Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kaufmännische Korporationen. 
rung der Reichsflagge, so kann das Zertifikat 
durch ein vom Konsul ausgestelltes Flaggen- 
zeugnis ersetzt werden. Ein Flaggenzeugnis 
kann auch von dem Registergerichte des Er- 
bauungshafens zwecks Uberführung des Schif- 
fes in einen andern Hafen ausgestellt werden 
(Flaggengesetz § 12). Die Muster des Flaggen- 
eugnisses sind durch R# Bek. vom 10. A#v. 1899 
0 5 festgesetzt. K. von nicht mehr als 50 Kubik-= 
meter Bruttoraumgehalt sind auch ohne Ein- 
tragung in das Schiffsregister und ohne Schiffs= 
zertifikat zur Führung der Reich-flagge be- 
rechtigt (a. a. O. § 16). Ein in das Schiffs- 
register eingetragenes K. muß an jeder Seite 
des Bugs seinen Namen, diesen sowie den 
Aamen des Heimatshafens (s. d.) am Heck in gut 
sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen in 
der durch R Bek. vom 10. Aov. 1899 86 vorge- 
schriebenen Form führen (8 17 a. a. O.). Anderun- 
gen in den eingetragenen Tatsachen oder Rechts- 
verhältnissen sind anzuzeigen, widrigenfalls Be- 
strafung mit 150 M. Geldstrafe oder mit Haft 
erfolgt. Die gleiche Strafe trifft den Schiffer, 
wenn am Schiffe die vorgeschriebenen Bgzeich. 
nungen fehlen (521 a. a.-O Anträge auf Ande- 
rung des Namens sind durch das Registergericht 
dem Reichsamt des Innern vorzulegen (Räek. 
vom 10. Nov. 1899 § 6). Die Rechtsverhältnisse 
der Schiffsbesatzung (. Schiffsmannschaft) 
der K. sind durch die Seemannsordnung (. d.) 
geregelt, während die privatrechtlichen Ver- 
hältnisse des mit K. betriebenen Handels (See- 
handels), insbesondere auch das Verhältnis 
des Schuttere (s. d.) zum Reeder (s. d.) durch das (3 
H. 5§ 474 ff. geregelt sind. Jedes K. ist zur 
Ermittlung seiner Ladungsfähigkeit zu ver- 
messen (s. Schiffsvermessungsordnung). 
Die Logis-, Wasch= und Baderäume sowie die 
Aborte für die Schiffsmannschaft sind nach 
Maßgabe der R#Bek. vom 2. Juli 1905 
(RGBl. 563) einzurichten. Die Ausstattung 
mit Arzneimitteln und die Besetzung mit 
Schiffsärzten hat nach Maßgabe der RKRBek. 
vom 3. Juli 1905 (Rel. 568) nebst Erl. 
vom 11. Juni 1906 (HMl. 226) zu erfolgen. 
Die Besetzung mit Kapitänen (s. Schiffer) und 
Schiffsoffizieren ist durch Rä# Bek. vom 16. Juni 
1903 (REl. 247) verschieden vorgeschrieben, 
je nachdem das K. in Nahfahrt (s. Aahe 
Fahrt), Küstenfahrt (s. d.), kleiner Fahrt (s. d.), 
mittlerer (s. d.) oder großer Fahrt (s. d.) ver- 
kehrt. Nach Polizeiverordnung des Hl. vom 
25. Okt. 1888 muß in sedem Volkslogis der 
K. ein Abdruck der Zusammenstellung der Be- 
stimmungen über die Millitärverhältnisse der 
seemännischen Bevölkerung und der Anmuste- 
rung als Schiffsmann aushängen (vgl. Erl. 
vom 27. April 1903 — HM.l. 165). Wegen Be- 
förderung gefährlicher Güter auf K. s. Polizei- 
verordnung des HM. vom 17. Sept. 1896, ab- 
geändert durch Polizeiverordnung vom 22. Aärz 
1905 (HPM hl. 68). Jedes deutsche K., welches 
von einem außerdeutschen Hafen nach einem 
deutschen Hafen oder nach einem Hafen des 
Kanals und Großbritanniens, des Sundes 
oder des RKattegattes oder nach einem außer- 
deutschen Hafen der Aordsee oder Ostsee be- 
stimmt ist, ist verpflichtet, deutsche Seeleute, 
die sich außerhalb des Reichsgebiets in hilfs- 
  
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bedürftigem Zustande befinden oder wegen 
einer nach den Reichsgesetzen strafbaren Hand- 
lung an die heimischen Behörden abgeliefert 
werden sollen, behufs ihrer Zurüchbeförderung 
nach Deutschland auf schriftliche Anweisung 
des Seemannsamts gegen eine Entschädigung 
nach seinem Bestimmungshafen mitzunehmen. 
Das gleiche gilt, wenn das Schiff nach einem 
andern deutschen Hafen bestimmt ist, von dem 
aus die Weiterbeförderung nach einem der 
vorbezeichneten Häfen erfolgen kann (G., betr. 
die Verpflichtung der K. zur Mitnahme heim- 
uschaffender Seeleute, vom 2. Juni 1902 § 1 
c B. 212). Die Mitnahme kann aus dem 
im 8 3 a. a. O. angegebenen Gründen ver- 
weigert werden, die Bemessung der Entschädi- 
gung erfolgt in Ermangelung einer Verein- 
barung nach den im 8 5 a. a. O. angegebenen 
Grundsätzen. Die Entschädigung wird im Be- 
stimmungshafen auf Kosten des Reichs bezahlt, 
das bei Strafgefangenen den betreffenden 
Bundesstaat (§ 7 a. a. O.), im übrigen 
die Reederei nach Maßgabe der Seemanns- 
ordnung § 59 Abs. 6, § 66 Abs. 3, § 69 Abs.2, 
8§71 Abs. 2, 3, § 72 Abs. 2, § 76 ersatzpflichtig 
machen kann. Zur Erfüllung der Verpflich- 
tung zur Alitnahme kann der Kapitän vom 
Seemannsamte zwangsweise angehalten werden 
1 Abs. 3 a. a. O.). S. auch R#ek., betr. 
bereinnommen wegen gegenseitiger Unter- 
stützung hilfsbedürftiger Seeleute mit Groß- 
britannien, Frankreich, Schweden-Aorwegen, 
Dänemark und Osterreich vom 12. Juli 1890 
Bl. 263). 
Kaufmännische Korporationen. Die k. K. 
unterscheiden sich von den Handelskammern 
dadurch, daß bei ihnen ein Beitrittszwang 
nicht besteht und daß ihre Einrichtung nicht 
durch das Handelskammergesetz (GS. 1897, 
343), sondern durch ein vom Könige bestätigtes 
Statut bestimmt wird. Auf sie finden nur 
die 88 33 (Offentlichkeit der Sitzungen), 38 
(Befugnis zur Errichtung von Anstalten usw. 
zur Ausbildung der Gehilfen usw.), 42 (Be- 
eidigung und öffentliche Anstellung, Ausstel- 
lung von Ursprungszeugnissen) des Handels- 
kammergesetzes Anwendung. Die k. K. ge- 
hören zu den im ALR# , 10 § 69 erwähnten, 
dem Staat untergeordneten Korporationen, 
ihre Beamten zu den mittelbaren Staats- 
beamten (OV#. 16, 154; 19, 62). Sie sind 
zur Zahlung eines Rostenpauschquantums im 
Berwaltungsstreitverfahren nicht verpflichtet 
(OV. 12, 355). K. K. bestehen in Berlin und 
Elbing unter der Bezeichnung „Alteste der 
Kaufmannschaft“, sowie in Königsberg, Memel, 
Tilsit, Danzig und Stettin unter der Bezeich- 
nung „Vorsteheramt der Kaufmannschaft“. Ihre 
Schreiben—ausgenommen Berlin und Danzig— 
gehen unter der Bezeichnung „Portopflichtige 
Dienstsache“ (Erl. vom 1. Sept. 1904 — PM B. 
397). Die Umwandlung in eine Handels- 
kammer oder die Vereinigung mit einer sol- 
chen erfolgt durch ein vom PM. zu genehmi- 
gendes Statut. Besteht für denselben Bezirk 
eine Handelskammer und eine k. K., so kann 
der HM. im Einverständnisse mit den betei- 
ligten Ministern bestimmen, in welchem Um- 
fange die den Organen des Handelsstands
	        
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