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bahndirektion). Der § 17 des G. enthält nach
Analogie der Bestimmungen für die dem G.
vom 3. NAov. 1838 unterliegenden Eisenbahnen
nähere Vorschriften für die öffentliche Aus-
legung der Pläne, die Erhebung und Er-
örterung von Einwendungen, die Beschluß-
fassung über die erhobenen Einwendungen
und bezeichnet diese Planfeststellung für nicht er-
forderlich, wenn eine Planfestsetzung zum Zwecke
der Enteignung stattfindet. Von der dem
Bau vorangehenden Planfeststellung kann der
Wd%oA. entbinden, wenn aus der beabsichtigten
Bahnanlage Nachteile oder erhebliche Be-
lästigungen der benachbarten Erundbesitzer
und des öffentlichen Verkehrs nicht zu erwarten
sind, und sofern es sich nicht um die Benutzung
öffentlicher Wege (in der Längsrichtung), mit
Ausnahme städtischer Straßen, handelt (§ 17
des G., letzter Abs.). Dem Unternehmer ist
bei der Planfeststellung die Herstellung der-
jenigen Anlagen aufzuerlegen, welche die Plan-
feststellungsbehörde zur Sicherung der benach-
barten Grundstücke gegen Gefahren und Aach-
teile oder im öffentlichen Interesse für er-
forderlich erachtet, desgleichen die Unterhaltung
dieser Anlagen, soweit sie über den Umfang
der bestehenden Verpflichtungen zur Unter-
haltung vorhandener, demselben Zwecke dienen-
den Anlagen hinausgeht (§ 18 des G.). Nach
Abschluß der Planfeststellung würden nach-
trägliche Anordnungen über die Gestaltung K
des Bauplans, welche nicht durch sicherheits-
polizeiliche Rücksichten. Geboten erscheinen, im
Sinne des § 18 des G. unzulässig sein. —
Die erforderliche Erlaubnis zur Betriebs-
eröffnung erfolgt auf Grund einer örtlichen
Prüfung der Bahn durch die zur Genehmigung
zuständige Behörde, also bei K. mit Ma-
schinenbetrieb durch den Regierungspräsidenten
(Polizeipräsidenten in Berlin) im Einvernehmen
mit der zuständigen Eisenbahndirektion, und
ist zu versagen, wenn wesentliche in der Bau-
und Betriebsgenehmigung gestellte Bedin-
gungen nicht erfüllt sind (§ 19 des G. und
Ausf Anw. hierzu).
IV. Beaufsichtigung, Bahnpolizei. Jede
K. ist rüchsichtlich der Erfüllung der Geneh-
migungsbedingungen und der Vorschriften des
Kleinbahngesetzes der Aufsicht der für ihre
Genehmigung jeweilig zuständigen Behörde
unterworfen. Die Aufsichtsbehörde für K. mit
Maschinenbetrieb ist also der Regierungsprä-
sident (Polizeipräsident in Berlin), welcher
ebenso wie bei der Genehmigung an das Ein-
vernehmen mit der vom MdöA. zur Mitwir-
kung bei der Genehmigung berufenen Eisen-
bahndirektion gebunden ist, sofern nicht eine
andere Eisenbahnbehörde zur Aufsicht bestimmt
wird (§22 des G. und AusfAnw. hierzu). Eine
besondere Behandlung hat die sog. eisenbahn-
technische Aufsicht über K. mit Maschinen-
betrieb erfahren, d. h. die Uberwachung des
Betriebes im engeren Sinne, welche die be-
triebssichere Unterhaltung der Bahnanlage
und der Betriebemittel und die sichere und
ordnungsmäßige Durchführung der Züge um-
faßt. Diese eisenbahntechnische Aufsicht wird
von der bezeichneten Eisenbahnbehörde selb-
ständig ohne Mitwirkung des Regierungs—
Kleinbahnen.
(Polizei= präsidenten ausgeübt. Außer der im
§ 20 des G. den eisenbahntechnischen Aufsichts-
behörden besonders auferlegten Verpflichtung
zur erstmaligen und wiederholten Prüfung
der Betriebsmaschinen sind für die Regelung
des Betriebes der nebenbahnähnlichen R. mit
Maschinenbetrieb die vom Md5 A. erlassenen,
als Anl. 3 der AusfAnw. vom 13. Aug. 1898
beigefügten Betriebsvorschriften vom 13. Aug.
1898 (EBBl. 1898, 245ff.; Z. f. Kleinb.
1898, 452 ff.) maßgebend, welche auch, soweit
erforderlich, allgemeine Bestimmungen über
die Bauausführung enthalten. Eine ähnliche
allgemeine Regelung ist für städtische Straßen-
bahnen und straßenbahnähnliche K. mit Ma-
schinenbetrieb in Vorbereitung. Die durch
das Kleinbahngesetz geschaffene Bahnaussicht
der staatlichen Aufsichtsbehörden erstreckt sich
nur auf den Unternehmer und — mittelbar —
auf dessen Personal, dagegen nicht auf Dritte,
welche die Bahnanlage oder den Betrieb ge-
fährden oder stören (Reisende, Verfrachter,
Straßenpassanten usw.). In letzterer Hinsicht
unterliegen die K. der allgemeinen polizeilichen
Überwachung, in der Regel auf Grund von
Polizeiverordnungen, für deren Erlaß die all-
gemeine Ordnung der Zuständigkheit und nur
die Besonderheit gilt, daß die Einholung
der Zustimmung der Eisenbahnbehörde vorge-
schrieben ist, wenn es sich um den Betrieb von
I. mit Maschinenkraft handelt (AusfAnw.
Abs. 5 zu § 22 des G.). Eine besondere
Kleinbahnpolizei und ihre Handhabung
durch den Kleinbahnunternehmer ist im Klein-
bahngesetze nicht begründet. Es ist jedoch der
örtlichen Polizeiverwaltung unbenommen, in-
nerhalb ihrer Zuständigkeit in Bedürfnisfällen
Angestellten des äußeren Betriebsdienstes der
K. nach Prüfung ihrer Befähigung und Zu-
verlässigkeit für die Dauer der betreffenden
Beschäftigung durch Ausfertigung von jeder-
zeit widerruflichen Bestallungen unter Abnahme
des Staatsdienereides die Rechte und Pflichten
von Polizeiexekutivbeamten für den Bereich
der bahnpolizeilichen Geschäfte nach näherer
Bestimmung der Ausf Anw. Abs. 6 zu § 22
des G. zu übertragen. Erstreckt sich die K.
über mehrere Ortspolizeibezirke, so hat die
an die Zustimmung der Bahnausfsichtsbehörde
gebundene Ernennung und Vereidigung der
Bahnpolizeibeamten für die ganze Strecke
durch eine Ortspolizeibehörde zu erfolgen,
welche je nach der Ausdehnung der K. von
dem Landrat, Regierungspräsidenten, Ober-
präsidenten oder der Zentralinstanz nach Maß-
gabe des Erl. des MdöA. und des Md J. vom
17. Sept. 1902 (EVBl. 501; 3Z. f. Kleinb. 1902,
756) bezeichnet wird.
V. Rechtsmittel. Gegen die Beschlüsse
und Verfügungen, für welche die Landespoli-
zeibehörden in Verbindung mit den Eisen-
bahnbehörden zuständig sind, und gegen die
Beschlüsse und Verfügungen der eisenbahntech-
nischen Aufsichtsbehörden findet die Beschwerde
an den Mdö A. statt (6 52 des G.). Dies
Rechtsmittel gilt hiernach nur für K. mit
Maschinenbetrieb; es hat aufschiebende Wir-
kung und schließt jede andere Instanz, insbe-
sondere auch die Klage bei dem O#. aus.