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das Kind das 14. Lebenssahr noch nicht voll-
endet hat, unter Ausschließung von Vertretern;
Bedingungen oder Zeitbestimmungen sind un-
ulässig. Der Vertrag bedarf der gerichtlichen
estätigung, die aber nur versagt werden soll,
wenn ein gesetzliches Erfordernis fehlt, und die
auf Grund des eingereichten Vertrags zwar
noch nach dem Tode des Annehmenden, nicht
aber mehr nach dem Tode des Anzunehmenden
erfolgen Kann. Die Bestätigung des Vertrags,
durch welchen jemand an Kindes Statt an-
genommen oder das durch die A. a. K. St. be-
gründete Rechtsverhältnis wieder aufgehoben
wird, gehört zur Zuständigkeit der Amts-
gerichte (FGG. 8§ 65). Uber das im einzelnen
Falle zuständige Amtsgericht, den Beginn der
Wirksamkeit seines Beschlusses und die Rechts-
mittel gegen den Beschluß s. die 98 66—68 FGG.
Ein Ehepaar darf ein Kind als ein gemein-
schaftliches annehmen. Wesentliche Voraue-
setzung ist stets, daß der Annehmende keine
ehelichen Abkömmlinge hat. Ferner muß er
das 50. Lebensjahr vollendet haben und min-
destens 18 Jahre älter sein als das Kind;
hiervon Rann jedoch Befreiung erteilt werden,
vor der Vollendung des 50. Lebensjahres aber
nur, wenn der Annehmende volljährig ist. Die
Befreiung wird von dem I. erteilt (V. vom
16. Nov. 1891 — GS. 5629.
III. Die Annahme hat die Wirkung, daß
das Kind gegenüber dem Annehmenden, aber
nicht gegenüber dessen Ehegatten und dessen
Verwandten, die Stellung eines ehelichen
Kindes erhält mit der Beschränkung, daß der
Annehmende Rkein Erbrecht hat. Der An-
genommene führt den Familiennamen des
Annehmenden, der von einer Frau Angenom-
mene deren Aädchennamen; er kann seinen
früheren Familiennamen hinzufügen. Es
werden elterliche Gewalt und Unterhaltspflicht
begründet. Das Verwandtschaftsverhältnis
zwischen dem Angenommenen und seinen leib-
lichen Verwandten bleibt, aber die elterliche
Gewalt der leiblichen Eltern endet und deren
Unterhaltspflicht tritt gegenüber der des An-
nehmenden zurück. Die A#utznießung des An-
nehmenden am Vermögen des KNindes und
das Erbrecht des Kindes dem Annehmenden
gegenüber können in dem Annahmevertrage
ausgeschlossen werden. Die Wirkungen der
Annahme erstreckhen sich auch auf die Abkömm-
linge des Kindes, auf einen zur Zeit des Ver-
tragsabschlusses schon vorhandenen Abkömm-
ling und dessen später geborene Abkömmlinge
jedoch nur dann, wenn der Vertrag auch mit
dem schon vorhandenen Abkömmlinge geschlossen
worden ist.
IV. Die Annahme kann durch einen Vertrag
zwischen den Personen aufgehoben werden,
auf die sich die Wirkungen der Annahme er-
strechen, und zwar auch nach dem Tode des
Angenommenen unter den übrigen Beteiligten.
Dieser Vertrag unterliegt denselben Regeln
wie der Annahmevertrag. Ferner wird die
Annahme aufgehoben, wenn die durch sie ver-
bundenen Personen dem bestehenden Ehehinder-
nisse zuwider ([I. Ehehindernissellh eine Ehe
schließen. Durch die Aufhebung verlieren das
Kind und diesenigen Abkömmlinge des Kindes,
Anpflanzungen — Anschauungsunterricht.
auf welche sich die Aufhebung erstreckt, regel-
mäßig auch das Recht, den Familiennamen
des Annehmenden weiter zu führen.
V. Ist der Annehmende von Adel, so darf
der Angenommene die Adelsbezeichnung nur auf
Grund besonderer kgl. Genehmigung führen.
Der Antrag hierauf ist an den Minister des
Kgl. Hauses bzw. an das Heroldsamt zu richten
(Erl. vom 16. Aug. 1854 — GS. 516). Soll
der Angenommene nur den Namen, nicht die
Adelsbezeichnung und das Wappen des An—
nehmenden führen, so bedarf es der landes-
herrlichen Genehmigung nicht (JMl. 1843,
306). Fügt das Kind dem Namen des An-
nehmenden seinen bisherigen Familiennamen
hinzu, so Rkann es hierbei auch ohne weiteres
natürlich sein Adelsprädikat beibehalten. S.
auch Adel und Heroldsamt.
VI. Verträge über A. a. K. St. sind mit 50 M.
zu versteuern. Bei nachgewiesener Bedürftig-
keit Kann der Stempel auf 5 Ml. ermäßigt
werden (Pr StE. TöSt. 4). Der Stempel wird
erst erhoben, nachdem durch die Bestätigung
die A. a. K. St. in Kraft getreten ist, und zu
den Gerichtskosten eingezogen (Allg. Verf. des
FM. und des IMl. vom 29. Febr. 1896 und
vom 17. Juli 1900 — M.Wl. 1896, 63 u. 1900,
505 — § 2). Die Ermäßigung erfolgt durch
den Gerichtsschreiber, welcher die Kostenrech-
nung aufstellt, auf Grund eines stempelfreien
Bedürftigkeitszeugnisses (Allg of. des JMI.
vom 17. Dez. 1897 — JUll. 306). Standes-
erhöhungen aus Anlaß der Adoption sind be-
sonders zu versteuern, über die Höhe des
Stempels f. unter Standeserhöhungen.
Der Vertrag, durch den die A. a. K. St. wieder
aufgehoben wird (Bö. 8 1768), unterliegt
den Vorschriften des PrSt. TSt. 71 ANr. 1.
An KRindes Statt angenommene Kinder und
deren Deszendenten zahlen für einen Anfall
aus dem Nachlasse des Annehmenden 2 %
Erbschaftssteuer (Erb St G. Tarif Ba).
Anpflanzungen. In wecgerechtlicher Be-
ziehung s. Baumpflanzungen. An Wasser-
läufen s. Flüsse (öffentliche) unter II u. V.
Ansageverfahren, Ansageposten. Ansage-
verfahren ist das Verfahren, durch welches im
Zollverkehr eine Warenladung von einem
zwischen der Grenze und dem Grenzzollamt
s. d.) errichteten Ansageposten dem Grenzzoll-
amt überwiesen wird. Diese Uberweisung hat
vorwiegend im Seeverkehr praktische Bedeu-
tung und ist daher bei Zoll B VII 3b näher
behandelt; s. auch W3G. § 38; Anw. z. V3.
Ar. 8. Nach dem § 52 VS6. kbönnen die
Formen des Ansageverfahrens auch bei der
berweisung vom Grenzzollamt nach einem
Amte im Innern Anwendung finden. Im
Sprachgebrauch der Zollbeamten wird vielfach
als Ansageverfahren auch die im Eisenbahn-
zollverkehr gebräuchliche Abfertigung auf Be-
gleitzettel und Ladungsverzeichnis bezeichnet-
Soll B VII 1c.
Anschauungsunterricht. Der A. will durch
bildliche Darstellung der Gegenstände die An-
eignung ihrer Begriffe, die Aufnahme ihrer
Formen, das Verständnis ihres Inhalts er-
leichtern. Er wird nach der natürlichen Ent-
wichlung des Kindes mehr in den ersten Schul-