Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Anschläge und Anschlagzettel — Ansiedelung. 
jahren zur Anwendung gelangen (Bilder, 
Rechenmaschine uff.) und er wird nach der 
Art der Gegenstände mehr bei denjenigen 
Disziplinen seinen Platz finden, welche vor- 
zugsweise eine bildliche Hilfe gestatten. So 
schreiben die Allg. Bestimmungen für die 
Volksschule vom 15. Okt. 1872 (U BBl. 585 
Nr. 31) vor: „In der Geographie und in der 
Naturkunde ist von der Anschauung auszugehen, 
welche in der Geographie durch den Globus 
und die Karte, in der Aaturbeschreibung durch 
die zur Besprechung gebrachten Gegenstände 
oder durch gute Abbildungen, in der Natur- 
lehre durch das Experiment zu vermitteln ist." 
Die Vf. vom 1. Juli 1901, betr. methodische 
Anweisungen zur Ausführung der Lehrpläne 
für die Seminare und die Präparandenanstalten 
(U Bl. 600) schreibt vor (Nr. 6, Aathematik): 
„In der Raumlehre hat der überall auf An- 
schauung begründete streng entwickelnde Unter- 
richt die Schüler zu sichrer Kenntnis der geo- 
metrischen Sätze und zu der Fertigkeit hin- 
zuführen, diese selbständig auf Lösung von 
Aufgaben anzuwenden“, ebda. (Ar. 7, Vatur- 
kunde): „Uberall ist von der Anschauung oder 
dem Versuch auszugehen; die Schüler sind 
zum Beobachten und zum eigenen Denken 
anzuhalten“, ebda. (Ar. 8, Erdkunde): „Auf 
allen Stufen ist als ein für diesen Unter- 
richt wichtiges Hilfsmittel das Entwerfen 
von Kartenstizzen auf der Wandtafel und in 
Heften fortgesetzt und fleißig zu üben“, ebda. 
(Tr. 10, Zeichnen): „Ziel ist Ausbildung im 
Sehen von Formen und Farben und in der 
Darstellung einfacher Gegenstände nach der 
Vatur.“ — Die Vf. über die Einrichtung der 
Wittelschulen vom 15. Okt. 1872 (U. Z Bl. 598) 
ordnet an unter II. (Deutsch, Lesen und Sprechen. 
6. Klasse): „Diese Stunden werden zu Anschau- 
ungs- und Sprechübungen benutzt.“ Der Erl. 
vom 31. Mai 1894, betr. den Lehrplan für 
die höheren Mädchenschulen (U#ZBl. 459), ver- 
ordnet unter den Lehraufgaben (II. Deutsch, 
Unterstufe): „Für die Sprechübungen sind kon- 
krete Gegenstände und gute nicht überladene 
Bilder zu benutzen“, ebda. (V. Rechnen, me- 
thodische Bemerkungen): „Auf der Unterstufe 
wird regelmäßig nur im Kopfe gerechnet, in 
den Klassen IX und VIII mit Anwendung einer 
Rechenmaschine (Rechenkasten)." 
Anschläge und Anschlagzettel (Plakate) 
sind Schriftstüche oder Abbildungen, die zum 
Zwecke der Kenntnisnahme durch das Publi- 
kum öffentlich angeschlagen, angeheftet oder 
sonst ausgestellt werden. Sie sind nur zulässig, 
wenn sie Ankündigungen und Nachrichten be- 
stimmter Art enthalten (s. Ankündigungen). 
Durch Polizeiverordnungen kann ihre Zulässig- 
geit im Interesse der Ordnung, Sicherheit und 
eichtigkeit des Verkehrs beschränkt werden 
VG. 39, 410). Demgemäß dürfen sie für 
gewisse Teile geschlossener Orischaften verboten 
oder den polizeilich zugelassenen Anschlagsäulen 
vorbehalten oder von einer besonderen polizei- 
achen Genehmigung abhängig gemacht werden. 
nese Regelung durch Polizeiverordnung kann 
ach auch auf Plakate erstrechen, die nicht an 
ier öffentlichen Straße angebracht, aber von 
hr aus sichtbar find (KG. 29 Dez. 1902 — 
  
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KGJ. 25 C65). Endlich ist eine Beschränkung 
der Anschläge durch die Polizei auf Grund 
des G. vom 2. Juni 1902 (GS. 159) zulässig 
zur Verhinderung der Verunstaltung land- 
schaftlich hervorragender Gegenden. Die Landes- 
polizeibehörden sind befugt, zu diesem Zwecke 
solche Reklameschilder und sonstige Aufschriften 
und Abbildungen, welche das Landschaftsbild 
verunzieren, außerhalb der geschlossenen Ort- 
schaften durch Polizeiverordnung auf Grund 
des LVG. zu verbieten, und zwar auch für 
einzelne Kreise oder Teile derselben. Eine An- 
weisung über den Gebrauch dieser Befugnis ist 
den Polizeibehörden durch Erl. vom 16. Juni 
1902 (MdBl. 132) erteilt worden. 
Anschußprinzip. Unter A. — nicht An- 
schlußprinzip, wie es in der Wegeordnung 
für Sachsen irrtümlich heißt — wird die Ver- 
teilung der Wegebaulast (Neubau und Unter- 
haltung) unter die einzelnen Verpflichteten 
innerhalb der Gemeinde nach örtlich begrenzten 
Wegestrecken verstanden. Auch Pfandwirt- 
schaft genannt. Vgl. 8§8§ 24, 45, 29 des Wege- 
geletges vom 28. Juli 1851 (Hann. GS. 119); 
V6. 25 S. 101, 106; ferner OV. vom 15.Mai 
1888 (Pr BBl. 10, 21) und vom 3. Jan. 1893 
(Pr VBl. 14, 296). Mit einer zwechmäßigen 
Wegeunterhaltung unvereinbar wird sie von 
den modernen Wegegesetzen verboten (Wegeord- 
nung für die Prov. Sachsen vom 11. Juli 1891 
— GS. 316 — F 19; Wegeordnung für West- 
preußen vom 27. Sept. 1905 — GS. 357 — 
§ 17 Abs. 2). Eine besondere Stellung wird nur 
den öffentlichen Fußwegen neben Fahrstraßen 
in ländlichen Ortschaften und den Bürgersteigen 
eingeräumt. Nach OV. vom 14. Dez. 1900 
Pr BBl. 24, 39) und vom 12. Juli 1901 (Pr- 
Vil. 24, 119) ist das A. in Hannover durch 
das & A. nicht beseitigt worden. 
Ansiedelung. I. Die preuß. Gesetzgebung 
ist seit 1876 zu dem Grundgedanken der Stein- 
Hardenbergschen Gesetzgebung dahin zurüchkh- 
gekehrt, daß sie ein Recht zur A. anerkennt 
und die Ansiedelungsfreiheit nur soweit be- 
schränkt, als dies die Wahrung berechtigter 
privater oder öffentlicher Interessen erfordert 
(so auch die unten erwähnte ministerielle Ausf- 
Anw. vom 28. Dez. 1904 im Eingange, 
Um aber den letzteren Interessen Rechnung 
zu tragen, knüpft das Gesetz die A. an die 
Erteilung einer besonderen Genehmigung. 
BAur für die Rheinprovinz und die hohen- 
zollernschen Lande ist eine solche Genehmi- 
gung nicht vorgeschrieben; besondere Vor- 
schriften über die Begründung neuer A. bestehen 
hier nicht, es bedarf also im allgemeinen nur 
der polizeilichen Bauerlaubnis. Vom Kreise 
Herzogtum Lauenburg abgesehen, wo das 
besondere G. vom 4. Aov. 1874 (Offiz. Wochenbl. 
291) gilt, zerfällt im übrigen die Monarchie 
in zwei große Rechtsgebiete: das Geltungs- 
gebiet des G., betr. die Gründung neuer A. 
in den Prov. Ostpreußen, Westpreußen, 
Brandenburg, Pommern, Posen, Schle- 
sien, Sachsen, Westfalen vom 10. Aug. 
1904 (GS. 227); die Prov. Hannover, 
Schleswig-Holstein (ohne Lauenburg) und 
Hessen-Aassau, für welche die im wesent- 
lichen gleichartigen G. vom 4. Juli 1887 (GS. 
6“
	        
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