Kautionen
Waren, sofern dieselben entweder zum un—
mittelbaren Verbrauch in einem Gewerbe oder
zur Wiederveräußerung in derselben Beschaffen-
heit oder nach vorgängiger Bearbeitung oder
Verarbeitung dienen sollen oder im Inlande
in dem Betriebe eines der Vertragschließenden
erzeugt oder hergestellt sind; 2. Verträge, durch
welche unbewegliche Sachen oder diesen gleich-
geachtete Rechte oder bewegliche Sachen allein
oder im Zusammenhange mit anderem Ver-
mögen von Aszendenten an Deszendenten über-
tragen werden. Beurkhundungen von Uber-
tragungen der Rechte des Erwerbers aus
Verträgen dieser Art an andere Personen als
an Deszendenten des ursprünglich übertragen-
den Aszendenten sind stets als Kaufverträge
zu versteuern. Die obenerwähnte Stempel-
ermäßigung auf 1,50 M. ist ausgeschlossen.
Kautionen s. Amtskautionen.
Kehrbezirke s. Bezirksschornsteinfeger.
Kesselflicher s. Drahtbinder, Zigeuner.
Kesselsteuer s. Brausteuer I u. U.
Kieschausseen sind die nur mittels Ries-
schüttung ohne Pachlage befestigten Wege. Ob
sie als Kunststraßen im Rechtssinne behandelt
werden können, hängt von der Anerkennung
durch den Oberpräsidenten gemäßt § 12 Ziff. 3
des G. vom 20. Juni 1887 (Go. 301) ab.
S. Kunststraßen unter I.
Kinder. I. Im BRechtssinne sind K. die
Minderjährigen (s. d.) bis zum vollen-
deten 7. Lebensjahre. Sie sind begriff-
lich zwar rechtsfähig, können also Inhaber
von Rechten und Pflichten sein, aber grund-
sätzlich sind sie nicht handlungs- und zurech-
nungsfähig. Die ihnen zustehenden BRechte
müssen durch gesetzliche Vertreter (Inhaber der
väterlichen oder elterlichen Gewalt, Vormund,
Pfleger) ausgeübt werden, und Verletzungen
fremder Rechte sind ihnen nicht zuzurechnen.
Das gilt auch nach dem Bo. dahin, daß
ein K. ganz geschäftsunfähig ist (8 104 Ziff. 1),
d. h. daß seine Willenserklärungen nichtig sind,
nicht einmal eine Schenkung von ihm ange-
nommen werden khann, sondern auch dies der
gesetzliche Bertreter für das K. tun muß,
und daß es für einen Schaden, den es einem
andern zufügt, nicht verantwortlich ist (6( 828
Abs. 1). Indessen hat ein K., sofern der
Ersatz des von ihm verursachten Schadens
nicht von einem aufsichtpflichtigen Dritten er-
langt werden kann, den Schaden insoweit zu
ersetzen, als die Billigkeit nach den Umständen,
insbesondere nach den Verhältnissen der Betei-
ligten, eine Schadloshaltung erfordert und ihm
nicht die Mittel entzogen werden, deren es
zum standesmäßigen Unterhalte sowie zur Er-
füllung seiner gesetzlichen Unterhaltungspflich-
ten bedarf (5 829). Vgl. Minderjährige l.
Bei der strafrechtlichen Verantwortlichkeit
Kkommt nicht das 7., sondern erst das 12. Lebens-
jahr in Betracht (s Minderjährige U..
II. Von besonderer Bedeutung ist das Ver-
hältnis der K. zu ihren Eltern und son-
stigen Verwandten. Dabei tind zu unter-
scheiden eheliche und uneheliche K., legitimierte
und angenommene und K. aus geschiedenen
und nichtigen Ehen. Wegen der unehelichen
und legitimierten K. s. Uneheliche Kinder,
— Kinder. 905
wegen der angenommenen s. Annahme an
Kindes Statt. Wegen der K. aus nichtigen
und geschiedenen Ehen s. §§ 1699—1704 und
§§ 1635—1637 B06 B. Außerdem kommen noch
die sog. verwahrlosten K. in Betracht (s. Für-
sorhersiebung).
Ehelich ist ein K., das nach der Ein-
gehung der Ehe seiner Eltern geboren wird,
wenn die Frau es vor oder während der Ehe
empfangen und der Mann innerhalb der
Empfängniszeit, d. i. in der Zeit vom 181.
bis zum 302. Tage vor dem Tage der Geburt,
beide Tage eingeschlossen, der Frau beigewohnt
hat. Dadurch, daß auch ein andrer Alan
innerhalb der Empfängniszeit der Frau bei-
gewohnt hat, verliert das K. noch nicht die
Eigenschaft eines ehelichen. Dagegen ist es
nicht ehelich, wenn es den Umständen nach
offenbar unmöglich ist, daß die Frau das 8K.
von dem Manne empfangen hat. Es wird
vermutet, daß der Mann innerhalb der Emp-
fängniszeit der Frau beigewohnt habe. So-
weit jedoch die Empfängniszeit in die Zeit
vor der Ehe fällt, gilt die Vermutung nur,
wenn der Mann gestorben ist, ohne die Ehe-
lichkeit des K. angefochten zu haben (BGB.
§ 1591). Die Ehelichkeit eines K., das wäh-
rend der Ehe oder innerhalb 302 Tagen nach
der Auflösung der Ehe geboren ist, also nach
der gesetzlichen Vermutung als eheliches gilt,
kann der Ehemann — nicht auch die Mutter,
das K. selbst oder ein Dritter — ansfechten,
jedoch nur innerhalb eines Jahres, nachdem
er die Geburt erfahren hat (5 1594). Die
Anfechtung erfolgt bei Lebzeiten des K. durch
Erhebung einer gegen das K. zu richtenden
Klage, nach dem Tode desselben durch eine
öoffentlich beglaubigte Erklärung gegenüber
dem Nachlaßgerichte (§§ 1596, 1597). Sie ist
ausgeschlossen, wenn der Mann das K. nach
der Geburt, auch nur stillschweigend, als das
seinige anerkennt (§& 1598). Das eheliche K.
erhält den Familiennamen des Vaters (& 1616),
das eines adligen Vaters auch dessen Adel
(ALR. II. 9 88 3, 4). Es ist, solange es dem
elterlichen Hausstande angehört und von den
Eltern erzogen oder unterhalten wird, und
zwar auch ein volljähriges K., verpflichtet, in
einer seinen Kräften und seiner Lebensstellung
entsprechenden Weise den Eltern in ihrem
Hauswesen und Geschäfte Dienste zu leisten
1617). Die eheliche Tochter hat regelmäßig
— Ausnahme namentlich, wenn sie sich ohne
die erforderliche elterliche Einwilligung ver-
heiratet hat, — gegenüber dem Vater, falls
dieser aber zur Leistung unvermögend oder
verstorben ist, gegenüber der Autter — nicht
auch gegenüber den Großeltern — einen klag-
baren Anspruch darauf, daß ihr im Falle
ihrer Verheiratung zur Einrichtung des Haus-
halts eine angemessene Aussteuer gewährt
wird (8§8 1620—1623). Verschieden von der
Aussteuer ist die Ausstattung, d. i. dassjenige,
was einem Sohne oder einer Tochter von den
Eltern mit Rüchsicht auf die Verheiratung
oder auf die Erlangung einer selbständigen
Lebensstellung zur Begründung oder zur Er-
haltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung
zugewendet wird. Ein BRechtsanspruch auf