Kaufmännische Korporationen.
rung der Reichsflagge, so kann das Zertifikat
durch ein vom Konsul ausgestelltes Flaggen-
zeugnis ersetzt werden. Ein Flaggenzeugnis
kann auch von dem Registergerichte des Er-
bauungshafens zwecks Uberführung des Schif-
fes in einen andern Hafen ausgestellt werden
(Flaggengesetz § 12). Die Muster des Flaggen-
eugnisses sind durch R# Bek. vom 10. A#v. 1899
0 5 festgesetzt. K. von nicht mehr als 50 Kubik-=
meter Bruttoraumgehalt sind auch ohne Ein-
tragung in das Schiffsregister und ohne Schiffs=
zertifikat zur Führung der Reich-flagge be-
rechtigt (a. a. O. § 16). Ein in das Schiffs-
register eingetragenes K. muß an jeder Seite
des Bugs seinen Namen, diesen sowie den
Aamen des Heimatshafens (s. d.) am Heck in gut
sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen in
der durch R Bek. vom 10. Aov. 1899 86 vorge-
schriebenen Form führen (8 17 a. a. O.). Anderun-
gen in den eingetragenen Tatsachen oder Rechts-
verhältnissen sind anzuzeigen, widrigenfalls Be-
strafung mit 150 M. Geldstrafe oder mit Haft
erfolgt. Die gleiche Strafe trifft den Schiffer,
wenn am Schiffe die vorgeschriebenen Bgzeich.
nungen fehlen (521 a. a.-O Anträge auf Ande-
rung des Namens sind durch das Registergericht
dem Reichsamt des Innern vorzulegen (Räek.
vom 10. Nov. 1899 § 6). Die Rechtsverhältnisse
der Schiffsbesatzung (. Schiffsmannschaft)
der K. sind durch die Seemannsordnung (. d.)
geregelt, während die privatrechtlichen Ver-
hältnisse des mit K. betriebenen Handels (See-
handels), insbesondere auch das Verhältnis
des Schuttere (s. d.) zum Reeder (s. d.) durch das (3
H. 5§ 474 ff. geregelt sind. Jedes K. ist zur
Ermittlung seiner Ladungsfähigkeit zu ver-
messen (s. Schiffsvermessungsordnung).
Die Logis-, Wasch= und Baderäume sowie die
Aborte für die Schiffsmannschaft sind nach
Maßgabe der R#Bek. vom 2. Juli 1905
(RGBl. 563) einzurichten. Die Ausstattung
mit Arzneimitteln und die Besetzung mit
Schiffsärzten hat nach Maßgabe der RKRBek.
vom 3. Juli 1905 (Rel. 568) nebst Erl.
vom 11. Juni 1906 (HMl. 226) zu erfolgen.
Die Besetzung mit Kapitänen (s. Schiffer) und
Schiffsoffizieren ist durch Rä# Bek. vom 16. Juni
1903 (REl. 247) verschieden vorgeschrieben,
je nachdem das K. in Nahfahrt (s. Aahe
Fahrt), Küstenfahrt (s. d.), kleiner Fahrt (s. d.),
mittlerer (s. d.) oder großer Fahrt (s. d.) ver-
kehrt. Nach Polizeiverordnung des Hl. vom
25. Okt. 1888 muß in sedem Volkslogis der
K. ein Abdruck der Zusammenstellung der Be-
stimmungen über die Millitärverhältnisse der
seemännischen Bevölkerung und der Anmuste-
rung als Schiffsmann aushängen (vgl. Erl.
vom 27. April 1903 — HM.l. 165). Wegen Be-
förderung gefährlicher Güter auf K. s. Polizei-
verordnung des HM. vom 17. Sept. 1896, ab-
geändert durch Polizeiverordnung vom 22. Aärz
1905 (HPM hl. 68). Jedes deutsche K., welches
von einem außerdeutschen Hafen nach einem
deutschen Hafen oder nach einem Hafen des
Kanals und Großbritanniens, des Sundes
oder des RKattegattes oder nach einem außer-
deutschen Hafen der Aordsee oder Ostsee be-
stimmt ist, ist verpflichtet, deutsche Seeleute,
die sich außerhalb des Reichsgebiets in hilfs-
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bedürftigem Zustande befinden oder wegen
einer nach den Reichsgesetzen strafbaren Hand-
lung an die heimischen Behörden abgeliefert
werden sollen, behufs ihrer Zurüchbeförderung
nach Deutschland auf schriftliche Anweisung
des Seemannsamts gegen eine Entschädigung
nach seinem Bestimmungshafen mitzunehmen.
Das gleiche gilt, wenn das Schiff nach einem
andern deutschen Hafen bestimmt ist, von dem
aus die Weiterbeförderung nach einem der
vorbezeichneten Häfen erfolgen kann (G., betr.
die Verpflichtung der K. zur Mitnahme heim-
uschaffender Seeleute, vom 2. Juni 1902 § 1
c B. 212). Die Mitnahme kann aus dem
im 8 3 a. a. O. angegebenen Gründen ver-
weigert werden, die Bemessung der Entschädi-
gung erfolgt in Ermangelung einer Verein-
barung nach den im 8 5 a. a. O. angegebenen
Grundsätzen. Die Entschädigung wird im Be-
stimmungshafen auf Kosten des Reichs bezahlt,
das bei Strafgefangenen den betreffenden
Bundesstaat (§ 7 a. a. O.), im übrigen
die Reederei nach Maßgabe der Seemanns-
ordnung § 59 Abs. 6, § 66 Abs. 3, § 69 Abs.2,
8§71 Abs. 2, 3, § 72 Abs. 2, § 76 ersatzpflichtig
machen kann. Zur Erfüllung der Verpflich-
tung zur Alitnahme kann der Kapitän vom
Seemannsamte zwangsweise angehalten werden
1 Abs. 3 a. a. O.). S. auch R#ek., betr.
bereinnommen wegen gegenseitiger Unter-
stützung hilfsbedürftiger Seeleute mit Groß-
britannien, Frankreich, Schweden-Aorwegen,
Dänemark und Osterreich vom 12. Juli 1890
Bl. 263).
Kaufmännische Korporationen. Die k. K.
unterscheiden sich von den Handelskammern
dadurch, daß bei ihnen ein Beitrittszwang
nicht besteht und daß ihre Einrichtung nicht
durch das Handelskammergesetz (GS. 1897,
343), sondern durch ein vom Könige bestätigtes
Statut bestimmt wird. Auf sie finden nur
die 88 33 (Offentlichkeit der Sitzungen), 38
(Befugnis zur Errichtung von Anstalten usw.
zur Ausbildung der Gehilfen usw.), 42 (Be-
eidigung und öffentliche Anstellung, Ausstel-
lung von Ursprungszeugnissen) des Handels-
kammergesetzes Anwendung. Die k. K. ge-
hören zu den im ALR# , 10 § 69 erwähnten,
dem Staat untergeordneten Korporationen,
ihre Beamten zu den mittelbaren Staats-
beamten (OV#. 16, 154; 19, 62). Sie sind
zur Zahlung eines Rostenpauschquantums im
Berwaltungsstreitverfahren nicht verpflichtet
(OV. 12, 355). K. K. bestehen in Berlin und
Elbing unter der Bezeichnung „Alteste der
Kaufmannschaft“, sowie in Königsberg, Memel,
Tilsit, Danzig und Stettin unter der Bezeich-
nung „Vorsteheramt der Kaufmannschaft“. Ihre
Schreiben—ausgenommen Berlin und Danzig—
gehen unter der Bezeichnung „Portopflichtige
Dienstsache“ (Erl. vom 1. Sept. 1904 — PM B.
397). Die Umwandlung in eine Handels-
kammer oder die Vereinigung mit einer sol-
chen erfolgt durch ein vom PM. zu genehmi-
gendes Statut. Besteht für denselben Bezirk
eine Handelskammer und eine k. K., so kann
der HM. im Einverständnisse mit den betei-
ligten Ministern bestimmen, in welchem Um-
fange die den Organen des Handelsstands