Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Klauenseuche — Kleider- und Wäschekonfektion. 
Leistungsfähigkeit. Von den zwölf Stufen 
bildeten die vier untersten (1—4), die weiteren 
fünf (5—9) und die drei höchsten (10—12) je 
eine Hauptklasse, in deren erster im allge- 
meinen kleine Grundbesitzer und Gewerbe- 
treibende, die nach dem Umfange ihres Grund- 
besitzes oder Gewerbes noch auf Nebenverdienst 
durch Lohnarbeit angewiesen sind, gewöhn- 
liche Lohnarbeiter, Handwerksgesellen, Gesinde 
und Tagelöhner, in deren zweiter kleinere 
Grundbesitzer und Gewerbetreibende, die von 
dem Ertrage ihres Grundbesitzes oder Ge- 
werbes schon selbständig bestehen Bönnen, 
und die ihnen nach Einkommen und sonstigen 
Verhältnissen an Leistungsfähigkeit ungefähr 
gleichstehenden Personen, in deren dritter die 
noch wohlhabenderen, deren Einkommen aber 
1000 Tlr. nicht übersteigt, zu veranlagen waren. 
Die tatsächliche Umwandlung der K., die nach 
Aufhebung der Mahl= und Schlachtsteuer vom 
1. Jan. 1875 auch in den früher mahl- und 
schlachtsteuerpflichtigen Städten eingeführt 
wurde, in eine Einkommensteuer erfolgte dann 
durch das G. vom 25. Mai 1873 wegen Ab- 
änderung des G. vom 1. Mai 1851 (GS. 213), 
indem nun die Klassensteuerstufen nach der 
Höhe des Einkommens unter Freilassung der 
Einkommen von weniger als 420 Al. abge- 
grenzt wurden: Stufe 1: 420—660, 2: 660 bis 
900, 3: 900—1050, 4: 1050—1200, 5: 1200 bis 
1350, 6: 1350—1500, 7: 1500—1650, 8: 1650 
bis 1800, 9: 1800—2100, 10: 2100—2400, 11: 
2400—2700, 12: 2700—3000 M. Die Schätzung 
des Einkommens erfolgte nach gleichen Grund- 
sätzen wie bei der Einkommensteuer. Nur 
waren in weiterem Umfang als bei dieser 
Steuerermäßigungen wegen widriger wirt- 
schaftlicher Verhältnisse zugelassen. Die K. 
wurde auf jährlich 33 und vom 1. Jan. 1875 
ab auf 42 Mill. M. kontingentiert, dergestalt, 
daß, je nachdem das Veranlagungssoll in 
einem Jahre das Kontingent überstieg oder 
nicht erreichte, ein entsprechender Ab= oder Zu- 
schlag auf die tarifmäßigen Steuersätze er- 
folgte. In der Folgezeit wurden dann noch 
mehrfach Steuererleichterungen vorgenommen: 
das G. vom 16. Juni 1875 (GS. 234) er- 
mäßigte die Steuer in der 3. und 4. Stufe 
auf 9 und 12 M., und infolge der Uber- 
weisung von Erträgen der Zölle und Tabak= 
steuer nach der „Hrankeensheinsschen Klausel“ 
GollTG. vom 15. Juli 1879 § 8) wurden nach 
vorübergehenden Maßnahmen (G. vom 16. Juli 
1880 — GS. 287 — und 10. Alärz 1881 — 
GS. 126) durch das G. vom 23. Alärz 1883 
(G###.37) die beiden untersten Klassensteuer- 
stufen für die Staatsbesteuerung ganz aufge- 
hoben, in den anderen Stufen drei Monats- 
raten außer bebung. gesetzt, dagegen die Kon- 
tingentierung der K. beseitigt. — Die K. ist 
durch das Eink St S. vom 24. Juni 1891 vom 
1. April 1892 ab aufgehoben und durch die nun 
alle Einkommen von 900 M. aufwärts um- 
fassende einheitliche Einkommensteuer ersetzt 
(ogl. Einkommensteuer). 
Klauenseuche s. Maul= und Klauen- 
seuche. 
Kleider (gebrauchte). Der Handel mit K. 
ist Trödelhandel (s. d.). Das Ankaufen und 
  
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das Feilbieten von K. im Umherziehen ist ver- 
boten (s. Gewerbebetrieb im Umher- 
füehen III, Ambulanter Gewerbebetrieb 
Kleider= und Wäschekonfektion. Auf Werk- 
stätten, in denen die Anfertigung oder Be- 
arbeitung von Männer= und Knabenkleidung 
(Röcken, Hosen, Westen, Mlänteln u. dgl.) im 
großen (Rt. 36, 391) erfolgt, Frauen= und 
inderkleidung (Mäntel, Kleider, Umhänge 
u. dgl.) im großen oder auf Bestellung nach 
Maß für den persönlichen Bedarf der Besteller 
angefertigt oder bearbeitet wird, Frauen- und 
Kinderhüte besetzt (garniert) werden oder die 
Anfertigung und Bearbeitung von weißer und 
bunter Wäsche im großen erfolgt, sind durch 
AllerhV. vom 31. Mai 1897 (REBl. 459) und 
vom 17. Febr. 1904 (RGBl. 62) auf Grund 
der GewO. 8 154 Abs. 3 die Vorschriften der 
GewO. 88 135 - 139, 139b über die Beschäfti- 
gung von jugendlichen Arbeitern und von Ar- 
beiterinnen ausgedehnt worden. Ausgenommen 
sind Werkstätten, in denen der Arbeitgeber 
ausschließlich zu seiner Familie gehörige Per- 
sonen beschäftigt; für diese gilt wegen Beschäf- 
tigung der Kinder (s. d. in gewerblicher 
Beziehung) das KinderschutzS. Bei Ver- 
wendung von Motoren in diesen Werk- 
stätten finden die Vorschriften für Motorwerk- 
stätten (s. d.) keine Anwendung. Werkstätten 
im Sinne dieser Bestimmungen sind nicht nur 
der Arbeitsraum, in dem der Motor arbeitet, 
sondern alle Arbeitsräume (SÖMéE. vom 8. Aug. 
1903). binsichtlich der Zulässigkeit der Be- 
schäftigung von Kindern und Wöchnerinnen, 
der Dauer der zulässigen regelmäßigen Arbeits- 
zeit und der Pausen der jugendlichen Arbeiter 
und der Arbeiterinnen, des Aushangs des 
Verzeichnisses der jugendlichen Arbeiter und 
des Aushangs der Bestimmungen gelten die- 
selben Vorschriften wie für die Beschäftigung 
von jugendlichen Arbeitern und von Arbei- 
terinnen in Fabriken (s. Jugendliche Ar- 
beiter, Arbeiterinnen). In der Anzeige, 
die der Arbeitgeber der Ortspolizeibehörde zu 
erstatten hat, ist nur die Angabe der Werk- 
stätte erforderlich. Abweichungen bestehen hin- 
sichtlich der Beschäftigung von Arbeiterinnen 
und jugendlichen Arbeitern in Ausnahme- 
fällen: Arbeiterinnen über 16 Jahre dürfen 
ohne behördliche Erlaubnis an 60 Tagen im 
Jahre beschäftigt werden. Die Beschäftigung 
darf 13 Stunden täglich nicht überschreiten 
und nicht länger als bis 10 Uhr abends 
dauern. Hierbei kommt jeder Tag in Anrech- 
nung, an welchem auch nur eine Arbeiterin 
länger beschäftigt ist. Der Arbeitgeber hat an 
einer in die Augen fallenden Stelle in der 
Werkstatt eine Tafel auszuhängen, an denen 
jeder Tag, an welchem Uberarbeit stattfindet, 
vor Beginn der Uberarbeit einzutragen ist. 
Wenn Naturereignisse oder Unglücksfälle den 
regelmäßigen Betrieb einer Werkstätte unter- 
brochen haben, so KRännen Ausnahmen auf die 
Dauer von vier Wochen durch die untere Ver- 
waltungsbehörde (s. d.), auf längere Zeit durch 
den Regierungspräsidenten, im LPB. durch 
den Polizeipräsidenten zugelassen werden. 
Wenn die Natur des Betriebes oder Rüchk- 
 
	        
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