Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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das Kind das 14. Lebenssahr noch nicht voll- 
endet hat, unter Ausschließung von Vertretern; 
Bedingungen oder Zeitbestimmungen sind un- 
ulässig. Der Vertrag bedarf der gerichtlichen 
estätigung, die aber nur versagt werden soll, 
wenn ein gesetzliches Erfordernis fehlt, und die 
auf Grund des eingereichten Vertrags zwar 
noch nach dem Tode des Annehmenden, nicht 
aber mehr nach dem Tode des Anzunehmenden 
erfolgen Kann. Die Bestätigung des Vertrags, 
durch welchen jemand an Kindes Statt an- 
genommen oder das durch die A. a. K. St. be- 
gründete Rechtsverhältnis wieder aufgehoben 
wird, gehört zur Zuständigkeit der Amts- 
gerichte (FGG. 8§ 65). Uber das im einzelnen 
Falle zuständige Amtsgericht, den Beginn der 
Wirksamkeit seines Beschlusses und die Rechts- 
mittel gegen den Beschluß s. die 98 66—68 FGG. 
Ein Ehepaar darf ein Kind als ein gemein- 
schaftliches annehmen. Wesentliche Voraue- 
setzung ist stets, daß der Annehmende keine 
ehelichen Abkömmlinge hat. Ferner muß er 
das 50. Lebensjahr vollendet haben und min- 
destens 18 Jahre älter sein als das Kind; 
hiervon Rann jedoch Befreiung erteilt werden, 
vor der Vollendung des 50. Lebensjahres aber 
nur, wenn der Annehmende volljährig ist. Die 
Befreiung wird von dem I. erteilt (V. vom 
16. Nov. 1891 — GS. 5629. 
III. Die Annahme hat die Wirkung, daß 
das Kind gegenüber dem Annehmenden, aber 
nicht gegenüber dessen Ehegatten und dessen 
Verwandten, die Stellung eines ehelichen 
Kindes erhält mit der Beschränkung, daß der 
Annehmende Rkein Erbrecht hat. Der An- 
genommene führt den Familiennamen des 
Annehmenden, der von einer Frau Angenom- 
mene deren Aädchennamen; er kann seinen 
früheren Familiennamen hinzufügen. Es 
werden elterliche Gewalt und Unterhaltspflicht 
begründet. Das Verwandtschaftsverhältnis 
zwischen dem Angenommenen und seinen leib- 
lichen Verwandten bleibt, aber die elterliche 
Gewalt der leiblichen Eltern endet und deren 
Unterhaltspflicht tritt gegenüber der des An- 
nehmenden zurück. Die A#utznießung des An- 
nehmenden am Vermögen des KNindes und 
das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden 
gegenüber können in dem Annahmevertrage 
ausgeschlossen werden. Die Wirkungen der 
Annahme erstreckhen sich auch auf die Abkömm- 
linge des Kindes, auf einen zur Zeit des Ver- 
tragsabschlusses schon vorhandenen Abkömm- 
ling und dessen später geborene Abkömmlinge 
jedoch nur dann, wenn der Vertrag auch mit 
dem schon vorhandenen Abkömmlinge geschlossen 
worden ist. 
IV. Die Annahme kann durch einen Vertrag 
zwischen den Personen aufgehoben werden, 
auf die sich die Wirkungen der Annahme er- 
strechen, und zwar auch nach dem Tode des 
Angenommenen unter den übrigen Beteiligten. 
Dieser Vertrag unterliegt denselben Regeln 
wie der Annahmevertrag. Ferner wird die 
Annahme aufgehoben, wenn die durch sie ver- 
bundenen Personen dem bestehenden Ehehinder- 
nisse zuwider ([I. Ehehindernissellh eine Ehe 
schließen. Durch die Aufhebung verlieren das 
Kind und diesenigen Abkömmlinge des Kindes, 
  
Anpflanzungen — Anschauungsunterricht. 
auf welche sich die Aufhebung erstreckt, regel- 
mäßig auch das Recht, den Familiennamen 
des Annehmenden weiter zu führen. 
V. Ist der Annehmende von Adel, so darf 
der Angenommene die Adelsbezeichnung nur auf 
Grund besonderer kgl. Genehmigung führen. 
Der Antrag hierauf ist an den Minister des 
Kgl. Hauses bzw. an das Heroldsamt zu richten 
(Erl. vom 16. Aug. 1854 — GS. 516). Soll 
der Angenommene nur den Namen, nicht die 
Adelsbezeichnung und das Wappen des An— 
nehmenden führen, so bedarf es der landes- 
herrlichen Genehmigung nicht (JMl. 1843, 
306). Fügt das Kind dem Namen des An- 
nehmenden seinen bisherigen Familiennamen 
hinzu, so Rkann es hierbei auch ohne weiteres 
natürlich sein Adelsprädikat beibehalten. S. 
auch Adel und Heroldsamt. 
VI. Verträge über A. a. K. St. sind mit 50 M. 
zu versteuern. Bei nachgewiesener Bedürftig- 
keit Kann der Stempel auf 5 Ml. ermäßigt 
werden (Pr StE. TöSt. 4). Der Stempel wird 
erst erhoben, nachdem durch die Bestätigung 
die A. a. K. St. in Kraft getreten ist, und zu 
den Gerichtskosten eingezogen (Allg. Verf. des 
FM. und des IMl. vom 29. Febr. 1896 und 
vom 17. Juli 1900 — M.Wl. 1896, 63 u. 1900, 
505 — § 2). Die Ermäßigung erfolgt durch 
den Gerichtsschreiber, welcher die Kostenrech- 
nung aufstellt, auf Grund eines stempelfreien 
Bedürftigkeitszeugnisses (Allg of. des JMI. 
vom 17. Dez. 1897 — JUll. 306). Standes- 
erhöhungen aus Anlaß der Adoption sind be- 
sonders zu versteuern, über die Höhe des 
Stempels f. unter Standeserhöhungen. 
Der Vertrag, durch den die A. a. K. St. wieder 
aufgehoben wird (Bö. 8 1768), unterliegt 
den Vorschriften des PrSt. TSt. 71 ANr. 1. 
An KRindes Statt angenommene Kinder und 
deren Deszendenten zahlen für einen Anfall 
aus dem Nachlasse des Annehmenden 2 % 
Erbschaftssteuer (Erb St G. Tarif Ba). 
Anpflanzungen. In wecgerechtlicher Be- 
ziehung s. Baumpflanzungen. An Wasser- 
läufen s. Flüsse (öffentliche) unter II u. V. 
Ansageverfahren, Ansageposten. Ansage- 
verfahren ist das Verfahren, durch welches im 
Zollverkehr eine Warenladung von einem 
zwischen der Grenze und dem Grenzzollamt 
s. d.) errichteten Ansageposten dem Grenzzoll- 
amt überwiesen wird. Diese Uberweisung hat 
vorwiegend im Seeverkehr praktische Bedeu- 
tung und ist daher bei Zoll B VII 3b näher 
behandelt; s. auch W3G. § 38; Anw. z. V3. 
Ar. 8. Nach dem § 52 VS6. kbönnen die 
Formen des Ansageverfahrens auch bei der 
berweisung vom Grenzzollamt nach einem 
Amte im Innern Anwendung finden. Im 
Sprachgebrauch der Zollbeamten wird vielfach 
als Ansageverfahren auch die im Eisenbahn- 
zollverkehr gebräuchliche Abfertigung auf Be- 
gleitzettel und Ladungsverzeichnis bezeichnet- 
Soll B VII 1c. 
Anschauungsunterricht. Der A. will durch 
bildliche Darstellung der Gegenstände die An- 
eignung ihrer Begriffe, die Aufnahme ihrer 
Formen, das Verständnis ihres Inhalts er- 
leichtern. Er wird nach der natürlichen Ent- 
wichlung des Kindes mehr in den ersten Schul-
	        
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