Knappschaftsvereine.
tät wird die Pension wieder entzogen (§ 172 a).
Die Invaliden= und Witwenpensionen sind
lediglich nach alljährlich oder allmonatlich oder
allwöchentlich eintretenden Steigerungssätzen
so zu bemessen, daß der Betrag der im Einzel-
falle zu gewährenden Pension gleich der Summe
der von dem Mitglied verdienten Steigerungs-
sätze ist. Den Satzungen sind Tabellen über
die Höhe der Pensionen beizufügen. Die Be-
rechnung der Erziehungsbeihilfen erfolgt ent-
weder unter Berüchsichtigung des von dem
Mitgliede zurüchkgelegten Dienstalters in der-
selben Weise wie die Pensionen oder ohne
Berüchsichtigung des Dienstalters in festen
Monatssätzen für die einzelnen Mitglieder-
klassen. Auch zwischen den Pensionskassen be-
steht Freizügigkeit, sofern der aus der einen
Kasse Ausscheidende das für die Aufnahme in
die andere Kasse vorgeschriebene Lebensalter
noch nicht überschritten hat. Liegt zwischen
dem Ausscheiden und dem Antritte der Be-
schäftigung im Bezirke des neuen K. ein Zeit-
raum von mehr als drei Monaten, so ist die
Aufnahme von dem Nachweise der erforder-
lichen Gesundheit abhängig. Die Pensionen
werden in diesen Fällen gemeinsam von den
beteiligten K. nach Mlaßgabe der Zeit, die das
Mitglied dem K. angehört hat, getragen. Die
Berechnung, Festsetzung und Auszahlung er-
folgen durch den K., dessen Pensionskasse das
Mitglied zuletzt angehört hat. Streitigkeiten
wegen der Anteile entscheidet das Oberbergamt,
bei verschiedenen Oberbergamtsbezirken der
HM. (§ 172c). Im übrigen sind ausscheidende
Mitglieder, die, ohne arbeitsunfähig zu sein,
nicht Mitglieder der Pensionskasse eines ande-
ren K. werden, berechtigt, sich die erworbenen
Ansprüche durch Zahlung einer monatlichen
Anerkennungsgebühr, die durch die Satzung
auf höchstens 1 M. bemessen werden darf, zu
erhalten (§ 172d). Tritt ein früheres Pensions-
kassenmitglied wieder als Mitglied in den K.
ein, so leben seine früheren Ansprüche nach
einjähriger Mitgliedschaft wieder auf (§ 172e).
3. Gemeinsame Bestimmungen. Wegen
der Abtretung, Pfändung, Verpfändung und
Aufrechnung gelten nach &VG. 88 56, 74 Abf. 3,
Berggesetz 173 die gleichen Bestimmungen
wie für die Krankenversicherung (s. Abtre-
tung, Verpfändung, Pfändung und
Aufrechnung von Ansprüchen aus der
Arbeiterversicherung). Die Unterstützungs-
ansprüche verjähren in zwei Jahren vom Tag
ihrer Entstehung ab (§ 173). egen Entschei-
dung der Streitigkeiten s. unter X.
FPE Beiträge, Eintrittsgelder. Die
Beiträge für die Krankenkassen und Pensions-=
kassen werden von den beitragspflichtigen Mit-
liedern und den Werksbesitzern zu gleichen
eilen aufgebracht. Die Krankenkassenbeiträge
sind so zu bemessen, daß Ausgaben gedeckt
werden und ein Reservefonds im Mindestbe-
trage der drei letzten Jahre angesammelt wird.
Die Pensionskassenbeiträge sind so zu bemessen,
daß sie unter Hinzurechnung der etwaigen
weiteren Einnahmen und unter Berückhsichtigung
aller sonstigen für die Leistungsfähigkeit des
K. in Betracht Kommenden Umstände die dau-
ernde Erfüllbarkeit der Pensionskassenleistun-
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gen ermöglichen (§ 1750). Bei Unzulänglich-
keit der Mittel besonderer Krankenkassen haben
die Werksbesitzer Vorschüsse, und sobald die
Beiträge der Mitglieder 4% des durchschnitt-
lichen Gehaltes oder Lohnes erreicht haben,
Zuschüsse zu leisten (88 175 a, 175b). Bei Un-
zulänglichheit der Beiträge zur Krankenkasse
oder Pensionskasse muß ihre Erhöhung oder
eine Verminderung der Leistungen eintreten;
erforderlichenfalls Kann das Oberbergamt diese
Anderungen in derselben Weise wie die höhere
Verwaltungsbehörde gegenüber den Kranken-
kassen (s. Ortskrankentkassen) erzwingen
oder bei Dringlichkeit selbst vornehmen. Gegen
den Beschluß des Oberbergamts findet binnen
einem Monat die Beschwerde an das Oberschieds-
gericht (s. d. in Knappschaftsangelegen-
heiten) statt (§ 175d). Hinsichtlich der An-
und Abmeldung der Versicherten, der Einzah-
lung der Beiträge, Eintrittsgelder und Ord-
nungsstrafen, der Beitreibung gelten die gleichen
Vorschriften wie für die Krankenversicherung
(s. Ortskrankenkassen). Rüchkständige Bei-
träge, Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen
verjähren in zwei Jahren nach der Fälligkeit
(68 176, 177).
VII. Auflösung, Vereinigung. Erscheint
die dauernde Leistungsfähigkeit eines K. oder
einer besonderen Krankenkasse durch dauern-
des Sinken auf eine für ihre Leistungsfähig-
keit nicht ausreichende Mitgliederzahl oder
aus anderen Gründen derart gefährdet, daß
durch eine Erhöhung der Beiträge oder Min-
derung der Leistungen eine dauernde Abhilfe
nicht zu erwarten ist, so kann das Oberberg-
amt den K. oder die besondere Kranzeenkasse
auflösen und die Mitglieder einem anderen K.
oder einer anderen besonderen Knappschafts-
kasse überweisen. Zur Sicherung der Lei-
stungsfähigkeit kann auch die Vereinigung
mehrerer Pensionskassen zu einer Kasse oder
8 einem Rückversicherungsverbande durch das
berbergamt angeordnet werden. Gegen den
Beschluß findet die Beschwerde an das Ober-
schiedsgericht (s. d. in Knappschaftsange-
legenheiten) binnen einem Monat statt
(§§ 177a, 177b, 1770). Das Oberbergamt Rann
u. a. den K. oder eine besondere Krankenkasse
auch auflösen, wenn der Betrieb oder die Be-
triebe, für welche der Verein errichtet ist, auf-
gelöst werden (§ 177aa).
VIII. Organe des K. sind die Knappschafts-
ältesten, der Knappschaftsvorstand und die
Generalversammlung.
1. Knappschaftsälteste. Diese werden
von den beitragzahlenden männlichen, voll-
jährigen Vereinsmitgliedern, die sich im Be-
sitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, in
der in der Satzung bestimmten Zahl und unter
den dortselbst vorgesehenen Voraussetzungen
der Wählbarkeit auf Grund unmittelbarer
Abstimmung aus ihrer Mitte gewählt. Sie
müssen die deutsche Reichsangehörigkeit be-
sitzen und der deutschen Sprache in Wort und
Schrift mächtig sein. Die Verhältniswahl (s. d.)
ist zulässig. Die Invaliden haben kein pas-
sives Wahlrecht. Die Knappschaftsältesten haben
im allgemeinen das Recht und die Pfllicht,
einerseits die Befolgung der Satzung durch