetz vom 3. März 1897 — 
GS. 25 — 8§ 8) und der Volksschullehrer-= 
witwen= und Waisenkassen (G. vom 4.Dez. 
1899 — GS. 587 — § 15). Der K. erhält für 
seine Mühewaltung eine vom Provinzialaus- 
schusse festzusetzende und von der Kasse zu 
zahlende Entschädigung. Wegen der Kassen- 
anwälte bei dem landeskirchlichen Pensions- 
fonds s. Geistliche (Emeritierung) V und 
bei dem Pensionsfonds für Kantoren usw. 
Kirchenbeamte IV, 4. 
Kassenanweisungen (Kassenorders) sind 
Anweisungen der zuständigen Behörde, eine 
Einnahme anzunehmen (Einnahmeorder) oder 
eine Ausgabe zu leisten (Ausgabeorder) und 
die Einnahme oder Ausgabe gehörigen Orts 
zu verrechnen. Ohne spezielle Einnahmeorder 
angebotene Einnahmen, welche zwar zur Ver- 
waltung der Kasse gehören, ihr aber nicht 
durch die Etats oder sonstige allgemeine Vor- 
schriften überwiesen sind, sind zwar nicht zu- 
rüchzuweisen, sondern einstweilen in Asser- 
vation zu nehmen (s. Asservate); es ist aber 
von der Einzahlung der Behörde sofort An- 
zeige zu machen und vor der definitiven Ver- 
einnahmung deren Bestimmung abzuwarten. 
Ohne spezielle Ausgabeorder darf eine Kasse 
Ausgaben nur leisten, wenn sie hierzu durch 
die Etats oder ein für allemal erteilte An- 
weisungen ermächtigt ist (Geschäftsanw. für die 
Generalstaatskasse §8 19, 25, für die Regie- 
rungshauptkassen 8§8 35, 52). 
Kassenbeamte. Die Verwaltung der Staats- 
kassen erfolgt teils durch im Paupt. teils 
durch im Aebenamt hiermit befaßte Beamte. 
Soweit erfteres der Fall ist, sind bei der Kasse 
je nach ihrem Umfang einer oder mehrere Be- 
amte angestellt; wo nur ein Beamter ange- 
stellt ist, wird ihm die Annahme von Privat- 
ehilfen gestattet, für die er verantwortlich ist. 
9ei den mit mehreren Beamten besetzten Kassen 
ist einer, der Rendant (sein Amtstitel ist ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.