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die Knappschaftsmitglieder zu überwachen und
andererseits die Rechte dieser gegenüber dem
Vorstande wahrzunehmen. Sie vertreten ent—
weder selbst oder durch von ihnen gewählte
Abgeordnete die Mitglieder der K. in der
Generalversammlung ihre Dienstobliegenheiten
regelt die Satzung oder eine besondere Dienst-
anweisung (§ 179).
2. Der Knappschaftsvorstand. Die Mit-
glieder werden zur Hälfte aus den Werbbe-
sitzern oder ihren Vertretern und zur Hälfte
aus den beitrittspflichtigen Knappschaftsältesten
gewählt. Auch hier ist die Verhältniswahl
zulässig (§ 180). Die Beschlußfassung erfolgt
im Vorstande mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ergibt die Abstimmung Stimmengleichheit, so
ist eine nochmalige Beschlußfassung innerhalb
eines Monats herbeizuführen. Ergibt sich auch
hier wiederum Stimmengleichheit und erschei-
nen durch nichtannahme des Antrags erheb-
liche Interessen des K. gefährdet, so Kann von
mindestens einem Drittel der Mitglieder oder
der Werksbesitzer binnen einem Monat die
Entscheidung des Oberbergamtes angerufen
werden. Gegen den Beschluß des Oberbergamts
findet binnen einem Monat die Beschwerde
an das Oberschiedsgericht statt (§ 180 a). Der
Knappschaftsvorstand vertritt den K. gerichtlich
und außergerichtlich und führt die laufende
Verwaltung. Ihm obliegt insbesondere die
Leitung der Wahl der Knappschaftsältesten,
soweit diese nicht bei den besonderen Kranken-
kassen stattfinden, und der Erlaß der Dienst-
anweisung, die Anstellung der Beamten und
der Vertragsabschluß mit Arzten und Apo-
thekern, die Verwaltung des Vereinsvermögens
und die mündelsichere Anlegung verfügbarer
Gelder (s. Mündelgelder) und die Aufsicht
über die Geschäftsführung der besonderen Kran-
kenkasse (8 181).
3. Die Generalversammlung besteht
aus den Werksbesitzern oder ihren Bertretern
und aus den Knappschaftsältesten oder ihren
Abgeordneten. Die Beschlußfassungen und
Wahlen erfolgen für beide Teile besonders
nach einem durch die Satzung zu regelnden
Stimmenverhältnis. Anträge, denen nicht von
beiden Teilen zugestimmt wird, gelten als ab-
gelehnt (§ 181b). Die Generalversammlung
nimmt alle Geschäfte wahr, die nach der Satzung
nicht dem Vorstande vorbehalten sind. Sie
muß jedoch beschließen über die Abänderung
der Satzung, die Wahl des Vorstandes und
über die Wahl eines Ausschusses zur Prüfung
und Abnahme der Jahresrechnung und zur
Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen den
Vorstand oder Beamte durch besondere Beauf-
tragte (8 181 a).
Soweit besondere Krankenkassen ge-
bildet sind, haben sie die gleichen Organe mit O
den gleichen Befugnissen wie die K., jedoch
mit den aus § 182b sich ergebenden Ande-
rungen.
Aufsicht. Die Oberbergämter über-
wachen die Leistungsfähigkeit der K., die Ver-
mögensverwaltung und die Beobachtung der
für die Tätigkeit der K. maßgebenden Cesege
und Satzungen. Sie hönnen die Befolgung
dieser Vorschriften durch Ordnungsstrafen er-
Knappschaftsvereine.
zwingen und die Verfolgung von Ansprüchen,
die den K. gegen Vorstandesmitglieder oder
Beamte zustehen, selbst oder durch Beauf-
tragte geltend machen. Jur Ausübung der
Aufsicht wird für jeden K. ein Kommissar
ernannt. Dieser ist befugt, allen General-
versammlungen und Sitzungen der Vorstände
und Ausschüsse, die ihm drei Tage vorher an-
gezeigt werden müssen, beizuwohnen und jeden
gesetz= und statutenwidrigen Beschluß zu be-
anstanden. Uber die Beanstandung entscheidet
das Oberbergamt, dem diese vom Kommissar
sofort anzuzeigen ist. Der Kommissar Rhann
in den auf Verlangen des Oberbergamtes, oder
in den vom Oberbergamte selbst einberufenen
Sitzungen den Vorsitz übernehmen. Solange
die Wahl des Vorstandes oder der Ausschüsse
oder der Generalversammlungen nicht zustande
kommt oder die Organe die gesetzlichen oder
statutarischen Obliegenheiten nicht erfüllen,
kann das Oberbergamt die Rechte und Pflich-
ten dieser Organe selbst oder durch Beauftragte
wahrnehmen. Das Oberbergamt oder der
Kommissar kann jederzeit Einsicht in die Sit-
Zzungsprotokolle, KRassenbücher und Rechnungen
verlangen und eine Rassenrevision vornehmen.
Der Vorstand des K. hat dem Oberbergamt
Statistiken und Rechnungsabschlüsse einzurei-
chen (§8 183—185).
X. Rechtsmittel gegen Entscheidungen
des Vorstandes. Im allgemeinen findet
binnen einem Monat die Beschwerde im Auf-
sichtswege (Oberbergamt, HM.) statt. Ent-
scheidungen über den Anspruch auf Kranken-
kassenleistungen, über das Mitgliedverhältnis
zur Krankenkasse oder über die zu dieser zu
entrichtenden Eintrittsgelder und Beiträge
können binnen einem Monat mittels Be-
schwerde beim Oberbergamt angefochten wer-
den, gegen dessen Entscheidung binnen einem
Monat nur die Klage im ordentlichen Rechts-
wege zulässig ist. Entscheidungen, durch die der
Anspruch auf Pensionskassenleistungen abge-
wiesen oder der Höhe oder Zeitdauer nach fest-
gestellt wird, oder welche das Mitgliedver-
hältnis zur Pensionskasse oder die Beiträge
oder Eintrittsgelder zu dieser Kasse betreffen,
können nur mittels Berufung binnen einem
Monat beim Schiedsgericht (s. d. für Arbeiter-
versicherung Ilh angefochten werden.
AUber das Verhältnis der K. zur Un-
fallversicherung Lärannenversicherung Vl,
zur Invalidenversicherung s. Kran kenver-
sicherung VIII., Invalidenversicherung I.
Ersatzansprüche von AV. gegen K. sowie Strei-
tigkeiten zwischen Krankenkassen und K. wegen
irrtümlich geleisteter Zahlung werden nicht
nach KVG. 58, sondern im ordentlichen Rechts-
weg entschieden (Erl. vom 30. Aug. 1900;
VG. vom 7. Nov. 1901 — PrVBl. 33, 313).
Wegen der Unterbringung Unfallverletzter in
Heilanstalten (s. d.) der R. s. GU##. 8 11.
Die K. haben gegen die Gemeindekrankenver-
sicherung und Ortskrankenkassen Anspruch auf
Rechtshilfe (s. Krankenversicherung IV).
Auch die öffentlichen Behörden haben den Or-
anen der K. in demselben Umfange wie den
rganen der Versicherungsanstalten (s. d.)
Rechtshilfe (s. d.) zu leisten.