Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

926 
sichten auf die Arbeiter in einzelnen Werk- 
stätten es erwünscht erscheinen lassen, daß die 
Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder jugendlichen 
Arbeiter in einer anderen Weise geregelt wird, 
so Rkann auf besonderen Antrag eine ander- 
weite Regelung hinsichtlich der Pausen durch 
die untere Verwaltungsbehörde, im übrigen 
durch den Regierungspräsidenten, im LP. 
durch den Polizeipräsidenten, gestattet werden. 
Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugend- 
lichen Arbeiter nicht länger als 6 Stunden 
beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeits- 
stunden nicht Pausen von zusammen mindestens 
einstündiger Dauer gewährt werden. Die 
Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden 
(AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 — 
HMBl. 123 — Ziff. 225, 252). Für Betriebe 
der K. und W. ist die Führung von Lohn- 
büchern (s. Lohnbücher und Arbeitszettel) 
vorgeschrieben. 
Kleinbahnen. I. Begriff. Nach § 1 Abs. 1 
des G. über K. und Privatanschlußbahnen 
vom 28. Juli 1892 (GS. 225) sind Klein- 
bahnen die dem öffentlichen Verkehre 
dienenden Eisenbahnen, welche wegen 
ihrer geringen Bedeutung für den all- 
gemeinen Eisenbahnverkehr dem Ge- 
setze über die Eisenbahnunternehmun- 
gen vom 3. Aov. 1838 (GS. 505) nicht 
unterliegen. Die Beurteilung des Rechts- 
charakters einer öffentlichen Schienenbahn als 
Eisenbahn im Sinne des letztgenannten Ge- 
setzes oder als K. hängt hiernach lediglich 
von ihrer im Einzelfalle festzustellenden Be- 
deutung für den allgemeinen Vertkehr ab. 
Liegt bei einer Bahn mit Rüchsicht auf ihre 
vorwiegend örtliche Verkehrsbedeutung kein 
genügender Anlaß vor, sie denjenigen Eisen- 
bahnen (Haupt= und Nebeneisenbahnen) gleich- 
zustellen, welche nach Art. 42 RV. im In- 
teresse des allgemeinen Verkehrs als einheit- 
liches Aetz zu verwalten sind, so ist sie als K. 
anzusprechen. Aus dieser Rechtslage folgt u. a., 
daß K. nicht als Durchgangslinien, wie die 
Teile des allgemeinen Eisenbahnnetzes aufzu- 
fassen und zu behandeln sind. Weitere An- 
haltspunkte für die Begriffsbestimmung gibt 
das Gesetz § 1 Abs. 2: Insbesondere sind K. 
der Regel nach solche Bahnen, welche haupt- 
sächlich den örtlichen Verkehr innerhalb eines 
Gemeindebezirks oder benachbarter Gemeinde- 
bezirke vermitteln, sowie Bahnen, welche nicht 
mit Lokomotiven betrieben werden. Maß- 
gcbend für die Genehmigung einer mit 
aschinenkraft — d. i. mit irgend einer me- 
chanischen Kraft — zu betreibenden Bahn als 
ist die bei dem örtlich zuständigen Regie- 
rungspräsidenten zu beantragende Entscheidung 
des Mdö., ob die Bahn dem Gesetze über 
die Eisenbahnunternehmungen vom 3. Rov. 
1838 zu unterstellen oder als K. zugelassen 
wird (AusfAnw. vom 13. Aug. 1898 zum § 1 
des Kleinbahngesetzes — E###. 1898, 225ff.; 
Z. f. Kleinb. 1898, 435 ff.. Gleichzeitig wird 
in der Regel zur Vornahme von Vor- 
arbeiten auf fremden Grundstücken Stellung 
genommen Enteignungsgesetz vom 11. Juni 
1874 § 5). Auf Anrufen der Beteiligten ent- 
scheidet über die Anwendbarkeit des G. vom 
Kleinbahnen. 
9 r* 1838 das St M. (Kleinbahngesetz Abs. 3 
1). 
Unter den zum Betriebe mit Mlaschinenkraft 
eingerichteten K. sind gemäß der Einleitung 
(Abs. 3) zur erwähnten AusfAnw. städtische 
Straßenbahnen und diesen in ihrer Hauptbe- 
stimmung für den Personenverkehr sowie in 
ihren baulichen und Betriebseinrichtungen 
ähnliche K. (Straßenbahnen) einerseits 
und nebenbahnähnliche K. andererseits 
zu unterscheiden, welch letztere den Personen- 
und Güterverkehr von Ort zu Ort ver- 
mitteln und sich nach ihrer Ausdehnung, An- 
lage und Einrichtung der Bedeutung der nach 
dem G. vom 3. Nov. 1838 konzessionierten 
Rebeneisenbahnen nähern. Diese Unterschei- 
dung, welche in der Genehmigungsurkunde 
der einzelnen Bahn zu treffen ist (AusfAnw. 
Abs. 2 § 3), führt zu einer verschiedenen Be- 
handlung der beiden Klassen hinsichtlich der 
erforderlichen technischen Unterlagen, der Rück- 
lagefonds, der BRegelung des Betriebes und 
der Rechnungsführung uofundo zu 88§ 5, 
11, 22 und 32)9. 
II. Genehmigung, gesetzliche Rechte 
und Pflichten. Zur Herstellung und zum 
Betriebe einer K. und zu wesentlichen Erwei- 
terungen oder sonstigen wesentlichen Anderungen 
des Unternehmens, der Anlage oder des Be- 
triebes bedarf es einer staatlichen Geneh- 
migung (Kleinbahngesetz § 2), welcher bei K. 
mit Maschinenbetrieb oder deren wesentlichen 
Anderungen die unter I. erwähnte Entschei- 
dung über die Zulassung voranzugehen hat. 
Dieser Kleinbahngenehmigung ist nach der 
herrschenden Meinung vorzugsweise polizei- 
licher Charahter im Gegensatze zu den sich 
als Privilegien darstellenden Eisenbahnkon- 
zessionen nach dem G. vom 3. Nov. 1838 zu- 
zusprechen; sie ist nicht von dem Vorhanden- 
sein eines Bedürfnisses abhängig zu machen 
(Gleims Kommentar zum Kleinbahngesetz, 
3. Aufl., S. 36 —38, 54ff.). Das Zustande- 
kommen unwirtschaftlicher Unternehmungen 
wird trotzdem regelmäßig durch Versagung 
des Rechts zur Vornahme von Vorarbeiten, 
des Enteignungsrechts, des Rechts zur Be- 
nutzung öffentlicher Wege und durch Ableh- 
nung der staatlichen Unterstützung (vgI. VI.) 
hintangehalten werden können. Zuständig 
zur Erteilung der Genehmigung ist für 
K. mit Maschinenbetrieb der Regierungsprä- 
sident (Polizeipräsident in Berlin) im Einver- 
nehmen mit der vom Md# A. bezeichneten Eisen- 
bahnbehörde (agl. Eisenbahndirektion), für 
andere K. unter Berücksichtigung der allge- 
meinen Ordnung der Zuständigkeit in Polizei- 
angelegenheiten je nach der Ausdehnung usw. 
der Regierungspräsident, der Landrat oder 
die Ortspolizeibehörde (Kleinbahngesetz § 3). 
Zur Anlegung von Bahnen in den Straßen 
Berlins und Potsdams bedarf es der kgl. 
Genehmigung (§ 39 a. a. O.). Dem Antrage 
auf Erteilung der Genehmigung sind die zur 
Beurteilung des Unternehmens in technischer 
und finanzieller Hinsicht erforderlichen Unter- 
lagen, insbesondere ein Bauplan und ein 
Kostenanschlag nach näherer Bestimmung der 
AusfAnw. vom 13. Aug. 1898 zu § 5 des G. 
  
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.