Anschläge und Anschlagzettel — Ansiedelung.
jahren zur Anwendung gelangen (Bilder,
Rechenmaschine uff.) und er wird nach der
Art der Gegenstände mehr bei denjenigen
Disziplinen seinen Platz finden, welche vor-
zugsweise eine bildliche Hilfe gestatten. So
schreiben die Allg. Bestimmungen für die
Volksschule vom 15. Okt. 1872 (U BBl. 585
Nr. 31) vor: „In der Geographie und in der
Naturkunde ist von der Anschauung auszugehen,
welche in der Geographie durch den Globus
und die Karte, in der Aaturbeschreibung durch
die zur Besprechung gebrachten Gegenstände
oder durch gute Abbildungen, in der Natur-
lehre durch das Experiment zu vermitteln ist."
Die Vf. vom 1. Juli 1901, betr. methodische
Anweisungen zur Ausführung der Lehrpläne
für die Seminare und die Präparandenanstalten
(U Bl. 600) schreibt vor (Nr. 6, Aathematik):
„In der Raumlehre hat der überall auf An-
schauung begründete streng entwickelnde Unter-
richt die Schüler zu sichrer Kenntnis der geo-
metrischen Sätze und zu der Fertigkeit hin-
zuführen, diese selbständig auf Lösung von
Aufgaben anzuwenden“, ebda. (Ar. 7, Vatur-
kunde): „Uberall ist von der Anschauung oder
dem Versuch auszugehen; die Schüler sind
zum Beobachten und zum eigenen Denken
anzuhalten“, ebda. (Ar. 8, Erdkunde): „Auf
allen Stufen ist als ein für diesen Unter-
richt wichtiges Hilfsmittel das Entwerfen
von Kartenstizzen auf der Wandtafel und in
Heften fortgesetzt und fleißig zu üben“, ebda.
(Tr. 10, Zeichnen): „Ziel ist Ausbildung im
Sehen von Formen und Farben und in der
Darstellung einfacher Gegenstände nach der
Vatur.“ — Die Vf. über die Einrichtung der
Wittelschulen vom 15. Okt. 1872 (U. Z Bl. 598)
ordnet an unter II. (Deutsch, Lesen und Sprechen.
6. Klasse): „Diese Stunden werden zu Anschau-
ungs- und Sprechübungen benutzt.“ Der Erl.
vom 31. Mai 1894, betr. den Lehrplan für
die höheren Mädchenschulen (U#ZBl. 459), ver-
ordnet unter den Lehraufgaben (II. Deutsch,
Unterstufe): „Für die Sprechübungen sind kon-
krete Gegenstände und gute nicht überladene
Bilder zu benutzen“, ebda. (V. Rechnen, me-
thodische Bemerkungen): „Auf der Unterstufe
wird regelmäßig nur im Kopfe gerechnet, in
den Klassen IX und VIII mit Anwendung einer
Rechenmaschine (Rechenkasten)."
Anschläge und Anschlagzettel (Plakate)
sind Schriftstüche oder Abbildungen, die zum
Zwecke der Kenntnisnahme durch das Publi-
kum öffentlich angeschlagen, angeheftet oder
sonst ausgestellt werden. Sie sind nur zulässig,
wenn sie Ankündigungen und Nachrichten be-
stimmter Art enthalten (s. Ankündigungen).
Durch Polizeiverordnungen kann ihre Zulässig-
geit im Interesse der Ordnung, Sicherheit und
eichtigkeit des Verkehrs beschränkt werden
VG. 39, 410). Demgemäß dürfen sie für
gewisse Teile geschlossener Orischaften verboten
oder den polizeilich zugelassenen Anschlagsäulen
vorbehalten oder von einer besonderen polizei-
achen Genehmigung abhängig gemacht werden.
nese Regelung durch Polizeiverordnung kann
ach auch auf Plakate erstrechen, die nicht an
ier öffentlichen Straße angebracht, aber von
hr aus sichtbar find (KG. 29 Dez. 1902 —
83
KGJ. 25 C65). Endlich ist eine Beschränkung
der Anschläge durch die Polizei auf Grund
des G. vom 2. Juni 1902 (GS. 159) zulässig
zur Verhinderung der Verunstaltung land-
schaftlich hervorragender Gegenden. Die Landes-
polizeibehörden sind befugt, zu diesem Zwecke
solche Reklameschilder und sonstige Aufschriften
und Abbildungen, welche das Landschaftsbild
verunzieren, außerhalb der geschlossenen Ort-
schaften durch Polizeiverordnung auf Grund
des LVG. zu verbieten, und zwar auch für
einzelne Kreise oder Teile derselben. Eine An-
weisung über den Gebrauch dieser Befugnis ist
den Polizeibehörden durch Erl. vom 16. Juni
1902 (MdBl. 132) erteilt worden.
Anschußprinzip. Unter A. — nicht An-
schlußprinzip, wie es in der Wegeordnung
für Sachsen irrtümlich heißt — wird die Ver-
teilung der Wegebaulast (Neubau und Unter-
haltung) unter die einzelnen Verpflichteten
innerhalb der Gemeinde nach örtlich begrenzten
Wegestrecken verstanden. Auch Pfandwirt-
schaft genannt. Vgl. 8§8§ 24, 45, 29 des Wege-
geletges vom 28. Juli 1851 (Hann. GS. 119);
V6. 25 S. 101, 106; ferner OV. vom 15.Mai
1888 (Pr BBl. 10, 21) und vom 3. Jan. 1893
(Pr VBl. 14, 296). Mit einer zwechmäßigen
Wegeunterhaltung unvereinbar wird sie von
den modernen Wegegesetzen verboten (Wegeord-
nung für die Prov. Sachsen vom 11. Juli 1891
— GS. 316 — F 19; Wegeordnung für West-
preußen vom 27. Sept. 1905 — GS. 357 —
§ 17 Abs. 2). Eine besondere Stellung wird nur
den öffentlichen Fußwegen neben Fahrstraßen
in ländlichen Ortschaften und den Bürgersteigen
eingeräumt. Nach OV. vom 14. Dez. 1900
Pr BBl. 24, 39) und vom 12. Juli 1901 (Pr-
Vil. 24, 119) ist das A. in Hannover durch
das & A. nicht beseitigt worden.
Ansiedelung. I. Die preuß. Gesetzgebung
ist seit 1876 zu dem Grundgedanken der Stein-
Hardenbergschen Gesetzgebung dahin zurüchkh-
gekehrt, daß sie ein Recht zur A. anerkennt
und die Ansiedelungsfreiheit nur soweit be-
schränkt, als dies die Wahrung berechtigter
privater oder öffentlicher Interessen erfordert
(so auch die unten erwähnte ministerielle Ausf-
Anw. vom 28. Dez. 1904 im Eingange,
Um aber den letzteren Interessen Rechnung
zu tragen, knüpft das Gesetz die A. an die
Erteilung einer besonderen Genehmigung.
BAur für die Rheinprovinz und die hohen-
zollernschen Lande ist eine solche Genehmi-
gung nicht vorgeschrieben; besondere Vor-
schriften über die Begründung neuer A. bestehen
hier nicht, es bedarf also im allgemeinen nur
der polizeilichen Bauerlaubnis. Vom Kreise
Herzogtum Lauenburg abgesehen, wo das
besondere G. vom 4. Aov. 1874 (Offiz. Wochenbl.
291) gilt, zerfällt im übrigen die Monarchie
in zwei große Rechtsgebiete: das Geltungs-
gebiet des G., betr. die Gründung neuer A.
in den Prov. Ostpreußen, Westpreußen,
Brandenburg, Pommern, Posen, Schle-
sien, Sachsen, Westfalen vom 10. Aug.
1904 (GS. 227); die Prov. Hannover,
Schleswig-Holstein (ohne Lauenburg) und
Hessen-Aassau, für welche die im wesent-
lichen gleichartigen G. vom 4. Juli 1887 (GS.
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