Kirchhöfe — Kirchliches Etats-, Kassen= und Rechnungswesen.
berührt (§ 82), hat aber mit der Beseitigung
des bürgerlichen Zwanges zur Taufe und
Trauung den ev. Kirchen Anlaß gegeben, die
Beobachtung dieser und anderer kirchlicher
Verpflichtungen besonders zu ordnen. Für die
altländischen Provinzen ist das Kirch G.,
betr. die Berletzung Rirchlicher Pflichten
in bezug auf Taufe, Konfirmation und Trau-
ung, vom 30. Juli 1880 (CQKöBBl. 116; Instr. zu
demselben vom 23. Aug. 1880, a. a. O. 119) er-
gangen. a) Aus demselben ist folgendes hervor-
zuheben: Kirchenglieder, welche die Taufe
eines unter ihrer Gewalt stehenden Kindes
verweigern oder beharrlich versäumen (d. h.
ungeachtet seelsorgerischer Einwirkung und
schriftlicher Aufforderung — §8 1—3), sollen
der Fähigkeit, ein kRirchliches Amt zu be-
kleiden, des kirchlichen Wahlrechts, sowie des
Rechts der Taufpatenschaft verlustig erklärt
werden (§ 4). Der Verlust der genannten
Rechte trifft auch solche Kirchenglieder, welche
in Verachtung der kirchlichen Ordnung ent-
weder ein evangelisches, unter ihrer Gewalt
stehendes Kind beharrlich der Vorbereitung
für die Konfirmation entziehen, bzw. in die
Konfirmation desselben nicht einwilligen, oder
verweigern, für ein von ihnen geschlossenes Ehe-
bündnis die Trauung nachzusuchen (§ 5 Abf. 1).
Ferner ist ein Kirchenglied, welches sich ver-
pflichtet, seine sämtlichen Kinder der religiösen
Erziehung in einer nichtevangelischen Reli-
gionsgesellschaft zu überlassen, der Fähigkeit,
ein kirchliches Amt zu bekleiden, sowie des
kirchlichen Wahlrechts, in schweren Fällen
auch des Rechts der Taufpatenschaft verlustig
zu erklären (§ 6). Ein Kirchenglied, welches
eine Ehe schließt, der die Trauung aus kirch-
lichen Gründen nach Maßgabe der Vorschrif-
ten der Trauungsordnung versagt werden
muß, ist der Rirchlichen Wählbarkeit verlustig
zu erklären, in schweren Fällen auch des
Wahlrechts, sowie des Rechts der Taufpaten-
schaft (§ 7). Kirchenglieder, welche von den
nach diesen Vorschriften zulässigen Maßregeln
der K. betroffen worden, sind vom heiligen
Abendmahl zurückzuweisen, wenn dieselben als
unfähig angesehen werden müssen, die Gnaden-
gabe im Segen und ohne Argernis der Gemeinde
zu empfangen (s. auch Abendmahl). Dies
ist anzunehmen bei beharrlicher Verabsäumung
der Taufe (§ 4), in den übrigen Fällen (88 5
bis 7) insbesondere dann, wenn die Unter-
lassung der kRirchlichen Pflicht sich durch öffent-
liche Reden oder Handlungen als Verachtung
des Wortes Gottes kennzeichnet (§ 12). Un-
getaufte sind nicht als Kirchenglieder anzu-
sehen und können deshalb weder zur Konfir-
mation, noch zur Ausübung der den Kirchen-
liedern zustehenden Rechte zugelassen werden.
Doch ist es gestattet, ihnen die Teilnahme an
der kirchlichen Unterweisung zu gewähren
(6 13).
K u welche im keirchlich unmündigen Alter
ungetauft gestorben sind, die Bestattung auf
dem khirchlichen Friedhof nicht versagt werden.
Jedoch können die geistliche Begleitung und
die kirchlichen Ehren bei der Beerdigung solcher
Kinder, welche durch Schuld der Eltern un-
getauft geblieben sind, seitens der Angehöri-
Evangelischen Eltern soll für solche d
921
den nicht beansprucht werden (§ 14). Die
nterlassung der Trauung seitens der Eltern
ist hein Grund, den Kindern die Taufe zu
versagen (§ 15). b) Die zuständigen Organe
für die Fassung der Beschlüsse über die Ent-
ziehung Rirchlicher Rechte sind der Gemeinde-
kirchenrat (KGS###. 8 14), bzw. in Rheinland-
Westfalen das Presbyterium (Bhein. westf.
Kirch O. §§ 14, 120); bei eingelegter Berufung
die Kreissynode oder ihr Vorstand (88 53, 55,
bzw. § 120 a. a. O.). Das Mussichterrcht der
vorgesetzten Kirchenbehörden (KGS. 8§ 47
und Rhein.-westf. KirchO. § 148) gegenüber
Beschlüssen kirchlicher Organe, welche mit
bestimmten Vorschriften des G. vom 30. Juli
1880 in Widerspruch stehen, erfährt durch die
Bestimmungen desselben heine Veränderung
(Kirch G. 8 16).
III. Betreffs der neuen Provinzen s. für
Schleswig-Holstein Kirchch. vom 31. Mai
1880, betr. die Verletzung kRirchlicher Pflichten
in bcu g auf die Taufe (KGVBl. 48), und
KirchG6. vom 25. Mai 1880, betr. die kirch-
liche Trauung (KGVBl. 40); für die ev.-luth.
Kirche in Hannover KirchG. vom 5. April
1895, betr. die Ordnung der Kindertaufe
(GS. 147), und Kirchcb. vom 5. April 1895,
betr. die Ordnung der Konfirmation (ÖS.
148); für den Konsistorialbeziri Wiesbaden
Kirch6., betr. die Verletzung kirchlicher
Pflichten (Taufe, Christenlehre, Trauung), vom
10. Dez. 1884 (Kirchl. ABl. 87); für den Kon-
sistorialbezirt Kassel Kirche. vom 11. Juni
1890 (Kirchl. ABl. 31); für den Konsistorial-
bezirt Frankfurt a. M. 860O. vom
27. Sept. 1892 § 12 Ziff. 1 (GS. 428).
S. auch Trauung.
Kirchhöfe s. Begräbnisplätze.
Kirchliche Gemeindeorgane s. Gemeinde-
kirchenrat und Kirchengemeindever-
tretung, Katholische Kirchengemeinden.
Kirchliche Gesetzgebung s. Kirchengesfetze.
Kirchliche Gesetz= und Verordnungsblätter,
auch Rirchliche Amtsblätter Henannt. sind die
zur Bekanntmachung der Kirchengesetze und
der Verordnungen der kirchlichen Oberbehörden
bestimmten Blätter; s. Kirchengesetze und
Publikationsorgane.
Kirchliche (geistliche) Obere sind die mit
der Leitungsgewalt Gurisdictio) und Beauf-
sichtigung der Kirche und ihrer Elieder be-
trauten Behörden. In der kath. Kirche sind
dies die Bischöfe, in der evangelischen die
Konsistorien, sowie der Ev. Oberkirchen-
rat, bzw. der Minister der geistlichen
Angelegenheiten (s. Bischöfe und Evan-
gelische Landeskirche II, U#.
Kirchliche Bwwlichtungen s. Kirchenzucht.
Kirchliche Wahlen s. Gemeindeukirchen-
rat und RKirchengemeindevertretung,
Katholische Kirchengemeinden, Syno-
en.
Kirchliches Etats-, Kassen= und Rechnungs-
wesen ist in den ev. Landeskirchen geordnet
durch die neueren Kirchengemeinde= und
Synodalordnungen, insbesondere ist die Mit-
wirkung der Gemeindevertretung ge-
regelt (s. u. a. KHG#S#O. vom 10. Sept. 1873
§ 31 Ziff. 9 und Vermögensverwaltungsord-