Klöster — Knappschaftsvereine.
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzu-
verlässigkeit des Gewerbetreibenden wahr-
scheinlich machen. Aus gleichem Grunde kann
die Fortsetzung des Handels untersagt werden.
Außerdem ist bestimmt, daß Branntwein, in
dem das Alkoholometer eine Stärke von we-
niger als 80 Gewichtsprozent anzeigt oder
aus dem das Denaturierungemittel ausge-
geschieden oder in dem dessen Wirksamkeit in
bezug auf Geschmack, Geruch oder Farbe durch
Beifügung von Stoffen vermindert ist, nicht
verkauft oder feilgehalten werden darf. In
den Verkaufsräumen ist eine, diese Verbote
enthaltende Bekanntmachung auszuhängen.
Die Händler unterliegen der Revision durch
Steuerbeamte und Beamte der Polizeiverwal-
tung. Zuwiderhandlungen werden mit einer
Geldstrafe bis zu 150 M. — im Verwaltungs-
strafverfahren (s. d.) — bestraft (Branntwein-
steuergesetz vom 24. Juni 1887 in der Fassung
der Nov. vom 7. Juli 1902 § 43e; Befreiungs-
ordnung §8§ 15 u. 28 — s. Branntweinbe-
steuerung Ue und IID. Die Bestimmungen
beruhen in erster Linie auf dem G. vom 16. Juni
1895 (s. a. a. O. U#)) und haben den Zwechk,
durch Erleichterung des Verkaufes von dena-
turiertem Spiritus und Gewährung möglichster
Sicherheit an das kaufende Publikum den
Verbrauch an dieser Ware zu heben.
III. K. mit Bier bedarf kheiner Erlaubnis,
doch kann er untersagt werden. S. Unter-
sagung von Gewerbebetrieben; s. auch 3
Ambulanter Gewerbebetrieb lI.3, Ee-
werbebetrieb im Umherziehen III 1, 6.
Klöster s. Katholische geistliche Orden
und ordensähnliche Kongregationen,
Säkularisation.
Klosterfonds. Durch die Reformation im
16. Jahrh., durch die spätere Entwicklung,
durch den Reichsdeputationshauptschluß von
1803, durch das preuß. Edikt vom 27. Okt.
1810 und durch ähnliche Verordnungen in
anderen Staaten, deren Gebiete später an
Preußen gekommen, sind die Eüter der
löster und Stifter ihrer ursprünglichen Be-
stimmung, die nicht mehr ausführbar er-
schien, entzogen und zu Staatsgut erklärt
(s. Säkularisation) oder, wenn auch als
selbständige Stiftungen, unter Staatsverwal-
tung gestellt und anderweit den Zeitverhält-
nissen entsprechend für kirchliche, Schul= und
Wohltätigkeitszwecke verwendet. Das G.,
betr. den Staatshaushalt, vom 11. Mai 1898
(GS. 77) hat eine eingehende Prüfung der
Rechtsverhältnisse dieser Fonds herbeigeführt,
deren Ergebnisse in den Denkschriften nieder-
gelegt sind, welche als Beilage 21 dem Staats-
haushalt für 1901, Anl. Bd. 2 Ar. 21, bei-
gefügt sind. Als wichtigere Fonds und Stif-
tungen der hierher gehörigen Art seien genannt:
das Kloster Unserer lieben Frauen in WMagde-
burg, Stift Ilfeld, Prokuratur Meißen, Grief-
städter Stiftungsfonds, Trinitarienfonds in
Krotoschin, Zisterzienserstift in Crone a. B.,
Gnesen-Zniner Fonds, schles.-Kath. Hauptschul-
fonds, Kloster Bergesche Stiftung in Magde-
burg, Kirchen= und Schulfonds in Erfurt,
Exjesuitenfonds in Erfurt, Marienstiftsfonds
das., Münstersche Studienfonds, Berkum-
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Ahlenscher Klosterfonds, Paderborner Studien-
fonds, westf. Provinzialklosterfonds, kath.
Kirchen= und Schulfonds der Grafsschaft Mark,
bergische Schulfonds in Düsseldorf, Aeuzeller
Fonds in Frankfurt a. O. Der bedeutendste
derartige Fonds ist der Oannoversche KR., über
den die Denkschrift vom 14. Nov. 1877 Aus-
kunft gibt (Drucks. des Abg . 1877/78 Nr. 63;
Ebhardt-Böckler, Gesetze in Kirchensachen
1878, S. 741 ff.). Der Fonds, welcher eine mit
selbständiger juristischer Persönlichkeit ausge-
stattete Stiftung ist, rührt zum größten Teil
aus dem Reformationszeitalter, demnächst aus
den Einziehungen infolge des KReichsdepu-
tationshauptschlusses vom 25. Febr. 1803, ferner
aus dem Staatsvertrage mit Hessen von 1815,
endlich aus dem Vermögen der 1850 aufge-
obenen hann. sechs Mannsstifter her. Die
erwaltung wird geführt durch die eingesetzte
Klosterkammer (s. d.). Zweck ist die Ge-
währung von Zuschüssen für die Universität
Göttingen, für Kirchen und Schulen, auch zu
milden Zwecken aller Art. Die Einnahme be-
trägt 3056 297 M. (von größeren Gütern
946790 M., Ackherhöfen 385 839 M., Forsten
und Jagden 716317M., Bergwerken 285 985 M.).
Ausgaben für Unterhaltung des Grundbesitzes,
Zinsen usw. 1 086 698 M., Verwaltungskosten
255 615 M., für den ev. und kath. Kultus
456 161 Ml., Universität in Göttingen 545 163 M.,
höhere Lehranstalten 157 103 M., wohltätige
weche 421 646 M. (Beil. 15 zum Staatshaus-
halt 1906 II, 22).
Klosterkammer ist eine aus der vormals
hann. Zeit übernommene, am 8. Mai 1818
(GS. für Hannover Abt. J, 45) begründete, zur
Verwaltung des Klosterfonds (s. d.) bestimmte
staatliche Behörde, welche unter Leitung eines
Präsidenten aus einer Anzahl juristisch und tech-
nisch vorgebildeter Beamten, insbesondere auch
Forstverwaltungsbeamten besteht. S. das Aähere
unter Forstverwaltung lll und Handbuch für
den preuß. Hof und Staat für 1906 S. 582.
Knappschaftsälteste s. Knappschafts-
vereine VIII.
Knappschaftsberufsgenossenschaft. Die Un-
ternehmer von Betrieben, die landesgesetzlich
bestehenden Knappschaftsverbänden angehören,
sind zu einer K. vereinigt. Auf die Verwal-
tung dieser Berufsgenossenschaft finden die
für die übrigen Berufsgenossenschaften maß-
gebenden Bestimmungen (s. Berufsgenossen-
schaften) Anwendung, doch können durch das
Statut die im GU VW. 8 134 zugelassenen Ab-
weichungen bestimmt werden.
Knappschaftsvereine. I. Allgemeines.
Eine gesetzliche Regelung der K. findet sich
zuerst im ALR. IIL, 16 88 216 ff. und für die
linksrhein. Landesteile im Dekret vom 3. Jan.
1813. Für den ganzen Umfang der Monarchie
wurde die Einrichtung von K. durch G. vom
10. April 1854 (GS. 139) vorgeschrieben, und
zwar nicht nur hinsichtlich der Arbeiter in
Bergwerken, sondern auch derjenigen in Hütten
und allen Ausbereitungsanstalten. Durch G.
vom 10. Juni 1861 (GS. 425) wurde den Ar-
beitern und Besitzern der Hütten und selb-
ständigen Aufbereitungsanstalten der Austritt
aus den K. gestattett. Auf dem gleichen
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