896
Aebenzoll- und Untersteuerämter; . die Justiz-
hauptkassen, unter ihnen die — haupt= oder
nebenamtlich verwalteten — Gerichts= und
Gefängniskassen; w. die Strafanstaltskassen;
V. die Spezialkassen der Handels= und Ge-
werbe-; c#. der Bau-; z. der Landwirtschafts-;
4. der Gestüts-; 44. der geistlichen-, Unterrichts-
und Medizinalverwaltung; . des Landtags.
Von den Eisenbahnhaupthkassen hängen ab die
Stations- und Eisenbahnbaukassen. In Berlin
hat im wesentlichen die Funktionen der Be-
ierungshauptkasse die Kasse der Ministerial-,
ilitär= und Baukommission; jedoch stehen
die Kassen der direkten und indirekten Steuer-
verwaltung, die Bureauhassen der Miinisterien,
die Kasse der Porzellanmanufaktur in direktem
Verkehr mit der Generalstaatskasse. S. hier-
zu Etats= und Rechnungswesen des
Staates, sowie die übrigen Kassen betreffen-
den Artikel.
Kassenabschlüsse sind summarische Nachwei-
sungen von den bei der Kasse in einem be-
stimmten Zeitraum stattgehabten Einnahmen
und Ausgaben und dem vorhandenen Bestande.
Sie haben den Zweck, einen summarischen
Uberblick über die Bestände und eine systema-
tisch geordnete Ubersicht des Standes sowohl
jedes einzelnen Verwaltungszweiges als der
Gesamtverwaltung zu gewähren. Je nachdem
sie täglich, monatlich, vierteljährlich oder jähr-
lich stattfinden, sind sie Tages-, Monats--,
Vierteljahrs-(Quartals-) oder Jobrtsabschlüsse.
Tages-, Monats= und Jahresabschlüsse finden
bei allen, Viertelsahrsabschlüsse nur bei einzelnen
Kassen statt. Der Monatsabschluß erfolgt bei
der Generalstaats kasse vier bis fünf Tage vor
dem Monatsschluß, bei den Regierungshaupt-
kassen, den Eisenbahn= und den Justizhaupt-
kassen am 10. jedes Monats, bei Spezialkassen
am Monatsschluß oder einige Tage zuvor, der
Jahres Final-)abschluß bei der General-
staatskasse am 15. Juni, bei den noch bestehenden
Zentralkassen (s. Kassen (Staatskassenl
und Kassenwesen) am30. Mai, bei den Regie-
rungs- und Eisenbahnhauptkassen am 10., bei
den Justizhauptkassen am 7. Mai, bei den Kreis-
und sonstigen direkt an die Hauptkasse abliefern-
den Kassen am 30. April, bei nicht direkt ab-
liefernden Spezialkhassen am 26. April. Außer
diesen periodischen Abschlüssen erfolgen noch Ab-
schlüsse zu den außerordentlichen und den nicht
am Monatsschluß stattfindenden ordentlichen
assenrevisionen (s. d.). Zum Tagesabschluß
werden RKassenbücher nicht abgeschlossen, sondern
der Abschluß wird nur auf Grund der Jour-
nale, des Kassenbuchs des Kassierers, wo ein
solches geführt wird, und des Bestandes in das
besondere Tagesabschlußbuch eingetragen. Beim
Jahresabschluß sind stets sämtliche Bücher ab-
zuschließen, beim Monats= und Vierteljahrs-
abschluß ausnahmslos nur die Journale, die
übrigen RKassenbücher nur mit gewissen Aus-
nahmen für die Spezialkassen; hinsichtlich der
Abschlüsse zu RKassenrevisionen gilt Entsprechen-
des wiehinsichtlich der Monatsabschlüsse. Wegen
der Abschlüsse für die Hauptbuchhalterei des Ml.
s. Hauptbuchhalterei des Finanzmini-
steriums (G., betr. den Staatshaushalt, vom
11. Mai 1898 8 38; Regul. zur künftigen Einrich-
Rassenabschlüsse — Kassenbeamte.
tung des Kassenwesens usw. vom 17. März 1828
— v. Kampt/; 12, 285 — Ziff. 17; Geschäftsanw.
für die Generalstaatskasse vom 15. Jan. 1898
§§ 37 ff., für die Regierungshauptkassen vom
21. Mai 1887 §§ 87 ff., für die Eisenbahn-
hauptkassen vom 17. Dez. 1900 8§8 00 ff.;
Kassenordnung für die Gerichte vom 31. März
1900 8§ 71 ff.; Geschäftsanw. für die Rentmeister
vom 19. Dez. 1894 8§§ 54 ff., für die Forstkassen
vom 2. Febr. 1888 und die verschiedenen An-
weisungen für die Kassen im Bereiche der Berg--,
Hütten= und Salinen--, der indirekten Steuer-
verwaltung, der geistlichen, Unterrichts= und
Medizinalverwaltung). Vgl. im übrigen die
bei Kassen (Staatskassen) und Kassen-
wesen angezogenen Artikel.
Kassenanwälte sind von dem Provinzial-
ausschusse (in Hessen-ANassau dem Bezirksaus-
schusse, in Hohenzollern dem Landesausschusse)
gewählte, am Sitze der Bezirksregierung woh-
nende Organe zur Wahrnehmung der Inter-
essen der Schulunterhaltungspflichtigen bei
Verwaltung der Ruhegehaltskassen für die
Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen
Volksschulen (G. vom 23. Juli 1893 — CG6S.
194 — 88§ 3, 4), der Alterszulagekassen
für die Bolksschullehrer und Lehrerinnen (.
Lehrerbesoldungsgesetz vom 3. März 1897 —
GS. 25 — 8§ 8) und der Volksschullehrer-=
witwen= und Waisenkassen (G. vom 4.Dez.
1899 — GS. 587 — § 15). Der K. erhält für
seine Mühewaltung eine vom Provinzialaus-
schusse festzusetzende und von der Kasse zu
zahlende Entschädigung. Wegen der Kassen-
anwälte bei dem landeskirchlichen Pensions-
fonds s. Geistliche (Emeritierung) V und
bei dem Pensionsfonds für Kantoren usw.
Kirchenbeamte IV, 4.
Kassenanweisungen (Kassenorders) sind
Anweisungen der zuständigen Behörde, eine
Einnahme anzunehmen (Einnahmeorder) oder
eine Ausgabe zu leisten (Ausgabeorder) und
die Einnahme oder Ausgabe gehörigen Orts
zu verrechnen. Ohne spezielle Einnahmeorder
angebotene Einnahmen, welche zwar zur Ver-
waltung der Kasse gehören, ihr aber nicht
durch die Etats oder sonstige allgemeine Vor-
schriften überwiesen sind, sind zwar nicht zu-
rüchzuweisen, sondern einstweilen in Asser-
vation zu nehmen (s. Asservate); es ist aber
von der Einzahlung der Behörde sofort An-
zeige zu machen und vor der definitiven Ver-
einnahmung deren Bestimmung abzuwarten.
Ohne spezielle Ausgabeorder darf eine Kasse
Ausgaben nur leisten, wenn sie hierzu durch
die Etats oder ein für allemal erteilte An-
weisungen ermächtigt ist (Geschäftsanw. für die
Generalstaatskasse §8 19, 25, für die Regie-
rungshauptkassen 8§8 35, 52).
Kassenbeamte. Die Verwaltung der Staats-
kassen erfolgt teils durch im Paupt. teils
durch im Aebenamt hiermit befaßte Beamte.
Soweit erfteres der Fall ist, sind bei der Kasse
je nach ihrem Umfang einer oder mehrere Be-
amte angestellt; wo nur ein Beamter ange-
stellt ist, wird ihm die Annahme von Privat-
ehilfen gestattet, für die er verantwortlich ist.
9ei den mit mehreren Beamten besetzten Kassen
ist einer, der Rendant (sein Amtstitel ist ver-