Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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nicht beschäftigt werden, für eigene K. besteht 
eine Beschränkung nur insoweit, als Zeitungen, 
Milch und Backware für Dritte nur von K. 
über 12 Jahre ausgetragen werden dürfen. 
Das Austragen von Waren und Botengängen 
durch fremde K. über 12 Jahre sowie das Aus- 
tragen von Zeitungen, Milch und Bachwaren 
durch eigene K. über 12 Jahre darf nur in 
der 3 von morgens 8 Uhr bis abends 8 Uhr, 
nach dem Vormittagsunterricht, am Nachmittag 
erst eine Stunde nach beendetem Unterricht 
und unter Gewährung einer mindestens zwei- 
stündigen Mittagspause während drei Stunden 
und in den Schulferien während vier Stunden 
erfolgen. Im Betriebe von Gast= und Schank- 
wirtschaften dürfen fremde und eigene K. unter 
12 Jahren überhaupt nicht und Mädchen unter 
14 Jahren nicht bei der Bedienung der Gäste 
beschäftigt werden. Im übrigen gelten hin- 
sichtlich der Beschäftigung dieselben Beschrän- 
kungen wie bei der Beschäftigung in Werk- 
stätten mit der Maßgabe, daß in Orten mit 
weniger als 20000 Einw. die untere Ver- 
waltungsbehörde für Betriebe, in welchen 
in der Regel ausschließlich zur Familie des 
Arbeitgebers gehörige Personen beschäftigt 
werden, Ausnahmen zulassen kann. An Sonn- 
und Festtagen dürfen fremde K. in gewerb- 
lichen Betrieben überhaupt nicht mehr be- 
schäftigt werden; zugelassen ist nur eine Be- 
schäftigung von K. über 12 Jahre mit dem 
Austragen von Waren und sonstigen Boten- 
gängen in der Zeit zwischen 8 und 1 Uhr 
vormittags während höchstens zwei Stunden, 
wobei die Zeit des Hauptgottesdienstes und 
eine halbe Stunde vorher freigelassen werden 
muß. Für die Beschäftigung eigener K. mit 
Austragen von Zeitungen, Milch und Bach- 
waren gelten die gleichen Vorschriften. Dar- 
über hinaus ist aber für diese das Austragen 
von Waren und die Beschäftigung mit Boten- 
gängen unbeschränkt gestattet. Eigene K. dür- 
fen ferner im Betriebe der Gast= und Schank- 
wirtschaften in derselben Weise wie an Werk- 
tagen beschäftigt werden. Für böffentliche 
theatralische Vorstellungen und sonstige öffent- 
liche Schaustellungen kann die untere Ver- 
waltungsbehörde, wenn ein höheres Interesse 
der Wissenschaft oder Kunst obwaltet, an Sonn- 
und Festtagen sowie an Werktagen die Mit- 
wirkung eigener und fremder K. zulassen, ohne 
daß das Gesetz für die Beschäftigungsdauer 
oder das Alter der K. Beschränkungen vor- 
sieht. Die für die Beschäftigung von K. Gugend- 
lichen Arbeitern) in Anlagen zur Anfertigung 
von Figarren (s. d.), Alkalichromaten (s. d.), 
öur Bulkanisierung von Gummiwaren (s. d.), 
zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren 
(s. d.) aus Blei oder Bleiverbindungen, in An- 
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder 
Thomasschackenmehl gelagert wird s. Khomas- 
schlache), in Anlagen zur Herstellung von 
Bleifarben und anderen Bleiprodukten (s. Blei- 
farben- und Bleizucker= usw. Fabriken), 
in Zinkhütten (s. d.), in Bleihütten (s. d.) und 
in Roßhaarspinnereien (s. d.) geltenden weiter- 
ehenden Beschränkungen sind durch das 
inderschutz G. nicht berührt worden. 
V. Strafbestimmungen s. GewO. 8 148 
  
Kinderbewahranstalten, Kindergärten, Kinderheime, Kinderhorte — Kirche. 
Abs. 1 Ziff. 5, 7c, 74 und Kinderschutz G. 
§§ 23 ff 
VI. Arbeiterversicherung. Da die Ver- 
sicherungspflicht nach dem Inv W. 8§ 1 erst 
mit dem 16. Lebensjahre beginnt, so sind K. 
nicht invalidenversicherungspflichtig, wohl aber 
können sie, und zwar auch Hauskinder, der 
Kranken= und Unfallversicherung unterliegen. 
Kraft Gesetzes sind K. krankenversicherungs- 
pflichtig, wenn sie auf Grund eines Arbeits- 
vertrags beschäftigt werden, was namentlich 
bei Lehrlingen vorkommen kann (s. Lehr- 
linge). Werden Hauskinder ohne Arbeits- 
vertrag im Betriebe der Eltern beschäftigt, so 
kann auf sie die Versicherungspflicht durch 
Ortsstatut ausgedehnt werden (KVE. 8 2). 
Der Unfallversicherung unterliegen K., wenn 
ihre Tätigkeit keine Spielerei oder kindliche 
Tändelei, sondern eine ernstliche Arbeit ist, 
wie sie das K. trotz seines jugendlichen Alters 
verrichten Kkann und wie sie Arbeiter zu leisten 
pflegen. Auf das Alter des K. kommt es 
hierbei nicht an, auch ist ein ausdrüchlicher 
Vertragsabschluß nicht erforderlich (OV. 19, 
355; 35, 380; 43, 365; Am. 19, 509). Wegen 
der Unfallentschädigung bei Tötung der Eltern 
und der Erstattung der Beiträge bei der In- 
validenversicherung s. Hinterbliebene, und 
wegen Unterstützung bei eigenen Krankheiten 
oder Krankheiten des Ernährers s. Gemeinde- 
krankenversicherung II, Ortskranken- 
Rkassen III. Betriebs'(Fabrik-)kranken- 
kassen, Baukrankenkassen, Innungs- 
krankentkassen, Hilfskassen UV, und wegen 
der Unterstützung beim Heilverfahren der Be- 
rufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten 
s. Unfallversicherung III, Invalidenver- 
sicherung III. 
Kinderbewahranstalten, Kindergärten, 
Kinderheime, Kinderhorte. Warteschulen, 
welchen Kinder, die das schulpflichtige Alter 
noch nicht erreicht haben, anvertraut werden, 
sind als Erziehungsanstalten zu betrachten 
und stehen als solche unter der Aufsicht der 
Ortsschulbehörde. Die Anlegung solcher Warte- 
schulen ist nur Personen zu gestatten, welche 
von unbescholtenen Sitten und zur ersten Er- 
ziehung der Kinder geeignet und deren Woh- 
nungen gesund und hinlänglich geräumig sind. 
Die Ortsschulbehörde erteilt die Erlaubnis zur 
Errichtung der Warteschulen und hat dahin 
zu sehen, daß die Kinder in denselben nicht 
länger als bis zum gesetzlichen schulfähigen 
Alter verbleiben (St MInstr. vom 31. Dez. 1839 
— A#l. 1840, 94 § 11). Gesichtspunkte für 
die Unterweisung und Einrichtung der An- 
stalten, ferner für die Prüfung der Lehrbefähi- 
gung geben die Erl. vom 17. April 1884 
(Um#Z#l. 493) und 13. Aov. 1885 (U Bl. 740). 
Eine große Tätigkeit entfalten auf diesem 
Gebiete insbesondere die Mitglieder Ratholi- 
scher weiblicher Orden usw. (G. vom 14. Julie 
1880 — GS. 285 — Art. 6, 7). S. Katho- 
lische geistliche Orden und ordensähn- 
lice Vongregationen. 
indes Statt (Annahme an) s. Annahme 
an Kindes Statt. 
Kirche. Wegen der allgemeinen Rechts- 
stellung der K. s. Evangelische Landes-
	        
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