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Standpunkte steht das Allg. Berggesetz vom
24. Juni 1865 (GS. 705) § 166, dessen Tit. VII
„von den Knappschaftsvereinen“ durch G. vom
19. Juni 1906 (GES. 199) einer durchgreifenden
Anderung unterzogen worden ist, um seine
Bestimmungen mit den für die K. maßgeben-
den reichsgesetzlichen Vorschriften in Uberein--
stimmung zu bringen und um die Leistungs-
fähigkeit der K. in ihrer Eigenschaft als Pen-
sionskassen sicherzustellen. Die K. haben ju-
ristische Persönlichkeit (§ 165 Abs. 3).
II. Mitgliedschaft. a) Kranken-
kasse. Die Arbeiter in allen der Aussicht
der Bergbehörden unterstehenden Bergwerken,
Aufbereitungsanstalten, Salinen und den zu-
gehörigen Betriebsanstalten sowie der zum K.
gehörigen Hüttenwerke und sonstigen Gewerbs-
anlagen müssen dem K. angehören, in dessen
Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat, sofern
nicht die Beschäftigung durch die Aatur ihres
Gegenstandes oder im voraus durch den Ar-
beitsvertrag auf einen Zeitraum von weniger
als einer Woche beschränkt ist. Das gleiche
gilt für Werksbeamte sowie für die Verwal-
tungsbeamten der K. und besonderen Knapp-
schaftskassen mit einem jährlichen Gehalt von
weniger als 2000 Ml., sofern sie nicht in Staats-
betrieben mit Pensionsberechtigung angestellt
sind. Beitrittsberechtigt sind die Arbeiter in den
der Bergbehörde nicht unterstehenden mit den
Bergwerken usw. verbundenen Gewerbsan-
lagen, die übrigen Werksbeamten und die Ver-
waltungsbeamten des K. (58 165, 171). Vom
Beitrittszwange sind auf ihren Antrag solche
Personen zu befreien, welche infolge von Ver-
letzungen, Gebrechen, chronischen Krankheiten
oder Alter nur teilweise oder nur zeitweise er-
werbsfähig sind, wenn der unterstützende A.
der Befreiung zustimmt (§ 171a3). b) Pen-
sionskasse. Arbeiter und Beamte, die Mit-
glieder der Krankenkasse des K. oder der be-
besonderen Krankenkasse (s. unter IV) sein
müssen, sind ohne Antrag als Mitglieder der
Pensionskasse aufzunehmen, sofern sie den in
den Satzungen aufgestellten Erfordernissen über
Lebensalter und Gesundheit genügen. Das
Mindestlebensalter beträgt 18, das Hochst-
lebensalter 40 Jahre. Arbeiterinnen können.
don Fr Mitgliedschaft ausgeschlossen werden
172).
III. Bezirk. Die Bestimmung der Bezirke,
für welche neue K. gegründet, sowie die Be-
stimmungen derjenigen bereits bestehenden K.,
welchen die außerhalb des Bezirkes eines be-
stehenden K. belegenen Bergwerke, Aufberei-
tungsanstalten und Salinen bei Eröffnung des
Betriebes zugeteilt werden sollen, hängt zu-
nächst von dem Beschlusse der Beteiligten ab.
Kann eine Einigung nicht erzielt werden, so
entscheidet nach Anhörung der Werksbesitzer
und eines von den Rünftigen beitragspflichti-
gen Mitgliedern zu wählenden Ausschusses auf
arschlag des Oberbergamts der HM. (8 167).
IV. Errichtung. Feder K. muß Kranken-
kassenleistungen und Pensionskassenleistungen
gewähren, dabei können bei ausreichender Lei-
stungsfähigkeit für die zuerst genannten Lei-
stungen innerhalb der einzelnen K. besondere
Krankenkassen errichtet werden, deren Ge-
Knappschaftsvereine.
schäftsführung der Aufsicht des Knappschafts-
vorstandes unterliegt (§§ 168, 168a). Sowohl
für den K. als auch für die Knappschaftskassen
sind Satzungen aufzustellen, die die im § 170a
bezeichneten Bestimmungen enthalten müssen.
Die Satzungen bedürfen der Genehmigung des
Oberbergamts. Diese darf nur versagt wer-
den, wenn die Satzungen den gesetzlichen Be-
stimmungen zuwiderlaufen oder Vorschriften
enthalten, die mit dem gesetzlichen Zwechke des
K. oder der Krankenkasse nicht im Zusammen-
hang stehen. Vor Erteilung der Genehmigung
hat das Oberbergamt die Leistungsfähigkeit
auf Grund eines versicherungstechnischen Gut-
achtens zu prüfen. Wird die Bestätigung vom
Oberbergamte versagt, so erfolgt die Entschei-
dung durch Beschluß. Gegen diesen findet,
insoweit die Leistungsfähigkeit in Frage steht,
binnen einem Monat die Beschwerde an das
Oberschiedsgericht (( d. in Knappschafts-
angelegenheiten) statt. Wird die Satzung
nicht nach vorgängiger Aufforderung binnen
sechs Monaten vorgelegt, so hat das Ober-
bergamt dieselbe rechtsverbindlich aufzustellen
(§ 169). Abänderungen der Satzungen bedür-
sen in gleicher Weise der Genehmigung des
Oberbergamts (§170). K. und besondere Knapp-
schaftskassen erlangen mit Genehmigung der
Satzungen Rechtsfähigkeit.
V. Leistungen. 1. Krankenkassen.
Hinsichtlich der Mindestleistungen sowie der
Erhöhung oder Erweiterung der Krankenkassen-
leistungen gelten die für Betriebskrankenkassen
(s. Betriebsl Fabrik-skranken kassen)
maßgebenden Bestimmungen des K&VG. Außer-
dem hönnen den Knappschaftsinvaliden und
ihren Angehörigen gegen Entrichtung von Bei-
trägen freie Kur und Arznei in Kranktheits-
fällen und den Mitgliedern nach Ermessen des
Vorstandes außerordentliche Unterstützungen
gewährt werden. Ausscheidende Kassenmit-
glieder behalten ihre Ansprüche an die Kran-
kenkasse in der gleichen Weise und unter der-
selben Voraussetzung wie die aus einer Orts-
krankenkasse (s. d.) ausscheidenden Versicherten
(§§ 1716—171e). Das Oberbergamt kann die
Zahl der Arzte, Apotheken und Krankenhäuser
zwangsweise vermehren (s. Gemeindekran-
kenversicherung II, 1, 2, 5).
2. Pensions kassen. Diese müssen ihren
Mitgliedern mindestens gewähren: a) eine le-
benslängliche Invalidenpension bei Berufs-
invalidität; b) eine Pension für die Witwen
auf Lebenszeit oder bis zu ihrer Wiederver-
geiratung; I) eine Beihilfe zur Erziehung der
inder verstorbener Mitglieder und Invaliden
bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und
d) einen Beitrag zu den Begräbniskosten der
Invaliden. Die Invalidenpension ist zu un-
tersagen oder kann versagt werden, wenn die
Voraussetzungen vorliegen, unter denen eine
Unfallrente zu versagen ist oder versagt werden
kann (. Unfallversicherung VIID). Die Ein-
führung einer Karenzzeit (s. d.) ist zulässig, sie
darf aber nicht mehr als fünf Jahre betragen und
muß bei Verunglüchung im Betriebe fortfallen.
Ausländer können beim Verzug ins Ausland
mit Kapital abgefunden werden (s. Kapital=
abfindung). Bei Fortfall der Berufsinvalidi-