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dere Kirchendiener (Kirchenhüter, Boten, Glöck-
ner, Balgentreter, Leichenbitter, Totengräber)
augestell4 sind (s. Geßner, Preuß. Rirchenrecht
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II. Die Anstellung steht, soweit nicht wohl-
erworbene Rechte Dritter entgegenstehen, in
den ev. Gemeinden dem Kiirchenvorstande
(Gemeindekirchenrat usw.) zu (s. KGOS. vom
10. Sept. 1889 § 21 und analog in den übrigen
Kirchengemeinden und Synodalordnungen),
während in den khath. Kirchengemeinden das
Herkommen gilt (s. u. a. KGO#S. vom 10. Sept.
1873 § 21 und Geschäftsanw. des fürstbischöfl.
Delegaten vom 8. Sept. 1889 bei Förster, Ver-
mögensverwaltung in den kath. Kirchengemein-
den S. 80). Dem Kirchenvorstand liegt es je-
doch in allen Fällen ob, mit den Anzustellenden
einen schriftlichen Dienstvertrag abzuschließen.
Die Rechte des Patrons (ALR. II, 88 556 ff.)
sind mit Ausnahme derjenigen des landes-
herrlichen Patronats nicht beseitigt (Erl. vom
9. Oht. 1874 — Attenstüche des Ev. Ober-
kirchenrats 7, 264 — und für die kath. Kirchen-
gemeinden Erl. vom 1. Aug. 1885 bei Förster
a. a. O. S. 46). Die Bestellung ist dem Erz-
priester oder Inspektor anzuzeigen (ALzi.
II. 11 § 563). Die feste Anstellung der Orga-
nisten, Kantoren und uster bedarf in der
Landeskirche der älteren Provinzen der Ge-
nehmigung des Konsistoriums (KirchG. vom
7. Juli 1900 § 1 Abs. 3). Die Anstellung
auf Kündigung (Probe, Widerruf) darf nicht
länger als zwei Jahre dauern (§ 1 Abs. 4 zit.;
s. auch IV, 1). Bei der Anstellung sind mili-
tärversorgungsberechtigte Personen zu
berücksichtigen, wenn die Besoldung ganz oder
teilweise aus Staats= oder Kommunalmitteln
fließt (s. Militäranwärter).
u Betreffs der Dienstvergehen der K. gilt
das Lirchch. vom 16. Juli 1886 (KGWVBl. 81)
§ 1; s. Geistliche (Disziplin). Uber die Ver-
bindung mit einem Schulamt s. Kombinierte
Schul= und Kirchenämter und Schul-
und Küsterhäuser, und wegen der Steuer-
befreiungen der Kirchendiener s. Beamte
(Gemeindebesteuerung) I, II, Kirchen-
steeuern I. 2b sowie Dienstgebäude
und Dienstgrundstücke II. Eine Er-
höhung der Besoldungen ist nicht nur bei
kombinierten Kirchen= und Schulämtern, son-
dern auch sonst angeregt (s. z. B. Kirchl. Amts-
blate sdes Konsistoriums in Wiesbaden 1903
. 81).
IV. Aber das Ruhegehalt der Organisten,
Kantoren und Küster in den älteren Provinzen
sowie die Witwen= und Waisenversorgung ihrer
Hinterbliebenen ist das Kirch G. vom 7. Juli 1900
(&KGVBl. 67) ergangen (Instr. vom 22. Aug.
1900 — 8 VBl. 81.
1. Geltungsbereich des Gesetzes. Die
Vorschriften dieses Gesetzes finden Anwendung
auf die als Organisten, Kantoren und Küster
im Dienste einer Kirchengemeinde fest ange-
stellten Beamten, deren kRirchliches Amt mit
einem Schulamte nicht vereinigt ist, wenn sie
in dem kirchlichen Amte ihre hauptsächliche
Beschäftigung finden und mit demselben ein
Diensteinkommen von mindestens 900 M. ver-
bunden ist (5 1 Abs. 1). Die Anstellung auf
Kirchenbeamte.
Kündigung (Probe, Widerruf) darf nicht länger
als zwei Jahre dauern. Mit Ablauf dieses
Zeitraumes wird die Anstellung eine end-
gültige, falls die aufsichtliche Genehmigung
hierzu erteilt wird. Andernfalls ist der Kirchen-
beamte aus der Stelle entlassen (6 2). Das
Konsistorium kann anordnen, daß das Gesetz
auch auf eine Organisten= und Kantorenstelle
Anwendung findet, in welcher der RKirchen-
beamte nicht seine hauptsächliche Beschäftigung
findet, oder mit welcher ein Diensteinkommen
von weniger als 900 M. verbunden ist, wenn
die Berwaltung des Amts eine besondere hünst-
lerische Vorbildung voraussetzt (§ 1 Abf.).
2. Ruhegehalt. Die bezeichneten Kirchen-
beamten erhalten ein lebenslängliches Ruhe-
gehalt, wenn sie nach einer Dienstzeit von
mindestens zehn Jahren infolge Rörperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körper-
lichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung ihrer
Amtspflichten dauernd unfähig sind und des-
halb in den Ruhestand versetzt werden (5 2
Abs. 1). Das Ruhegehalt beträgt, wenn die
Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem
zehnten, sedoch vor vollendetem elften Dienst-
jahre erfolgt 15/60, und steigt von da ab mit
jedem weiter zurüchgelegten Dienstjahre um
1½/60 bis zum Höchstbetrage von 45/60 des an-
rechnungsfähigen Diensteinkommens. Das
Kuhegehalt soll in diesen Fällen nicht über
1500 Ml. und nicht unter 400 M. betragen ((3
Abs. 1 u. 2). Der Berechnung des Ruhe-
gehalts wird das von dem Kirchenbeamten zu-
letzt bezogene, mit der Stelle mit Genehmigung
oder nach Festsetzung des Konsistoriums dauernd
verbundene Diensteinnommen an Geld, an
freier Wohnung bzw. Mietsentschädigung, so-
wie an Naturalien und Erträgen von Dienst-
ländereien zugrunde gelegt. Der Wert der
freien Wohnung ist mit 1000 des sonstigen
Diensteinkommens in Anrechnung zu bringen
(§ 4). Für die Berechnung der Dienstzeit
kommt in Anrechnung die gesamte Zeit, in
welcher der Kirchenbeamte nach vollendetem
25. Lebensjahre im Dienste einer der Landes-
kirche angehörigen Kirchengemeinde, oder im
Dienste einer Kirchenbehörde, eines Synodal-
verbandes, oder einer Anstalt der Landes-
kirche angestellt gewesen ist (§ 5); bezüglich
der Anrechnung früherer Dienstzeit bei einem
Stellenwechsel vgl. Erl. des Obertkirchenrats
vom 21. Mai 1902 (K6GOVBil1. 291).
3. Witwen-und Waisengeld. Die Witwen
und die hinterbliebenen noch nicht 18 Jahre
alten ehelichen Kinder derjenigen Kirchen-
beamten, welchen nach den vorstehenden Be-
stimmungen bei Versetzung in den Auhe-
stand der Anspruch auf ein ARuhegehalt
zustehen würde, oder welche zur Zeit ihres
Ablebens ein Ruhegehalt beziehen, erhalten
nach Ablauf der Gnadenzeit (8 12) ein Witwen-
und Waisengeld (§ 13). Das Witwengeld be-
steht in dem dritten Teil des Ruhegehalts, zu
welchem der verstorbene Kirchenbeamte be-
rechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen
wäre, wenn er am Todestage in den Ruhe-
stand versetzt gewesen sein würde. Das Witwen-
eld soll mindestens 150 M. betragen (§ 14).
as Waisengeld beträgt für sedes Kind 100 M.,