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vision der einzelnen Buchhaltereien, vorgenom-
men; zur kalkulatorischen Prüfung der Bücher
werden rechnungsverständige Bureaubeamte
hinzugezogen. Bei den ordentlichen K. erfolgt
der Abschluß der Bücher und die rechnerische Prü-
fung vor der Revision, bei außergewöhnlichen
nach deren Beginn, der in der Feststellung
des Kassenbestandes besteht. Bei den K. ist die
Ubereinstimmung der Kassenextrakte mit den
Kassenbüchern und Belegen und die BMichtig-
keit des Bestandes festzustellen. Sämtliche
Belege sind zu revidieren. Die Journale
werden hinsichtlich jeder einzelnen Eintragung
mit den Belegen verglichen, die Manuale auf
ihre Ubereinstimmung mit den Journalen min-
destens durch Stichproben geprüft. Von den
vorhandenen Geldbeuteln und Geldrollen sind
mindestens einzelne zu öffnen und ihr Inhalt
nachzuzählen. Uber die K. sind Protokolle
aufzunehmen (KabO. vom 18. Aug. 1823 —
G#S. 159 — und die Geschäftsanweisungen für
die ein zelnen Kassen).
Kassenscheine s. Reichskassenscheine.
Kassenverbände für Pensionszahlung
an Gemeindebeamte in Westfalen und
der Rheinprovinz s. Pensionskassen;
bei der Krankenversicherung (.
Krankenkassenverbände. Wegen der
kirchlichen Kassenverbände s. Geistliche
(Diensteinkommen) A VI; Geistliche
(Emeritierung) V; Kirchenbeamte IV, 4,
und wegen der Schulkassenverbände s. Dienst-
einkommen der Volksschullehrer IV, 2b;
Ruhegehaltskassen für Volksschulleh-
rer, sowie Witwen= und Waisenversor-
gung der Voltksschullehrer.
Kassenverkehr s. die Artikel über Kassen
(Staatskassen) und Kassenwesen, sowie
Giroverkehr, Erleichterung des Zah-
lungsverkehrs bei den Regierungs-
hauptkassen ufw.
Katafter — aus dem lateinischen „apitas-
trum“, d. i. Verzeichnis der Kopfsteuerpflich-
tigen, entstanden — bezeichnet im Steuerwesen
ein amtliches Verzeichnis der die Steuerpflicht
und die Höhe der Steuer im einzelnen Falle
bestimmenden Tatsachen in bezug auf Steuer-
subjekt, Gegenstand (Steuerobjekt) und Waß=
stab der Steuer. In diesem Sinne sind K.
also auch die Einzommens= und Vermögens-
nachweisung und die Staatssteuerliste bei der
Einkommen= und Ergänzungssteuer sowie die
namentlichen Nachweisungen bei der Gewerbe-
steuer. Jedoch pflegt die Bezeichnung K. vor-
Rasfenscheine — Katasterverwaltung.
zellarkataster) oder von der eine Wirtschafts-
einheit bildenden Gesamtheit von Parzellen
(Gutskataster); 2. von dem Wert oder dem
Ertrage (Werts= und Ertragskataster); 3. von
einer individuellen Schätzung des Ertrages
oder Wertes jedes einzelnen Steuerobjekts
oder von einem Klassifikationstarif, indem
für jede Klasse der Ertrag oder Wert an der
Hand von Musterstücken festgestellt wird und
die einzelnen Grundstücke dann nach ihrer Be-
schaffenheit in eine Klasse des Tarifs „ein-
Seschätzt werden, also eine individuelle
chätzung ihres Ertrages oder Wertes nicht
stattfindet (Abschätzungs= und Einschätzungs-
kataster). Das preuß. Grundsteuerkataster ist,
wie sich aus dem Artikel Grundsteuer ergibt,
ein Parzellarertragseinschätzungskataster. Die
Erhaltung des Grundsteuerkatasters und der
Gebäudesteuerrollen bei der Gegenwart bildet
den Gegenstand der Fortschreibung ((. d.)
und die Aufgabe der Katasterverwaltung
(. d). Wegen der Wegebataster s. Wege-
verzeichnisse.
Katasterverwaltung. I. Zur Erhaltung der
der Grundsteuerveranlagung zugrunde liegen-
den Landesvermegung, des Grundsteuerkata-
sters und der Gebäudesteuerbücher bei der
Gegenwart besteht in Preußen eine besondere
technische Verwaltung, die Katasterverwal-
tung, die in anderer Gestalt wie heute zuerst
in den beiden alten westlichen Provinzen be-
hufs Aufnahme des Grundsteuerkatasters 1820
gebildet wurde. Aach Vollendung des dortigen
Grundsteuerkatasters erhielt die K. behufs
Fortführung des Katasters 1834 eine andere
rganisation, die aber 1855 wiederum ge-
ändert wurde. Bach Ausführung der Grund-
und Gebäudesteuergesetze vom 21. Mai 1861
wurde die Einrichtung auf die östlichen und
später auf die neuen Provinzen übertragen.
II. Die K. untersteht dem FAl. und gehört
im Finanzministerium zum Geschäfts-
bereiche der (II) Abteilung für direkte Steuern.
In dieser erfolgt die Bearbeitung der Kataster-
sachen unter der Oberleitung des General-
direktors der direkten Steuern zurzeit durch
zwei aus der K. hervorgegangene vortragende
äte. In der Provinzialinstanz er-
folgt die Bearbeitung der Katasterangelegen-
heiten bei jeder Regierung durch ein ihr
unterstelltes Ratasterbureau, an dessen
Spitze ein, in größern Bezirken zwei Kata-
sterinspektoren stehen, die den Rang der
V. Klasse der höhern Beamten besitzen. In
zugsweise nur bei den nicht allfährlich, sondern dem Ratasterbureau werden Katastersekre-
für einen längern Zeitraum oder ein für alle- täre beschäftigt, welche im Rang — dem der
mal veranlagten RentlErtrag-steuern ge-
braucht zu werden, und die preuß. Steuer-
gesetzgebung wendet sie nur bei der Grund-
steuer an, während im Sprachgebrauch und
auch im Etat die Gebäudesteuerrollen als
„Gebäudesteuerkataster bezeichnet werden. Das
Grundsteuerkataster besteht aus dem Flurbuch
(CFlurbücher), der Grundsteuermutter-
rolle (s. d.) und dem Artikelverzeichnis, d. i.
einer nochmaligen gedrängten Nachweisung
der Mutterrollenartikel. Das Grundsteuer-
kataster Kann ausgehen: 1. von den einzelnen
natürlich abgegrenzten Grundstücken (Par-
1
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(
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Regierungssekretäre — und Gehalt mit den
Katasterkontrolleuren rangieren. Als Lokal-
behörden bestehen in der Regel für je einen
oder mehrere landrätliche Kreise Kataster-
ämter, welche von Katasterkontrolleuren
verwaltet werden, denen nach Bedarf Kata-
sterzeichner, das sind etatsmäßige Beamte
mit geringerer als der für die Kataster-
kontrolleure und ssekretäre vorgeschriebenen.
Vorbildung, beigegeben sind; soweit dies nicht
der Fall ist, bleibt dem Katasterkontrolleur
die Annahme von Privatgehilfen überlassen.
Als außeretatsmäßige Beamte werden in der