Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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Standpunkte steht das Allg. Berggesetz vom 
24. Juni 1865 (GS. 705) § 166, dessen Tit. VII 
„von den Knappschaftsvereinen“ durch G. vom 
19. Juni 1906 (GES. 199) einer durchgreifenden 
Anderung unterzogen worden ist, um seine 
Bestimmungen mit den für die K. maßgeben- 
den reichsgesetzlichen Vorschriften in Uberein-- 
stimmung zu bringen und um die Leistungs- 
fähigkeit der K. in ihrer Eigenschaft als Pen- 
sionskassen sicherzustellen. Die K. haben ju- 
ristische Persönlichkeit (§ 165 Abs. 3). 
II. Mitgliedschaft. a) Kranken- 
kasse. Die Arbeiter in allen der Aussicht 
der Bergbehörden unterstehenden Bergwerken, 
Aufbereitungsanstalten, Salinen und den zu- 
gehörigen Betriebsanstalten sowie der zum K. 
gehörigen Hüttenwerke und sonstigen Gewerbs- 
anlagen müssen dem K. angehören, in dessen 
Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat, sofern 
nicht die Beschäftigung durch die Aatur ihres 
Gegenstandes oder im voraus durch den Ar- 
beitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger 
als einer Woche beschränkt ist. Das gleiche 
gilt für Werksbeamte sowie für die Verwal- 
tungsbeamten der K. und besonderen Knapp- 
schaftskassen mit einem jährlichen Gehalt von 
weniger als 2000 Ml., sofern sie nicht in Staats- 
betrieben mit Pensionsberechtigung angestellt 
sind. Beitrittsberechtigt sind die Arbeiter in den 
der Bergbehörde nicht unterstehenden mit den 
Bergwerken usw. verbundenen Gewerbsan- 
lagen, die übrigen Werksbeamten und die Ver- 
waltungsbeamten des K. (58 165, 171). Vom 
Beitrittszwange sind auf ihren Antrag solche 
Personen zu befreien, welche infolge von Ver- 
letzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten 
oder Alter nur teilweise oder nur zeitweise er- 
werbsfähig sind, wenn der unterstützende A. 
der Befreiung zustimmt (§ 171a3). b) Pen- 
sionskasse. Arbeiter und Beamte, die Mit- 
glieder der Krankenkasse des K. oder der be- 
besonderen Krankenkasse (s. unter IV) sein 
müssen, sind ohne Antrag als Mitglieder der 
Pensionskasse aufzunehmen, sofern sie den in 
den Satzungen aufgestellten Erfordernissen über 
Lebensalter und Gesundheit genügen. Das 
Mindestlebensalter beträgt 18, das Hochst- 
lebensalter 40 Jahre. Arbeiterinnen können. 
don Fr Mitgliedschaft ausgeschlossen werden 
172). 
III. Bezirk. Die Bestimmung der Bezirke, 
für welche neue K. gegründet, sowie die Be- 
stimmungen derjenigen bereits bestehenden K., 
welchen die außerhalb des Bezirkes eines be- 
stehenden K. belegenen Bergwerke, Aufberei- 
tungsanstalten und Salinen bei Eröffnung des 
Betriebes zugeteilt werden sollen, hängt zu- 
nächst von dem Beschlusse der Beteiligten ab. 
Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so 
entscheidet nach Anhörung der Werksbesitzer 
und eines von den Rünftigen beitragspflichti- 
gen Mitgliedern zu wählenden Ausschusses auf 
arschlag des Oberbergamts der HM. (8 167). 
IV. Errichtung. Feder K. muß Kranken- 
kassenleistungen und Pensionskassenleistungen 
gewähren, dabei können bei ausreichender Lei- 
stungsfähigkeit für die zuerst genannten Lei- 
stungen innerhalb der einzelnen K. besondere 
Krankenkassen errichtet werden, deren Ge- 
  
Knappschaftsvereine. 
schäftsführung der Aufsicht des Knappschafts- 
vorstandes unterliegt (§§ 168, 168a). Sowohl 
für den K. als auch für die Knappschaftskassen 
sind Satzungen aufzustellen, die die im § 170a 
bezeichneten Bestimmungen enthalten müssen. 
Die Satzungen bedürfen der Genehmigung des 
Oberbergamts. Diese darf nur versagt wer- 
den, wenn die Satzungen den gesetzlichen Be- 
stimmungen zuwiderlaufen oder Vorschriften 
enthalten, die mit dem gesetzlichen Zwechke des 
K. oder der Krankenkasse nicht im Zusammen- 
hang stehen. Vor Erteilung der Genehmigung 
hat das Oberbergamt die Leistungsfähigkeit 
auf Grund eines versicherungstechnischen Gut- 
achtens zu prüfen. Wird die Bestätigung vom 
Oberbergamte versagt, so erfolgt die Entschei- 
dung durch Beschluß. Gegen diesen findet, 
insoweit die Leistungsfähigkeit in Frage steht, 
binnen einem Monat die Beschwerde an das 
Oberschiedsgericht (( d. in Knappschafts- 
angelegenheiten) statt. Wird die Satzung 
nicht nach vorgängiger Aufforderung binnen 
sechs Monaten vorgelegt, so hat das Ober- 
bergamt dieselbe rechtsverbindlich aufzustellen 
(§ 169). Abänderungen der Satzungen bedür- 
sen in gleicher Weise der Genehmigung des 
Oberbergamts (§170). K. und besondere Knapp- 
schaftskassen erlangen mit Genehmigung der 
Satzungen Rechtsfähigkeit. 
V. Leistungen. 1. Krankenkassen. 
Hinsichtlich der Mindestleistungen sowie der 
Erhöhung oder Erweiterung der Krankenkassen- 
leistungen gelten die für Betriebskrankenkassen 
(s. Betriebsl Fabrik-skranken kassen) 
maßgebenden Bestimmungen des K&VG. Außer- 
dem hönnen den Knappschaftsinvaliden und 
ihren Angehörigen gegen Entrichtung von Bei- 
trägen freie Kur und Arznei in Kranktheits- 
fällen und den Mitgliedern nach Ermessen des 
Vorstandes außerordentliche Unterstützungen 
gewährt werden. Ausscheidende Kassenmit- 
glieder behalten ihre Ansprüche an die Kran- 
kenkasse in der gleichen Weise und unter der- 
selben Voraussetzung wie die aus einer Orts- 
krankenkasse (s. d.) ausscheidenden Versicherten 
(§§ 1716—171e). Das Oberbergamt kann die 
Zahl der Arzte, Apotheken und Krankenhäuser 
zwangsweise vermehren (s. Gemeindekran- 
kenversicherung II, 1, 2, 5). 
2. Pensions kassen. Diese müssen ihren 
Mitgliedern mindestens gewähren: a) eine le- 
benslängliche Invalidenpension bei Berufs- 
invalidität; b) eine Pension für die Witwen 
auf Lebenszeit oder bis zu ihrer Wiederver- 
geiratung; I) eine Beihilfe zur Erziehung der 
inder verstorbener Mitglieder und Invaliden 
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und 
d) einen Beitrag zu den Begräbniskosten der 
Invaliden. Die Invalidenpension ist zu un- 
tersagen oder kann versagt werden, wenn die 
Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine 
Unfallrente zu versagen ist oder versagt werden 
kann (. Unfallversicherung VIID). Die Ein- 
führung einer Karenzzeit (s. d.) ist zulässig, sie 
darf aber nicht mehr als fünf Jahre betragen und 
muß bei Verunglüchung im Betriebe fortfallen. 
Ausländer können beim Verzug ins Ausland 
mit Kapital abgefunden werden (s. Kapital= 
abfindung). Bei Fortfall der Berufsinvalidi-
	        
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