Kleinbahnen.
beizufügen. Ferner hat der Unternehmer, soweit
ein öffentlicher Weg benutzt, d. h. nach der
herrschenden Ansicht in der Längsrichtung mit
Schienen belegt werden soll, die Zustimmung
der aus Gründen des öffentlichen Rechts zur
Unterhaltung des Weges Verpflichteten beizu-
bringen (§ 6 des G.); die fehlende Zustimmung
kann in dem durch § 7 a. a. O. näher ge-
regelten Beschlußverfahren ergänzt werden.
Der Genehmigung hat eine polizeiliche Prü-
fung voranzugehen in der BRichtung der be-
triebssicheren Beschaffenheit der Bahn und der
Betriebsmittel, des Schutzes gegen schädliche
Einwirkungen der Anlage und des Betriebes,
der technischen Befähigung und Zuverlässig-
keit der im äußeren Betriebsdienste anzu-
stellenden Bediensteten und der Wahrung der
Frteressen des öffentlichen Verkehrs (84 des G.).
ie sich aus dieser Prüfung ergebenden Ver-
pflichtungen des Unternehmers und die er-
forderlichen Vorbehalte, insbesondere mit
Büchsicht auf die nachherige Feststellung des
Bauplans, sind in die Genehmigungsur-
Rkunde aufzunehmen, desgleichen die weiteren
nach Anhörung der Wegepolizeibehörde und
der BReichstelegraphenverwaltung unter Be-
achtung des Erl. des MdöA. und des MdJ.
vom 9. Febr. 1904 (E#Bl. 1904, 61 ff.;
f. Kleinb. 1904, 203 ff.) für erforderlich er-
achteten Auflagen und die Bedingungen, unter
denen nach § 8 des G.
(ogl. Erl. vom 29. Nov. 1900 — EBB. 605; 3.
f. Kleinb. 1901, 139) und die Eisenbahnbe-
hörde hinsichtlich einer Kreuzung mit einer dem
G. vom 3. MAov. 1838 unterworfenen Eisen-
bahn der Genehmigung zugestimmt haben.
Ferner sind in die Genehmigungsurkunde die
uflagen im Interesse der Landesvertei-
digung nach Maßgabe der AusfAnw. zu § 9
und der Nachtragserl. vom 17. Nov. 1902 und
23. Aov. 1904 (EVBl. 1902, 537 f. und 1904,
375; Z. f. Kleinb. 1902, 826 ff. und 1905, 57),
die Rechte der Reichspostverwaltung ge-
mäß § 42 des G., die Verpflichtung zur An-
sammlung von Erneuerungs= und Spezial-
reservefonds für nebenbahnähnliche K. und
ur besonderen Rechnungsführung nach der
usfAnw. zu §8 11, 32 aufzunehmen und
Bestimmungen zu treffen über die Bau= und
Betriebspflicht, über Geldstrafen und Kau-
tionen zur Sicherstellung jener Pflicht (6 11
des G. und AusfAnw. hierzu), über den Fahr-
plan, die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit
und die Beförderungspreise im Interesse des
öffentlichen Verkehrs (§ 14 des G. und die
AusfAnw. hierzu). Von der Feststellung über
den Fahrplan kann für einen bei der Ge-
nehmigung festzusetzenden Zeitraum abgesehen
werden. Die Festsetzung der Beförderungs-
preise steht innerhalb eines bei der Geneh-
migung festzusetzenden Zeitraums von min-
destens fünf Jahren nach der Betriebseröff-
nung dem Unternehmer frei. Das alsdann
der Behörde zustehende Recht der Genehmi-
gung der Beförderungspreise erstreckt sich
lediglich auf deren Höchstbetrag Hierbei ist
auf die finanzielle Lage des Unternehmens
und auf eine angemessene Verzinsung und
Tilgung des Anlagekapitals BRücksicht zu
.zu veröffentlichen ist (AusfAnw. zu
die Festungsbehörde
927
nehmen 9 14 a. a. O.). Unmittelbar aus dem
Geses (§8 28, 29) entspringt ferner das BRecht
der K., den Anschluß an andere K. und an
Eisenbahnen im Sinne des G. vom 3. Nov.
1838 zu verlangen; ferner die entsprechende
Verpflichtung der K., Eisenbahnen und K. den
Anschluß zu gestatten (§ 28 des G.), die Pflicht
zur Unterhaltung usw. der benutzten Wege-
teile mangels anderweitiger Vereinbarung
(§ 6 Abs. 2), zur öffentlichen Bekanntmachung
der Fahrpläne und Beförderungspreise und
zur Keichmäßigen: allgemeinen Anwendung
der Tarife, die Unzulässigkeit tarifarischer
Sondervergünstigungen (§ 21), die Verpflich-
tung der Unternehmer zur Abtretung von
K., die eine erhebliche Bedeutung für den all-
gemeinen Verkehr gewinnen, an den Staat
30, ogl. VI) und zur Steuerzahlung nach
Maßgabe des § 40. Gesetz und Genehmigungs-
urkunde mit etwaigen Vorbehalten und den
Ergebnissen der Planfeststellung (vgl. II0 bilden
vom Standpunkte der Bahnaussicht die Grund-
lage und Grenze der Rechte und Pflichten der
Kleinbahnunternehmer, soweit nicht die allge-
meinen sicherheitspolizeilichen Befugnisse die
Handhabe zu nachträglichen Anforderungen
bieten. Die Kleinbahngenehmigung, welche
⅜ 16) und
dauernd oder auf Zeit nach MAlaßgabe der
Ausf Anw. zu § 13 erteilt werden kann, er-
folgt im Gegensatze zu den Eisenbahnkonzes-
sionen nach dem G. von 1838, welche sich all-
gemein auf eine Verbindung bestimmter Orte
(Endpunkte) erstrechen, für ein bestimmtes
Prosekt nach Maßgabe eines vorliegenden und
festzustellenden Bauplans. Abgesehen von dem
ohne weiteres eintretenden Erlöschen der
Kleinbahngenehmigung durch Ablauf der kon-
zessionsmäßig bestimmten Zeitdauer kann die
Genehmigung durch Beschluß der Ausfsichtsbe-
hörde für erloschen erklärt werden, wenn die Aus-
fübrung der Bahn oder die Eröffnung des Be-
triebes nicht innerhalb der in der Genehmigung
bestimmten oder der verlängerten Frist erfolgt
(8 23 des G.). Ferner kann ihre Zurüchknahme
durch Entscheidung des OV. auf RKlage der zu-
ständigen Genehmigungsbehörde erfolgen, wenn
der Bau oder Betrieb ohne genügenden Grund
unterbrochen oder wiederholt gegen die Be-
dingungen der Genehmigung oder die dem
Unternehmer nach dem Kleinbahngesetz ob-
liegenden Verpflichtungen in wesentlicher Be-
ziehung verstoßen wird (§8 24, 25 des G.).
Genehmigungen zum Betriebe einer Klein-
bahnunternehmung sind nach TSt. 22 m
LSt. stempelpflichtig (G#enehmigungen
[Stempelpflicht] 9).
III. Planfeststellung, Baubeginn und
Betriebseröffnung. Alit dem Bau von
K. darf erst begonnen werden, wenn die Ge-
nehmigung und die für K. mit Maschinenbe-
trieb allgemein vorgeschriebene Planfest-
stellung stattgefunden haben. Letztere kann
unter gewissen Umständen der Genehmigung
vorausgehen (AusfAnw. zu § 17); sie erfolgt
ebenso wie die Genehmigung von K. mit Ma-
schinenbetrieb durch den Regierungspräsidenten
(Polizeipräsidenten in Berlin) im Einvernehmen
mit der zuständigen Eisenbahnbehörde (Eisen-