Kinder (in gewerblicher Beziehung).
für Fabriken geltenden Vorschriften über die
Beschäftigung von K. auf Motorwerkstätten
(s. d.) und durch V. vom 31. Mai 1897 (R-
Bl. 459) und vom 17. Febr. 1904 (Rsl.
62) auf Werkstätten der Kleider= und Wäsche-
konfektion (s. d.) erstrecht worden. Vorschriften
über die Beschäftigung von K. enthalten noch
das G., betr. die Anfertigung von Zündhölzern,
vom 13. Mai 1884 . Bl. 49), sowie die auf
Grund der-GewO. 88 120e, 139a ergangenen
Beschlüsse über die Einrichtung und den Be-
trieb gewisser gewerblicher Anlagen und die
Beschäftigung jugendlicher Arbeiter. Die vor-
stehenden Bestimmungen ergänzend regelt das
G., betr. die Kinderarbeit in gewerblichen Be-
trieben, vom 30. März 1903 (REl. 113), das
insbesondere für Beschäftigung von K. durch
die Eltern von einschneidender Bedeutung ist.
ulh) Ambulanter Gewerbebetrieb ). d.
III. Gewerbebetrieb im Umherziehen.
Die Mitführung von K. unter 14 Jahren zu
gewerblichen Zwecken beim Gewerbebetrieb im
mherziehen (s. d. I) ist verboten. Die Erlaub-
nis zur Alitführung von K., welche schulpflich-
tig sind, ist zu versagen und die bereits er-
teilte Erlaubnis zurüchzunehmen, wenn nicht
für einen ausreichenden Unterricht der K. ge-
sorgt ist. Die Erlaubnis zur Mitführung von
K. unter 14 Jahren kann versagt und von
dem BezA. auf Klage der Ortspolizeibehörde
zurüchgenommen werden (GewO. 862 Abs. 3—5;
3Z. 9E 117, 118). Das Feilbieten von selbst-
gewonnenen oder rohen Erzeugnissen der Land-
und Forstwirtschaft, des Garten= und Obst-
baus, der Geflügel= und Bienenzucht, sowie
von selbstgewonnenen Erzeugnissen der Jagd
und Fischerei und von Wochenmartktsartikeln
durch K. kann von der Ortspolizeibehörde ver-
boten werden; hiergegen ist nur die Beschwerde
an die vorgesetzte Behörde zulässig (GewO.
§ 60 b Abs. 3, 8 63 Abs. 2; AusfAnw. z. GewO
vom ¾ls Mai 1904 — HM.l. 123 — Ziff. 71,
77 ff..
IV. Stehender Gewerbebetrieb. Bei der
Beschäftigung von K. im stehenden Gewerbe-
betriebe ¾l d.) ist zwischen K. unter 13 Jahren
und K. vom 13. bis 14. Lebensjahre, die zum Be-
suche der Volksschule nicht mehr verpflichtet sind,
u unterscheiden. Da die Volksschulpflicht in
Preußen bis zum 14. Lebensfjahr besteht, so
handelt es sich grundsätzlich um die Beschäfti-
gung von K. unter 14 Jahren. Ferner ist zu
unterscheiden zwischen fremden und eigenen K.
Eigene K. sind solche K., welche zu dem Haus-
stande des Arbeitgebers gehören und entweder
mit ihm oder seinem Ehegatten bis zum dritten
Grade verwandt sind (also auch Enkel, Enke-
linnen, NReffen, A#chten, Stiefkinder und Ur-
enkel) oder von dem Arbeitgeber an Kindes
Statt angenommen sind oder bevormundet
oder zwang#erzogen werden. Fremde K. sind
alle übrigen K. Ob die Beschäftigung auf
Grund eines Arbeitsvertrages oder ohne einen
solchen, unentgeltlich oder gegen Entgelt er-
folgt, länger dauert oder vorübergehend statt-
findet, ist gleichgültig. Dabei handelt es sich
mur um gewerbliche Betriebe, die unter die
GewO. fallen (s. Gewerbe). Verboten ist
907
die Beschäftigung aller K. unter 14 Jahren
nach GewO. 8 135 in Fabriken, nach V. vom
9. Juli 1900 in Verb. mit Kinderschutz G.
§ 12 in allen Motorwerkstätten (s. d.) und
nach G. vom 30. Alärz 1903 §§ 4, 12 bei
Bauten aller Art, beim Steinklopfen, im
Schornsteinfegergewerbe, in dem mit einem
Speditionsgeschäfte verbundenen Fuhrwerks-
betriebe, beim Mischen und Mahlen von Far-
ben in Kellereien, sowie in den in der Anlage
zu § 4 aufgeführten Werkstätten, soweit nicht in
diesen nach R##- Bek. vom 20. Dez. 1905 (Roil.
775) die Beschäftigung eigener K. zugelassen ist.
Ferner ist verboten nach G., betr. die An-
fertigung und Verzollung von Zündhölzern,
vom 13. Mai 1884 Rb. 49) der Aufenthalt
aller K. in Räumen, in denen das Zubereiten
der Zündmasse, das Betunken, das Trockhnen
sowie das Abfüllen der Hölzer und ihre erste
Verpackhung stattfindet (s. Zündhölzer), die
Beschäftigung aller K. nach GewO. 8 154 Abs. 2
in Hüttenwerken, in Zimmerplätzen und ande-
ren Bauhöfen, in Werften, nach 154 Abst. 2
a. a. O. in Verb. mit §§ 4, 12 des Kinder-
schutz. im Betriebe der Ziegeleien und
der über Tage betriebenen Brüche und Gru-
ben, nach GewO. S 154a Abs. 1 in Berg-
werken, Salinen, Aufbereitungsanstalten so-
wie in unterirdisch betriebenen Brüchen und
Gruben, nach V. vom 31. Alai 1897 (Rel.
459) in Werkstätten der Kleider= und Wäsche-
konfektion, sofern nicht der Arbeitgeber aus-
schließlich zu seiner Familie gehörige Per-
sonen oder nur gelegentlich zu seiner Familie
gehörige Personen beschäftigt, nach §8 6, 15
des Kinderschutz G bei öffentlichen theatra-
lischen Vorstellungen und anderen öffent-
lichen Schaustellungen, sofern nicht die untere
Verwaltungsbehörde (Landrat, Ortspolizei-
behörde in Städten über 10000 Einw.) nach
Anhörung der Schulaufsichtsbehörde wegen
des Vorliegens eines höheren Interesses der
Kunst oder Wissenschaft die Beschäftigung ge-
stattet. Soweit hiernach eine Beschäftigung
von K. noch zulässig ist, sind für die fremden
K. im allgemeinen schärfere Bestimmungen
vorgesehen als für die eigenen K. EGrund-
sätzlich ist bei der Beschäftigung fremder K.
eine Anzeige bei der Ortspolizeibehörde und
die Lösung einer Arbeitskarte (s. d.) erforder-
lich. Anlangend die Beschäftigung an Werk-
tagen, so dürfen in Werkstätten, in denen
eine Kinderarbeit überhaupt nicht verboten
ist, im Handelsgewerbe und im Verkehrs-
gewerbe fremde R. nicht unter 12, eigene 8.
nicht unter 10 Jahre, für Dritte eigene K.
nicht unter 12 Jahre beschäftigt werden. Die
Beschäftigung darf nicht in der Zeit zwischen
8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht
vor dem Vormittagsunterricht, am Nachmittag
erst eine Stunde nach beendetem Unterricht
erfolgen; über Mittag ist eine zweistündige
Pause zu gewähren. Fremde K. dürfen hier
nicht länger als drei Stunden, während der
Schulferien nicht länger als vier Stunden be-
schäftigt werden; bei eigenen K. ist die zu-
lässige Höchstdauer nicht vorgeschrieben. Mit
dem Austragen von Waren und sonstigen
Botengängen dürfen fremde K. unter 12 Jahre