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nicht beschäftigt werden, für eigene K. besteht
eine Beschränkung nur insoweit, als Zeitungen,
Milch und Backware für Dritte nur von K.
über 12 Jahre ausgetragen werden dürfen.
Das Austragen von Waren und Botengängen
durch fremde K. über 12 Jahre sowie das Aus-
tragen von Zeitungen, Milch und Bachwaren
durch eigene K. über 12 Jahre darf nur in
der 3 von morgens 8 Uhr bis abends 8 Uhr,
nach dem Vormittagsunterricht, am Nachmittag
erst eine Stunde nach beendetem Unterricht
und unter Gewährung einer mindestens zwei-
stündigen Mittagspause während drei Stunden
und in den Schulferien während vier Stunden
erfolgen. Im Betriebe von Gast= und Schank-
wirtschaften dürfen fremde und eigene K. unter
12 Jahren überhaupt nicht und Mädchen unter
14 Jahren nicht bei der Bedienung der Gäste
beschäftigt werden. Im übrigen gelten hin-
sichtlich der Beschäftigung dieselben Beschrän-
kungen wie bei der Beschäftigung in Werk-
stätten mit der Maßgabe, daß in Orten mit
weniger als 20000 Einw. die untere Ver-
waltungsbehörde für Betriebe, in welchen
in der Regel ausschließlich zur Familie des
Arbeitgebers gehörige Personen beschäftigt
werden, Ausnahmen zulassen kann. An Sonn-
und Festtagen dürfen fremde K. in gewerb-
lichen Betrieben überhaupt nicht mehr be-
schäftigt werden; zugelassen ist nur eine Be-
schäftigung von K. über 12 Jahre mit dem
Austragen von Waren und sonstigen Boten-
gängen in der Zeit zwischen 8 und 1 Uhr
vormittags während höchstens zwei Stunden,
wobei die Zeit des Hauptgottesdienstes und
eine halbe Stunde vorher freigelassen werden
muß. Für die Beschäftigung eigener K. mit
Austragen von Zeitungen, Milch und Bach-
waren gelten die gleichen Vorschriften. Dar-
über hinaus ist aber für diese das Austragen
von Waren und die Beschäftigung mit Boten-
gängen unbeschränkt gestattet. Eigene K. dür-
fen ferner im Betriebe der Gast= und Schank-
wirtschaften in derselben Weise wie an Werk-
tagen beschäftigt werden. Für böffentliche
theatralische Vorstellungen und sonstige öffent-
liche Schaustellungen kann die untere Ver-
waltungsbehörde, wenn ein höheres Interesse
der Wissenschaft oder Kunst obwaltet, an Sonn-
und Festtagen sowie an Werktagen die Mit-
wirkung eigener und fremder K. zulassen, ohne
daß das Gesetz für die Beschäftigungsdauer
oder das Alter der K. Beschränkungen vor-
sieht. Die für die Beschäftigung von K. Gugend-
lichen Arbeitern) in Anlagen zur Anfertigung
von Figarren (s. d.), Alkalichromaten (s. d.),
öur Bulkanisierung von Gummiwaren (s. d.),
zur Herstellung elektrischer Akkumulatoren
(s. d.) aus Blei oder Bleiverbindungen, in An-
lagen, in denen Thomasschlacke gemahlen oder
Thomasschackenmehl gelagert wird s. Khomas-
schlache), in Anlagen zur Herstellung von
Bleifarben und anderen Bleiprodukten (s. Blei-
farben- und Bleizucker= usw. Fabriken),
in Zinkhütten (s. d.), in Bleihütten (s. d.) und
in Roßhaarspinnereien (s. d.) geltenden weiter-
ehenden Beschränkungen sind durch das
inderschutz G. nicht berührt worden.
V. Strafbestimmungen s. GewO. 8 148
Kinderbewahranstalten, Kindergärten, Kinderheime, Kinderhorte — Kirche.
Abs. 1 Ziff. 5, 7c, 74 und Kinderschutz G.
§§ 23 ff
VI. Arbeiterversicherung. Da die Ver-
sicherungspflicht nach dem Inv W. 8§ 1 erst
mit dem 16. Lebensjahre beginnt, so sind K.
nicht invalidenversicherungspflichtig, wohl aber
können sie, und zwar auch Hauskinder, der
Kranken= und Unfallversicherung unterliegen.
Kraft Gesetzes sind K. krankenversicherungs-
pflichtig, wenn sie auf Grund eines Arbeits-
vertrags beschäftigt werden, was namentlich
bei Lehrlingen vorkommen kann (s. Lehr-
linge). Werden Hauskinder ohne Arbeits-
vertrag im Betriebe der Eltern beschäftigt, so
kann auf sie die Versicherungspflicht durch
Ortsstatut ausgedehnt werden (KVE. 8 2).
Der Unfallversicherung unterliegen K., wenn
ihre Tätigkeit keine Spielerei oder kindliche
Tändelei, sondern eine ernstliche Arbeit ist,
wie sie das K. trotz seines jugendlichen Alters
verrichten Kkann und wie sie Arbeiter zu leisten
pflegen. Auf das Alter des K. kommt es
hierbei nicht an, auch ist ein ausdrüchlicher
Vertragsabschluß nicht erforderlich (OV. 19,
355; 35, 380; 43, 365; Am. 19, 509). Wegen
der Unfallentschädigung bei Tötung der Eltern
und der Erstattung der Beiträge bei der In-
validenversicherung s. Hinterbliebene, und
wegen Unterstützung bei eigenen Krankheiten
oder Krankheiten des Ernährers s. Gemeinde-
krankenversicherung II, Ortskranken-
Rkassen III. Betriebs'(Fabrik-)kranken-
kassen, Baukrankenkassen, Innungs-
krankentkassen, Hilfskassen UV, und wegen
der Unterstützung beim Heilverfahren der Be-
rufsgenossenschaften und Versicherungsanstalten
s. Unfallversicherung III, Invalidenver-
sicherung III.
Kinderbewahranstalten, Kindergärten,
Kinderheime, Kinderhorte. Warteschulen,
welchen Kinder, die das schulpflichtige Alter
noch nicht erreicht haben, anvertraut werden,
sind als Erziehungsanstalten zu betrachten
und stehen als solche unter der Aufsicht der
Ortsschulbehörde. Die Anlegung solcher Warte-
schulen ist nur Personen zu gestatten, welche
von unbescholtenen Sitten und zur ersten Er-
ziehung der Kinder geeignet und deren Woh-
nungen gesund und hinlänglich geräumig sind.
Die Ortsschulbehörde erteilt die Erlaubnis zur
Errichtung der Warteschulen und hat dahin
zu sehen, daß die Kinder in denselben nicht
länger als bis zum gesetzlichen schulfähigen
Alter verbleiben (St MInstr. vom 31. Dez. 1839
— A#l. 1840, 94 § 11). Gesichtspunkte für
die Unterweisung und Einrichtung der An-
stalten, ferner für die Prüfung der Lehrbefähi-
gung geben die Erl. vom 17. April 1884
(Um#Z#l. 493) und 13. Aov. 1885 (U Bl. 740).
Eine große Tätigkeit entfalten auf diesem
Gebiete insbesondere die Mitglieder Ratholi-
scher weiblicher Orden usw. (G. vom 14. Julie
1880 — GS. 285 — Art. 6, 7). S. Katho-
lische geistliche Orden und ordensähn-
lice Vongregationen.
indes Statt (Annahme an) s. Annahme
an Kindes Statt.
Kirche. Wegen der allgemeinen Rechts-
stellung der K. s. Evangelische Landes-