Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

Knappschaftsvereine. 
tät wird die Pension wieder entzogen (§ 172 a). 
Die Invaliden= und Witwenpensionen sind 
lediglich nach alljährlich oder allmonatlich oder 
allwöchentlich eintretenden Steigerungssätzen 
so zu bemessen, daß der Betrag der im Einzel- 
falle zu gewährenden Pension gleich der Summe 
der von dem Mitglied verdienten Steigerungs- 
sätze ist. Den Satzungen sind Tabellen über 
die Höhe der Pensionen beizufügen. Die Be- 
rechnung der Erziehungsbeihilfen erfolgt ent- 
weder unter Berüchsichtigung des von dem 
Mitgliede zurüchkgelegten Dienstalters in der- 
selben Weise wie die Pensionen oder ohne 
Berüchsichtigung des Dienstalters in festen 
Monatssätzen für die einzelnen Mitglieder- 
klassen. Auch zwischen den Pensionskassen be- 
steht Freizügigkeit, sofern der aus der einen 
Kasse Ausscheidende das für die Aufnahme in 
die andere Kasse vorgeschriebene Lebensalter 
noch nicht überschritten hat. Liegt zwischen 
dem Ausscheiden und dem Antritte der Be- 
schäftigung im Bezirke des neuen K. ein Zeit- 
raum von mehr als drei Monaten, so ist die 
Aufnahme von dem Nachweise der erforder- 
lichen Gesundheit abhängig. Die Pensionen 
werden in diesen Fällen gemeinsam von den 
beteiligten K. nach Mlaßgabe der Zeit, die das 
Mitglied dem K. angehört hat, getragen. Die 
Berechnung, Festsetzung und Auszahlung er- 
folgen durch den K., dessen Pensionskasse das 
Mitglied zuletzt angehört hat. Streitigkeiten 
wegen der Anteile entscheidet das Oberbergamt, 
bei verschiedenen Oberbergamtsbezirken der 
HM. (§ 172c). Im übrigen sind ausscheidende 
Mitglieder, die, ohne arbeitsunfähig zu sein, 
nicht Mitglieder der Pensionskasse eines ande- 
ren K. werden, berechtigt, sich die erworbenen 
Ansprüche durch Zahlung einer monatlichen 
Anerkennungsgebühr, die durch die Satzung 
auf höchstens 1 M. bemessen werden darf, zu 
erhalten (§ 172d). Tritt ein früheres Pensions- 
kassenmitglied wieder als Mitglied in den K. 
ein, so leben seine früheren Ansprüche nach 
einjähriger Mitgliedschaft wieder auf (§ 172e). 
3. Gemeinsame Bestimmungen. Wegen 
der Abtretung, Pfändung, Verpfändung und 
Aufrechnung gelten nach &VG. 88 56, 74 Abf. 3, 
Berggesetz 173 die gleichen Bestimmungen 
wie für die Krankenversicherung (s. Abtre- 
tung, Verpfändung, Pfändung und 
Aufrechnung von Ansprüchen aus der 
Arbeiterversicherung). Die Unterstützungs- 
ansprüche verjähren in zwei Jahren vom Tag 
ihrer Entstehung ab (§ 173). egen Entschei- 
dung der Streitigkeiten s. unter X. 
FPE Beiträge, Eintrittsgelder. Die 
Beiträge für die Krankenkassen und Pensions-= 
kassen werden von den beitragspflichtigen Mit- 
liedern und den Werksbesitzern zu gleichen 
eilen aufgebracht. Die Krankenkassenbeiträge 
sind so zu bemessen, daß Ausgaben gedeckt 
werden und ein Reservefonds im Mindestbe- 
trage der drei letzten Jahre angesammelt wird. 
Die Pensionskassenbeiträge sind so zu bemessen, 
daß sie unter Hinzurechnung der etwaigen 
weiteren Einnahmen und unter Berückhsichtigung 
aller sonstigen für die Leistungsfähigkeit des 
K. in Betracht Kommenden Umstände die dau- 
ernde Erfüllbarkeit der Pensionskassenleistun- 
  
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gen ermöglichen (§ 1750). Bei Unzulänglich- 
keit der Mittel besonderer Krankenkassen haben 
die Werksbesitzer Vorschüsse, und sobald die 
Beiträge der Mitglieder 4% des durchschnitt- 
lichen Gehaltes oder Lohnes erreicht haben, 
Zuschüsse zu leisten (88 175 a, 175b). Bei Un- 
zulänglichheit der Beiträge zur Krankenkasse 
oder Pensionskasse muß ihre Erhöhung oder 
eine Verminderung der Leistungen eintreten; 
erforderlichenfalls Kann das Oberbergamt diese 
Anderungen in derselben Weise wie die höhere 
Verwaltungsbehörde gegenüber den Kranken- 
kassen (s. Ortskrankentkassen) erzwingen 
oder bei Dringlichkeit selbst vornehmen. Gegen 
den Beschluß des Oberbergamts findet binnen 
einem Monat die Beschwerde an das Oberschieds- 
gericht (s. d. in Knappschaftsangelegen- 
heiten) statt (§ 175d). Hinsichtlich der An- 
und Abmeldung der Versicherten, der Einzah- 
lung der Beiträge, Eintrittsgelder und Ord- 
nungsstrafen, der Beitreibung gelten die gleichen 
Vorschriften wie für die Krankenversicherung 
(s. Ortskrankenkassen). Rüchkständige Bei- 
träge, Eintrittsgelder und Ordnungsstrafen 
verjähren in zwei Jahren nach der Fälligkeit 
(68 176, 177). 
VII. Auflösung, Vereinigung. Erscheint 
die dauernde Leistungsfähigkeit eines K. oder 
einer besonderen Krankenkasse durch dauern- 
des Sinken auf eine für ihre Leistungsfähig- 
keit nicht ausreichende Mitgliederzahl oder 
aus anderen Gründen derart gefährdet, daß 
durch eine Erhöhung der Beiträge oder Min- 
derung der Leistungen eine dauernde Abhilfe 
nicht zu erwarten ist, so kann das Oberberg- 
amt den K. oder die besondere Kranzeenkasse 
auflösen und die Mitglieder einem anderen K. 
oder einer anderen besonderen Knappschafts- 
kasse überweisen. Zur Sicherung der Lei- 
stungsfähigkeit kann auch die Vereinigung 
mehrerer Pensionskassen zu einer Kasse oder 
8 einem Rückversicherungsverbande durch das 
berbergamt angeordnet werden. Gegen den 
Beschluß findet die Beschwerde an das Ober- 
schiedsgericht (s. d. in Knappschaftsange- 
legenheiten) binnen einem Monat statt 
(§§ 177a, 177b, 1770). Das Oberbergamt Rann 
u. a. den K. oder eine besondere Krankenkasse 
auch auflösen, wenn der Betrieb oder die Be- 
triebe, für welche der Verein errichtet ist, auf- 
gelöst werden (§ 177aa). 
VIII. Organe des K. sind die Knappschafts- 
ältesten, der Knappschaftsvorstand und die 
Generalversammlung. 
1. Knappschaftsälteste. Diese werden 
von den beitragzahlenden männlichen, voll- 
jährigen Vereinsmitgliedern, die sich im Be- 
sitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden, in 
der in der Satzung bestimmten Zahl und unter 
den dortselbst vorgesehenen Voraussetzungen 
der Wählbarkeit auf Grund unmittelbarer 
Abstimmung aus ihrer Mitte gewählt. Sie 
müssen die deutsche Reichsangehörigkeit be- 
sitzen und der deutschen Sprache in Wort und 
Schrift mächtig sein. Die Verhältniswahl (s. d.) 
ist zulässig. Die Invaliden haben kein pas- 
sives Wahlrecht. Die Knappschaftsältesten haben 
im allgemeinen das Recht und die Pfllicht, 
einerseits die Befolgung der Satzung durch
	        
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