Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Katechismusunterricht — Katholische Kirchengemeinden (Vermögensverwaltung). 
K. Katasterlandmesser beschäftigt. Altere 
Katasterinspektoren erhalten den Charakter 
als Steuerrat, ältere Katasterkontrolleure und 
sekretäre den als Steuerinspektor. Die etats- 
mäßigen Katasterbeamten beziehen festes Ge- 
halt usw. wie die Beamten anderer Verwal- 
tungen; die ihnen früher zufließenden Gebühren 
und Vergütungen für Mebenbeschäftigungen 
werden jetzt zur Staatskasse eingezogen. 
Katechismusunterricht s. Konfirmation, 
Kommunionunterricht, Religions- 
unterricht III (Allg Best. vom 15. Okt. 1872 
Ziff 19), Schulunterricht II, 1. 
atholische Feiertage s. Fest(Feier--)tage. 
Katholische Kirche Pilellung zum Staat). 
Die V. vom 30. April 1815 wegen verbesserter 
Einrichtung der Provinzialbehörden (G S. 85) 
bestimmte im § 15: „Für die Kirchen= und 
Schulsachen besteht im Hauptorte jeder Provinz 
ein Konsistorium, dessen Präsident der Ober- 
präsident ist. Dieses übt in Rüchksicht auf die 
Protestanten die Konsistorialrechte aus, in 
Rüchsicht auf die Römisch-Katholischen hat es 
die landesherrlichen Rechte circa sacra ((. 
Jus ceirca sacra) zu verwalten. In Rüch- 
sicht auf alle übrigen Religionsparteien übt es 
diejenige Aufsicht aus, die der Staatszweck er- 
fordert und die Gewissensfreiheit gestattet.“ 
Dieser Versuch einer interkonfessionellen pari- 
tätischen Behandlung der Kirchenhoheitssachen 
durch eine einzige Behörde wurde bald auf- 
gegeben. Schon die Instr. vom 23. Okt. 1817 
zur Geschäftsführung der Regierungen (G. 
248) § 18 gab den Regierungen einen großen 
Teil der kirchlichen Verwaltung. Demnächst 
aber übertrug die Instr. für die Oberpräsi- 
denten vom 31. Dez. 1825 (GS. 1826) § 2 
Ziff. 6 diesen die ahrnehmung des jus 
circa sacra catholicorum nach Anleitung der 
Dienstinstr. für die Konsistorien vom 23. Okt. 
1817 (GS. 237) § 4. Der letztere erwähnt 
u. a. die Besorgung der Geluche um kano- 
nische Bestätigung der vom Landesherrn er- 
teilten geistlichen Würden; die Erörterung 
und Erledigung der Streitigkeiten mit an- 
dern Religionsparteien über Gegenstände 
des öffentlichen Kultus; die Erörterung über 
Revision und Berichtigung der Kirchengesetze, 
welche ohne Genehmigung der Minnisterial- 
behörde bekanntgemacht werden dürfen; Be- 
aufsichtigung der Prüfungen, welcher die Kandi- 
daten des geistlichen Standes seitens der 
geistlichen Behörde unterworfen werden. Die 
. betr. die Ressortverhältnisse der Provinzial- 
behörden in katholisch-kirchlichen Angelegen- 
heiten, vom 27. Juni 1845 (G-. 443) hat dem- 
nächst den Oberpräsidenten (8 2) die Aus- 
übung des landesherrlichen Ernennungsrechts 
u den katholisch-geistlichen Stellen verliehen. 
bber die weitere Entwichklung der Sache durch 
die Verfassungsurkunde und die Maigesetze 
s. Kirchenpolitische Gesetze. 
Katholische Kirchengemeinden (Vermö- 
gensverwaltung). I. Die Vermögensverwal- 
tung der k. K. war in sehr verschiedener Weise in 
den einzelnen Rechtsgebieten geordnet. Teils 
werssie in der Hand der Geistlichkeit, teils in 
der Hand von Kirchenvorstehern, welche vom 
Patron oder vom Pfarrer oder von der 
  
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bischöflichen Behörde ernannt wurden. Eine 
Mitwirkung der Gemeinde und eine eigent- 
liche Vertretung derselben war nur vereinzelt 
vorhanden. Das Gesetz vom 20. Juni 
1875 über die Vermögensverwaltung in den 
katholischen Kirchengemeinden (GS. 241), ab- 
geändert durch die kirchenpolitische Nov. vom 
21. Mai 1886 (GS. 147) Art. 10 Abs. 2 und 
Art. 14, sowie G. vom 31. März 1893 (G. 
68), hat hier eine durchgreifende Regelung 
getroffen und eine den heutigen allgemeinen 
echtsvorstellungen entsprechende Organisation 
der Gemeindeverwaltung geschaffen, zugleich 
auch die staatliche Aufsicht über dieselbe in 
gleicher Weise wie für die ev. Kirchengemein- 
den geordnet. 
II. In allen kath. Pfarrgemeinden (zu denen 
auch die Sukkursalpfarreien im Gebiete des 
franz. Rechts, sowie die Gemeinden der Alt- 
katholiken (s. d.], jedoch nicht die Militär- 
gemeinden gehören) sind vorbehaltlich der 
unter X aufgeführten Fälle, die kirchlichen 
Vermögensangelegenheiten durcheinen 
Kirchenvorstand und eine Gemeinde- 
vertretung zu besorgen (8 1), von denen 
der erstere das verwaltende, die Gemeinde- 
vertretung dagegen das in bestimmten, vom 
Gesetze aufgeführten Fällen (5§ 20) beschließende 
Organ ist. Die Vorschrift findet auch auf 
Missionspfarrgemeinden und solche andern 
Kirchengemeinden (Filial-, Kapellengemeinden) 
Anwendung, für welche besonders bestimmte 
kirchliche Vermögensstüche vorhanden sind, 
oder deren Gemeindegliedern besondere Leistun- 
gen zur Bestreitung der tirchlichen Bedürf- 
nisse obliegen (§ 2). Zu dem kirchlichen Ver- 
mögen gehören: 1. das für Kultusbedürfnisse 
bestimmte Vermögen einschließlich des Kirchen- 
und Pfarrhausbaufonds, der zur Besoldung 
der Geistlichen und andern Kirchendiener be- 
stimmten Vermögensstüche und der Anniver= 
sarien; 2. die zu irgend einem sonstigen khirch- 
lichen Zwecke oder zu wohltätigen oder Schul- 
zwecken bestimmten Vermögensstücke; 3. die 
Erträge der durch Rirchliche Organe zu kirch- 
lichen, wohltätigen oder Schulzwecken des Ge- 
meindebezirks innerhalb und außerhalb der 
Kirchengebäude veranstalteten Sammlungen, 
Kollekten uff.; 4. die zu kirchlichen, wohltätigen 
oder Schulzwecken innerhalb des Gemeinde- 
bezirks bestimmten und unter die Verwaltung 
kirchlicher Organe gestellten Stiftungen (8 3) 
so daß, da das Gesetz nicht entscheidet, wer 
Eigentümer des Vermögens ist, die Zulassung 
einer besondern stiftungsmäßigen Verwaltung, 
z. B. durch den Pfarrer, ausgeschlossen ist, 
während aus Laien zusammengesetzte Stif- 
tungsorgane nicht betroffen werden. Die dem 
Staate oder den bürgerlichen Gemeinden zu- 
stehenden Rechte an Begräbnisplätzen (s. hierzu 
Begräbnisplätze W) oder solchen Ver- 
mögensstücken, welche zu kirchlichen Zwecken 
bestimmt sind, werden durch das Gesetz nicht 
berührt. Unter #irchlichen Vermögen im Sinne 
dieses Gesetzes ist dasjenige nicht begriffen, 
welches zwar zu kirchlichen Zwecken bestimmt, 
aber unter dauernde Verwaltung des Staates 
oder der bürgerlichen Gemeinden und Kom- 
munalverbände gestellt ist (§ 4). 
57“
	        
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