Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Anmeldung, militärische — Annahme an Kindes Statt. 
4. aus der Kategorie der mit 2 in die mit 
4% des Autzungswerts zu besteuernden oder 
umgekehrt und 5. der Anderung des Autzungs- 
werts durch Substanzveränderungen. Die A. 
ist in den Fällen des Entstehens neuer Ge- 
bäude oder einer eine Steuererhöhung be- 
dingenden Veränderung spätestens drei Monate 
vor Eintritt der Steuerpflicht bzw. der erhöhten 
Steuerpflicht zu bewirken, widrigenfalls Geld- 
strafe in Höhe des Doppelten der vorenthaltenen 
Steuer, wenn aber -eine Steuer vorenthalten 
ist, von 1—15 M. eintritt; als vorenthalten 
gilt der Betrag, der, wenn der Staat die 
Steuer noch erhöbe, zu entrichten gewesen 
wäre. Wird die A. vom Eigentumswechsel 
unterlassen, so bleibt der bisherige Eigentümer 
neben dem neuen für die Steuer verhaftet 
(Gebäudesteuergesetz vom 21. Mai 1861 88 15, 
16; St AG. vom 14. Juli 1893 8§ 8). 
II. Im Gebiete der indirekten Steuern 
bildet die A. einmal in weitem Umfange den 
Ausgangspunkt für die Ermittlung von zoll- 
oder steuerpflichtigen Gegenständen, Betriebs- 
handlungen oder Bechtsakten, sowie für die 
amtliche Abfertigung (Zolldeklaration, Be- 
triebsanmeldung, A. zur Versteuerung, zur 
Überführung auf M-iederlagen usw.); auch dient 
sie bei den Verbrauchssteuern als Grundlage 
für die Kontrollierung der Betriebsanstalten 
durch die Steuerbeamten (A. von Betriebs- 
handlungen, z. B. Brauakten, von Betriebs- 
räumen und Geräten). Vgl. bezüglich des 
Zolles Zoll unter B VI2; bezüglich der son- 
stigen indirenten Steuern Branntweinver- 
brauchsabgabe unter Ie 1, Brausteuer 
unter IVc, d, Erbschaftssteuer unter lle, 
Salzabgabe unter IIIk. Schaumwein- 
steuer unter lUe 1, Spielkartenstempel, 
Tabaksteuer unter IV C, Zuckersteuer 
unter IIIf 1. 
Eine besondere Bedeutung hat die A. im 
Gebiete des Reichsstempelwesens. Hier 
ist zwechs Erfüllung der Steuerpflicht aus 
dem Reichsstempelgesetz für die Steuer- 
pflichtigen die A. der der Reichsstempelsteuer 
unterworfenen Wertpapiere (s. Reichsstempel-= 
gesetz Ia, auch dersenigen, welche nur zum 
Zwecke des Umtausches ohne Veränderung des 
ursprünglichen Rechtsverhältnisses ausgestellt 
sind, I##e), vorgeschrieben. Es ist selbst schon 
von Emittenten Anzeige zu erstatten, bevor 
stempelpflichtige inländische Wertpapiere zur 
eichnung aufgelegt werden oder zu weiteren 
Einzahlungen auf solche aufgefordert wird; 
desgleichen ist die A. zur Abstempelung von 
ordruchen zu Schlußnoten angeordnet, wie 
auch endlich die Veranstaltung von Lotterien 
und Ausspielungen jeder Art anzumelden ist. 
Die A. erfolgen nach bestimmten, in den Aus- 
führungsvorschriften zum Reichsstempelgesetz 
gegebenen Mustern. 
W egen der A. für die Statistik des 
arenverkehrs mit dem Auslande s. Waren- 
verkehr mit dem Auslande I. 
nmeldung, militärische, ist vorgeschrieben 
ur Erfüllung der Militärpflicht für alle 
ehrpflichtigen, welche nicht freiwillig in den 
Oeresdienst eintreten, in der Zeit vom 15. Jan. 
s 1. Febr. desjenigen Jahres, in welchem 
  
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sie das 20. Lebensjahr vollenden, bei der 
Ortsbehörde ihres dauernden Aufenthaltes, 
bzw. der Orsbehörde des Wohnsitzes und für 
den Fall des Mangels eines dauernden Auf- 
enthalts oder Wohnsitzes bei der Ortsbehörde 
des Geburtsortes oder, falls letzterer im Aus- 
lande belegen, des letzten Wohnsitzes der Eltern 
oder Familienhäupter, behufs Aufnahme in die 
Rekrutierungsstammrolle (NMil G. SS 10, 12, 31; 
W9. 8§25). S. auch Rekrutierungsstamm- 
rolle, Wehrpflicht. Wegen der A. der Per- 
sonen des Beurlaubtenstandes s. Beurlaubten- 
stand und Meldepflicht. 
Anmeldung, polizeiliche, s. Meldewesen. 
A. von Ersatzansprüchen der Armenver- 
bände f. Erstattungsansprüche der Ar- 
menverbände IV. A. von Ansprüchen auf 
Wildschadensersatz s. Wildschaden. A.-. 
von Erfindungen s. Patentschutz; A. von 
Gebrauchsmustern s. d.; A. von Waren- 
bezeichnung s. d.; von Entschädigungs- 
ansprüchen aus der Unfallversicherung 
s. d.; aus der Unfallfürsorge s. Beamte 
(Arbeiterversicherung), Hefangene. 
Anmusterung. Die A. besteht in der Ver- 
lautbarung des mit dem Schiffsmanne ge- 
schlossenen Heuervertrags vor einem Seemanns- 
amte (s. d.). Sie ist vom Kapitän zu veran- 
lassen und muß vor Antritt oder Fortsetzung 
der Reise, wenn dies aber ohne Verzögerung 
der Reise unausführbar ist, sobald ein See- 
mannsamt angegangen werden kann, erfolgen. 
Geschieht die A. innerhalb des Reichsgebietes, 
so ist dabei das Seefahrtsbuch vorzulegen. 
Der Kapitän oder ein zum Abschlusse von 
Heuerverträgen bevollmächtigter Bertreter der 
Reederei und der Schiffsmann müssen bei 
der Musterung zugegen sein; gewerbsmäßige 
Stellenvermittler für Schiffsleute dürfen als 
Vertreter nicht bestellt werden. Die Anmuste- 
rungsverhandlung wird vom Seemannsamt als 
Musterrolle (s. d.) ausgefertigt. Uber die A-. 
habeen die Musterungsbehörden eine Nach- 
weisung nach vorgeschriebenem Mlufter zu führen 
(Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 — REgil. 
175 — §§ 12 ff.; Dienstanweisung für die preuß. 
Musterungsbehörden vom 21. März 1903 — 
HHMBl. 95 — Mr. 14 ff.). Der Zivilvorsitzende 
der Ersatzkommission ist von der A. noch nicht 
militärpflichtiger Mannschaften durch Postkarte 
zu benachrichtigen (Erl. vom 5. Dez. 1905 — 
HMl. 345). S. auch Musterung, Nach- 
musterung. 
Annahme an Kindes Statt. I. Fast alle 
bekannten Rechte gestatten nicht bloß, daß ein 
uneheliches Kind nachträglich durch Verheiratung 
seiner Eltern oder durch Ehelichkeitserklärung 
seitens einer Staatsbehörde (Legitimation) die 
Rechtsstellung eines ehelichen erlangt (s. Kin- 
der), sondern auch, daß einem beliebigen 
fremden Kinde diese Rechtsstellung durch ein 
Rechtegeschäft gegeben wird (Adoption), jedoch, 
um ißbräuchen vorzubeugen, nur unter 
mannigfachen erschwerenden Voraussetzungen. 
Bei uns gelten jetzt hierfür die §§ 1741—1772 
BGB. 
II. Danach erfolgt die A. a. K. St. durch einen 
Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem 
Angenommenen, abgesehen von dem Falle, daß 
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 6
	        
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