Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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zustehenden Befugnisse noch von der k. K. 
wahrzunehmen sind. Nach GewO. 8 4 steht 
den k. K. ein Recht, andere von dem Betrieb 
eines Gewerbes auszuschließen, nicht zu. Wegen 
der Wahlberechtigung für die Bezirkseisen- 
bahnräte s. Eisenbahnbeiräte. 
aufmannsgerichte. Die K. sind zuständig 
für die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen 
Kaufleuten einerseits und ihren Handlungs- 
gehilfen mit einem Jahresarbeitsverdienste von 
weniger als 5000 Ml oder ihren Handlungs- 
lehrlingen andererseits. Im einzelnen gehören 
zu ihrer Zuständigkeit die Streitigkeiten, für 
die die Gewerbegerichte nach GewEb. 8 4 
Ziff. 1—5 (s. Gewerbegerichte III Ziff. 1—5) 
zuständig sind. Im Gegensatze zu diesen er- 
strecht sich die Zuständigkeit der KR. aber auch 
auf die Entscheidung von Streitigkeiten aus 
der Konkurrenzklausel (s. d.). Für die Errich- 
tung der K. gelten die gleichen Gesichtspunkte 
wie für Gewerbegerichte (s. d. Il), abweichend 
i die Errichtung eines K. für Teile eines 
emeindebezirks nicht vorgesehen. Auch die 
Zusammensetzung der K. ist im wesentlichen 
die gleiche wie diesenige der Gewerbegerichte 
(s. d. IV). Als Vorsitzender und sein Stell- 
vertreter sollen Personen gewählt werden, die 
die Fähigkeit zum Richteramt erlangt haben. 
Personen mit der Fähigkeit zum höheren Ver- 
waltungsdienste können gewählt werden, andere 
Personen mit Genehmigung des Regierungs- 
präsidenten. Besteht am Sitze des K. ein Ge- 
werbegericht, so sind in der Regel dessen Vor- 
sitzender und sein Stellvertreter, sofern sie den 
vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, 
zum Vorsitzenden und zu stellvertretenden Vor- 
sitzenden des K. zu bestellen, auch gemeinsame 
Einrichtungen für die Gerichtsschreiberei, den 
Bureaudienst, die Sitzungs= und Bureauräum- 
lichkeiten usw. zu treffen. Die Wahlen der Bei- 
sitzer erfolgen nach der Verhältniswahl. Auf 
das Verfahren finden die Vorschriften des Ge- 
werbegerichtsgesetzes (s. Gewerbegerichte V) 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, 
daß die Berufung nur zulässig ist, wenn der 
Wert des Streitgegenstands den Betrag von 
300 Ml. übersteigt. Wird vor den K. eine zur 
uständigkeit des Gewerbegerichts gehörige 
lage erhoben, so ist von dem K. seine Unzu- 
ständigkeit durch endgültigen Beschluß auszu- 
sprechen und die Sache an das Gewerbegericht 
zu verweisen. Eine Anfechtung des Beschlusses 
findet nicht statt. Das R.kann bei Streitigkeiten 
zwischen Kaufleuten und Handlungsgehilfen 
oder Handlungslehrlingen über die Bedingun- 
gen der Fortsetzung oder Wiederaufnahme des 
ienst- oder Lehrverhältnisses als Einigungs- 
amt angerufen werden. Auf die Zusammen- 
setzung und das Verfahren des Einigungsamts 
finden die entsprechenden Bestimmungen des 
Gew G. (s. Gewerbegerichte VI) Anwen- 
dung. Hinsichtlich der Erstattung von Gut- 
achten und Anträgen haben die K. dieselben 
Rechte und Pflichten wie die Gewerbegerichte 
(s. d. VII). In Gemeinden, für welche ein K. 
nicht besteht, kann der Gemeindevorsteher (s. d.) 
um eine vorläufige Entscheidung angegangen 
werden. Bei den K. in der Rheinprovinz ist 
nach dem Vorbilde der kgl. Gewerbegerichte 
  
Kaufmannsgerichte — Kauf- und Tauschverträge (Stempelpflicht). 
([. d. VIII) die Einrichtung von Vergleichs- 
kammern vorgesehen (Erl. vom 5. Okt. 1904 
— HM l. 442). S. G., betr. Kaufmannzsgerichte, 
vom 6. Juli 1904 (RGBl. 266); Erl. vom 
20. Sept. 1904 (HMl. 414) nebst Betk. 
vom 6. Sept. 1904 (OMBl. 416) und Muster- 
statut (SOM Bl. 1904, 417). Wegen der im Aus- 
lande zu erledigenden Ersuchungsschreiben s. 
Erl. vom 24. A#v. 1905 (HM Bl. 329). Über 
die Tätigkeit der K. sind alljährlich Aach- 
weisungen einzureichen (Erl. vom 23. Sept. 
1905 — HMl. 300). S. auch Kammern für 
Handelssachen. 
Kauf= und Tauschverträge (Stempelpflicht) 
einschließlich der gerichtlichen Zwangswversteige- 
rungen unterliegen nach TöSt. 32 LSt. der 
Stempelsteuer. Der Stempel beträgt, wenn es 
sich handelt um im Inlande befindliche unbe- 
wegliche Sachen oder diesen gleichgeachtete 
Rechte 10/0, um außerhalb Landes befindliche un- 
bewegliche Sachen 1,50 M., um andere Gegen- 
stände aller Art /3%. Dem Stempel von ½/3% 
unterliegen auch Lieferungsverträge. Der Stem- 
pel zu 1% bzw. 1½/8% wird berechnet von dem 
vereinbarten Preise unter Hinzurechnung des 
Wertes der ausbedungenen Leistungen und 
vorbehaltenen Autzungen und, wenn der Wert 
der Gegenleistung aus dem Vertrage nicht 
hervorgeht, von dem Wert des veräußerten 
Gegenstandes. Bei Tauschverträgen wird der 
Stempel nur nach dem Wert dessenigen Gegen- 
standes, welcher den höheren Wert hat, berech- 
net, bei Zwangsversteigerungen nach dem Be- 
trage des Meistgebots, zu welchem der Zuschlag 
erteilt wird, unter Hin zurechnung der von dem 
Ersteher übernommenen Leistungen. Auch Ver- 
träge über Hingabe an Zahlungs Statt sind 
wie Kaufverträge zu versteuern. Wird in 
einem Kaufvertrage hinsichtlich des Kaufpreises 
eine Hingabe an Zahlungs Statt vereinbart, 
so ist der Vertrag wie ein Tauschvertrag zu 
versteuern. Beurkundungen von Tbertragun- 
gen der Rechte der Erwerber aus Kauf= und 
Veräußerungsgeschäften sowie Beurkundungen 
nachträglicher Erklärungen der aus einem 
solchen Geschäft berechtigten Erwerber, die 
Rechte für einen Dritten erworben zu haben, 
sind wie Kaufverträge zu versteuern. Wenn 
jedoch der erste Erwerber das Veräußerungs- 
geschäft erweislich auf Grund eines Voll- 
machtauftrags oder einer Geschäftsführung 
ohne Auftrag für einen Dritten abgeschlossen 
hat, so bedürfen die Beurkundungen der Uber- 
tragungen der BRechte dieses ersten Erwerbers 
an den Dritten nur eines Stempels von 
1.50 M. Ob die Voraussetzungen für diese 
Stempelermäßigung vorliegen, darüber ent- 
scheidet der Provinzialsteuerdirektor, an den. 
sich die Beteiligten innerhalb zwei Wochen 
nach erfolgter Beurkundung zu wenden haben. 
Auch Beurkundungen der Abtretungen der 
Rechte aus dem Mieistgebot unterliegen dem er- 
mäßigten Stempel von 1,50 M. esgleichen. 
sind Kauf= und Tauschverhandlungen zwischen 
Teilnehmern an einer Erbschaft zum Zwecke 
der Teilung der zu letzterer gehörigen Gegen- 
stände nur mit 1,50 M. zu versteuern. Befreit 
vom Kaufstempel sind: 1. Kauf= und Liefe- 
rungsverträge über Mengen von Sachen oder
	        
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