Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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324), 13. Juni 1888 (GS. 243), 11. Juni 1890 
(GS. 173) und das gemeinsame Ergänzungs- 
gesetz vom 16. Sept. 1899 (GS. 497) gelten. 
II. Das Geltungsgebiet des G. vom 
10. Aug. 1904. Das Gesetz enthält in Art. I 
eine vollständige Aeufassung des bis dahin 
geltenden Abschn. II (6§ 13—20) des G. vom 
25. Aug. 1876 unter Mitberückhsichtigung des 
Ergänzungsgesetzes vom 16. Sept. 1899 (GS. 
497), es gibt somit eine vollständige Kodi- 
fikation der Materie. Zu dem Gesetz ist die 
ministerielle Ausf Anw. vom 28. Dez. 1904 (MBl. 
1905, 2) ergangen. Auf die hauptsächlichen Ab- 
weichungen des jetzigen Gesetzes von den frühe- 
ren wird bei der Darstellung hingewiesen wer- 
den; diese Abweichungen stehen großenteils 
damit im Zusammenhange, daß das neue Ge- 
setz den Begriff der Kolonie beseitigt hat 
und nur den einheitlichen Begriff Ansiede- 
lung kennt. 
1. Das Erfordernis der Ansiedelungs- 
genehmigung. Es bedarf der Ansiedelungs- 
genehmigung, um außerhalb einer im Zu- 
sammenhange gebauten Ortschaft ein Wohnhaus 
zu errichten oder ein vorhandenes Gebäude 
zum Wohnhaus einzurichten (§ 13 Abs. 1); nicht 
erforderlich ist sie (Abs. 2 das.) für Wohnhäuser, 
die in den Grenzen eines nach dem G. vom 
2. Juli 1875 (G. 561) festgestellten Bebauungs- 
planes oder auf einem schon bebauten Grund- 
stück im Zusammenhange mit bewohnten Ge- 
bäuden errichtet oder eingerichtet werden sollen. 
Insoweit stimmt das Gesetz mit dem früheren 
Überein, und die reichhaltige Judikatur des 
OV. (v. Kamptz, Das Gesetz vom 25. Aug. 
1876 usw., Berlin, Guttentag, 1893 S. 66 ff., 
und Petersen, Das Gesetz vom 10. Aug. 1904, 
Berlin, Heymann, 1905 S. 46 ff.) bleibt für 
seine Auslegung anwendbar. Eine Lücke des 
bisherigen Gesetzes füllt § 13a des neuen aus, 
mit der Vorschrift, daß die Ansiedelungs- 
genehmigung auch dann erforderlich ist, wenn 
„infolge oder zum Zwecke der Umwandelung 
eines Landguts oder eines Teiles eines solchen 
in mehrere ländliche Stellen“ innerhalb einer 
im Zusammenhange gebauten Ortschaft oder 
in den Fällen des § 13 Abs. 2 ein Wohnhaus 
errichtet oder ein Gebäude zum Wohnhaus 
eingerichtet werden soll. 
2. Die Versagungsgründe. Die An- 
siedelungsgenehmigung muß versagt werden, 
wenn die Zugänglichkeit der A. durch einen 
jederzeit offenen, regelmäßig auch fahrbaren 
Weg nicht gesichert, in WMoorgegenden auch, 
wenn die Entwässerung nicht geregelt ist (§ 14). 
Im deutschnationalen Interesse schreibt ferner 
13b des G. für das Geltungsgebiet des G., 
betr. die Beförderung deutscher Ansiedelungen 
in Westpreußen und Posen, vom 26. April 
1886 (s. Ansiedelungen in Westpreußen und 
Posen), und für die Prov. Ostpreußen und 
Schlesien sowie die Reg.-Bez. Frankfurt, Stettin 
und Köslin die Versagung vor, solange nicht 
eine Unbedenklichkeitserklärung des Regie- 
rungspräsidenten vorliegt; nicht erforderlich 
ist diese Erklärung, wenn es sich um die 
einmalige Teilung eines Grundstüchs zwi- 
schen gesetzlichen Erben oder um die ein- 
malige Uberlassung eines Grundstückhs im 
  
Ansiedelung. 
Wege der Teilung von Eltern an Kinder 
handelt. 
Die Ansiedelungsgenehmigung Rann versagt 
werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, daß 
die A. den Schutz der Autzungen benachbarter 
Grundstücke aus der Land= und Forstwirtschaft, 
dem Gartenbau, der Jagd oder Fischerei ge- 
fährden oder gewisse bergbauliche Interessen 
benachteiligen würde (§S 15, 15 a), voraus- 
gesetzt, daß Einsprüche dieserhalb erhoben sind. 
Im Falle der Versagung wegen Interessen des 
Bergbaus ist der Grundeigentümer von dem 
Bergwerksbesitzer zu entschädigen (§ 19). 
3. Auflagen im öffentlichen Interesse. 
Ist an zunehmen, daß infolge der A. eine Ande- 
rung oder Aeuordnung der Gemeinde-, Kirchen- 
und Schulverhältnisse erforderlich ist, so Kkönnen 
dem Unternehmer der A. besondere Leistungen 
hierfür von der Genehmigungsbehörde auf- 
erlegt oder die Festsetzung darüber einem 
weiteren Bescheide vorbehalten werden. Die 
Ansiedelungsgenehmigung kann von dem Nach- 
weise, daß die Leistung erfüllt ist, oder von 
der Bestellung einer Sicherheit abhängig ge- 
macht werden (§ 17). Das frühere Gesetz hatte 
ähnliche Vorschriften nur für den Fall der 
Anlegung einer Kolonie; das jetzige Gesetz 
weicht weiter auch darin ab, daß es der Ge- 
nehmigungsbehörde die Festsetzung der 
Leistungen des Ansiedelungsunterneh- 
mers zuweist, aber auch nur diese; die Frage, 
ob und wie eine Neuordnung oder Anderung 
der Gemeinde= usw.-Verhältnisse vorzunehmen, 
bleibt lediglich den ordentlichen dafür zustän- 
digen Stellen und Behörden vorbehalten (Peter- 
sen a. a. O. S. 84 ff.). 
In ähnlicher Weise kann ferner nach § 17a 
der Unternehmer zu Leistungen für die im öffent- 
lichen Interesse bei der A. erforderlich werden- 
den Anlagen (an Wegen, Wasserleitungen, 
Entwässerungen u. dgl.) herangezogen werden, 
er hat erforderlichenfalls einen Plan für diese 
Anlagen vorzulegen und darzutun, daß die 
Mittel zur Ausführung vorhanden sind und 
daß die künftige Unterhaltung geregelt ist. 
Diese Vorschriften waren dem GEesc von 1876 
fremd, lehnen sich aber an die für die neuen 
Provinzen ergangenen Gesetze an. 
4. Behörden und Verfahren. Geneh- 
migungsbehörde ist der Kreisausschuß (in 
Stadtkreisen die Ortspolizeibehörde) — § 1 des 
G. —;z pgl. jedoch wegen der Generalkommission 
unten zu 5. Die Genehmigungsbehörde hat 
vor Erteilung der Ansiedelungsgenehmigung 
die beteiligten Gemeinde (Guts= vorsteher von 
dem Antrage in Kenntnis zu setzen, welche 
im Interesse des Schutzes der Nachbarrechte 
sowohl selbst Einspruch gegen die A. erheben 
können als den Antrag ortsüblich bekanntzu- 
machen haben, um den Eigentümern, Autzungs“ 
und Gebrauchsberechtigten Gelegenheit zu 
eben, ihrerseits Einspruch zu erheben. Geht 
ergbau unter dem zu besiedelnden Grundstüch 
oder in dessen Nähe um, so hat die Gemeinde- 
behörde den zuständigen Bergrevierbeamten in 
Kenntnis zu setzen, behufs Benachrichtigung 
einspruchsberechtigter Bergwerksbesitzer. Die 
Einspruchsfristen betragen 21 Tage. 
Na#ch § 17 des G. und Ziff. 8 der AusfAnw-
	        
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