Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Klöster — Knappschaftsvereine. 
wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzu- 
verlässigkeit des Gewerbetreibenden wahr- 
scheinlich machen. Aus gleichem Grunde kann 
die Fortsetzung des Handels untersagt werden. 
Außerdem ist bestimmt, daß Branntwein, in 
dem das Alkoholometer eine Stärke von we- 
niger als 80 Gewichtsprozent anzeigt oder 
aus dem das Denaturierungemittel ausge- 
geschieden oder in dem dessen Wirksamkeit in 
bezug auf Geschmack, Geruch oder Farbe durch 
Beifügung von Stoffen vermindert ist, nicht 
verkauft oder feilgehalten werden darf. In 
den Verkaufsräumen ist eine, diese Verbote 
enthaltende Bekanntmachung auszuhängen. 
Die Händler unterliegen der Revision durch 
Steuerbeamte und Beamte der Polizeiverwal- 
tung. Zuwiderhandlungen werden mit einer 
Geldstrafe bis zu 150 M. — im Verwaltungs- 
strafverfahren (s. d.) — bestraft (Branntwein- 
steuergesetz vom 24. Juni 1887 in der Fassung 
der Nov. vom 7. Juli 1902 § 43e; Befreiungs- 
ordnung §8§ 15 u. 28 — s. Branntweinbe- 
steuerung Ue und IID. Die Bestimmungen 
beruhen in erster Linie auf dem G. vom 16. Juni 
1895 (s. a. a. O. U#)) und haben den Zwechk, 
durch Erleichterung des Verkaufes von dena- 
turiertem Spiritus und Gewährung möglichster 
Sicherheit an das kaufende Publikum den 
Verbrauch an dieser Ware zu heben. 
III. K. mit Bier bedarf kheiner Erlaubnis, 
doch kann er untersagt werden. S. Unter- 
sagung von Gewerbebetrieben; s. auch 3 
Ambulanter Gewerbebetrieb lI.3, Ee- 
werbebetrieb im Umherziehen III 1, 6. 
Klöster s. Katholische geistliche Orden 
und ordensähnliche Kongregationen, 
Säkularisation. 
Klosterfonds. Durch die Reformation im 
16. Jahrh., durch die spätere Entwicklung, 
durch den Reichsdeputationshauptschluß von 
1803, durch das preuß. Edikt vom 27. Okt. 
1810 und durch ähnliche Verordnungen in 
anderen Staaten, deren Gebiete später an 
Preußen gekommen, sind die Eüter der 
löster und Stifter ihrer ursprünglichen Be- 
stimmung, die nicht mehr ausführbar er- 
schien, entzogen und zu Staatsgut erklärt 
(s. Säkularisation) oder, wenn auch als 
selbständige Stiftungen, unter Staatsverwal- 
tung gestellt und anderweit den Zeitverhält- 
nissen entsprechend für kirchliche, Schul= und 
Wohltätigkeitszwecke verwendet. Das G., 
betr. den Staatshaushalt, vom 11. Mai 1898 
(GS. 77) hat eine eingehende Prüfung der 
Rechtsverhältnisse dieser Fonds herbeigeführt, 
deren Ergebnisse in den Denkschriften nieder- 
gelegt sind, welche als Beilage 21 dem Staats- 
haushalt für 1901, Anl. Bd. 2 Ar. 21, bei- 
gefügt sind. Als wichtigere Fonds und Stif- 
tungen der hierher gehörigen Art seien genannt: 
das Kloster Unserer lieben Frauen in WMagde- 
burg, Stift Ilfeld, Prokuratur Meißen, Grief- 
städter Stiftungsfonds, Trinitarienfonds in 
Krotoschin, Zisterzienserstift in Crone a. B., 
Gnesen-Zniner Fonds, schles.-Kath. Hauptschul- 
fonds, Kloster Bergesche Stiftung in Magde- 
burg, Kirchen= und Schulfonds in Erfurt, 
Exjesuitenfonds in Erfurt, Marienstiftsfonds 
das., Münstersche Studienfonds, Berkum- 
  
  
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Ahlenscher Klosterfonds, Paderborner Studien- 
fonds, westf. Provinzialklosterfonds, kath. 
Kirchen= und Schulfonds der Grafsschaft Mark, 
bergische Schulfonds in Düsseldorf, Aeuzeller 
Fonds in Frankfurt a. O. Der bedeutendste 
derartige Fonds ist der Oannoversche KR., über 
den die Denkschrift vom 14. Nov. 1877 Aus- 
kunft gibt (Drucks. des Abg . 1877/78 Nr. 63; 
Ebhardt-Böckler, Gesetze in Kirchensachen 
1878, S. 741 ff.). Der Fonds, welcher eine mit 
selbständiger juristischer Persönlichkeit ausge- 
stattete Stiftung ist, rührt zum größten Teil 
aus dem Reformationszeitalter, demnächst aus 
den Einziehungen infolge des KReichsdepu- 
tationshauptschlusses vom 25. Febr. 1803, ferner 
aus dem Staatsvertrage mit Hessen von 1815, 
endlich aus dem Vermögen der 1850 aufge- 
obenen hann. sechs Mannsstifter her. Die 
erwaltung wird geführt durch die eingesetzte 
Klosterkammer (s. d.). Zweck ist die Ge- 
währung von Zuschüssen für die Universität 
Göttingen, für Kirchen und Schulen, auch zu 
milden Zwecken aller Art. Die Einnahme be- 
trägt 3056 297 M. (von größeren Gütern 
946790 M., Ackherhöfen 385 839 M., Forsten 
und Jagden 716317M., Bergwerken 285 985 M.). 
Ausgaben für Unterhaltung des Grundbesitzes, 
Zinsen usw. 1 086 698 M., Verwaltungskosten 
255 615 M., für den ev. und kath. Kultus 
456 161 Ml., Universität in Göttingen 545 163 M., 
höhere Lehranstalten 157 103 M., wohltätige 
weche 421 646 M. (Beil. 15 zum Staatshaus- 
halt 1906 II, 22). 
Klosterkammer ist eine aus der vormals 
hann. Zeit übernommene, am 8. Mai 1818 
(GS. für Hannover Abt. J, 45) begründete, zur 
Verwaltung des Klosterfonds (s. d.) bestimmte 
staatliche Behörde, welche unter Leitung eines 
Präsidenten aus einer Anzahl juristisch und tech- 
nisch vorgebildeter Beamten, insbesondere auch 
Forstverwaltungsbeamten besteht. S. das Aähere 
unter Forstverwaltung lll und Handbuch für 
den preuß. Hof und Staat für 1906 S. 582. 
Knappschaftsälteste s. Knappschafts- 
vereine VIII. 
Knappschaftsberufsgenossenschaft. Die Un- 
ternehmer von Betrieben, die landesgesetzlich 
bestehenden Knappschaftsverbänden angehören, 
sind zu einer K. vereinigt. Auf die Verwal- 
tung dieser Berufsgenossenschaft finden die 
für die übrigen Berufsgenossenschaften maß- 
gebenden Bestimmungen (s. Berufsgenossen- 
schaften) Anwendung, doch können durch das 
Statut die im GU VW. 8 134 zugelassenen Ab- 
weichungen bestimmt werden. 
Knappschaftsvereine. I. Allgemeines. 
Eine gesetzliche Regelung der K. findet sich 
zuerst im ALR. IIL, 16 88 216 ff. und für die 
linksrhein. Landesteile im Dekret vom 3. Jan. 
1813. Für den ganzen Umfang der Monarchie 
wurde die Einrichtung von K. durch G. vom 
10. April 1854 (GS. 139) vorgeschrieben, und 
zwar nicht nur hinsichtlich der Arbeiter in 
Bergwerken, sondern auch derjenigen in Hütten 
und allen Ausbereitungsanstalten. Durch G. 
vom 10. Juni 1861 (GS. 425) wurde den Ar- 
beitern und Besitzern der Hütten und selb- 
ständigen Aufbereitungsanstalten der Austritt 
aus den K. gestattett. Auf dem gleichen 
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