Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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vision der einzelnen Buchhaltereien, vorgenom- 
men; zur kalkulatorischen Prüfung der Bücher 
werden rechnungsverständige Bureaubeamte 
hinzugezogen. Bei den ordentlichen K. erfolgt 
der Abschluß der Bücher und die rechnerische Prü- 
fung vor der Revision, bei außergewöhnlichen 
nach deren Beginn, der in der Feststellung 
des Kassenbestandes besteht. Bei den K. ist die 
Ubereinstimmung der Kassenextrakte mit den 
Kassenbüchern und Belegen und die BMichtig- 
keit des Bestandes festzustellen. Sämtliche 
Belege sind zu revidieren. Die Journale 
werden hinsichtlich jeder einzelnen Eintragung 
mit den Belegen verglichen, die Manuale auf 
ihre Ubereinstimmung mit den Journalen min- 
destens durch Stichproben geprüft. Von den 
vorhandenen Geldbeuteln und Geldrollen sind 
mindestens einzelne zu öffnen und ihr Inhalt 
nachzuzählen. Uber die K. sind Protokolle 
aufzunehmen (KabO. vom 18. Aug. 1823 — 
G#S. 159 — und die Geschäftsanweisungen für 
die ein zelnen Kassen). 
Kassenscheine s. Reichskassenscheine. 
Kassenverbände für Pensionszahlung 
an Gemeindebeamte in Westfalen und 
der Rheinprovinz s. Pensionskassen; 
bei der Krankenversicherung (. 
Krankenkassenverbände. Wegen der 
kirchlichen Kassenverbände s. Geistliche 
(Diensteinkommen) A VI; Geistliche 
(Emeritierung) V; Kirchenbeamte IV, 4, 
und wegen der Schulkassenverbände s. Dienst- 
einkommen der Volksschullehrer IV, 2b; 
Ruhegehaltskassen für Volksschulleh- 
rer, sowie Witwen= und Waisenversor- 
gung der Voltksschullehrer. 
Kassenverkehr s. die Artikel über Kassen 
(Staatskassen) und Kassenwesen, sowie 
Giroverkehr, Erleichterung des Zah- 
lungsverkehrs bei den Regierungs- 
hauptkassen ufw. 
Katafter — aus dem lateinischen „apitas- 
trum“, d. i. Verzeichnis der Kopfsteuerpflich- 
tigen, entstanden — bezeichnet im Steuerwesen 
ein amtliches Verzeichnis der die Steuerpflicht 
und die Höhe der Steuer im einzelnen Falle 
bestimmenden Tatsachen in bezug auf Steuer- 
subjekt, Gegenstand (Steuerobjekt) und Waß= 
stab der Steuer. In diesem Sinne sind K. 
also auch die Einzommens= und Vermögens- 
nachweisung und die Staatssteuerliste bei der 
Einkommen= und Ergänzungssteuer sowie die 
namentlichen Nachweisungen bei der Gewerbe- 
steuer. Jedoch pflegt die Bezeichnung K. vor- 
  
Rasfenscheine — Katasterverwaltung. 
zellarkataster) oder von der eine Wirtschafts- 
einheit bildenden Gesamtheit von Parzellen 
(Gutskataster); 2. von dem Wert oder dem 
Ertrage (Werts= und Ertragskataster); 3. von 
einer individuellen Schätzung des Ertrages 
oder Wertes jedes einzelnen Steuerobjekts 
oder von einem Klassifikationstarif, indem 
für jede Klasse der Ertrag oder Wert an der 
Hand von Musterstücken festgestellt wird und 
die einzelnen Grundstücke dann nach ihrer Be- 
schaffenheit in eine Klasse des Tarifs „ein- 
Seschätzt werden, also eine individuelle 
chätzung ihres Ertrages oder Wertes nicht 
stattfindet (Abschätzungs= und Einschätzungs- 
kataster). Das preuß. Grundsteuerkataster ist, 
wie sich aus dem Artikel Grundsteuer ergibt, 
ein Parzellarertragseinschätzungskataster. Die 
Erhaltung des Grundsteuerkatasters und der 
Gebäudesteuerrollen bei der Gegenwart bildet 
den Gegenstand der Fortschreibung ((. d.) 
und die Aufgabe der Katasterverwaltung 
(. d). Wegen der Wegebataster s. Wege- 
verzeichnisse. 
Katasterverwaltung. I. Zur Erhaltung der 
der Grundsteuerveranlagung zugrunde liegen- 
den Landesvermegung, des Grundsteuerkata- 
sters und der Gebäudesteuerbücher bei der 
Gegenwart besteht in Preußen eine besondere 
technische Verwaltung, die Katasterverwal- 
tung, die in anderer Gestalt wie heute zuerst 
in den beiden alten westlichen Provinzen be- 
hufs Aufnahme des Grundsteuerkatasters 1820 
gebildet wurde. Aach Vollendung des dortigen 
Grundsteuerkatasters erhielt die K. behufs 
Fortführung des Katasters 1834 eine andere 
rganisation, die aber 1855 wiederum ge- 
ändert wurde. Bach Ausführung der Grund- 
und Gebäudesteuergesetze vom 21. Mai 1861 
wurde die Einrichtung auf die östlichen und 
später auf die neuen Provinzen übertragen. 
II. Die K. untersteht dem FAl. und gehört 
im Finanzministerium zum Geschäfts- 
bereiche der (II) Abteilung für direkte Steuern. 
In dieser erfolgt die Bearbeitung der Kataster- 
sachen unter der Oberleitung des General- 
direktors der direkten Steuern zurzeit durch 
zwei aus der K. hervorgegangene vortragende 
äte. In der Provinzialinstanz er- 
folgt die Bearbeitung der Katasterangelegen- 
heiten bei jeder Regierung durch ein ihr 
unterstelltes Ratasterbureau, an dessen 
Spitze ein, in größern Bezirken zwei Kata- 
sterinspektoren stehen, die den Rang der 
V. Klasse der höhern Beamten besitzen. In 
zugsweise nur bei den nicht allfährlich, sondern dem Ratasterbureau werden Katastersekre- 
für einen längern Zeitraum oder ein für alle- täre beschäftigt, welche im Rang — dem der 
mal veranlagten RentlErtrag-steuern ge- 
braucht zu werden, und die preuß. Steuer- 
gesetzgebung wendet sie nur bei der Grund- 
steuer an, während im Sprachgebrauch und 
auch im Etat die Gebäudesteuerrollen als 
„Gebäudesteuerkataster bezeichnet werden. Das 
Grundsteuerkataster besteht aus dem Flurbuch 
(CFlurbücher), der Grundsteuermutter- 
rolle (s. d.) und dem Artikelverzeichnis, d. i. 
einer nochmaligen gedrängten Nachweisung 
der Mutterrollenartikel. Das Grundsteuer- 
kataster Kann ausgehen: 1. von den einzelnen 
natürlich abgegrenzten Grundstücken (Par- 
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Regierungssekretäre — und Gehalt mit den 
Katasterkontrolleuren rangieren. Als Lokal- 
behörden bestehen in der Regel für je einen 
oder mehrere landrätliche Kreise Kataster- 
ämter, welche von Katasterkontrolleuren 
verwaltet werden, denen nach Bedarf Kata- 
sterzeichner, das sind etatsmäßige Beamte 
mit geringerer als der für die Kataster- 
kontrolleure und ssekretäre vorgeschriebenen. 
Vorbildung, beigegeben sind; soweit dies nicht 
der Fall ist, bleibt dem Katasterkontrolleur 
die Annahme von Privatgehilfen überlassen. 
Als außeretatsmäßige Beamte werden in der
	        
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