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zustehenden Befugnisse noch von der k. K.
wahrzunehmen sind. Nach GewO. 8 4 steht
den k. K. ein Recht, andere von dem Betrieb
eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu. Wegen
der Wahlberechtigung für die Bezirkseisen-
bahnräte s. Eisenbahnbeiräte.
aufmannsgerichte. Die K. sind zuständig
für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen
Kaufleuten einerseits und ihren Handlungs-
gehilfen mit einem Jahresarbeitsverdienste von
weniger als 5000 Ml oder ihren Handlungs-
lehrlingen andererseits. Im einzelnen gehören
zu ihrer Zuständigkeit die Streitigkeiten, für
die die Gewerbegerichte nach GewEb. 8 4
Ziff. 1—5 (s. Gewerbegerichte III Ziff. 1—5)
zuständig sind. Im Gegensatze zu diesen er-
strecht sich die Zuständigkeit der KR. aber auch
auf die Entscheidung von Streitigkeiten aus
der Konkurrenzklausel (s. d.). Für die Errich-
tung der K. gelten die gleichen Gesichtspunkte
wie für Gewerbegerichte (s. d. Il), abweichend
i die Errichtung eines K. für Teile eines
emeindebezirks nicht vorgesehen. Auch die
Zusammensetzung der K. ist im wesentlichen
die gleiche wie diesenige der Gewerbegerichte
(s. d. IV). Als Vorsitzender und sein Stell-
vertreter sollen Personen gewählt werden, die
die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben.
Personen mit der Fähigkeit zum höheren Ver-
waltungsdienste können gewählt werden, andere
Personen mit Genehmigung des Regierungs-
präsidenten. Besteht am Sitze des K. ein Ge-
werbegericht, so sind in der Regel dessen Vor-
sitzender und sein Stellvertreter, sofern sie den
vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen,
zum Vorsitzenden und zu stellvertretenden Vor-
sitzenden des K. zu bestellen, auch gemeinsame
Einrichtungen für die Gerichtsschreiberei, den
Bureaudienst, die Sitzungs= und Bureauräum-
lichkeiten usw. zu treffen. Die Wahlen der Bei-
sitzer erfolgen nach der Verhältniswahl. Auf
das Verfahren finden die Vorschriften des Ge-
werbegerichtsgesetzes (s. Gewerbegerichte V)
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung,
daß die Berufung nur zulässig ist, wenn der
Wert des Streitgegenstands den Betrag von
300 Ml. übersteigt. Wird vor den K. eine zur
uständigkeit des Gewerbegerichts gehörige
lage erhoben, so ist von dem K. seine Unzu-
ständigkeit durch endgültigen Beschluß auszu-
sprechen und die Sache an das Gewerbegericht
zu verweisen. Eine Anfechtung des Beschlusses
findet nicht statt. Das R.kann bei Streitigkeiten
zwischen Kaufleuten und Handlungsgehilfen
oder Handlungslehrlingen über die Bedingun-
gen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des
ienst- oder Lehrverhältnisses als Einigungs-
amt angerufen werden. Auf die Zusammen-
setzung und das Verfahren des Einigungsamts
finden die entsprechenden Bestimmungen des
Gew G. (s. Gewerbegerichte VI) Anwen-
dung. Hinsichtlich der Erstattung von Gut-
achten und Anträgen haben die K. dieselben
Rechte und Pflichten wie die Gewerbegerichte
(s. d. VII). In Gemeinden, für welche ein K.
nicht besteht, kann der Gemeindevorsteher (s. d.)
um eine vorläufige Entscheidung angegangen
werden. Bei den K. in der Rheinprovinz ist
nach dem Vorbilde der kgl. Gewerbegerichte
Kaufmannsgerichte — Kauf- und Tauschverträge (Stempelpflicht).
([. d. VIII) die Einrichtung von Vergleichs-
kammern vorgesehen (Erl. vom 5. Okt. 1904
— HM l. 442). S. G., betr. Kaufmannzsgerichte,
vom 6. Juli 1904 (RGBl. 266); Erl. vom
20. Sept. 1904 (HMl. 414) nebst Betk.
vom 6. Sept. 1904 (OMBl. 416) und Muster-
statut (SOM Bl. 1904, 417). Wegen der im Aus-
lande zu erledigenden Ersuchungsschreiben s.
Erl. vom 24. A#v. 1905 (HM Bl. 329). Über
die Tätigkeit der K. sind alljährlich Aach-
weisungen einzureichen (Erl. vom 23. Sept.
1905 — HMl. 300). S. auch Kammern für
Handelssachen.
Kauf= und Tauschverträge (Stempelpflicht)
einschließlich der gerichtlichen Zwangswversteige-
rungen unterliegen nach TöSt. 32 LSt. der
Stempelsteuer. Der Stempel beträgt, wenn es
sich handelt um im Inlande befindliche unbe-
wegliche Sachen oder diesen gleichgeachtete
Rechte 10/0, um außerhalb Landes befindliche un-
bewegliche Sachen 1,50 M., um andere Gegen-
stände aller Art /3%. Dem Stempel von ½/3%
unterliegen auch Lieferungsverträge. Der Stem-
pel zu 1% bzw. 1½/8% wird berechnet von dem
vereinbarten Preise unter Hinzurechnung des
Wertes der ausbedungenen Leistungen und
vorbehaltenen Autzungen und, wenn der Wert
der Gegenleistung aus dem Vertrage nicht
hervorgeht, von dem Wert des veräußerten
Gegenstandes. Bei Tauschverträgen wird der
Stempel nur nach dem Wert dessenigen Gegen-
standes, welcher den höheren Wert hat, berech-
net, bei Zwangsversteigerungen nach dem Be-
trage des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag
erteilt wird, unter Hin zurechnung der von dem
Ersteher übernommenen Leistungen. Auch Ver-
träge über Hingabe an Zahlungs Statt sind
wie Kaufverträge zu versteuern. Wird in
einem Kaufvertrage hinsichtlich des Kaufpreises
eine Hingabe an Zahlungs Statt vereinbart,
so ist der Vertrag wie ein Tauschvertrag zu
versteuern. Beurkundungen von Tbertragun-
gen der Rechte der Erwerber aus Kauf= und
Veräußerungsgeschäften sowie Beurkundungen
nachträglicher Erklärungen der aus einem
solchen Geschäft berechtigten Erwerber, die
Rechte für einen Dritten erworben zu haben,
sind wie Kaufverträge zu versteuern. Wenn
jedoch der erste Erwerber das Veräußerungs-
geschäft erweislich auf Grund eines Voll-
machtauftrags oder einer Geschäftsführung
ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen
hat, so bedürfen die Beurkundungen der Uber-
tragungen der BRechte dieses ersten Erwerbers
an den Dritten nur eines Stempels von
1.50 M. Ob die Voraussetzungen für diese
Stempelermäßigung vorliegen, darüber ent-
scheidet der Provinzialsteuerdirektor, an den.
sich die Beteiligten innerhalb zwei Wochen
nach erfolgter Beurkundung zu wenden haben.
Auch Beurkundungen der Abtretungen der
Rechte aus dem Mieistgebot unterliegen dem er-
mäßigten Stempel von 1,50 M. esgleichen.
sind Kauf= und Tauschverhandlungen zwischen
Teilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke
der Teilung der zu letzterer gehörigen Gegen-
stände nur mit 1,50 M. zu versteuern. Befreit
vom Kaufstempel sind: 1. Kauf= und Liefe-
rungsverträge über Mengen von Sachen oder