Anmeldung, militärische — Annahme an Kindes Statt.
4. aus der Kategorie der mit 2 in die mit
4% des Autzungswerts zu besteuernden oder
umgekehrt und 5. der Anderung des Autzungs-
werts durch Substanzveränderungen. Die A.
ist in den Fällen des Entstehens neuer Ge-
bäude oder einer eine Steuererhöhung be-
dingenden Veränderung spätestens drei Monate
vor Eintritt der Steuerpflicht bzw. der erhöhten
Steuerpflicht zu bewirken, widrigenfalls Geld-
strafe in Höhe des Doppelten der vorenthaltenen
Steuer, wenn aber -eine Steuer vorenthalten
ist, von 1—15 M. eintritt; als vorenthalten
gilt der Betrag, der, wenn der Staat die
Steuer noch erhöbe, zu entrichten gewesen
wäre. Wird die A. vom Eigentumswechsel
unterlassen, so bleibt der bisherige Eigentümer
neben dem neuen für die Steuer verhaftet
(Gebäudesteuergesetz vom 21. Mai 1861 88 15,
16; St AG. vom 14. Juli 1893 8§ 8).
II. Im Gebiete der indirekten Steuern
bildet die A. einmal in weitem Umfange den
Ausgangspunkt für die Ermittlung von zoll-
oder steuerpflichtigen Gegenständen, Betriebs-
handlungen oder Bechtsakten, sowie für die
amtliche Abfertigung (Zolldeklaration, Be-
triebsanmeldung, A. zur Versteuerung, zur
Überführung auf M-iederlagen usw.); auch dient
sie bei den Verbrauchssteuern als Grundlage
für die Kontrollierung der Betriebsanstalten
durch die Steuerbeamten (A. von Betriebs-
handlungen, z. B. Brauakten, von Betriebs-
räumen und Geräten). Vgl. bezüglich des
Zolles Zoll unter B VI2; bezüglich der son-
stigen indirenten Steuern Branntweinver-
brauchsabgabe unter Ie 1, Brausteuer
unter IVc, d, Erbschaftssteuer unter lle,
Salzabgabe unter IIIk. Schaumwein-
steuer unter lUe 1, Spielkartenstempel,
Tabaksteuer unter IV C, Zuckersteuer
unter IIIf 1.
Eine besondere Bedeutung hat die A. im
Gebiete des Reichsstempelwesens. Hier
ist zwechs Erfüllung der Steuerpflicht aus
dem Reichsstempelgesetz für die Steuer-
pflichtigen die A. der der Reichsstempelsteuer
unterworfenen Wertpapiere (s. Reichsstempel-=
gesetz Ia, auch dersenigen, welche nur zum
Zwecke des Umtausches ohne Veränderung des
ursprünglichen Rechtsverhältnisses ausgestellt
sind, I##e), vorgeschrieben. Es ist selbst schon
von Emittenten Anzeige zu erstatten, bevor
stempelpflichtige inländische Wertpapiere zur
eichnung aufgelegt werden oder zu weiteren
Einzahlungen auf solche aufgefordert wird;
desgleichen ist die A. zur Abstempelung von
ordruchen zu Schlußnoten angeordnet, wie
auch endlich die Veranstaltung von Lotterien
und Ausspielungen jeder Art anzumelden ist.
Die A. erfolgen nach bestimmten, in den Aus-
führungsvorschriften zum Reichsstempelgesetz
gegebenen Mustern.
W egen der A. für die Statistik des
arenverkehrs mit dem Auslande s. Waren-
verkehr mit dem Auslande I.
nmeldung, militärische, ist vorgeschrieben
ur Erfüllung der Militärpflicht für alle
ehrpflichtigen, welche nicht freiwillig in den
Oeresdienst eintreten, in der Zeit vom 15. Jan.
s 1. Febr. desjenigen Jahres, in welchem
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sie das 20. Lebensjahr vollenden, bei der
Ortsbehörde ihres dauernden Aufenthaltes,
bzw. der Orsbehörde des Wohnsitzes und für
den Fall des Mangels eines dauernden Auf-
enthalts oder Wohnsitzes bei der Ortsbehörde
des Geburtsortes oder, falls letzterer im Aus-
lande belegen, des letzten Wohnsitzes der Eltern
oder Familienhäupter, behufs Aufnahme in die
Rekrutierungsstammrolle (NMil G. SS 10, 12, 31;
W9. 8§25). S. auch Rekrutierungsstamm-
rolle, Wehrpflicht. Wegen der A. der Per-
sonen des Beurlaubtenstandes s. Beurlaubten-
stand und Meldepflicht.
Anmeldung, polizeiliche, s. Meldewesen.
A. von Ersatzansprüchen der Armenver-
bände f. Erstattungsansprüche der Ar-
menverbände IV. A. von Ansprüchen auf
Wildschadensersatz s. Wildschaden. A.-.
von Erfindungen s. Patentschutz; A. von
Gebrauchsmustern s. d.; A. von Waren-
bezeichnung s. d.; von Entschädigungs-
ansprüchen aus der Unfallversicherung
s. d.; aus der Unfallfürsorge s. Beamte
(Arbeiterversicherung), Hefangene.
Anmusterung. Die A. besteht in der Ver-
lautbarung des mit dem Schiffsmanne ge-
schlossenen Heuervertrags vor einem Seemanns-
amte (s. d.). Sie ist vom Kapitän zu veran-
lassen und muß vor Antritt oder Fortsetzung
der Reise, wenn dies aber ohne Verzögerung
der Reise unausführbar ist, sobald ein See-
mannsamt angegangen werden kann, erfolgen.
Geschieht die A. innerhalb des Reichsgebietes,
so ist dabei das Seefahrtsbuch vorzulegen.
Der Kapitän oder ein zum Abschlusse von
Heuerverträgen bevollmächtigter Bertreter der
Reederei und der Schiffsmann müssen bei
der Musterung zugegen sein; gewerbsmäßige
Stellenvermittler für Schiffsleute dürfen als
Vertreter nicht bestellt werden. Die Anmuste-
rungsverhandlung wird vom Seemannsamt als
Musterrolle (s. d.) ausgefertigt. Uber die A-.
habeen die Musterungsbehörden eine Nach-
weisung nach vorgeschriebenem Mlufter zu führen
(Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 — REgil.
175 — §§ 12 ff.; Dienstanweisung für die preuß.
Musterungsbehörden vom 21. März 1903 —
HHMBl. 95 — Mr. 14 ff.). Der Zivilvorsitzende
der Ersatzkommission ist von der A. noch nicht
militärpflichtiger Mannschaften durch Postkarte
zu benachrichtigen (Erl. vom 5. Dez. 1905 —
HMl. 345). S. auch Musterung, Nach-
musterung.
Annahme an Kindes Statt. I. Fast alle
bekannten Rechte gestatten nicht bloß, daß ein
uneheliches Kind nachträglich durch Verheiratung
seiner Eltern oder durch Ehelichkeitserklärung
seitens einer Staatsbehörde (Legitimation) die
Rechtsstellung eines ehelichen erlangt (s. Kin-
der), sondern auch, daß einem beliebigen
fremden Kinde diese Rechtsstellung durch ein
Rechtegeschäft gegeben wird (Adoption), jedoch,
um ißbräuchen vorzubeugen, nur unter
mannigfachen erschwerenden Voraussetzungen.
Bei uns gelten jetzt hierfür die §§ 1741—1772
BGB.
II. Danach erfolgt die A. a. K. St. durch einen
Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem
Angenommenen, abgesehen von dem Falle, daß
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 6