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vota solemnia (s. Hinschius a. a. O.). Daneben
stehen die Bruderschaften (sodalitates), Ver-
einigungen für bestimmte kirchliche Zwecke
ohne feste Regel und gemeinsames Leben
(s. Hinschius a. a. O. S. 448). Die Kongrega-
tionen sind im allgemeinen die jüngeren Ver-
eine, sie haben aber als die beweglichere der
Reuzeit entsprechende Form an Zahl und Be-
deutung die alten Orden überflügelt. Ihre
Organisation ist vielfach derjenigen der letztern
ähnlich und beeinflußt durch diesenige der
Jesuiten (s. Hinschius, Die Orden und Kongre-
gationen 1874, 50 ff.). Die meisten Orden
und Kongregationen widmen sich praktischen
Zwecken (Seelsorge, Krankenpflege, Erziehung,
Unterricht, Werke der Dächstenliebe) und haben
damit einen großen Einfluß auf die Bevölke-
rung. Ihre Leitung liegt teils in den Händen
auswärtiger geistlicher Oberer, teils sind sie
der bischöflichen Aufsicht unterworfen. So
mußte es in den Zeiten des Konflikts zwischen
Staat und Bischöfen bzw. der römischen RKurie
wahrscheinlich werden, daß diese Genossen-
schaften als eine besonders wirksame Waffe
im Kampfe benutzt werden würden.
II. Gesetz vom 31. Mai 1875. Aus diesen
Beweggründen ging, nachdem bereits durch das
Jesuitengesetz vom 4. Juli 1872 (Rösl. 253)
der Jesuitenorden von dem Gebiete des Deut-
schen Reiches ausgeschlossen war (s. Jesuiten)
das G. vom 31. Mai 1875, betr. die Orden
und ordensähnlichen Kongregationen der kath.
Kirche (GS. 217), hervor (s. Drucks. des AbgH.
1875 Ar. 305, Mot. S. 5 ff.), welches nach
seiner Entstehung von vornherein als ein
nur für die Zeiten des Kampfes berechnetes
gedacht war. Dasselbe schloß alle Orden
und ordensähnlichen Kongregationen der kath.
Kirche von der preuß. Monarchie aus, unter-
sagte die Errichtung neuer AMiederlassungen
(d. h. jede Vereinigung mehrerer zu gemein-
samem Leben nach einer bestimmten Regel,
gleichviel welchen Zwecken sonst die Anstalt
dient), löste die bestehenden Alederlassungen
auf und ließ nur solche Aiederlassungen einst-
weilen fortbestehen, welche sich ausschließlich der
Krankenpflege widmeten. Das Vermögen der
aufgelösten Niederlassungen wurde vom Staat
in Verwahrung und Verwaltung genommen,
die fortbestehenden Aiederlassungen der Aussicht
des Staates unterworfen (58 1—4).
III. Aeuere Entwicklung (Gesetze von
1880, 1886, 1887). Nach Beendigung des
Kulturkampfes (s. Kirchenpolitische Ge-
setze) mußte das Ordensgesetz einer Revision
unterzogen werden. Zunächst wurde den be-
stehenden Genossenschaften, welche sich aus-
schließlich der Krankenpflege widmen, ge-
stattet, neue Aiederlassungen zu errichten. Der
Krankenpflege wurde dabei gleichgestellt die
Pflege und Unterweisung von Blinden, Tauben,
Stummen und Idioten, sowie von gefallenen
Frauenspersonen. Ferner wurde den bezüg-
lichen weiblichen Genossenschaften erlaubt, die
Pflege und Unterweisung von noch nicht schul-
pflichtigen Kindern als Aebentätigkeit zu
übernehmen (G. vom 14. Juli 1880 — G6
285 — Art. 6). Die Befugnis zu dieser Aeben—
tätigkeit wurde weiter ausgedehnt auf die
Katzen — Kauffahrteischiffe.
Ubernahme der Pflege und Leitung in Waisen-
anstalten, Armen= und Pfründenhäusern, Ret-
tungsanstalten, Asylen und Schutzanstalten
für sittlich gefährdete Personen, Arbeiter-
kolonien, Verpflegungsanstalten, Arbeiter-
herbergen, Mägdehäuser, sowie auf die Uber-
nahme der Leitung und Unterweisung in
Haushaltungsschulen und Handarbeitsschulen
für Kinder in nicht mehr schulpflichtigem
Alter (G. vom 21. Mai 1886 — GES. 147 —
Art. 13). In umfassender Weise sind sodann
wieder zugelassen diesenigen Orden und
ordensähnlichen Kongregationen, welche sich:
a) der Aushilfe in der Seelsorge; b) der Ubung
der christlichen Aächstenliebe; ch dem Unter-
richte und der Erziehung in höheren Mlädchen-
schulen und gleichartiger Erziehungsanstalten
widmen; qh solche sind, deren Mitglieder ein
beschauliches Leben führen. Den bestehenden,
sowie den wieder zuzulassenden Orden und
Kongregationen ist die Ausbildung von Mis-
sionaren für den Dienst im Auslande, sowie
zu diesem Behufe die Errichtung von Nieder-
lassungen gestattet. Die wieder zugelassenen
Orden und Kongregationen sind in bezug auf
N-iederlassungen und auf Staatsaussicht wie
diesenigen zu behandeln, welche bestehen ge-
blieben sind. Das Vermögen wird den wieder
zugelassenen Orden uff. ausgeliefert, sobald
sie Korporationsrechte erhalten haben und sich
verpflichten, die Mitglieder der aufgelösten
#iederlassungen zu unterhalten (G. vom
29. April 1887 — GS. 127 — Art. V). Eine
Anzahl von Aiederlassungen haben Korpora-
tionsrechte erhalten (G. vom 22. Mai 1888 —
GS. 113). Da der Begriff der „christlichen
Aächstenliebe“ ein sehr weitgehender ist, so
sind damit grundsätzlich die meisten Orden und
Kongregationen wieder zugelassen, die besondere
Aufzählung in Art. 13 des G. vom 21. Mai
1886 (s. oben) ist daher überholt. Beschränkt
zugelassen sind nur diejenigen, welche sich dem
Unterricht und der Erziehung widmen, näm-
lich nur für höhere Mädchenschulen und gleich-
artige Erziehungsanstalten. Darunter sind
Lehrerinnenseminare nicht zu verstehen (1l.Z Bl.
1892, 861; s. E. v. Bremen, Preuß. Volks-
schule 1905, 735).
Katzen s. Hunde und RKatzen (wildernde).
Kauffahrteischiffe sind zum Erwerbe durch
die Seefahrt bestimmte Schiffe (G. vom
22. Juni 1899 (Flaggengesetz) — REl. 319 —
§ 1. Es gehören dazu auch Lotsen-, Hochsee-
fischerei-, Bergungs= und Schleppfahrzeuge,
mit Ausnahme der staatlichen Lotsen= und
Schleppfahrzeuge. Die Gewässer, die als
See anzusehen sind, sind durch RBek. vom
10. Nov. 1899 (#1 380) § 1 bezeichnet (s. See-
fahrt). Die K. sind berechtigt, die Reichs-
flagge zu führen, wenn sie im ausschließlichen
Eigentume von BReichsangehörigen stehen .
Handelsflagge] (laggengesetz §§ 2, 3).
Die zur Führung der Reichsflagge befugten
K. werden in Schiffsregister (l. d.) ein-
etragen. Uber die Eintragung wird ein
chiffszertifikat (s. Schiffsregister) aus-
gestellt. Erlangt ein im Auslande befind-
liches Schiff durch Ubergang in das Eigentum
eines Reichsangehörigen das Recht zur Füh-