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eine solche Ausstattung besteht nicht. Sie gilt
aber als Schenkung, soweit sie das den Um-
ständen, insbesondere den Vermögensverhält—
nissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende
0FH# nicht übersteigt (68 1624, 1625).
Anlangend die Staatsangehörig-
keitsverhältnisse von K., so wirkt der in
der Person des Vaters sich vollziehende Er-
werb oder Verlust der Staatsangehörigkeit in
der Regel Kugleich ohne weiteres auch gegen-
über den K., deren gesetzliche Vertretung dem
Vater kraft elterlicher Gewalt zusteht (s. St Ae.
vom 1. Juni 1870—Bl.355 — in der Fassung
des Art. 41 E Be.8 11— Verleihung —, § 19
— Entlassung — und 821 — Verlust durch zehn-
jährige Abwesenheit). Es wird hier aber
ausdrüchlich die Möglichkeit zugelassen, daß
die K. auch eine von der ihres Vaters ab-
weichende Staatsangehörigkeit besitzen oder
erwerben können. Abgesehen davon, daß die
Töchter, welche verheiratet sind oder gewesen
sind, stets ausgeschlossen sind, sollen die K.
bei der Verleihung und Entlassung ausgeschlossen
werden hönnen, und der Verlust durch zehn-
jährige Abwesenheit soll sich auf sie nur dann
erstrechen, wenn sie sich bei dem Ausgetrete-
nen befinden. Außerdem kann die Verände-
rung der Staatsangehörigkeit auch dadurch
herbeigeführt werden, daß die K. allein ihre
Staatsangehörigkeit wechseln. Durch die
bloße Tatsache eines ununterbrochenen zehn-
jährigen Aufenthalts im Auslande verlieren
Minderjährige ihre Staatsangehörigkeit selbst
dann, wenn sie sich ohne ihren Vater oder
sonstigen gesetzlichen Vertreter und ohne dessen
Genehmigung im Auslande aufhalten (RG.
vom 5. Nov. 1897 und vom 16. Nov. 1897;
Erl. vom 10. Mai 1898 — M.Bl. 102). Bei
der Naturalisation von K. ist die Frage der
Dispositionsfähigkeit (Stngch. § 8 Ziff. 1)
und der Minderjährigkeit (8 11 a. a. O.) nach
den Gesetzen des Heimatsstaates des Antrag-
stellers zu beurteilen. Die Entlassung eines
Staatsangehörigen, der unter elterlicher Ge-
walt oder Vormundschaft steht, kann von dem
gesetzlichen Vertreter nur mit Genehmigung
des Vormundschaftsgerichts beantragt wer-
den (§ 14a a. a. O.; EGB#. Art. 41).
V. K. sind von der Zahlung der Erbschafts-
steuer befreit, sofern sie aus gültigen Ehen ab-
stammen oder legitimiert sind. Uneheliche K.
zahlen von dem Nachlaß ihrer Mutter
und deren Aszendenten Reine Erbschaftssteuer.
Adoptivkinder zahlen 20%, Schwiegertkinder,
Stiefkinder und natürliche, aber von dem
Erzeuger erweislich anerkannte K. 4% Erb-
schaftssteuer. S. auch unter Erbschafts-
steuer zu Ud.
I#. Wegen des Rechtes auf und wegen der
Pflicht zur Sewährung von Unterhalt s. Unter-
stützungswohnsitz II und Unterhalts-
pflicht; wegen der Fürsorge für die hinter-
bliebenen K. von Beamten usw. s. Witwen-
und Waisenversorgung, sowie Hinter-
bliebene; wegen der Schulpflicht s. d. und
wegen der Vertretungepflicht der Eltern bei
gewissen Zuwiderhandlungen s. Eltern.
Kinder (in gewerblicher Beziehung). I. Ge-
schichtliches. Eine Vorschrift über die Be-
Kinder (in gewerblicher Beziehung).
schäftigung von K. im Gewerbebetriebe findet
sich zuerst in dem Hausierregulativ vom 28. April
1824 (GS. 125) § 13, in dem das Mitführen
eigener oder fremder K. vor vollendetem 14.
Lebensjahre beim Gewerbebetrieb im Umher-
ziehen verboten wurde. Beschränkungen für
den stehenden Gewerbebetrieb enthielt das
Regul. über die Beschäftigung jugendlicher
Arbeiter in Fabriken vom 9. März 1839
(GS. 150). anach durften Personen vor
zurückgelegtem neunten Lebensjahre weder
in Fabriken noch bei Berg-, Hütten= und
Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäf-
tigung angenommen werden. er noch nicht
einen dreijährigen regelmäßigen Schulunter-
richt genossen oder nicht lesen oder schreiben
konnte, durfte vor zurüchgelegtem 16. Lebens-
jahre nicht beschäftigt werden. Junge Leute
unter 16 Jahren durften täglich höchstens
zehn Stunden beschäftigt werden. Durch G.
vom 16. Alai 1853 (GS. 225) wurde die
regelmäßige Beschäftigung nur nach zurück—
gelegtern 12. Lebensjahr und nur gegen
usstellung eines Arbeitsbuchs für zulässig
erklärt. Jugendliche Arbeiter unter 14 Jahren
durften täglich nur sechs Stunden beschäftigt
werden. Durch die Reichsgewerbeordnung vom
21. Juni 1869 (BGBl. 245) § 62 wurde die
Mitführung von K. unter 14 Jahren beim
Gewerbebetrieb im Umherziehen verboten.
Hinsichtlich der Beschäftigung von im
stehenden Gewerbebetriebe wurden in der
Hauptsache die Vorschriften des G. vom 16. Mai
1853 übernommen. Eine weitergehende Be-
schränkung trat nur insofern ein, als Pau-
sen vorgeschrieben und bestimmt wurde, daß
die Arbeitsstunden nicht vor 5½ Uhr morgens
begonnen und nicht über 8½/ Uhr abends
dauern durften. An Sonn= und Feiertagen,
sowie während der von dem ordentlichen Seel-
sorger für den Katechumenen= und Konfirman-
denunterricht bestimmten Stunden durften K.
nicht beschäftigt werden. Der Arbeitgeber
war zur Anzeige an die Ortspolizeibehörde
und zum Aushang eines Verzeichnisses ver-
pflichtet (§§ 128—130 a. a. O.). Durch die
-ov. z. Gew O. vom 17. Juli 1878 (RGBl. 199)
wurde jede, auch eine vorübergehende Be-
schäftigung von K. unter 12 Jahren in Fabri-
ken verboten. Die Beschäftigung von K. unter
14 Jahren war nur gegen Lösung einer Ar-
beitskarte (s. d.) zulässig. Die Nov. z. Gew).
vom 1. Juli 1883 (Rl. 159) regelte sodann
die Mitführung von K. beim Gewerbebetrieb;
diese Bestimmungen sind heute noch geltendes
Recht (s. u. Il. Für die Beschäftigung
von K. in Fabriken wurden weitere Be-
schränkungen durch die Nov. z. GewO. vom
1. Juni 1891 (REl. 261) eingeführt, die auch
jetzt noch maßgebend sind (s. u. IV). Die
Arbeitskarte kam in Fortfall. Durch die
Nov. z. GewO. vom 6. Aug. 1896 (RGBl. 685)
wurde das Verbot der Beschäftigung von K.
unter 14 Jahren beim ambulanten Gewerbe—
betriebe (s. u. II) und die Zulässigkeit des
Verbots für das Feilhalten der in Gewy.
§ 59 Ziff. 1, 2 bezeichneten Gegenstände durch
K. unter 14 Jahren eingeführt. Durch die
V. vom 9. Juli 1900 (REl. 565) sind die