Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Kleinbahnen. 
beizufügen. Ferner hat der Unternehmer, soweit 
ein öffentlicher Weg benutzt, d. h. nach der 
herrschenden Ansicht in der Längsrichtung mit 
Schienen belegt werden soll, die Zustimmung 
der aus Gründen des öffentlichen Rechts zur 
Unterhaltung des Weges Verpflichteten beizu- 
bringen (§ 6 des G.); die fehlende Zustimmung 
kann in dem durch § 7 a. a. O. näher ge- 
regelten Beschlußverfahren ergänzt werden. 
Der Genehmigung hat eine polizeiliche Prü- 
fung voranzugehen in der BRichtung der be- 
triebssicheren Beschaffenheit der Bahn und der 
Betriebsmittel, des Schutzes gegen schädliche 
Einwirkungen der Anlage und des Betriebes, 
der technischen Befähigung und Zuverlässig- 
keit der im äußeren Betriebsdienste anzu- 
stellenden Bediensteten und der Wahrung der 
Frteressen des öffentlichen Verkehrs (84 des G.). 
ie sich aus dieser Prüfung ergebenden Ver- 
pflichtungen des Unternehmers und die er- 
forderlichen Vorbehalte, insbesondere mit 
Büchsicht auf die nachherige Feststellung des 
Bauplans, sind in die Genehmigungsur- 
Rkunde aufzunehmen, desgleichen die weiteren 
nach Anhörung der Wegepolizeibehörde und 
der BReichstelegraphenverwaltung unter Be- 
achtung des Erl. des MdöA. und des MdJ. 
vom 9. Febr. 1904 (E#Bl. 1904, 61 ff.; 
f. Kleinb. 1904, 203 ff.) für erforderlich er- 
achteten Auflagen und die Bedingungen, unter 
denen nach § 8 des G. 
(ogl. Erl. vom 29. Nov. 1900 — EBB. 605; 3. 
f. Kleinb. 1901, 139) und die Eisenbahnbe- 
hörde hinsichtlich einer Kreuzung mit einer dem 
G. vom 3. MAov. 1838 unterworfenen Eisen- 
bahn der Genehmigung zugestimmt haben. 
Ferner sind in die Genehmigungsurkunde die 
uflagen im Interesse der Landesvertei- 
digung nach Maßgabe der AusfAnw. zu § 9 
und der Nachtragserl. vom 17. Nov. 1902 und 
23. Aov. 1904 (EVBl. 1902, 537 f. und 1904, 
375; Z. f. Kleinb. 1902, 826 ff. und 1905, 57), 
die Rechte der Reichspostverwaltung ge- 
mäß § 42 des G., die Verpflichtung zur An- 
sammlung von Erneuerungs= und Spezial- 
reservefonds für nebenbahnähnliche K. und 
ur besonderen Rechnungsführung nach der 
usfAnw. zu §8 11, 32 aufzunehmen und 
Bestimmungen zu treffen über die Bau= und 
Betriebspflicht, über Geldstrafen und Kau- 
tionen zur Sicherstellung jener Pflicht (6 11 
des G. und AusfAnw. hierzu), über den Fahr- 
plan, die höchste zulässige Fahrgeschwindigkeit 
und die Beförderungspreise im Interesse des 
öffentlichen Verkehrs (§ 14 des G. und die 
AusfAnw. hierzu). Von der Feststellung über 
den Fahrplan kann für einen bei der Ge- 
nehmigung festzusetzenden Zeitraum abgesehen 
werden. Die Festsetzung der Beförderungs- 
preise steht innerhalb eines bei der Geneh- 
migung festzusetzenden Zeitraums von min- 
destens fünf Jahren nach der Betriebseröff- 
nung dem Unternehmer frei. Das alsdann 
der Behörde zustehende Recht der Genehmi- 
gung der Beförderungspreise erstreckt sich 
lediglich auf deren Höchstbetrag Hierbei ist 
auf die finanzielle Lage des Unternehmens 
und auf eine angemessene Verzinsung und 
Tilgung des Anlagekapitals BRücksicht zu 
  
.zu veröffentlichen ist (AusfAnw. zu 
die Festungsbehörde 
  
  
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nehmen 9 14 a. a. O.). Unmittelbar aus dem 
Geses (§8 28, 29) entspringt ferner das BRecht 
der K., den Anschluß an andere K. und an 
Eisenbahnen im Sinne des G. vom 3. Nov. 
1838 zu verlangen; ferner die entsprechende 
Verpflichtung der K., Eisenbahnen und K. den 
Anschluß zu gestatten (§ 28 des G.), die Pflicht 
zur Unterhaltung usw. der benutzten Wege- 
teile mangels anderweitiger Vereinbarung 
(§ 6 Abs. 2), zur öffentlichen Bekanntmachung 
der Fahrpläne und Beförderungspreise und 
zur Keichmäßigen: allgemeinen Anwendung 
der Tarife, die Unzulässigkeit tarifarischer 
Sondervergünstigungen (§ 21), die Verpflich- 
tung der Unternehmer zur Abtretung von 
K., die eine erhebliche Bedeutung für den all- 
gemeinen Verkehr gewinnen, an den Staat 
30, ogl. VI) und zur Steuerzahlung nach 
Maßgabe des § 40. Gesetz und Genehmigungs- 
urkunde mit etwaigen Vorbehalten und den 
Ergebnissen der Planfeststellung (vgl. II0 bilden 
vom Standpunkte der Bahnaussicht die Grund- 
lage und Grenze der Rechte und Pflichten der 
Kleinbahnunternehmer, soweit nicht die allge- 
meinen sicherheitspolizeilichen Befugnisse die 
Handhabe zu nachträglichen Anforderungen 
bieten. Die Kleinbahngenehmigung, welche 
⅜ 16) und 
dauernd oder auf Zeit nach MAlaßgabe der 
Ausf Anw. zu § 13 erteilt werden kann, er- 
folgt im Gegensatze zu den Eisenbahnkonzes- 
sionen nach dem G. von 1838, welche sich all- 
gemein auf eine Verbindung bestimmter Orte 
(Endpunkte) erstrechen, für ein bestimmtes 
Prosekt nach Maßgabe eines vorliegenden und 
festzustellenden Bauplans. Abgesehen von dem 
ohne weiteres eintretenden Erlöschen der 
Kleinbahngenehmigung durch Ablauf der kon- 
zessionsmäßig bestimmten Zeitdauer kann die 
Genehmigung durch Beschluß der Ausfsichtsbe- 
hörde für erloschen erklärt werden, wenn die Aus- 
fübrung der Bahn oder die Eröffnung des Be- 
triebes nicht innerhalb der in der Genehmigung 
bestimmten oder der verlängerten Frist erfolgt 
(8 23 des G.). Ferner kann ihre Zurüchknahme 
durch Entscheidung des OV. auf RKlage der zu- 
ständigen Genehmigungsbehörde erfolgen, wenn 
der Bau oder Betrieb ohne genügenden Grund 
unterbrochen oder wiederholt gegen die Be- 
dingungen der Genehmigung oder die dem 
Unternehmer nach dem Kleinbahngesetz ob- 
liegenden Verpflichtungen in wesentlicher Be- 
ziehung verstoßen wird (§8 24, 25 des G.). 
Genehmigungen zum Betriebe einer Klein- 
bahnunternehmung sind nach TSt. 22 m 
LSt. stempelpflichtig (G#enehmigungen 
[Stempelpflicht] 9). 
III. Planfeststellung, Baubeginn und 
Betriebseröffnung. Alit dem Bau von 
K. darf erst begonnen werden, wenn die Ge- 
nehmigung und die für K. mit Maschinenbe- 
trieb allgemein vorgeschriebene Planfest- 
stellung stattgefunden haben. Letztere kann 
unter gewissen Umständen der Genehmigung 
vorausgehen (AusfAnw. zu § 17); sie erfolgt 
ebenso wie die Genehmigung von K. mit Ma- 
schinenbetrieb durch den Regierungspräsidenten 
(Polizeipräsidenten in Berlin) im Einvernehmen 
mit der zuständigen Eisenbahnbehörde (Eisen-
	        
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