Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

928 
bahndirektion). Der § 17 des G. enthält nach 
Analogie der Bestimmungen für die dem G. 
vom 3. NAov. 1838 unterliegenden Eisenbahnen 
nähere Vorschriften für die öffentliche Aus- 
legung der Pläne, die Erhebung und Er- 
örterung von Einwendungen, die Beschluß- 
fassung über die erhobenen Einwendungen 
und bezeichnet diese Planfeststellung für nicht er- 
forderlich, wenn eine Planfestsetzung zum Zwecke 
der Enteignung stattfindet. Von der dem 
Bau vorangehenden Planfeststellung kann der 
Wd%oA. entbinden, wenn aus der beabsichtigten 
Bahnanlage Nachteile oder erhebliche Be- 
lästigungen der benachbarten Erundbesitzer 
und des öffentlichen Verkehrs nicht zu erwarten 
sind, und sofern es sich nicht um die Benutzung 
öffentlicher Wege (in der Längsrichtung), mit 
Ausnahme städtischer Straßen, handelt (§ 17 
des G., letzter Abs.). Dem Unternehmer ist 
bei der Planfeststellung die Herstellung der- 
jenigen Anlagen aufzuerlegen, welche die Plan- 
feststellungsbehörde zur Sicherung der benach- 
barten Grundstücke gegen Gefahren und Aach- 
teile oder im öffentlichen Interesse für er- 
forderlich erachtet, desgleichen die Unterhaltung 
dieser Anlagen, soweit sie über den Umfang 
der bestehenden Verpflichtungen zur Unter- 
haltung vorhandener, demselben Zwecke dienen- 
den Anlagen hinausgeht (§ 18 des G.). Nach 
Abschluß der Planfeststellung würden nach- 
trägliche Anordnungen über die Gestaltung K 
des Bauplans, welche nicht durch sicherheits- 
polizeiliche Rücksichten. Geboten erscheinen, im 
Sinne des § 18 des G. unzulässig sein. — 
Die erforderliche Erlaubnis zur Betriebs- 
eröffnung erfolgt auf Grund einer örtlichen 
Prüfung der Bahn durch die zur Genehmigung 
zuständige Behörde, also bei K. mit Ma- 
schinenbetrieb durch den Regierungspräsidenten 
(Polizeipräsidenten in Berlin) im Einvernehmen 
mit der zuständigen Eisenbahndirektion, und 
ist zu versagen, wenn wesentliche in der Bau- 
und Betriebsgenehmigung gestellte Bedin- 
gungen nicht erfüllt sind (§ 19 des G. und 
Ausf Anw. hierzu). 
IV. Beaufsichtigung, Bahnpolizei. Jede 
K. ist rüchsichtlich der Erfüllung der Geneh- 
migungsbedingungen und der Vorschriften des 
Kleinbahngesetzes der Aufsicht der für ihre 
Genehmigung jeweilig zuständigen Behörde 
unterworfen. Die Aufsichtsbehörde für K. mit 
Maschinenbetrieb ist also der Regierungsprä- 
sident (Polizeipräsident in Berlin), welcher 
ebenso wie bei der Genehmigung an das Ein- 
vernehmen mit der vom MdöA. zur Mitwir- 
kung bei der Genehmigung berufenen Eisen- 
bahndirektion gebunden ist, sofern nicht eine 
andere Eisenbahnbehörde zur Aufsicht bestimmt 
wird (§22 des G. und AusfAnw. hierzu). Eine 
besondere Behandlung hat die sog. eisenbahn- 
technische Aufsicht über K. mit Maschinen- 
betrieb erfahren, d. h. die Uberwachung des 
Betriebes im engeren Sinne, welche die be- 
triebssichere Unterhaltung der Bahnanlage 
und der Betriebemittel und die sichere und 
ordnungsmäßige Durchführung der Züge um- 
faßt. Diese eisenbahntechnische Aufsicht wird 
von der bezeichneten Eisenbahnbehörde selb- 
ständig ohne Mitwirkung des Regierungs— 
  
Kleinbahnen. 
(Polizei= präsidenten ausgeübt. Außer der im 
§ 20 des G. den eisenbahntechnischen Aufsichts- 
behörden besonders auferlegten Verpflichtung 
zur erstmaligen und wiederholten Prüfung 
der Betriebsmaschinen sind für die Regelung 
des Betriebes der nebenbahnähnlichen R. mit 
Maschinenbetrieb die vom Md5 A. erlassenen, 
als Anl. 3 der AusfAnw. vom 13. Aug. 1898 
beigefügten Betriebsvorschriften vom 13. Aug. 
1898 (EBBl. 1898, 245ff.; Z. f. Kleinb. 
1898, 452 ff.) maßgebend, welche auch, soweit 
erforderlich, allgemeine Bestimmungen über 
die Bauausführung enthalten. Eine ähnliche 
allgemeine Regelung ist für städtische Straßen- 
bahnen und straßenbahnähnliche K. mit Ma- 
schinenbetrieb in Vorbereitung. Die durch 
das Kleinbahngesetz geschaffene Bahnaussicht 
der staatlichen Aufsichtsbehörden erstreckt sich 
nur auf den Unternehmer und — mittelbar — 
auf dessen Personal, dagegen nicht auf Dritte, 
welche die Bahnanlage oder den Betrieb ge- 
fährden oder stören (Reisende, Verfrachter, 
Straßenpassanten usw.). In letzterer Hinsicht 
unterliegen die K. der allgemeinen polizeilichen 
Überwachung, in der Regel auf Grund von 
Polizeiverordnungen, für deren Erlaß die all- 
gemeine Ordnung der Zuständigkheit und nur 
die Besonderheit gilt, daß die Einholung 
der Zustimmung der Eisenbahnbehörde vorge- 
schrieben ist, wenn es sich um den Betrieb von 
I. mit Maschinenkraft handelt (AusfAnw. 
Abs. 5 zu § 22 des G.). Eine besondere 
Kleinbahnpolizei und ihre Handhabung 
durch den Kleinbahnunternehmer ist im Klein- 
bahngesetze nicht begründet. Es ist jedoch der 
örtlichen Polizeiverwaltung unbenommen, in- 
nerhalb ihrer Zuständigkeit in Bedürfnisfällen 
Angestellten des äußeren Betriebsdienstes der 
K. nach Prüfung ihrer Befähigung und Zu- 
verlässigkeit für die Dauer der betreffenden 
Beschäftigung durch Ausfertigung von jeder- 
zeit widerruflichen Bestallungen unter Abnahme 
des Staatsdienereides die Rechte und Pflichten 
von Polizeiexekutivbeamten für den Bereich 
der bahnpolizeilichen Geschäfte nach näherer 
Bestimmung der Ausf Anw. Abs. 6 zu § 22 
des G. zu übertragen. Erstreckt sich die K. 
über mehrere Ortspolizeibezirke, so hat die 
an die Zustimmung der Bahnausfsichtsbehörde 
gebundene Ernennung und Vereidigung der 
Bahnpolizeibeamten für die ganze Strecke 
durch eine Ortspolizeibehörde zu erfolgen, 
welche je nach der Ausdehnung der K. von 
dem Landrat, Regierungspräsidenten, Ober- 
präsidenten oder der Zentralinstanz nach Maß- 
gabe des Erl. des MdöA. und des Md J. vom 
17. Sept. 1902 (EVBl. 501; 3Z. f. Kleinb. 1902, 
756) bezeichnet wird. 
V. Rechtsmittel. Gegen die Beschlüsse 
und Verfügungen, für welche die Landespoli- 
zeibehörden in Verbindung mit den Eisen- 
bahnbehörden zuständig sind, und gegen die 
Beschlüsse und Verfügungen der eisenbahntech- 
nischen Aufsichtsbehörden findet die Beschwerde 
an den Mdö A. statt (6 52 des G.). Dies 
Rechtsmittel gilt hiernach nur für K. mit 
Maschinenbetrieb; es hat aufschiebende Wir- 
kung und schließt jede andere Instanz, insbe- 
sondere auch die Klage bei dem O#. aus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.