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sichten auf die Arbeiter in einzelnen Werk-
stätten es erwünscht erscheinen lassen, daß die
Arbeitszeit der Arbeiterinnen oder jugendlichen
Arbeiter in einer anderen Weise geregelt wird,
so Rkann auf besonderen Antrag eine ander-
weite Regelung hinsichtlich der Pausen durch
die untere Verwaltungsbehörde, im übrigen
durch den Regierungspräsidenten, im LP.
durch den Polizeipräsidenten, gestattet werden.
Jedoch dürfen in solchen Fällen die jugend-
lichen Arbeiter nicht länger als 6 Stunden
beschäftigt werden, wenn zwischen den Arbeits-
stunden nicht Pausen von zusammen mindestens
einstündiger Dauer gewährt werden. Die
Verfügungen müssen schriftlich erlassen werden
(AusfAnw. z. GewO. vom 1. Mai 1904 —
HMBl. 123 — Ziff. 225, 252). Für Betriebe
der K. und W. ist die Führung von Lohn-
büchern (s. Lohnbücher und Arbeitszettel)
vorgeschrieben.
Kleinbahnen. I. Begriff. Nach § 1 Abs. 1
des G. über K. und Privatanschlußbahnen
vom 28. Juli 1892 (GS. 225) sind Klein-
bahnen die dem öffentlichen Verkehre
dienenden Eisenbahnen, welche wegen
ihrer geringen Bedeutung für den all-
gemeinen Eisenbahnverkehr dem Ge-
setze über die Eisenbahnunternehmun-
gen vom 3. Aov. 1838 (GS. 505) nicht
unterliegen. Die Beurteilung des Rechts-
charakters einer öffentlichen Schienenbahn als
Eisenbahn im Sinne des letztgenannten Ge-
setzes oder als K. hängt hiernach lediglich
von ihrer im Einzelfalle festzustellenden Be-
deutung für den allgemeinen Vertkehr ab.
Liegt bei einer Bahn mit Rüchsicht auf ihre
vorwiegend örtliche Verkehrsbedeutung kein
genügender Anlaß vor, sie denjenigen Eisen-
bahnen (Haupt= und Nebeneisenbahnen) gleich-
zustellen, welche nach Art. 42 RV. im In-
teresse des allgemeinen Verkehrs als einheit-
liches Aetz zu verwalten sind, so ist sie als K.
anzusprechen. Aus dieser Rechtslage folgt u. a.,
daß K. nicht als Durchgangslinien, wie die
Teile des allgemeinen Eisenbahnnetzes aufzu-
fassen und zu behandeln sind. Weitere An-
haltspunkte für die Begriffsbestimmung gibt
das Gesetz § 1 Abs. 2: Insbesondere sind K.
der Regel nach solche Bahnen, welche haupt-
sächlich den örtlichen Verkehr innerhalb eines
Gemeindebezirks oder benachbarter Gemeinde-
bezirke vermitteln, sowie Bahnen, welche nicht
mit Lokomotiven betrieben werden. Maß-
gcbend für die Genehmigung einer mit
aschinenkraft — d. i. mit irgend einer me-
chanischen Kraft — zu betreibenden Bahn als
ist die bei dem örtlich zuständigen Regie-
rungspräsidenten zu beantragende Entscheidung
des Mdö., ob die Bahn dem Gesetze über
die Eisenbahnunternehmungen vom 3. Rov.
1838 zu unterstellen oder als K. zugelassen
wird (AusfAnw. vom 13. Aug. 1898 zum § 1
des Kleinbahngesetzes — E###. 1898, 225ff.;
Z. f. Kleinb. 1898, 435 ff.. Gleichzeitig wird
in der Regel zur Vornahme von Vor-
arbeiten auf fremden Grundstücken Stellung
genommen Enteignungsgesetz vom 11. Juni
1874 § 5). Auf Anrufen der Beteiligten ent-
scheidet über die Anwendbarkeit des G. vom
Kleinbahnen.
9 r* 1838 das St M. (Kleinbahngesetz Abs. 3
1).
Unter den zum Betriebe mit Mlaschinenkraft
eingerichteten K. sind gemäß der Einleitung
(Abs. 3) zur erwähnten AusfAnw. städtische
Straßenbahnen und diesen in ihrer Hauptbe-
stimmung für den Personenverkehr sowie in
ihren baulichen und Betriebseinrichtungen
ähnliche K. (Straßenbahnen) einerseits
und nebenbahnähnliche K. andererseits
zu unterscheiden, welch letztere den Personen-
und Güterverkehr von Ort zu Ort ver-
mitteln und sich nach ihrer Ausdehnung, An-
lage und Einrichtung der Bedeutung der nach
dem G. vom 3. Nov. 1838 konzessionierten
Rebeneisenbahnen nähern. Diese Unterschei-
dung, welche in der Genehmigungsurkunde
der einzelnen Bahn zu treffen ist (AusfAnw.
Abs. 2 § 3), führt zu einer verschiedenen Be-
handlung der beiden Klassen hinsichtlich der
erforderlichen technischen Unterlagen, der Rück-
lagefonds, der BRegelung des Betriebes und
der Rechnungsführung uofundo zu 88§ 5,
11, 22 und 32)9.
II. Genehmigung, gesetzliche Rechte
und Pflichten. Zur Herstellung und zum
Betriebe einer K. und zu wesentlichen Erwei-
terungen oder sonstigen wesentlichen Anderungen
des Unternehmens, der Anlage oder des Be-
triebes bedarf es einer staatlichen Geneh-
migung (Kleinbahngesetz § 2), welcher bei K.
mit Maschinenbetrieb oder deren wesentlichen
Anderungen die unter I. erwähnte Entschei-
dung über die Zulassung voranzugehen hat.
Dieser Kleinbahngenehmigung ist nach der
herrschenden Meinung vorzugsweise polizei-
licher Charahter im Gegensatze zu den sich
als Privilegien darstellenden Eisenbahnkon-
zessionen nach dem G. vom 3. Nov. 1838 zu-
zusprechen; sie ist nicht von dem Vorhanden-
sein eines Bedürfnisses abhängig zu machen
(Gleims Kommentar zum Kleinbahngesetz,
3. Aufl., S. 36 —38, 54ff.). Das Zustande-
kommen unwirtschaftlicher Unternehmungen
wird trotzdem regelmäßig durch Versagung
des Rechts zur Vornahme von Vorarbeiten,
des Enteignungsrechts, des Rechts zur Be-
nutzung öffentlicher Wege und durch Ableh-
nung der staatlichen Unterstützung (vgI. VI.)
hintangehalten werden können. Zuständig
zur Erteilung der Genehmigung ist für
K. mit Maschinenbetrieb der Regierungsprä-
sident (Polizeipräsident in Berlin) im Einver-
nehmen mit der vom Md# A. bezeichneten Eisen-
bahnbehörde (agl. Eisenbahndirektion), für
andere K. unter Berücksichtigung der allge-
meinen Ordnung der Zuständigkeit in Polizei-
angelegenheiten je nach der Ausdehnung usw.
der Regierungspräsident, der Landrat oder
die Ortspolizeibehörde (Kleinbahngesetz § 3).
Zur Anlegung von Bahnen in den Straßen
Berlins und Potsdams bedarf es der kgl.
Genehmigung (§ 39 a. a. O.). Dem Antrage
auf Erteilung der Genehmigung sind die zur
Beurteilung des Unternehmens in technischer
und finanzieller Hinsicht erforderlichen Unter-
lagen, insbesondere ein Bauplan und ein
Kostenanschlag nach näherer Bestimmung der
AusfAnw. vom 13. Aug. 1898 zu § 5 des G.