Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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eine solche Ausstattung besteht nicht. Sie gilt 
aber als Schenkung, soweit sie das den Um- 
ständen, insbesondere den Vermögensverhält— 
nissen des Vaters oder der Mutter, entsprechende 
0FH# nicht übersteigt (68 1624, 1625). 
Anlangend die Staatsangehörig- 
keitsverhältnisse von K., so wirkt der in 
der Person des Vaters sich vollziehende Er- 
werb oder Verlust der Staatsangehörigkeit in 
der Regel Kugleich ohne weiteres auch gegen- 
über den K., deren gesetzliche Vertretung dem 
Vater kraft elterlicher Gewalt zusteht (s. St Ae. 
vom 1. Juni 1870—Bl.355 — in der Fassung 
des Art. 41 E Be.8 11— Verleihung —, § 19 
— Entlassung — und 821 — Verlust durch zehn- 
jährige Abwesenheit). Es wird hier aber 
ausdrüchlich die Möglichkeit zugelassen, daß 
die K. auch eine von der ihres Vaters ab- 
weichende Staatsangehörigkeit besitzen oder 
erwerben können. Abgesehen davon, daß die 
Töchter, welche verheiratet sind oder gewesen 
sind, stets ausgeschlossen sind, sollen die K. 
bei der Verleihung und Entlassung ausgeschlossen 
werden hönnen, und der Verlust durch zehn- 
jährige Abwesenheit soll sich auf sie nur dann 
erstrechen, wenn sie sich bei dem Ausgetrete- 
nen befinden. Außerdem kann die Verände- 
rung der Staatsangehörigkeit auch dadurch 
herbeigeführt werden, daß die K. allein ihre 
Staatsangehörigkeit wechseln. Durch die 
bloße Tatsache eines ununterbrochenen zehn- 
jährigen Aufenthalts im Auslande verlieren 
Minderjährige ihre Staatsangehörigkeit selbst 
dann, wenn sie sich ohne ihren Vater oder 
sonstigen gesetzlichen Vertreter und ohne dessen 
Genehmigung im Auslande aufhalten (RG. 
vom 5. Nov. 1897 und vom 16. Nov. 1897; 
Erl. vom 10. Mai 1898 — M.Bl. 102). Bei 
der Naturalisation von K. ist die Frage der 
Dispositionsfähigkeit (Stngch. § 8 Ziff. 1) 
und der Minderjährigkeit (8 11 a. a. O.) nach 
den Gesetzen des Heimatsstaates des Antrag- 
stellers zu beurteilen. Die Entlassung eines 
Staatsangehörigen, der unter elterlicher Ge- 
walt oder Vormundschaft steht, kann von dem 
gesetzlichen Vertreter nur mit Genehmigung 
des Vormundschaftsgerichts beantragt wer- 
den (§ 14a a. a. O.; EGB#. Art. 41). 
V. K. sind von der Zahlung der Erbschafts- 
steuer befreit, sofern sie aus gültigen Ehen ab- 
stammen oder legitimiert sind. Uneheliche K. 
zahlen von dem Nachlaß ihrer Mutter 
und deren Aszendenten Reine Erbschaftssteuer. 
Adoptivkinder zahlen 20%, Schwiegertkinder, 
Stiefkinder und natürliche, aber von dem 
Erzeuger erweislich anerkannte K. 4% Erb- 
schaftssteuer. S. auch unter Erbschafts- 
steuer zu Ud. 
I#. Wegen des Rechtes auf und wegen der 
Pflicht zur Sewährung von Unterhalt s. Unter- 
stützungswohnsitz II und Unterhalts- 
pflicht; wegen der Fürsorge für die hinter- 
bliebenen K. von Beamten usw. s. Witwen- 
und Waisenversorgung, sowie Hinter- 
bliebene; wegen der Schulpflicht s. d. und 
wegen der Vertretungepflicht der Eltern bei 
gewissen Zuwiderhandlungen s. Eltern. 
Kinder (in gewerblicher Beziehung). I. Ge- 
schichtliches. Eine Vorschrift über die Be- 
  
  
  
  
Kinder (in gewerblicher Beziehung). 
schäftigung von K. im Gewerbebetriebe findet 
sich zuerst in dem Hausierregulativ vom 28. April 
1824 (GS. 125) § 13, in dem das Mitführen 
eigener oder fremder K. vor vollendetem 14. 
Lebensjahre beim Gewerbebetrieb im Umher- 
ziehen verboten wurde. Beschränkungen für 
den stehenden Gewerbebetrieb enthielt das 
Regul. über die Beschäftigung jugendlicher 
Arbeiter in Fabriken vom 9. März 1839 
(GS. 150). anach durften Personen vor 
zurückgelegtem neunten Lebensjahre weder 
in Fabriken noch bei Berg-, Hütten= und 
Pochwerken zu einer regelmäßigen Beschäf- 
tigung angenommen werden. er noch nicht 
einen dreijährigen regelmäßigen Schulunter- 
richt genossen oder nicht lesen oder schreiben 
konnte, durfte vor zurüchgelegtem 16. Lebens- 
jahre nicht beschäftigt werden. Junge Leute 
unter 16 Jahren durften täglich höchstens 
zehn Stunden beschäftigt werden. Durch G. 
vom 16. Alai 1853 (GS. 225) wurde die 
regelmäßige Beschäftigung nur nach zurück— 
gelegtern 12. Lebensjahr und nur gegen 
usstellung eines Arbeitsbuchs für zulässig 
erklärt. Jugendliche Arbeiter unter 14 Jahren 
durften täglich nur sechs Stunden beschäftigt 
werden. Durch die Reichsgewerbeordnung vom 
21. Juni 1869 (BGBl. 245) § 62 wurde die 
Mitführung von K. unter 14 Jahren beim 
Gewerbebetrieb im Umherziehen verboten. 
Hinsichtlich der Beschäftigung von im 
stehenden Gewerbebetriebe wurden in der 
Hauptsache die Vorschriften des G. vom 16. Mai 
1853 übernommen. Eine weitergehende Be- 
schränkung trat nur insofern ein, als Pau- 
sen vorgeschrieben und bestimmt wurde, daß 
die Arbeitsstunden nicht vor 5½ Uhr morgens 
begonnen und nicht über 8½/ Uhr abends 
dauern durften. An Sonn= und Feiertagen, 
sowie während der von dem ordentlichen Seel- 
sorger für den Katechumenen= und Konfirman- 
denunterricht bestimmten Stunden durften K. 
nicht beschäftigt werden. Der Arbeitgeber 
war zur Anzeige an die Ortspolizeibehörde 
und zum Aushang eines Verzeichnisses ver- 
pflichtet (§§ 128—130 a. a. O.). Durch die 
-ov. z. Gew O. vom 17. Juli 1878 (RGBl. 199) 
wurde jede, auch eine vorübergehende Be- 
schäftigung von K. unter 12 Jahren in Fabri- 
ken verboten. Die Beschäftigung von K. unter 
14 Jahren war nur gegen Lösung einer Ar- 
beitskarte (s. d.) zulässig. Die Nov. z. Gew). 
vom 1. Juli 1883 (Rl. 159) regelte sodann 
die Mitführung von K. beim Gewerbebetrieb; 
diese Bestimmungen sind heute noch geltendes 
Recht (s. u. Il. Für die Beschäftigung 
von K. in Fabriken wurden weitere Be- 
schränkungen durch die Nov. z. GewO. vom 
1. Juni 1891 (REl. 261) eingeführt, die auch 
jetzt noch maßgebend sind (s. u. IV). Die 
Arbeitskarte kam in Fortfall. Durch die 
Nov. z. GewO. vom 6. Aug. 1896 (RGBl. 685) 
wurde das Verbot der Beschäftigung von K. 
unter 14 Jahren beim ambulanten Gewerbe— 
betriebe (s. u. II) und die Zulässigkeit des 
Verbots für das Feilhalten der in Gewy. 
§ 59 Ziff. 1, 2 bezeichneten Gegenstände durch 
K. unter 14 Jahren eingeführt. Durch die 
V. vom 9. Juli 1900 (REl. 565) sind die
	        
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