Klauenseuche — Kleider- und Wäschekonfektion.
Leistungsfähigkeit. Von den zwölf Stufen
bildeten die vier untersten (1—4), die weiteren
fünf (5—9) und die drei höchsten (10—12) je
eine Hauptklasse, in deren erster im allge-
meinen kleine Grundbesitzer und Gewerbe-
treibende, die nach dem Umfange ihres Grund-
besitzes oder Gewerbes noch auf Nebenverdienst
durch Lohnarbeit angewiesen sind, gewöhn-
liche Lohnarbeiter, Handwerksgesellen, Gesinde
und Tagelöhner, in deren zweiter kleinere
Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die von
dem Ertrage ihres Grundbesitzes oder Ge-
werbes schon selbständig bestehen Bönnen,
und die ihnen nach Einkommen und sonstigen
Verhältnissen an Leistungsfähigkeit ungefähr
gleichstehenden Personen, in deren dritter die
noch wohlhabenderen, deren Einkommen aber
1000 Tlr. nicht übersteigt, zu veranlagen waren.
Die tatsächliche Umwandlung der K., die nach
Aufhebung der Mahl= und Schlachtsteuer vom
1. Jan. 1875 auch in den früher mahl- und
schlachtsteuerpflichtigen Städten eingeführt
wurde, in eine Einkommensteuer erfolgte dann
durch das G. vom 25. Mai 1873 wegen Ab-
änderung des G. vom 1. Mai 1851 (GS. 213),
indem nun die Klassensteuerstufen nach der
Höhe des Einkommens unter Freilassung der
Einkommen von weniger als 420 Al. abge-
grenzt wurden: Stufe 1: 420—660, 2: 660 bis
900, 3: 900—1050, 4: 1050—1200, 5: 1200 bis
1350, 6: 1350—1500, 7: 1500—1650, 8: 1650
bis 1800, 9: 1800—2100, 10: 2100—2400, 11:
2400—2700, 12: 2700—3000 M. Die Schätzung
des Einkommens erfolgte nach gleichen Grund-
sätzen wie bei der Einkommensteuer. Nur
waren in weiterem Umfang als bei dieser
Steuerermäßigungen wegen widriger wirt-
schaftlicher Verhältnisse zugelassen. Die K.
wurde auf jährlich 33 und vom 1. Jan. 1875
ab auf 42 Mill. M. kontingentiert, dergestalt,
daß, je nachdem das Veranlagungssoll in
einem Jahre das Kontingent überstieg oder
nicht erreichte, ein entsprechender Ab= oder Zu-
schlag auf die tarifmäßigen Steuersätze er-
folgte. In der Folgezeit wurden dann noch
mehrfach Steuererleichterungen vorgenommen:
das G. vom 16. Juni 1875 (GS. 234) er-
mäßigte die Steuer in der 3. und 4. Stufe
auf 9 und 12 M., und infolge der Uber-
weisung von Erträgen der Zölle und Tabak=
steuer nach der „Hrankeensheinsschen Klausel“
GollTG. vom 15. Juli 1879 § 8) wurden nach
vorübergehenden Maßnahmen (G. vom 16. Juli
1880 — GS. 287 — und 10. Alärz 1881 —
GS. 126) durch das G. vom 23. Alärz 1883
(G###.37) die beiden untersten Klassensteuer-
stufen für die Staatsbesteuerung ganz aufge-
hoben, in den anderen Stufen drei Monats-
raten außer bebung. gesetzt, dagegen die Kon-
tingentierung der K. beseitigt. — Die K. ist
durch das Eink St S. vom 24. Juni 1891 vom
1. April 1892 ab aufgehoben und durch die nun
alle Einkommen von 900 M. aufwärts um-
fassende einheitliche Einkommensteuer ersetzt
(ogl. Einkommensteuer).
Klauenseuche s. Maul= und Klauen-
seuche.
Kleider (gebrauchte). Der Handel mit K.
ist Trödelhandel (s. d.). Das Ankaufen und
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das Feilbieten von K. im Umherziehen ist ver-
boten (s. Gewerbebetrieb im Umher-
füehen III, Ambulanter Gewerbebetrieb
Kleider= und Wäschekonfektion. Auf Werk-
stätten, in denen die Anfertigung oder Be-
arbeitung von Männer= und Knabenkleidung
(Röcken, Hosen, Westen, Mlänteln u. dgl.) im
großen (Rt. 36, 391) erfolgt, Frauen= und
inderkleidung (Mäntel, Kleider, Umhänge
u. dgl.) im großen oder auf Bestellung nach
Maß für den persönlichen Bedarf der Besteller
angefertigt oder bearbeitet wird, Frauen- und
Kinderhüte besetzt (garniert) werden oder die
Anfertigung und Bearbeitung von weißer und
bunter Wäsche im großen erfolgt, sind durch
AllerhV. vom 31. Mai 1897 (REBl. 459) und
vom 17. Febr. 1904 (RGBl. 62) auf Grund
der GewO. 8 154 Abs. 3 die Vorschriften der
GewO. 88 135 - 139, 139b über die Beschäfti-
gung von jugendlichen Arbeitern und von Ar-
beiterinnen ausgedehnt worden. Ausgenommen
sind Werkstätten, in denen der Arbeitgeber
ausschließlich zu seiner Familie gehörige Per-
sonen beschäftigt; für diese gilt wegen Beschäf-
tigung der Kinder (s. d. in gewerblicher
Beziehung) das KinderschutzS. Bei Ver-
wendung von Motoren in diesen Werk-
stätten finden die Vorschriften für Motorwerk-
stätten (s. d.) keine Anwendung. Werkstätten
im Sinne dieser Bestimmungen sind nicht nur
der Arbeitsraum, in dem der Motor arbeitet,
sondern alle Arbeitsräume (SÖMéE. vom 8. Aug.
1903). binsichtlich der Zulässigkeit der Be-
schäftigung von Kindern und Wöchnerinnen,
der Dauer der zulässigen regelmäßigen Arbeits-
zeit und der Pausen der jugendlichen Arbeiter
und der Arbeiterinnen, des Aushangs des
Verzeichnisses der jugendlichen Arbeiter und
des Aushangs der Bestimmungen gelten die-
selben Vorschriften wie für die Beschäftigung
von jugendlichen Arbeitern und von Arbei-
terinnen in Fabriken (s. Jugendliche Ar-
beiter, Arbeiterinnen). In der Anzeige,
die der Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde zu
erstatten hat, ist nur die Angabe der Werk-
stätte erforderlich. Abweichungen bestehen hin-
sichtlich der Beschäftigung von Arbeiterinnen
und jugendlichen Arbeitern in Ausnahme-
fällen: Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen
ohne behördliche Erlaubnis an 60 Tagen im
Jahre beschäftigt werden. Die Beschäftigung
darf 13 Stunden täglich nicht überschreiten
und nicht länger als bis 10 Uhr abends
dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrech-
nung, an welchem auch nur eine Arbeiterin
länger beschäftigt ist. Der Arbeitgeber hat an
einer in die Augen fallenden Stelle in der
Werkstatt eine Tafel auszuhängen, an denen
jeder Tag, an welchem Uberarbeit stattfindet,
vor Beginn der Uberarbeit einzutragen ist.
Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den
regelmäßigen Betrieb einer Werkstätte unter-
brochen haben, so KRännen Ausnahmen auf die
Dauer von vier Wochen durch die untere Ver-
waltungsbehörde (s. d.), auf längere Zeit durch
den Regierungspräsidenten, im LPB. durch
den Polizeipräsidenten zugelassen werden.
Wenn die Natur des Betriebes oder Rüchk-